Widerruf Immobiliendarlehen: Belehrung „taggleich“ fehlerhaft; keine Verwirkung; Nutzungsersatz 2,5 %-Punkte
KI-Zusammenfassung
Die Kläger widerriefen 2014 ein 2005 abgeschlossenes, grundpfandrechtlich besichertes Darlehen und begehrten die Feststellung, dass ab Widerruf kein Anspruch mehr auf Vertragszins und Tilgung bestehe. Das OLG hielt die Widerrufsbelehrung wegen der Formulierung „taggleich“ für fehlerhaft und verneinte eine Verwirkung trotz späterer Zinsänderungsvereinbarung. Für Leistungen nach Widerruf nahm der Senat eine „Zäsur“ an und beurteilte Ansprüche bereicherungsrechtlich; Nutzungen werden regelmäßig mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet. Auf die Anschlussberufung wurde eine Restzahlung der Kläger (Saldo) zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nicht ersetzt.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich (Feststellung nach Widerruf); Anschlussberufung nur teilweise (Zahlungssaldo), RA-Kosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Widerrufsbelehrung, die für den Fristbeginn auf eine „taggleiche“ Belehrung abstellt, kann den Anforderungen an eine klare Fristbestimmung nicht genügen, wenn sie Konstellationen zulässt, in denen kein einheitlicher Belehrungs- und Vertragsschlussvorgang vorliegt.
Der Abschluss einer bloßen Zinsänderungsvereinbarung stellt für sich genommen regelmäßig keine Bestätigung des Darlehensvertrags dar und begründet daher allein keine Verwirkung eines fortbestehenden Widerrufsrechts.
Mit Zugang des Widerrufs tritt bei Verbraucherdarlehen eine Zäsur ein: Bis dahin ausgetauschte Leistungen sind nach § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, danach erbrachte Leistungen sind bereicherungsrechtlich (§§ 812 ff. BGB) zu beurteilen.
Für herauszugebende Nutzungen kann bei Banken eine tatsächliche Vermutung für Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestehen; ein Bestreiten erfordert substantiierten Vortrag zu einer abweichenden Verwendung der Gelder.
Ein Nutzungsersatzanspruch des Darlehensgebers für die Zeit nach Widerruf richtet sich, soweit kein Verzugsregime eingreift, nach § 818 Abs. 1 BGB und nicht schematisch nach dem vertraglichen Sollzins; ein Rückgewährschuldner, der sich auf § 348 BGB beruft, darf nicht schlechter stehen als ein Schuldner im Verzug.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 8 O 573/15
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 7. April 2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag Nr. 3003641219 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15. Dezember 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte - bezogen auf den 31. Januar 2018 - 55.123,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2018 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung wird unter Teilabweisung der Widerklage zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die 51.331,59 Euro übersteigende Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils über diesen Betrag hinaus vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden, 51.331,59 Euro übersteigenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger schlossen am 18. April 2005 mit der Beklagten einen Vertrag über die Gewährung eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehens über 80.000 Euro mit einer fünfjährigen Zinsfestschreibung zu einem jährlichen Sollzins von 4,1 Prozent. Ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 800,00 Euro wurde einbehalten und den Klägern zwischenzeitlich erstattet. Für die Führung des Darlehenskontos berechnete die Beklagte den Klägern bis Mai 2011 monatlich einen Euro. Die dem Vertrag beigefügte „Belehrung über das Widerrufsrecht“ erhielt die Formulierung:
„ Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. (…)“.
Am 5. Januar 2010 schlossen die Parteien eine neue Zinsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. März 2020, nach der der jährliche Sollzins nunmehr 4,42 Prozent betragen sollte. Diese Änderungsvereinbarung war mit einer auf sie bezogenen Widerrufsbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung, was die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juli 2015 zurückwies. Auch einem anwaltlichen Schreiben vom 24. Juli 2015 war kein Erfolg beschieden.
Das Landgericht hat die auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Die Kläger hätten mit Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 5. Januar 2010 bei der Beklagten den legitimen Eindruck erweckt, am Vertrag festhalten zu wollen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verwirkung ihres aufgrund der Verwendung des Begriffs „taggleich“ nicht verfristeten Widerrufsrechts angenommen. Das Ende einer Zinsbindung habe keine Auswirkung auf den Bestand des Darlehens, weshalb allein aus dem Abschluss einer neuen Zinsbindungsvereinbarung nicht auf den Willen zur Perpetuierung des Vertrages selbst geschlossen werden könne.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 7. April 2017
1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag Nr. 3003641219 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15.12.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.085,95 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall eines wirksamen Widerrufs, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 67.451,99 € nebst Zinsen in Höhe von 4,42 % p. a. ab 01.12.2017 zu zahlen.
Die Kläger erkennen die Hilfswiderklageforderung in Höhe von 51.331,59 Euro unter Verwahrung gegen die Kostenlast an und beantragen,
die weiter gehende Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Allerdings sei die Klage bereits wegen Verfristung des Widerrufs abzuweisen; die Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Bei einer taggleich mit dem Vertragsschluss ausgehändigten Widerrufsbelehrung sei ein dem Erfordernis der Belehrung bei Vertragsschluss genügender einheitlicher Geschehensablauf regelmäßig anzunehmen. Jedenfalls sei der Widerruf aber verwirkt. Sie habe sich auf die in dem Abschluss der neuen Zinsvereinbarung liegende Bestätigung verlassen dürfen, zumal die Kläger in diesem Zusammenhang erneut über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. In dieser Vereinbarung habe ein Verzicht auf das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 BGB gelegen. Sollte der Widerruf dennoch durchgreifen, stehe ihr der Saldo aus der Darlehensvaluta nebst der vertraglich vereinbarten Nutzungsentschädigung und den von den Klägern geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zu. Ein Nutzungsvorteil ihrerseits werde bestritten; die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger hätten hierzu nichts vorgetragen. Für die Zeit nach Widerruf schuldeten die Kläger ihr ebenfalls eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Zinses. Der überschießende Teil der klägerischen Zahlungen sei aufgrund ihrer Aufrechnungserklärung mit der noch offenen Rückgewährforderung zu verrechnen. Daraus ergebe sich ihre hilfsweise geltend gemachte Widerklageforderung.
Die Kläger treten der hilfsweise geltend gemachten Widerklageforderung entgegen, soweit die Beklagte einen 51.331,59 Euro übersteigenden Betrag geltend macht. Von dem Rückgewähranspruch der Beklagten sei eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin 5.505,46 Euro, in Abzug zu bringen. Auch für die Kontoführungsgebühren fehle ein Rechtsgrund. Für die Zeit nach Widerruf stehe der Beklagten kein Nutzungsersatzanspruch mehr zu; die Regelungen des § 357 BGB stellten eine Modifikation der §§ 346 ff. BGB dar.
Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert. Er gehe mit dem klägerischen Vortrag von einer Widerrufserklärung am 15. Dezember 2014 aus. Zwar nehme das Antwortschreiben der Beklagten ein Schreiben vom 15. Juli 2015 in Bezug; die Beklagte habe den Vortrag der Kläger zur vorprozessualen Korrespondenz in der Klageerwiderung aber ausdrücklich als zutreffend bezeichnet. Die Kläger haben hierzu erklärt, das Schreiben vom 15. Dezember 2014 persönlich in ihrer Bankfiliale abgegeben zu haben und, weil keine Reaktion erfolgt sei, am 15. Juli 2015 nochmals geschrieben zu haben. Der Widerruf vom 15. Dezember 2014 - so hat der Senat weiter ausgeführt - greife durch. Die Verwendung des Begriffs „taggleich“ genüge den an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen nicht. So werde etwa eine Konstellation, bei der der Verbraucher zur Unterzeichnung der von der Bank bereits vorbereiteten und unterschriebenen Vertragsformulare in den Geschäftsräumen erscheine, die für ihn bestimmten Abschriften mit der Widerrufsbelehrung jedoch erst bei einer erneuten Vorsprache am selben Tag erhalte, weil der zuständige Sachbearbeiter zunächst nicht anwesend war, dem Erfordernis eines einheitlichen Geschehensablaufs nicht gerecht. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Die Zinsvereinbarung von 2010 stelle keine Bestätigung des Vertrages dar; der Darlehensvertrag wäre auch ohne diese weitergelaufen. Auch hindere die Möglichkeit der Nachbelehrung bis zur Beendigung des Vertrages eine überwiegende Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Für die von der Beklagten herauszugebenden Nutzungen bestehe eine tatsächliche Vermutung von Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die nur durch konkrete Darlegungen, was mit dem Geld geschehen sei, widerlegt werden könne. Für die Zeit nach Widerruf gelte Bereicherungsrecht, wie der Bundesgerichtshof jüngst klargestellt habe. Für den von den Klägern zu zahlenden Nutzungsersatz gelte daher § 818 Abs. 1 BGB, wobei auch insoweit die Vermutung von Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Anwendung komme.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 27. März 2018 zu § 93 ZPO ergänzend vorgetragen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. April 2018 ihre Auffassung zur Verwirkung des Widerrufsrechts bekräftigt. Entscheidend sei, dass die Kläger von der Möglichkeit, das Darlehen mit Auslaufen der Zinsbindung abzulösen, keinen Gebrauch gemacht hätten. Im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages habe sie die eingehenden Gelder neu verwendet und im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes genutzt. Doch selbst wenn der Senat den Widerruf für wirksam erachten sollte, seien die Kläger auch für die Zeit nach dem Widerruf zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des Vertragszinses verpflichtet. Die vom Senat angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelte allein für die Ansprüche des Darlehensnehmers; für den Nutzungsersatzanspruch des Darlehnsgebers sei § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. weiter anzuwenden. Dieser Anspruch habe seinen Ursprung weiter in der Zurverfügungstellung des Darlehens. Dies sei auch unverändert obergerichtliche Auffassung. Für eine Anwendung des § 93 ZPO sei schon wegen der Nichterbringung der Leistung kein Raum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache mit dem Feststellungsantrag und damit im Wesentlichen Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten ist - soweit sie nach dem Teilanerkenntnis der Kläger noch sachlich zu bescheiden ist - hingegen nur zu einem kleinen Teil begründet.
1. Die Klage ist mit ihrem Feststellungsantrag zulässig. Für den Antrag auf Feststellung, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung, besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne § 256 Abs. 1 ZPO.
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. § 256 ZPO ermöglicht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses. Da die Beklagte vorliegend die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, NJW 2017, 2340 Rn. 15).
Soweit die Beklagte eine Zinsforderung von insgesamt 32.843,00 Euro errechnet hat, ist sie offensichtlich entgegen ihren einleitenden Ausführungen in der Anschlussberufungsschrift vom 20. Dezember 2017 (Seite 4, Bl. 145 GA) von einem Widerruf zum 15. Juli 2015 ausgegangen, wie sich aus der Summe der von ihr in Ansatz gebrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger in Höhe von 42.475,32 Euro ergibt. Mit dem Vorbringen eines Widerrufs erst am 15. Juli 2015 kann die Beklagte aber nicht mehr gehört werden, nachdem sie die den Widerruf vom 15. Dezember 2014 umfassende klägerische Darstellung der vorprozessualen Korrespondenz in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat (Seite 4, Bl. 17 GA); dem steht nicht nur § 531 Abs. 2 ZPO, sondern auch § 290 ZPO entgegen.
Von der Forderung der Beklagten über 71.064,95 Euro sind die als von der Beklagten gezogen zu vermutenden Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen. Diese haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2018 unter tabellarischer Darlegung des Darlehensverlaufs mit 5.505,46 Euro berechnet. Soweit die Beklagte diese Berechnung bestritten hat, ist sie den an eine Bank zu stellenden Anforderungen zur substantiierten Erwiderung nicht gerecht geworden. Die Beklagte hätte der klägerischen Berechnung eine eigene auf der Grundlage der von den Klägern verwandten, nach den vorstehenden Ausführungen zutreffenden Berechnungsparameter entgegenstellen müssen, was nicht geschehen ist. In Ermangelung eines substantiierten Bestreitens hat der Senat daher den von den Klägern ermittelten und im Übrigen plausiblen Wert zugrunde zu legen. Unter Abzug eines Nutzungsersatzanspruchs der Kläger in Höhe von 5.505,46 Euro errechnet sich eine überschießende Rückgewährforderung der Beklagten zum Widerrufszeitpunkt 15. Dezember 2014 von 65.559,49 Euro.
5. Die nachfolgenden, nicht auf die Erfüllung der jeweiligen Rückgewährpflichten gerichteten Leistungen und Ansprüche der Parteien sind nach Bereicherungsrecht zu beurteilen.
a) Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach §§ 812 ff. BGB, da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 20). Dieser Bereicherungsanspruch der Kläger ist jedoch durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten erloschen.
b) Mit dem Widerruf ist auch das Recht der Kläger zum Behalten der Darlehensvaluta entfallen. Die nach § 346 Abs. 1 BGB geschuldete Rückführung der nach Aufrechnung verbleibenden Darlehnsvaluta ist bislang nicht erfolgt. Insoweit verweist § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. auf § 286 Abs. 3 BGB und folglich auf die Regelungen des Verzugs. Einem Verzug der Kläger steht jedoch der Einwand aus § 348 BGB entgegen, wonach die jeweiligen Rückgewährpflichten Zug um Zug zu erfüllen sind. Die Beklagte hat die Erfüllung ihrer Pflichten den Klägern nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, sondern bis zuletzt verweigert; auch ihre Aufrechnung stand unter der innerprozessualen Bedingung, dass der klägerische Widerruf durchgreift (vgl. BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 27).
Hinsichtlich des allein in Betracht kommenden Nutzungsersatzanspruchs der Beklagten kann entgegen von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden (so etwa OLG Frankfurt, Urt. v. 27. Apr. 2016, 23 U 50/15, BeckRS 2016, 09373 Rn. 56). Diese Entscheidungen sind durch die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach nach §§ 346 ff. BGB nur die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren sind, weil mit Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis eine Zäsur eintritt (vgl. BGH, NJW 2017, 1823 Rn. 20), überholt. Soweit nach dem Vortrag der Beklagten Oberlandesgerichte an dieser Auffassung festhalten, lassen diese Entscheidungen nicht nur eine Auseinandersetzung mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern auch eine nachvollziehbare dogmatische Begründung vermissen.
Für die in der faktischen Belassung der Darlehensvaluta liegende Leistung der Beklagten kann nichts anderes gelten als für die nach dem Widerruf erfolgten Leistungen der Kläger. Mit dem Widerruf ist der Rechtsgrund für das Behalten der Darlehensvaluta entfallen. Ein Nutzungsanspruch des Verbrauchers, der seinen Ursprung in der Zurverfügungstellung des Darlehens haben könnte, besteht seit der Erklärung des Widerrufs nicht mehr. Soweit ein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. in Verbindung mit § 286 BGB nicht gegeben ist, richtet sich der Nutzungsersatzanspruch der Beklagten folglich nach Bereicherungsrecht, mithin nach § 818 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift des § 357 a Abs. 3 Satz 1 BGB findet nach Art. 229 § 32 EGBGB nur auf seit dem 13. Juni 2014 geschlossene Verträge Anwendung.
Eine Verpflichtung des mit der Erfüllung seiner Rückgewährpflichten nicht in Verzug befindlichen Verbrauchers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des Vertragszinses würde diesen auch gegenüber einem Verbraucher benachteiligen, der sich wegen eines den Annahmeverzug begründenden Rückgewährangebots der Bank in Verzug befindet. Wie vorstehend ausgeführt, verweist für diesen Fall § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. auf § 286 Abs. 3 BGB und folglich auf die Regelungen des Verzugs. Die Bestimmung des § 288 Abs. 1 BGB wird bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen aber durch § 497 Abs. 4 Satz 1 BGB (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.) verdrängt, wonach der Verzugszins lediglich 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszins beträgt. Diese Vorschrift ist auf die in aller Regel grundpfandrechtlich besicherte Rückgewährforderung aus einem widerrufenen Immobiliendarlehen ebenfalls anzuwenden. Ein Rückgewährschuldner, der von seinem Zurückbehaltungsrecht nach § 348 BGB Gebrauch macht, kann aber nicht schlechter stehen als einer, der sich in Verzug befindet.
Im Übrigen wäre die durch § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB begründete Vermutung der Angemessenheit eines Gebrauchsvorteils in Höhe des Vertragszinses für den Zeitraum ab Widerruf schon aufgrund offenkundiger Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO widerlegt. Der Vertragszins ist auch Gegenleistung für die langfristige Vertragssicherheit. Nach Widerruf besteht jedoch eine derartige Sicherheit für den Darlehensnehmer nicht mehr, weil er der jederzeitigen Rückforderung der Darlehensvaluta seitens der Bank ausgesetzt ist. Sobald die Bank sich entschließt, den Widerruf anzuerkennen, und die Erfüllung ihrer Rückgewährpflichten anbietet oder durch Aufrechnung erfüllt, hat der Verbraucher die Darlehensvaluta umgehend zurückzuführen. Auch insoweit tritt mit dem Widerruf eine Zäsur ein, die es nicht gestattet, auf den für ein 2010 langfristig vereinbartes Darlehen marktüblichen Zins zurückzugreifen, sondern es muss ab diesem Zeitpunkt auf die Marktüblichkeit jederzeit kündbarer oder jedenfalls nur kurzfristiger Darlehen abgestellt werden. Für derartige grundpfandrechtlich besicherte Darlehen beträgt der marktübliche Zins ebenfalls etwa 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. So weist die Zinsstatistik der Bundesbank, die eine offenkundige Tatsache darstellt, für besicherte Immobiliendarlehen mit ein- bis fünfjähriger Bindung derzeit sogar Zinssätze von nur 1,5 Prozent aus.
Es ist allerdings auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Kläger tatsächlich gezogene Nutzungen nicht herauszugeben hätten. Hätten sie den Rückgewähranspruch der Beklagten erfüllt, hätten sie im Zweifel ein anderes Darlehen aufnehmen müssen. Sie schulden daher nach § 818 Abs. 1 BGB seit dem 15. Dezember 2014 die tatsächlich gezogenen Nutzungen, die den aktuellen Zinsbedingungen entsprechen. Auch insoweit kommt der nunmehr in § 497 Abs. 4 Satz 1 BGB (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.) normierte Rechtsgedanke zum Tragen, wonach eine tatsächliche Vermutung für einen Nutzungsvorteil von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz spricht. Diese Vermutung ist nicht widerlegt.
c) Der Beklagten steht danach ein Nutzungsersatzanspruch für die zweite Hälfte des Dezember 2014 auf der Grundlage von 65.428,86 Euro und einem Zinssatz von 1,77 Prozent zu. Beim Ausgangswert hat die der Beklagten für die erste Hälfte des Dezember zustehende Nutzungsentschädigung in Höhe von 130,63 Euro außer Betracht zu bleiben, um dem Zinseszinsverbot Rechnung zu tragen. Der Basiszinssatz betrug im Dezember 2017 -0,73 Prozent. Es errechnen sich 48,25 Euro, die von der Dezemberzahlung in Höhe von 354,64 Euro in Abzug zu bringen sind, bevor der Restbetrag aufgrund der für den Fall des wirksamen Widerrufs erklärten Aufrechnung der Beklagten von ihrer Rückgewährforderung in Höhe von 65.559,49 Euro abgezogen wird. Der Forderungsstand zum 31. Dezember 2014 beläuft sich folglich auf 65.253,10 Euro.
Der folgende Verlauf der Aufrechnungen kann wie ein Annuitätendarlehen betrachtet werden, wobei der Basiszins im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2016 -0,83 Prozent und in der Zeit ab dem 1. Juli 2016 -0,88 Prozent beträgt, woraus sich Zinssätze von 1,67 Prozent und 1,62 Prozent ergeben. Es errechnet sich eine Restschuld der Kläger von 60.447,58 Euro zum 30. Juni 2016 und von 55.196,39 Euro zum 31. Januar 2018 (Kreditrechner für Raten-kredite als Annuitätendarlehen unter www.zinsen-berechnen.de). Die zum 30. Januar 2018 geleistete Zahlung der Kläger war die letzte vor Schluss der mündlichen Verhandlung.
Die Zahlungen ab Februar 2018 können aus prozessualen Gründen im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht berücksichtigt werden. Sie werden jedoch als Teilerfüllung im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen sein.
Von diesen 55.196,39 Euro sind noch 73,00 Euro von der Beklagten in der Zeit von Mai 2005 bis Mai 2011 vereinnahmte Kontoführungsgebühren in Abzug zu bringen. Den von der Beklagten vorgetragenen Endzeitpunkt haben die Kläger aus prozesstaktischen Gründen in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt. Für die Kontoführungsgebühren gilt nichts anderes als für die Bearbeitungsgebühr, die die Beklagte den Klägern vorliegend bereits erstattet hat. Die diesbezügliche Klausel ist unwirksam, weil die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, NJW 2014, 2420 Rnrn. 63 ff.). Damit errechnet sich eine Restforderung der Beklagten in Höhe von 55.123,39 Euro, die den von den Klägern anerkannten Betrag von 51.331,59 Euro geringfügig übersteigt.
6. Eine Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Vermögensschaden weder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten hat (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 Rn. 29; BGH, NJW 2017, 1823 Rnrn. 27, 34 f.).