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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-9 W 61/07·19.09.2007

Beschwerde gegen Honorarzuordnung nach § 9 JVEG zu Honorargruppe 6 zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige F… legte Beschwerde gegen die Zuordnung seines Gutachtens zu einer Honorargruppe nach § 9 JVEG ein. Das OLG bestätigt das Landgericht: Das Gutachten diente der Ermittlung entgangenen Gewinns und nicht der Unternehmensbewertung und ist in Anlage 1 zu §9 JVEG nicht gelistet. Die Zuordnung zur Honorargruppe 6 und der zugrunde gelegte Vergütungssatz wurden als angemessen beurteilt; konkrete Einwendungen des Sachverständigen lagen nicht vor.

Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Honorarzuordnung nach § 9 JVEG als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Sachverständigenleistung nicht in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführt, kann dasGericht sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuordnen.

2

Die Einordnung einer Gutachterleistung als Unternehmensbewertung oder als Ermittlung entgangenen Gewinns richtet sich nach dem konkreten Zweck und Inhalt der Tätigkeit.

3

Bei der Bemessung und Zuordnung von Sachverständigenhonoraren sind übliche Vergütungssätze vergleichbarer Leistungen zu berücksichtigen; die Wahl einer passenden Honorargruppe ist dann gerechtfertigt, wenn sie diese Gepflogenheiten abbildet.

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Der Sachverständige trägt die Darlegungs- und Beweislast für konkrete Einwendungen gegen die vom Gericht angenommene Vergütungshöhe oder Honorarzuordnung; bloße pauschale Rügen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 8 JVEG§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen F… gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21.05.2007 in Verbindung mit dem teilweisen Abhilfebeschluss vom 18.06.2007 wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.

G r ü n d e

Die zulässige Beschwerde des Sachverständigen F… hat in der Sache keinen Er-folg. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 18.06.2007 verwiesen.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass das vom Sachverständigen F… er-stellte Gutachten nicht die Bewertung eines Unternehmens, sondern die Ermittlung eines entgangenen Gewinns betrifft. Diese Gutachtertätigkeit ist keiner der in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen zuzuordnen, so dass das Landgericht diese zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Er-messen einer Honorargruppe zugeordnet hat. Hierbei erscheint die Zuordnung zur Honorargruppe 6 auch angemessen. Der Sachverständige F… hat auch gegen die Feststellung des Landgerichts, dass allgemein für Leistungen der vorliegenden Art einen Vergütung von 75,00 EUR gezahlt wird, keine konkreten Einwendungen erhoben.

S…