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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 UF 126/09·07.04.2010

Beschwerde: Ersatz der Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchung (§ 1598a BGB)

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Ersetzung der Einwilligung der Antragsgegnerinnen in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung von Probenentnahmen. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und ordnete Einwilligungsersetzung sowie Zwangsgeldandrohung an. Es betonte die niederschwellige Ausgestaltung des § 1598a BGB, verneinte Missbrauch und sah keine erhebliche Kindeswohlgefährdung.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Einwilligung in eine genetische Untersuchung wurde stattgegeben; Einwilligungsersetzung und Duldung der Probenentnahme mit Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung besteht nach § 1598a BGB als niederschwelliger, unbefristeter Anspruch, der materiellrechtlich nur der allgemeinen Schranke missbräuchlicher Rechtsausübung unterliegt.

2

Besteht insoweit keine anderweitige, ausreichende Klärung der Abstammung und sind nicht eindeutige außerwissenschaftliche Angaben gegeben, kann die Anordnung einer genetischen Abstammungsuntersuchung gerechtfertigt sein.

3

Die Ausübung des Einwilligungsanspruchs verletzt Treu und Glauben nur in besonderen Fällen; die Wahrnehmung grundrechtlich geschützter Interessen führt regelmäßig nicht zu missbräuchlicher Rechtsausübung.

4

Eine Anordnung zur Duldung der zur Untersuchung erforderlichen Probenentnahme ist zulässig, sofern konkrete erhebliche Gefährdungen des Kindeswohls nicht dargelegt werden; zur Durchsetzung können Zwangsmittel (Zwangsgeld) herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 1598a Abs. 2 BGB§ 1598a BGB§ 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB§ Art. 111 Abs. 1 FGG-RG§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 890 Abs. 2 ZPO

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsge-richts − Familiengericht – Düsseldorf vom 30.06.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Einwilligung der Antragsgegnerinnen in eine genetische Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung der Antragsgegnerin zu 2. wird ersetzt.

2.

Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gemäß Ziffer 1. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerinnen wird angeordnet.

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Duldung der Probenentnahme gemäß Ziffer 2. wird jeder Antragsgegnerin die Ver-hängung von Zwangsgeld in Höhe von jeweils bis zu 1.000 € angedroht.

II.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegne-rinnen jeweils zu 1/4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € fest-gesetzt.

Rubrum

1

Die zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zur Ersetzung der Einwilligung der Antragsgegnerinnen in eine genetische Abstammungsuntersuchung und zur Anordnung der Duldung der hierzu erforderlichen Probenentnahmen durch die Antragsgegnerinnen (§ 1598a Abs. 2 BGB).

2

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung und zur Duldung der für die Untersuchung erforderlichen Probenentnahmen sind erfüllt. Der Anspruch aus § 1598 a BGB ist nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT Drucks. 16/6561, S. 12) bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Auf ihn findet materiellrechtlich lediglich die allgemeine Schranke missbräuchlicher Rechtsausübung Anwendung (BT Drucks. 16/651 a.a.O.).

3

Ob dem Wortlaut des § 1598 a Abs. 1 S. 1 BGB ("zur Klärung") entnommen werden kann, dass ein Einwilligungsanspruch nur gegeben ist, wenn zwischen den Beteiligten in irgendeiner Weise Unklarheit über die Abstammung des Kindes besteht, kann hier offen bleiben. Jedenfalls entfällt ein Klärungsbedarf nicht schon dadurch, dass zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsteller ausweislich des in Kopie vorliegenden Verbundurteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2000 (265 F 552/99) im Scheidungsverbundverfahren unstreitig gewesen ist, dass die Antragsgegnerin zu 2. nicht von ihm abstammt. Denn Gewissheit über die Abstammung kann letztlich nur eine genetische Abstammungsuntersuchung bringen, wenn – wie hier – eine leibliche Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht sonstwie ausgeschlossen werden kann. Dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. erst nach dem Ende der für die Geburt der Antragsgegnerin zu 2. maßgeblichen gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt haben und die Antragsgegnerin zu 1. zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war, ist nicht feststellbar. Insoweit stehen sich die Angaben des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 1. beweislos gegenüber. Die unterbliebene Vaterschaftsanfechtung sowie die Angaben des Antragstellers im Scheidungsverbundverfahren sind durch die damalige Interessenlage des Antragstellers erklärlich. Diese Umstände führen nicht dazu, von einer anderweitig erfolgten Klärung der Abstammung, die eine genetische Abstammungsuntersuchung erübrigen würde, auszugehen.

4

Eine missbräuchliche Rechtsausübung durch den Antragsteller ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht gegeben. Die Wahrnehmung grundrechtlich geschützter Interessen wird höchst selten gegen Treu und Glauben verstoßen (Wellenhofer, Das neue Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, NJW 2008, 1185, 1187). Im vorliegenden Fall ist die Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung zudem schon deshalb nicht schikanös, weil ein Vaterschaftsgutachten angesichts der fortbestehenden rechtlichen Vaterschaft Klarheit im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und A-M schaffen und möglichen Zweifeln des Kindes an seiner Abstammung vorbeugen kann.

5

Gründe für eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls von A-M durch die angeordnete Einwilligung und die Duldung der Blutprobenentnahme sind nicht ersichtlich. Dem heranwachsenden Kind wird durch die sorgeberechtigte Kindesmutter zu vermitteln sein, dass angesichts der widerstreitenden Angaben der Beteiligten eine objektive Klärung der Abstammung nötig ist.

6

Die erfolgte Zwangsgeldandrohung, die bereits mit der zu vollziehenden Anordnung erfolgen kann, beruht auf – da ein etwaiges Vollstreckungsverfahren nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG dem neuen Recht unterliegt (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Auflage, § 86 Rn. 6, auch Rn. 12 zu § 89) − §§ 95 Abs. 1 Nr 4 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG a.F.

8

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.