Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Herausgabe eines Grundstücks zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts zur Herausgabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte den Streitwert von 190.000 EUR. Maßgeblich sei § 6 ZPO; mietähnliche Bewertungsregeln (§ 16 Abs.2 GKG a.F./§ 41 GKG n.F.) finden mangels vergleichbaren Vermieter-Mieter-Verhältnisses keine Anwendung. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen; Streitwert 190.000 EUR bestätigt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Auslagen nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung des Streitwerts einer Herausgabeklage ist grundsätzlich § 6 ZPO maßgeblich; der Streitwert bemisst sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache.
Die Regelung des ehemaligen § 16 Abs. 2 GKG bzw. des neuen § 41 GKG ist nur anzuwenden, wenn ein dem Mietverhältnis vergleichbares Nutzungsverhältnis mit entsprechender Unterschiedlichkeit der Berechtigungsgrade besteht.
Fehlt ein mietähnliches Rechtsverhältnis, kommt eine Bemessung nach dem Jahresbetrag eines angemessenen Nutzungsentgelts nicht in Betracht; stattdessen ist der Verkehrswert der Immobilie zugrunde zu legen.
Bei Herausgabe einer zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilie besteht regelmäßig keine Vergleichbarkeit mit einem Vermieter-Mieter-Verhältnis, sodass mietähnliche Bewertungsmaßstäbe typischerweise nicht anwendbar sind.
Eine Beschwerde über die Streitwertfestsetzung kann gerichtsgebührenfrei entschieden werden; werden die Gebühren erlassen, sind Auslagen nach § 68 Abs. 3 GKG nicht zu erstatten.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (4 O 352/04) vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts für die Herausgabe des Grundstücks ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, § 6 ZPO. Eine Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 GKG a.F. bzw. § 41 GKG n.F. kommt demgegenüber nicht in Betracht. Diese Vorschriften sind aus sozialen Gründen dann anwendbar, wenn ein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis mit einer entsprechenden Unterschiedlichkeit im Grad der Berechtigung der Beteiligten besteht (vgl. OLG Frankfurt, AnwBl. 1984, 302; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 477, 478; LG Kassel, DGVZ 1987, 89, 90; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 2005, § 41 GKG RdN 30). An einem Rechtsverhältnis, das mit demjenigen zwischen einem Vermieter und Mieter vergleichbar ist, fehlt es aber im vorliegenden Fall, bei dem es um die Herausgabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks an den Insolvenzverwalter geht. Demnach bemisst sich der Streitwert nicht nach dem Jahresbetrag eines angemessenen Nutzungsentgelts, sondern nach dem Wert der herauszugebenden Immobilie. Dieser liegt bei 190.000,00 EUR.
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