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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-1 UF 120/10·01.03.2012

Anerkennung einer kosovarischen Adoption wegen Mitwirkungsmangels und ordre-public-Bedenken abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales KindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung aus dem Kosovo. Das Amtsgericht lehnte ab, weil unklar blieb, ob eine rechtswirksame Adoption vorliegt; die Beschwerde blieb beim OLG erfolglos. Das Gericht bemängelte fehlende Mitwirkung (Vorlage der Originalurkunden, Stellungnahme der kosovarischen Behörde) und ordre-public-Bedenken hinsichtlich elterlicher Zustimmung und Kindeswohlprüfung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer kosovarischen Adoption wegen fehlender Mitwirkung und ordre-public-Bedenken abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten in Familiensachen umfasst grundsätzlich die Vorlage der erforderlichen Originalurkunden (z.B. Adoptionsentscheidung, Geburtsurkunde), da das Gericht ohne diese die Authentizität und das Vorliegen einer rechtswirksamen ausländischen Adoption nicht hinreichend feststellen kann.

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Kommt der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und ist kein Nachweis erbracht, dass er zur Beschaffung der Unterlagen außerstande ist, braucht das Gericht nicht selbst im Ausland tätig zu werden; die Anerkennung kann deswegen versagt werden.

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Bei der Anerkennung ausländischer Adoptionen ist auf mögliche Verstöße gegen den ordre public zu prüfen; hierzu gehören insbesondere die Einholung oder das Vorliegen der Zustimmung der leiblichen Eltern sowie eine am späteren Lebensumfeld (z.B. Wohnsitz in Deutschland) orientierte Kindeswohlprüfung.

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Die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption zählt grundsätzlich zum ordre public; von einer Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden, nachvollziehbar dargelegten Grundes abgesehen werden.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG§ 42 Abs. 2 und 3 FamGKG§ 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG§ 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG§ 58 ff. FamFG§ 111 Nr. 4 FamFG

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Düsseldorf vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

Beschwerdewert: 3.000 Euro (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).

Gründe

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I.

3

Die Antragsteller begehren die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Ministeriums für Arbeit und soziales Wohlbefinden der Republik Kosovo, Zentrum für Sozialarbeit Istog. Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Antrag der Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, ob eine im Kosovo rechtswirksame Adoptionsentscheidung ergangen sei.

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Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde und machen geltend, die Adoptionsentscheidung sei anerkennungsfähig. Soweit im Kosovo eine unzuständige Behörde über die Adoption entschieden habe, sei dies dem Kind nicht anzulasten. 

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II.

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Die gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die die Anerkennung der Adoption ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg.

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Eine Zuleitung des Verfahrens an das Amtsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens vor der Befassung des Senats mit der Sache kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Familiensache im Sinne des § 111 Nr. 4 FamFG handelt, so dass ein Abhilfeverfahren nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Schon die Vorschrift  des § 199 FamFG zeigt, dass die Anerkennung ausländischer Adoptionen als Adoptionssachen im Sinne des § 186 FamFG gelten. Denn wenn die Vorschriften der §§ 186-198 FamFG auf die Anerkennung ausländischer Adoptionen mangels der Qualifikation als Familiensache von vorneherein keine Anwendung fänden, bedürfte es des § 199 FamFG nicht.    

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In der Sache kann es dahingestellt bleiben, ob die Anerkennung bereits deshalb zu versagen ist, weil das Ministerium für Arbeit und soziales Wohlbefinden der Republik Kosovo möglicherweise nach kosovarischem Recht nicht die für Adoptionen zuständige Stelle ist (vgl. § 2 Abs. 1 AdWirkG, 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

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Jedenfalls scheitert die Anerkennung der Adoption an der erforderlichen Mitwirkung der Antragsteller. Zwar hat das Gericht in Familiensachen gem. § 26 FamFG die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Jedoch trifft die Verfahrensbeteiligten gem. § 27 FamFG eine Mitwirkungspflicht. Diese besagt, dass die Beteiligten durch Angaben von Tatsachen und Vorlage von Beweismitteln die Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen sollen. Diese Mitwirkungsverpflichtung ist umso höher, je mehr das Gericht auf ihre Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung angewiesen ist. Unterlässt ein Beteiligter die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts und besteht ansonsten kein Anlass zu weiteren, erfolgversprechenden Ermittlungen, hat das Gericht seiner Amtsaufklärungspflicht Genüge getan (BT-Drucks. 16/6308 S. 186 b).

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Mit Schreiben vom 12.08.2011 hat die Berichterstatterin des Senats den Antragstellern aufgegeben, bis zum 16.09.2011 eine Ausfertigung der Adoptionsentscheidung und der Geburtsurkunde des Kindes im Original vorzulegen. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wurde diese Frist bis zum 30.09.2011 verlängert. Die angeforderten Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt. Es gehört zur Mitwirkungspflicht des Antragstellers, die verlangten Originalausfertigungen vorzulegen. Denn ohne die Originalausfertigungen kann das Gericht die Authentizität der Urkunden nicht prüfen und nicht zu dem Schluss gelangen, dass es im Kosovo zur Adoption eines (real existierenden) Kindes gekommen ist. Dies ist aber die Grundvoraussetzung eines Anerkennungsverfahrens. Der Senat war im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten, nunmehr selbst im Kosovo eine Ausfertigung der Entscheidung und der Geburtsurkunde mit Legalisation anzufordern. Dieser aufwendigere Weg zur Beschaffung der Urkunden wäre unter den gegebenen Umständen allenfalls zu beschreiten gewesen, wenn die Antragsteller dargelegt hätten, dass sie selbst zur Beschaffung der Urkunden nicht in der Lage sind.

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Ebenso sollten die Antragsteller binnen der genannten Frist eine von ihnen bereits mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.05.2010 angekündigte Stellungnahme der die Adoption aussprechenden kosovarischen Behörde vorlegen, die sich auch dazu verhalten sollte, aus welchen Gründen eine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption nicht erteilt worden ist und ob bei der Prüfung der Voraussetzungen der Adoption berücksichtigt worden ist, dass die Antragsteller in Deutschland leben. Auch diese Stellungnahme wurde nicht vorgelegt. Stattdessen erklärte der Antragsteller nur gegenüber dem Ergänzungspfleger, er vermute, dass die junge Mutter das Kind im Kinderheim abgegeben habe, da sie es nicht habe versorgen können. Auch insoweit hätte es aber zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller gehört, eine entsprechende Stellungnahme der die Adoption aussprechenden kosovarischen Behörde vorzulegen oder mitzuteilen, weshalb sie zur Beschaffung dieser von ihnen selbst angekündigten Urkunde nicht in der Lage sind.

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Denn eine Klärung dieser Punkte ist Voraussetzung für die Anerkennung der kosovarischen Adoption. Das Gericht hat für die Anerkennung gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Verstöße gegen den sogenannten ordre public zu prüfen. Die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption gehört nach allgemeiner Meinung zum ordre public, es sei denn, es bestand ein schwerwiegender Grund, hiervon abzusehen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699 ff., Rz. 18 – zitiert nach juris -; Staudinger/Henrich, Internationales Kindschaftsrecht 3 – Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB, Rz. 91 m.w.N.). Ausweislich des vorgelegten Protokolls über die Begründung der vollen Adoption vom 27.08.2009 war die elterliche Fürsorge für das Kind entzogen und hat der Fürsorger des Kindes die Zustimmung zur Adoption erteilt. Eine Zustimmung der leiblichen Eltern wird nicht erwähnt. Damit bleibt unklar, aus welchen Gründen eine solche nicht eingeholt oder erteilt wurde, so dass nicht geprüft werden kann, ob ein schwerwiegender Grund bestand, um auf die Zustimmung zu verzichten.

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Außerdem steht ein Verstoß gegen den ordre public auch deshalb im Raum, da unklar ist, ob die kosovarischen Behörden bei der Prüfung des Kindeswohls berücksichtigen konnten, dass die Antragsteller in Deutschland leben. Die Prüfung des Kindeswohls gehört zum Kernbestand des deutschen Adoptionsrechts und ist damit Teil des ordre public (Staudinger/Henrich, a.a.O., Rz. 95 m.w.N.). Gingen die kosovarischen Behörden davon aus, dass die Antragsteller im Kosovo leben, war es ihnen nicht möglich, das Kindeswohl im Hinblick auf ein zukünftiges Leben in Deutschland zu prüfen. Es spricht auch manches dafür, dass den kosovarischen Behörden der Wohnsitz der Antragsteller in Deutschland unbekannt war, denn in den vorgelegten Unterlagen zur Adoption wird als Anschrift der Antragsteller stets eine Adresse in P im Kosovo aufgeführt. Auch dazu hätte sich die Stellungnahme der die Adoption aussprechenden kosovarischen Behörde verhalten sollen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.