Durchsetzbarkeit der Morgengabe (Mahr) nach türkischem Recht – PKH-Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf weist den PKH-Antrag des Beklagten zurück und gewährt der Klägerin ratenfreie Beiordnung von Rechtsanwalt und Prozeßkostenhilfe. Streitgegenstand ist die Durchsetzbarkeit einer als Morgengabe (mahr) qualifizierten Zahlungsvereinbarung. Das Gericht wendet türkisches Recht an (Art.18 EGBGB) und sieht den Anspruch aus der schriftlichen Vereinbarung i.V.m. §169 türk. ZGB begründet; Schenkungswiderruf und handschriftliche Einwände überzeugen nicht.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen; Klägerin erhält ratenfreie Beiordnung und Prozeßkostenhilfe
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ansprüchen aus Ehefolgen ist das nach den Vorschriften des EGBGB auf die Rechtsfolgen der Ehe anzuwendende Recht maßgeblich; bei einer in der Türkei geschiedenen Ehe ist somit türkisches Recht anzuwenden (vgl. Art. 18 Abs. 4, 15, 14 EGBGB).
Eine als Morgengabe (mahr) qualifizierte Zahlungsvereinbarung kann als nachehelicher Unterhalts‑ oder güterrechtlich zu behandelnder Anspruch durchsetzbar sein, wenn das anwendbare Recht sie als Verpflichtung anerkennt.
Eine Zahlungsverpflichtung kann sich aus einer schriftlichen Vereinbarung ergeben; der Umstand, daß ein über der Unterschrift angebrachter Zusatz nachträglich eingefügt worden sein soll, ist unbeachtlich, wenn sich die Verpflichtung aus dem übrigen Urkundenbestand ergibt.
Ein erklärter Widerruf mit der Begründung, es handele sich um eine Schenkung, ist unbeachtlich, wenn die Vereinbarung rechtlich als vertragliche Verpflichtung und nicht als widerrufliche Schenkung einzuordnen ist.
Vor der Vereinbarung geleistete Geschenke stehen einer Durchsetzbarkeit der vereinbarten Morgengabe nicht entgegen, wenn aus der Vereinbarung hervorgeht, daß die Zahlung unabhängig von solchen Schenkungen erfolgen sollte.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Klägerin wird zur Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B in ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (5 114 ZPO).
Als Sachrecht kommt vorliegend türkisches Recht zur Anwendung, wie es auch das AG angenommen hat.
Mit den Parteien ist davon auszugehen, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Zahlungeversprechen um eine sog. Morgengabe des islamischen Rechts handelt. Die rechtliche Qualifizierung erfolgt nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung, welcher der Senat folgt, unterhalts - oder güterrechtlich. Dieses führt nach Art. 18 Abs.4, 15, 14 EGBGB zur Anwendung türk. Rechts, weil die Ehe nach türkischem Recht geschieden worden ist und weil die Parteien türkische Staatsangehörige sind.
Nur bei der Qualifizierung als Trennungsunterhalt käme wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien in Deutschland nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung, was die Klägerin jetzt auch geltend macht. Allerdings ist bei unterhaltsrechtlicher Betrachtung die Morgengabe als zum nachehelichen Unterhalt gehörend anzusehen, wenn sie erst - wie hier - nach der Ehescheidung verlangt wird.
Der Zahlungsanspruch ergibt sich - wie-von dem AG angenommen -aus der schriftlichen Vereinbarung vom 1.5.1993 i. V. m. § 169 türk. ZGB.
Daß der über seiner Unterschrift befindliche Zusatz "Ich werde die 5.000 DM bezahlen" entsprechend der Behauptung des BekI. erst nachträglich hinzugefügt worden sein soll, ist nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Zahlungspflicht ergibt sich bereits aus den anderen Urkundenbestandteilen, wonach die Klägerin dem Bekl. gegen Zahlung von 5,000 DM zur Frau vermacht wird. Der Zahlungsanspruch steht auch unmittelbar der Klägerin zu. Dies ergibt sich daraus, daß es sich vorliegend (unstr.) nicht um einen den Eltern der Frau zukommenden Brautpreis (baslik) sondern um ein mahr, türk.: mehir, auch.Morgengabe handelt (Krüger; Grundzüge des türk. Verlöbnisrechts, StAZ 1990, 313,323).
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, daß die Morgengabe nach türkischem Recht nicht verbindlich sei, weil sie - anders als z. B. in Tunesien - nicht in das türkische Zivilrecht übernommen worden ist. Dem steht bereits entgegen, daß sie auch bei Anwendung deutschen Sachrechts als verbindlich angesehen wird, obwohl sie dem deutschen Rechtsverständnis - anders als dem türkischen - fremd ist (vgl. BGH FamRZ 87, 463, OLG Hamm, FamRZ 88, 516). Der BGH hat in der genannten Entscheidung bei Anwendung deutschen Rechts grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung einer Morgengabe verneint. Er hat ausgeführt (S. 465), daß auch für die Eheleute keine Zweifel bestünden, daß der islamischen Trauung neben der staatl. Eheschließung keine bürgerlich-rechtliche Bedeutung zukomme. Damit sei die Morgengabevereinbarung den Umständen entsprechend allenfalls davon abhängig gemacht, daß die Trauung den Gültigkeitsanforderungen des religiösen Rechts entspreche. Diese Ausführungen lassen sich ohne weiteres auf den türkischen Rechtsbereich übertragen. Es ist nicht einsehbar, wieso nach türkischem Recht den Islamischen Traditionen weniger Beachtung zukommen sollte, als nach deutschem Recht.
Von der Wirksamkeit der islamisch -religiösen Trauung ist auszugehen. Dabei kann offenbleiben, ob bereits anläßlich der staatlichen Trauung in der Türkei die Ehe vor einem Imam mit dem Versprechen einer. Morgengabe von 3.000 DM geschlossen war. In diesem Fall ist von der Ersetzung dieser Vereinbarung durch diejenige vom 1.5.1993 auszugehen. Jedenfalls ist die Ehe auch religiös wirksam geschlossen worden, was auch der Beklagte nicht in Frage stellt.
Der von dem Beklagten erklärte Schenkungswiderruf geht ins Leere. Es sind bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich bei der Vereinbarung um ein Schenkungsversprechen hat handeln sollen (BGH a.a.O., S.466), welches widerrufbar wäre.
Mit dem AG geht der Senat davon aus, daß der kurzen Ehedauer und dem Umstand, daß diese nicht vollzogen worden ist, durch die Halbierung der Morgengabe hinreichend Rechnung getragen ist.
Auf die Erfüllung des Morgengabeversprechens durch Geschenke an die Klägerin, die der Beklagte behauptet, kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Der Umstand, daß er sämtliche Geschenke vor der Vereinbarung erbracht haben will zeigt, daß die Zahlung ungeachtet solcher Geschenke erfolgen sollte.