Duldungspflicht nach Notleitungsrecht (§ 917 BGB) zur Wasserversorgung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die dauerhafte Duldung der Wasserversorgung ihres Grundstücks über eine auf dem Grundstück des Beklagten verlaufende Leitung. Streitpunkt ist, ob ein Notleitungsrecht (§ 917 BGB analog) und eine jährliche Notleitungsrente zu begründen sind. Der Senat gab der Berufung teilweise statt: Der Beklagte ist zur Duldung ab 01.01.2016 Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notleitungsrente von 50 € verpflichtet. Die Entscheidung beruht auf einer Interessenabwägung, die historische Leitungsführung und bestehende vertragliche Regelungen berücksichtigt.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Duldung der Wasserversorgung über sein Grundstück und Zahlung einer jährlichen Notleitungsrente verurteilt; Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Notleitungsrecht kann begründen, dass ein Eigentümer die Versorgung eines ohne direkten öffentlichen Anschluss verbleibenden Grundstücks über auf seinem Grundstück vorhandene Leitungen dulden muss (analog § 917 BGB), wenn die Interessenabwägung dies erfordert.
Bei der Festlegung des zulässigen Leitungswegs sind historische Verlegungen und bereits vorhandene Rohrführungen in die Interessenabwägung einzubeziehen; daraus folgt regelmäßig die Fortführung der bereits genutzten Leitung.
Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Parteien schließen einen Anspruch auf Notleitungsrente für den vereinbarten Zeitraum aus; für diese Zeit entsteht kein zusätzlicher Anspruch.
Eine Notleitungsrente kann Zug um Zug gegen die Duldungspflicht geltend gemacht werden; Einwendungen des Berechtigten gegen die Höhe bereits geleisteter Abrechnungen sind gesondert zu prüfen.
Das Gericht kann angesichts des Streitwertes und der Schwierigkeit der exakten Bezifferung vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen und angemessene Sicherheitsleistungen nach den §§ 708, 711 ZPO festsetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.04.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, als Eigentümer des Hausgrundstücks M… 6…, R…, die Wasserversorgung des Hausgrundstücks der Klägerin M… 5…, Remscheid, über das bestehende Leitungssystem zu dulden, dies ab dem 01.01.2016 Zug um Zug gegen Zahlung einer jeweils im Voraus fälligen jährlichen Notleitungsrente in Höhe von 50 €.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung einer Geldforderung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und vor der Vollstreckung des Duldungsanspruchs Sicherheit in Höhe von 2.000 € leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die dauerhafte Fortsetzung des Wasserbezugs für ihr Grundstück u. a. über ein nahegelegenes Grundstück des Beklagten, den der Beklagte nicht mehr dulden will. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie der erst-instanzlichen Behauptungen und Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weiter gehenden Klageverurteilt, die Wasserversorgung des Hausgrundstücks der Klägerin, M… 5…, R…, durch die über sein Hausgrundstück M… 6…,R…, verlaufende Wasserleitung für einen Zeitraum von neun Monaten ab Rechtskraft seines Urteils zu dulden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
In der Berufungsinstanz verfolgen beide Parteien unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihr jeweiliges Begehren, modifiziert nur um die in der mündlichen Verhandlung ergänzte Zug-um-Zug-Einschränkung beim klägerischen Antrag, weiter.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten als Eigentümer des Hausgrundstücks M… 6…, R…, zu verurteilen, die Wasserversorgung des Hausgrundstücks der Klägerin M… 5…, R…, über das bestehende Leitungssystem zu dulden, dies ab dem 01.01.2016 Zug um Zug gegen Zahlung einer jeweils im Voraus fälligen jährlichen Notleitungs-rente in Höhe von 50 €.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussberufung,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, während die Anschlussberufung des Beklagten unbegründet ist. Der Beklagte hat es nicht nur für eine Übergangszeit zu dulden, dass die Klägerin - Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notleitungsrente in Höhe von 50 € - das Frischwasser für ihr Grundstück M… 5… weiterhin durch die über (u. a.) sein Grundstück M… 6… (Parzellen 248 und, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen angegeben, 249) verlaufende Leitung bezieht (§ 917 BGB analog), wobei auch keine Veranlassung für eine redaktionell vom Antrag der Klägerin abweichende Tenorierung besteht.
1.
Das Grundstück M… 5… entbehrt einer Verbindung mit dem öffentlichen Frischwasserversorgungsnetz. Die entsprechende Leitung verläuft unter der M…straße, endet jedoch, von Süden kommend, bereits in der Straßenparzelle 288 vor dem Grundstück M… 6… (Parzelle 249) des Beklagten, während vor den nördlich anschließenden Grundstücken, der bisher unbebauten Parzelle 307 und M… 5… (Parzelle 246) der Klägerin, keine Frischwasserleitung liegt. So zeigt es die unstreitig authentische „Planauskunft“ der EWR GmbH vom 10.06.2015 (Anlage 20, Bl. 195/196 GA). Wenn der Beklagte demgegenüber meint, die Leitung führe bis auf die Höhe seines Hauses auf der Parzelle 248, so ist das nicht nachvollziehbar; es kommt aberohnehin nicht darauf an. In jedem Fall müssen Leitungen zur Frischwasserversorgung des Grundstücks M… 5… über Grundstücke anderer Eigentümer führen, wenn nicht wie derzeit über die Parzelle 307 und das Grundstück M… 6…, dann zunächst über die im Eigentum der Stadt Remscheid stehende, dem Grundstück M… 5… direkt vorgelagerte Parzelle 136 und anschließend entweder zunächst nach Osten auf die Straßenparzelle 287 und auf dieser nach Süden über die weitere Straßenparzelle 111 bis zur Straßenparzelle 288 oder zunächst nach Süden über die Parzellen 308 (jetzt 315/316) und 134 (jetzt 317/318) und sodann nach Osten bis zur Straßenparzelle 288.
Von diesen denkbaren Verbindungsmöglichkeiten - der tatsächlich bestehenden über die Parzelle 307 und das Grundstück M… 6… einerseits sowie den verschiedenen Varianten über die Parzellen 136, 308, 287, 288, 134 und/oder 111 andererseits - führt das Notleitungsrecht über die erstgenannte. Das folgt aus der erforderlichen Interessenabwägung, in die insbesondere auch die historisch gewachsenen Gegebenheiten und der Umstand, dass Leitungen bereits in einer bestimmten Weise verlegt sind, einzufließen haben (vgl. MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 BGB Rz. 29 m.w.N.). Das Grundstück M… 5… wurde von Anfang an über das Grundstück M… 6… (und die Parzelle 307) mit Frischwasser versorgt und hier verlaufen die dafür erforderlichen Rohrleitungen, nicht aber durch die Parzellen 136, 308, 287, 288, 134 und/oder 111. Für Umstände, angesichts derer der Eigentümer des belasteten Grundstücks we-nigstens eine Verlegung der Leitungen an eine andere Stelle auf seinem Grundstück verlangen kann, hier insbesondere entsprechend der Einzeichnung des Beklagten entlang der Straßengrenze (Bl. 218 GA), ist nichts ersichtlich. Dass die Abwasserleitung für das Grundstück M… 5… unter dessen Grundstücksausfahrt und weiter durch die Parzelle 136 zur M…straße laufen mag, ist bei alledem ebenso unerheblich wie Arbeiten der Stadt an dieser Abwasserleitung.
Dass der Eigentümer der Parzelle 307 inzwischen auch nicht mehr bereit sein mag, die Frischwasserversorgung des Grundstücks M… 5… zu dulden, ist ebenfalls ohne Belang. Dies kann für die Klägerin die Notwendigkeit begründen, diesen Eigentümer ebenfalls streitig in Anspruch zu nehmen, ändert an der Verpflichtung des Beklagten aber nichts.
2.
Der Beklagte hat kein Zurückbehaltungsrecht wegen der sich unstreitig auf 50 € jährlich belaufenden Notleitungsrente für Zeiträume vor dem 01.01.2016.
Für die Jahre 2011 bis 2013 ist kein Anspruch auf eine Notleitungsrente entstanden. Während dieser Jahre waren die Parteien durch die Vereinbarung vom 10.08.2011 (Anlage 4, Bl. 13 GA) verbunden, in der die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Frischwasserversorgung des Grundstücks der Klägerin abschließend geregelt waren. Erst mit dem Anwaltsschreiben vom 26.09.2013 (Anlage 11,Bl. 26/27 GA) kündigte der Beklagte diese Vereinbarung sinngemäß mit Wirkung zum 31.12.2013.
Für die Jahre 2014 und 2015 ist die Notleitungsrente gezahlt. So trägt es die Klägerin vor, und der Beklagte tritt dem nicht entgegen. Vielmehr hat seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie von der Zahlung ausgehe, und er persönlich hat lediglich ergänzt, er wisse das im Moment nicht, was kein wirksames Bestreiten darstellen kann (§ 138 Abs. 4 ZPO).
3.
Aus den Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die „Wasserabrechnungen“ des Beklagten für die Jahre 2013 und 2014 kann der Beklagte schon deshalb nichts für sich herleiten, weil die Klägerin alles auf diese Abrechnungen Geschuldete gezahlt hat. Die unterschiedlichen Auffassungen in diesem Punkt bestehen darin, dass der Beklagte stets zwei Stunden „Bearbeitungsgebühr“ à 42 € ansetzt, von denen die Klägerin jeweils nur eine Stunde akzeptiert und bezahlt. Es kann offenbleiben, ob in diesem Zusammenhang überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Vergütung von Arbeitszeit gegeben ist, welcher Stundensatz gegebenenfalls berechtigt ist, ob der Beklagte insofern ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat und es sich um dasselbe rechtliche Verhältnis wie die Gewährung der Notleitung im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB handelt. Jedenfalls ist nichts für einen höheren Zeitaufwand als eine Stunde ersichtlich.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzte Zug-um-Zug-Einschränkung hinsichtlich der Notleitungsrente ab 2016 gibt keine Veranlassung, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Schriftsätzlich hatte der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht insofern nicht geltend gemacht, sondern lediglich referiert, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1976 bestehe ein Zurückbehaltungsrecht an dem Notleitungsrecht, wenn die entsprechende Notleitungsrente nicht gezahlt werde, und geklagt, eine Zahlung der Notleitungsrente für die Vergangenheit habe die Klägerin dennoch abgelehnt. Erst in der mündlichen Verhandlung hat er erklären lassen, dass er ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Notleitungsrente u. a. für die Jahre ab 2016 geltend mache, woraufhin die Klägerin ihren Antrag sogleich um die Zug-um-Zug-Einschränkung ergänzt hat (Rechtsgedanke des § 93 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Angesichts des einer exakten Bezifferung entzogenen Gegenstandswerts wird von der Möglichkeit des § 713 ZPO kein Gebrauch gemacht. Die Höhe der Abwendungssicherheit für den Beklagten setzt sich aus rund 7.300 € für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Klägerin in beiden Instanzen sowie 5.200 € geschätzten Kosten für eine vorübergehende nicht leitungsgebundene Versorgung des Grundstücks der Klägerin mit Frischwasser zusammen. Die von der Klägerin ihrerseits vor Vollstreckung des Duldungstenors zu stellenden 2.000 € entsprechen gerundet dem voraussichtlichen Schaden des Beklagten bei vier Jahren unbezahlten Wasserbezugs.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.
Der Streitwert für beide Instanzen wird, zugleich in Abänderung der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, auf 20.000 € festgesetzt. Auf diesen Betrag schätzt der Senat das maßgebliche Interesse der Klägerin an einem (dauerhaften) Notleitungsrecht über (u. a.) das Grundstück des Beklagten, nämlich im unteren Bereich der mit mindestens 20.000 € erörterten Kosten für die anderenfalls notwendige Schaffung eines eigenen Anschlusses.
M… Dr. S… Dr. R…