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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-9 W 8/15·28.01.2016

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Herausgabe einer Bürgschaft – Festsetzung auf bis zu 700.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten wandte sich gegen die Streitwertfestsetzung im Herausgabe- und Feststellungsstreit um eine Bürgschaft. Das OLG Düsseldorf setzte den Streit- und Vergleichswert wegen des Interesses der Klägerin und der bezifferten Forderungen auf bis zu 700.000 € fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Streitwert nach § 3 ZPO nach dem Interesse zu schätzen ist und bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit ein einheitlicher Wert nach § 45 Abs. 1 GKG zu bilden ist. Eine weitergehende Erhöhung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde hinsichtlich der Streitwertfestsetzung bis 700.000 € teilweise stattgegeben, die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne Weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen; er wird gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Klägerin geschätzt.

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Soll mit dem Herausgabeanspruch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert mit dem Wert der bestrittenen Forderungen anzusetzen.

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Werden Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und die gesicherte Forderung in einem Prozess geltend gemacht, ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit ein einheitlicher Streitwert nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG zu bilden.

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Bei der Streitwertfestsetzung sind Zinsen gemäß § 43 GKG unberücksichtigt; der Gegenstandswert eines Vergleichs ist auf den nachgewiesenen Umfang der erledigten Ansprüche zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 43 GKG§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 16.10.2014 abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf bis zu

700.000,00 €

festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Das gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten führt zu einer Anhebung des Streitwertes auf bis zu 700.000,00 €. Auf die maßgebliche Kostenstufe und damit die Höhe der Gebühren hat dies allerdings keinen Einfluss.

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Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne Weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern gemäß § 3 ZPO anhand des Interesses der Klägerin zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert (vgl. BGH NJW-RR 1994, 758; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, I-23 U 15/13, juris, Tz. 41). Soll mit dem Herausgabeanspruch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert nach § 3 ZPO mit dem Wert der Forderungen anzusetzen, deren sich die Beklagte gegenüber der Klägerin berühmt (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2014, 3249, 3251). Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 19.07.2010 (Anlage K 6) hat die Beklagte von der Klägerin einen Gesamtbetrag von 661.145,36 € verlangt.

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Damit entfallen 661.145,36 € auf das Herausgabeverlangen gemäß Ziffer 1. und weitere 21.187,52 € auf den Klageantrag zu Ziffer 3.. Der Klageantrag zu Ziffer 3. betrifft die bezifferten Avalkosten in Höhe von 9.829,26 € bis einschließlich des 2. Quartals 2011 sowie darüber hinaus den – bisher bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigten – Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für die weiteren Avalkosten. Diesen Feststellungsantrag bemisst der Senat unter Berücksichtigung des Zeitraums ab dem 3. Quartal 2011 bis zur Feststellung des Vergleichs mit Beschluss vom 22.09.2014 mit einem Wert von (80 % von 13 x 1.092,14 € =) 11.358,26 €. Daraus ergibt sich der vom Senat festgesetzte Streitwert von bis zu 700.000,00 €.

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Eine weiter gehende Erhöhung des Streitwerts ist weder im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 2. noch mit Blick auf die Widerklage angezeigt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

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Werden die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht, so ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ein einheitlicher Streitwert festzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.1999, 13 W 35/99, juris, Tz. 4 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 „Bürgschaft“; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2014, 1 W 21/14, juris). Das betrifft hier sowohl den Feststellungsantrag der Klägerin zu Ziffer 2., gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten aus abgetretenem Recht der K… B… GmbH gegen die Klägerin keine Ansprüche in Höhe von 661.145,36 € bzw. gegen die Bürgin, die B… H… L… KG, in Höhe von 436.856,48 € zustehen, als auch die mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche auf Erstattung von Erschließungskosten nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 551.024,58 €. Denn die Bürgschaft des B… H… L… KG ist aufgrund der Verpflichtungen im notariellen Vertrag vom 12.05.1999 zur Sicherung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Vorausleistungen auf die Erschließungskosten nebst städtebaulicher Leistungen gestellt worden. Auf die danach mit der Bürgschaft gesicherten Forderungen beziehen sich sowohl der Feststellungsantrag der Klägerin als auch die von der Beklagten widerklagend geltend gemachten Zahlungsansprüche, die die Erschließungskosten betreffen, ohne dass bereits eine Schlussrechnung vorliegt, wobei die geltend gemachten Zinsen, auch wenn sie im Widerklageantrag zu Ziffer 2. gesondert beziffert sind, ohnehin gemäß § 43 GKG für die Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben haben.

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Auch den Gegenstandswert des Vergleichs bemisst der Senat mit bis zu 700.000,00 €. Zwar umfasst der mit Beschluss des Landgerichts vom 22.09.2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Vergleich nicht nur die in diesem Rechtstreit wechselseitig geltend gemachten Ansprüche, sondern auch alle etwaigen weiteren wechselseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Baugebiet Stadt M…, U… – L…straße/J…straße. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben indes nicht dargetan, dass damit zugleich weiter gehende Ansprüche erledigt wurden, die einen über 700.000,00 € hinausgehenden Streitwert rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.