Lehman-Topzins-Zertifikat: Keine Haftung der Bank wegen Anlageberatung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb eines Lehman-Topzins-Zertifikats. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die Klägerin eine unzureichende Risikoaufklärung im Beratungsgespräch nicht bewiesen hatte. Auch eine fehlerhafte Risikoklassifizierung (Risikoklasse 3), eine unzureichende Emittentenprüfung sowie aufklärungspflichtige Rückvergütungen seien nicht substantiiert dargetan. Die Klage blieb daher insgesamt erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen behaupteter Falschberatung beim Zertifikatskauf zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung bei Anlageberatung behauptet, trägt grundsätzlich die Beweislast für die Fehlberatung; das gilt auch bei behaupteten Unterlassungen der Risikoaufklärung.
Bestreitet die beratende Bank eine behauptete Fehlberatung substantiiert und legt den behaupteten Beratungsinhalt dar, muss der Anleger beweisen, dass diese Darstellung unzutreffend ist; bloße Erinnerungslücken genügen dafür nicht.
Die anlegergerechte Beratung erfordert eine an Risikobereitschaft und Anlageziel ausgerichtete Empfehlung; eine vom Kunden unterschriebene Risikoprofil-Erhebung bleibt beachtlich und entbindet nicht wegen bloßen Vertrauens in den Berater von eigener Mitverantwortung.
Eine objektgerechte Beratung setzt eine bankübliche Prüfung des empfohlenen Produkts einschließlich der Bonität des Emittenten voraus; konkrete Anhaltspunkte für eine unterlassene oder unzureichende Prüfung muss der Anleger darlegen.
Eine Aufklärungspflicht über ein eigenes finanzielles Interesse der Bank besteht regelmäßig nur hinsichtlich verdeckter Rückvergütungen; offen ausgewiesene Entgelte (z.B. Agio) oder Rabatte begründen ohne besondere Umstände keine gesonderte Aufklärungspflicht.
Tenor
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.01.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Die Klägerin ist langjährige Kundin der Beklagten, bei der sie seit 1997 ein Wertpapierdepot unterhält. Am 29.09.2006 kam es zu einem Beratungsgespräch im Hause der Beklagten, in dessen Verlauf ein Risikoprofil (Bl. 15 f. GA) erstellt wurde. Darin wurde die Anlagestrategie der Klägerin als konservativ mit einem maximalen Risikoanteil von 35 % eingestuft. Als maximale Wertpapierrisikoklasse wurde die Klasse 3 festgelegt. Aufgrund dieses Beratungsgesprächs erwarb die Klägerin 45 DWS Euro-Corp Bonds-Anteile, 168 Fidelity-Fonds Eur. High Yield-Anteile, 114 SEB ImmoInvestAnteile und 20 dit-Euro Bond Total Return-Anteile zum Gesamtpreis von 14.392,15 € (Bl. 16 a GA).
Am 20.03.2007 kam es zu einem weiteren Gespräch bei der Beklagten. Erstinstanzlich sowie in der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen, an diesen Termin sowie an den Inhalt des Gesprächs keinerlei Erinnerung zu besitzen. Nach ihren davon abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung suchte sie die Filiale der Beklagten aus eigener Veranlassung auf, weil ihr die ständige Beobachtung der Entwicklung der zuvor erworbenen Kapitalanlagen zu aufwändig erschien. Sie äußerte daher gegenüber dem Bankmitarbeiter D... den Wunsch, verschiedene Anlagen in einer Kapitalanlage zusammenzufassen. Nach Erstellung einer "individuellen Finanzplanung" (Bl. 102 ff. GA), die auf der Risikoeinschätzung vom 29.09.2006 basiert und deren Angaben übernimmt, erwarb die Klägerin mit Wertpapiersammelorder vom 20.03.2007 (Anlage B 8) 20 Topzins Zertifikate III auf den Dow Jones EURO STOXX 50 zum Preis von 20.000 € zuzüglich 2 % Agio, die von der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert wurden. Diese Zertifikate wurden von der Beklagten der Risikogruppe 3 zugeordnet. In der Wertpapiersammelorder ist angegeben, dass der Risikoanteil aufgrund dieses Erwerbs auf 59,5 % steige und damit zu hoch sei, die Kundin den Erwerb aber ausdrücklich gewünscht habe.
Bei dem genannten Zertifikat handelt es sich ausweislich der Produktinformation (Anlage B 2) um eine Inhaberschuldverschreibung, deren Verzinsung und Rückzahlung von der Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 abhängt. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Nach den Ausgabebedingungen erfolgt eine jährliche Kuponzahlung von 5,5 %, sofern der Schlusskurs des Dow Jones EURO STOXX 50 innerhalb des jeweiligen Beobachtungszeitraums nie auf oder unter 50 % des Kursniveaus des anfänglichen Bewertungstages (Sicherheitsschwelle) lag. Die Rückzahlung erfolgt nach Laufzeitende am 06.04.2012 in voller Höhe, sofern der Schlusskurs des Dow Jones EURO STOXX 50 am abschließenden Bewertungstag (30.03.2012) über der Sicherheitsschwelle notiert. Sofern diese Schwelle erreicht bzw. unterschritten wird, erhält der Anleger den Nominalbetrag des Zertifikats multipliziert mit der Wertentwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 zwischen dem anfänglichen und dem abschließenden Bewertungstag ausbezahlt.
Die Emittentin des Papiers ist seit 2008 insolvent. Ihre Muttergesellschaft Lehman Brothers Holdings Inc. als Garantiegeberin beantragte im September 2008 Gläubigerschutz. Ob noch eine Zahlung auf die Zertifikate zu erlangen sein wird, ist ungewiss.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 20.400 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ihr obliegende Beratungspflichten verletzt habe, abgewiesen. Insbesondere sei der Rückschluss der Klägerin aus ihrer fehlenden Erinnerung, dass das Beratungsgespräch routinemäßig ohne nähere Angaben zu Funktionsweise und Risiken der Zertifikate verlaufen sein müsse, ungeeignet, um einen Beratungsfehler zu begründen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Nachdem sie sich zunächst erneut auf vollständig fehlende Erinnerung berufen und die Auffassung vertreten hatte, dies sei unschädlich, da es der Beklagten obliege, den Inhalt des Beratungsgesprächs darzulegen, hat sie bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich durchaus - wenn auch nicht in allen Einzelheiten - an das Gespräch mit Herrn D... zu erinnern. So habe er ausdrücklich erklärt, dass es sich um eine sichere Kapitalanlage handele. Auf das "Kleingedruckte" habe sie dagegen nicht geachtet, weil sie ihrem Berater vertraut habe. Weiterhin rügt die Klägerin, das Landgericht habe zahlreiche andere Aspekte ihres Vorbringens, aus denen sich ebenfalls eine Beratungspflichtverletzung ergebe und die vom Inhalt des Beratungsgesprächs unabhängig seien, nicht berücksichtigt. So seien die Zertifikate seitens der Beklagten fehlerhaft der Risikoklasse 3 zugeordnet worden. In einem Parallelverfahren zu einem anderen Lehman-Zertifikat sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, das das dort zu begutachtende Zertifikat, das ebenfalls auf der Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 basiere, der Risikoklasse 5 zuordne. Dies gelte auch für das hier streitgegenständliche Zertifikat.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.01.2010 abzuändern und
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.400,00 € nebst 3 % Zinsen seit dem 11.04.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der im Depot der Beklagten Nr. 170533025500 befindlichen Wertpapiere Coupon Notes 06.04.12 DJES 50 (Lehman Br.) mit der ISIN-Nr.: DE000A0MHQ6,
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug hinsichtlich der an sie gemäß vorstehender Ziffer 1. übertragenen Wertpapiere befindet,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.023,16 € nebst 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26.01.2009 zu zahlen,
4.
hilfsweise das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.01.2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, ihr Mitarbeiter D... habe die Klägerin ordnungsgemäß über die Produkteigenschaften und die mit dem Erwerb der Zertifikate verbundenen Risiken aufgeklärt. Auch andere Beratungsfehler lägen nicht vor. Insbesondere sei das Zertifikat zutreffend der Risikoklasse 3 zugeordnet worden. Das vom Landgericht in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten sei fehlerhaft. Zudem sei das begutachtete Zertifikat nicht mit dem hier streitgegenständlichen Zertifikat vergleichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag zu.
1.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten, hier handelnd durch Herrn D..., ist durch die Aufnahme des Verkaufsgesprächs in den Geschäftsräumen der Beklagten in Düsseldorf am 20.03.2007 stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Inhalt und Umfang der sich daraus für die Beklagte ergebenden Beratungspflichten sind dabei von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere sein Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und seine Risikobereitschaft. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung seines Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also anlegergerecht sein. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein und zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 1993, 2433 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben kann ein Beratungsfehler der Beklagten nicht festgestellt werden:
a)
Soweit sich die Klägerin auf Aufklärungsfehler in dem mit Herrn D... geführten Beratungsgespräch vom 20.03.2007 beruft, hat sie ihr diesbezügliches Vorbringen nicht unter Beweis gestellt.
Grundsätzlich obliegt es dem Anspruchsteller, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, diese auch zu beweisen. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH NJW 2006, 1429, 1430; BGH BKR 2009, 471).
Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Nachdem sie noch bis zur mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz daran festgehalten hatte, an das Gespräch vom 20.03.2007 keinerlei Erinnerung zu besitzen, hat sie dieses Vorbringen im Termin zwar korrigiert, den Ablauf des Gesprächs im Wesentlichen geschildert und erklärt, lediglich die Einzelheiten nicht mehr im Gedächtnis zu haben. Jedenfalls habe Herr D... aber erklärt, die Anlage sei sicher. Demgegenüber hat die Beklagte von Beginn an vorgetragen, Herr D... habe die Klägerin anhand der Angaben im Produktflyer umfassend, u.a. über die Funktionsweise des Zertifikats und dessen Risiken, insbesondere das Emittentenrisiko, die mögliche Insolvenzproblematik und die fehlende Einlagensicherung aufgeklärt. Dies schließt, da im Flyer sämtliche Risiken der Kapitalanlage dargestellt sind, die Angabe, die Anlage sei sicher, aus. Hiernach hätte die Klägerin ihre gegenteilige Darstellung beweisen müssen. Beweis für den Inhalt des Beratungsgesprächs und der in diesem Rahmen erteilten Aufklärung hat sie indes trotz des Hinweises des Landgerichts vom 20.11.2009 (Bl. 175 GA) - wie der Senat in der mündlichen Erörterung unwidersprochen festgestellt hat - bewusst nicht angetreten.
b)
Auch im Übrigen hat die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargetan:
aa)
Anhaltspunkte dafür, dass das Risikoprofil der Klägerin fehlerhaft erstellt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Die zutreffende Wiedergabe ihrer Antworten hat die Klägerin nicht konkret in Abrede gestellt. Zwar lassen diese Antworten widerstreitende Interessen erkennen. So hat die Klägerin etwa die Fragen nach dem Stellenwert der Sicherheit von Kapitalanlagen, ihrer allgemeinen Risikobereitschaft in Geldangelegenheiten, der Bereitschaft, auch nur kurzfristige Verlustmöglichkeiten hinzunehmen, und ihrer Belastung durch Teilverluste ihres Vermögens jeweils im Sinne eines größtmöglichen Sicherheitsbedürfnisses beantwortet. Andererseits hat sie der Aussage, dass sie für höhere Renditen gewisse Risiken zu akzeptieren bereit sei, eher zugestimmt. Diese Bereitschaft tritt auch in der Wahl einer Anlageform, die neben Renditen bis zu 12 % mögliche Verluste bis zu 5 % einschließt, hervor. Dieses Ergebnis lässt aber nicht auf eine fehlerhafte Befragung schließen, sondern ist Ausdruck unterschiedlicher, durch die Anlagestrategie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringender Interessen der Klägerin. Wenn die Beklagte auf dieser Grundlage eine "konservative" Anlagestrategie mit maximal 35 % Anlagen der Risikoklasse 3 vorschlug, ist das nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat dieser im Risikoprofil offen ausgewiesenen Einschätzung auch nicht widersprochen, sondern sie mit ihrer Unterschrift bestätigt. Soweit sie sich darauf beruft, aufgrund ihres Vertrauens den Empfehlungen der Beklagten mehr oder weniger unkritisch gefolgt zu sein, entbindet sie dies nicht von ihrer eigenen Verantwortung. Im Übrigen findet diese Einstellung ihre Bestätigung auch im früheren Anlageverhalten der Klägerin, insbesondere in den Wertpapierordnern vom 29.09.2006, die ihren früher höheren Risikoanteil sogar deutlich reduziert und von der Klägerin nicht wegen der Risiken der erworbenen Papiere und der ihr bekannten Kursschwankungen als solchen, sondern nur wegen des ihr lästigen Aufwandes der Kursbeobachtung revidiert wurden.
bb)
Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht darin zu erblicken, dass sie der Klägerin das Zertifikat auf der Grundlage ihres Risikoprofils überhaupt anbot. Die Klägerin wünschte ausdrücklich die Zusammenfassung mehrerer vorhandener Positionen in einer Anlage, weil ihr die ständige Kursbeobachtung für mehrere Fonds zu aufwändig erschien. Die aus diesem Anlass veräußerten Fondsanteile gehörten der Risikoklasse 3 an (vgl. Anlagen K 14 bis K 16 a, Bl. 120 bis 138 GA; Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2009, Seite 5, Bl. 143 GA). Dieser Risikoklasse waren auch die erworbenen Zertifikate zugeordnet. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist diese Einstufung nicht zu beanstanden:
Nach der im Risikoprofil (Anlage B 7) wiedergegebenen Beschreibung umfasst die Risikoklasse 3 u.a. in € geführte Rentenfonds einschließlich High Yield und Emerging Markets, Mischfonds und globale, europäische und regionale Aktienfonds für die Gebiete USA und Fernost einschließlich Japan, Aktienfonds für globale Emerging Markets sowie bestimmte Fremdwährungs-Rentenfonds. Zwar weist ein Zertifikat gegenüber solchen Anlagen ein abstrakt höheres Emittentenrisiko auf, weil die Rückzahlung von der Bonität nur eines Wertpapieremittenten (sowie vorliegend der der Garantiegeberin) abhängt. Hier handelte es sich bei der Garantiegeberin jedoch um eine der weltgrößten Investmentbanken, deren Bonität nach damaliger allgemeiner Markteinschätzung außer Frage stand. Zertifikate, die sich nach der Klassifizierung im Risikoprofil - abhängig von der konkreten Ausgestaltung - in allen Risikoklassen finden, deshalb von vornherein auf eine Stufe mit Investitionen in einzelne Aktientitel zu stellen, erscheint vor diesem Hintergrund verfehlt. Auch das aus der festen Laufzeit des Zertifikats resultierende Risiko, das eingesetzte Kapital nur nach Maßgabe des Kursniveaus zu einem bestimmten Stichtag zurückzuerhalten, ohne - wie etwa bei laufzeitunabhängigen Fonds - einen günstigeren Verkaufszeitpunkt abwarten zu können, rechtfertigt für sich allein eine höhere Einstufung nicht. Abgesehen davon, dass dieses Risiko regelmäßig durch eine entsprechende Anschlussanlage etwa in ein entsprechendes Indexzertifikat aufgefangen oder zumindest abgemildert werden kann, sind andere mit einem Direktinvestment in Fonds verbundene Risiken bei dem vorliegenden Zertifikat weitaus geringer ausgeprägt. So konnte es bei dem streitgegenständlichen Zertifikat nach den Emissionsbedingungen erst dann zu einem teilweisen Kapitalverlust kommen, wenn der Dow Jones EURO STOXX 50 bis zum abschließenden Bewertungsstichtag auf 50 % seines Ausgangswertes oder darunter gefallen war, während der Anleger bei einem Investmentfonds - natürlich bei voller Teilhabe an Ausschüttungen und Kurssteigerungen - jedes Risiko von Wertverlusten trägt. Dies stellt auch in Ansehung der mehrjährigen positiven Kursentwicklung bis März 2007 und der einzukalkulierenden Kursschwankungen einen komfortablen Sicherheitspuffer dar. Zudem handelt es sich bei dem hier maßgeblichen Basiswert (Dow Jones EURO STOXX 50) um einen Index für führende europäische Großunternehmen, deren Kursentwicklung geringeren Schwankungen und Risiken als etwa eine Anlage in einen Fernost- oder Emerging Markets-Aktienfonds unterliegt und mit Anlagen in einzelne Aktientitel oder mit einem zusätzlichen Währungsrisiko verbundene Fremdwährungs-Aktienfonds (Risikoklasse 4) von vornherein nicht zu vergleichen ist. Warum das streitgegenständliche Zertifikat nach seiner Struktur dennoch letzterer oder sogar einer noch höheren Risikoklasse zuzuordnen sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Schon deshalb war die von ihr beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Im Übrigen verfügt der ständig mit Kapitalanlagesachen befasste Senat aufgrund seiner Erfahrungen über hinreichende eigene Fachkunde, um einen Vergleich des hier konkret zu beurteilenden Zertifikats mit den in der Klassifizierung im Risikoprofil beispielhaft aufgeführten anderen Kapitalanlagen vornehmen zu können.
Dieser Würdigung steht auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen N... vom 29.07.2010 aus einem anderen Rechtsstreit (Anlage BB 4, Bl. 287 ff. GA) nicht entgegen. Dieses bezieht sich nicht auf das hier streitgegenständliche, sondern - neben weiteren - auf das Bonus Express Defensiv Zertifikat der Lehman Brothers Treasury Co. B.V.. Basiswert dieses Zertifikats ist zwar ebenfalls der Dow Jones EURO STOXX 50. Die Bedingungen beider Zertifikate weichen jedoch entscheidend voneinander ab. Während das eingesetzte Kapital beim vorliegend zu beurteilenden Zertifikat vollständig zurückgezahlt wird, wenn der Dow Jones EURO STOXX 50 die Barriere von 50 % des Ausgangswertes am letzten Bewertungsstichtag nicht erreicht oder unterschritten hat, kommt es beim Bonus Express Defensiv Zertifikat schon dann zu einem teilweisen Kapitalverlust, wenn der Index die Schwelle von 50 % während der fünfjährigen Laufzeit auch nur einmal berührt und am letzten Bewertungsstichtag unter 90 % des festgestellten Ausgangswertes liegt. Die Wahrscheinlichkeit einer rückzahlungsrelevanten Verletzung der Barriere ist damit nicht nur weitaus höher, sondern reduziert den Sicherheitspuffer im Falle ihres Eintritts de facto auch auf 10 %. Beim Topzins Zertifikat hätte eine solche Berührung der Barriere während der Laufzeit dagegen nur den Wegfall der Verzinsung für das laufende Jahr zur Folge. Diese Unterschiede finden im Übrigen auch in der Rendite der beiden Zertifikate Ausdruck. Während diese im vorliegenden Fall bei 5,5 % p.a. liegt, ist das Bonus Express Defensiv Zertifikat mit einem Kupon von 8,4 % ausgestattet.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Gutachten des Sachverständigen N... in seinem Ergebnis, dass die dort untersuchten Zertifikate sämtlich der Risikoklasse 5 zuzuordnen und damit auf eine Stufe etwa mit Optionsscheinen zu stellen seien, zu überzeugen vermag. Das hier streitgegenständliche Zertifikat hält sich aus den dargelegten Gründen jedenfalls im Rahmen der im Risikoprofil der Klägerin festgelegten maximalen Risikoklasse. Mit einer Wette oder einem Spiel ist es entgegen der Auffassung der Klägerin ohnehin nicht vergleichbar. Es geht nicht darum, demjenigen, dessen Behauptung hinsichtlich einer künftigen Kursentwicklung sich als zutreffend erweist, einen Gewinn zuzuweisen, sondern darum, einem Unternehmen in Form einer Anleihe Kapital zukommen zu lassen, dessen Verzinsung von der Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50 abhängt.
Eine höhere Risikoeinstufung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte Wertpapiere eines fremden Unternehmens empfohlen hat. Dies wird auf zahlreiche der in der Klassifizierung aufgeführten Wertpapiere zutreffen und hat keine objektiven Auswirkungen auf die mit einem Wertpapier verbundenen Risiken.
Unerheblich ist schließlich, dass mit dem Erwerb der Zertifikate der im Risikoprofil ermittelte Risikoanteil überschritten wurde. Hierauf ist die Klägerin sowohl in der Wertpapiersammelorder (Anlage B 8) als auch nach der Darstellung der Beklagten im Beratungsgespräch hingewiesen worden. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Auf die - im Übrigen ohne Weiteres zu bejahende - Frage, ob der Hinweis in der Wertpapiersammelorder von ihrer Unterschrift gedeckt war, kommt es daher nicht an.
cc)
Die Klägerin hat auch keine Pflichtverletzung der Beklagten aufgrund einer unzureichenden Prüfung der Lehman-Zertifikate dargelegt. Zwar gehört zu einer objektgerechten Beratung, dass die Bank die empfohlene Kapitalanlage, die sie in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, mit banküblichem kritischem Sachverstand prüft und sich in diesem Rahmen auch von der Bonität des Emittenten unter Auswertung der dazu vorhandenen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse überzeugt (vgl. BGH NJW 1993, 2433, 2434; BGH NJW 2008, 3700, 3701). Dafür, dass die Beklagte eine solche Prüfung unterlassen hat, hat die Klägerin indes keine konkreten Umstände vorgetragen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagten dies von vornherein nicht möglich gewesen sein soll. Banken vom Zuschnitt der Beklagten verfügen regelmäßig über eigene Analysten, die anhand der allgemeinen Wirtschaftsdaten, der Wirtschaftspresse und der jedenfalls Fachkreisen allgemein zugänglichen weiteren Informationen einschließlich der Bewertungen durch Ratingagenturen durchaus in der Lage sind, sich ein Urteil über die Güte einer Anlage und die Bonität ihres Emittenten zu bilden. Dass dadurch kein absoluter Ausschluss von Risiken zu erreichen ist, liegt auf der Hand und belegt für sich genommen keine Versäumnisse der beratenden Bank. Daran ändert auch die sich bereits im Frühjahr 2007 abzeichnende Immobilienkrise in den USA nichts. Deren Folgen für die Finanzmärkte und insbesondere die Emittentin und die Garantiegeberin des streitgegenständlichen Zertifikats waren damals noch nicht absehbar. Die Beklagte konnte sich deshalb auf die guten Ratings der Lehman Brothers Holdings Inc. verlassen, die diese trotz des von der Klägerin behaupteten Anstiegs der CDS (Credit Default Swaps) erhielt. Dass die Beklagte insoweit über weiter gehende Erkenntnisse verfügen musste, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht konkret dargetan.
dd)
Einer anleger- und objektgerechten Beratung stünde auch der von der Klägerin behauptete angebliche Verkaufsdruck für Lehman-Papiere nicht entgegen. Entscheidend ist, ob die Empfehlung des Papiers im konkreten Fall vertretbar und die Aufklärung ordnungsgemäß war. Dies ist, wie bereits erörtert, vorliegend der Fall. Jedenfalls hat die Klägerin Gegenteiliges nicht bewiesen.
ee)
Die Klägerin hat schließlich auch nicht bewiesen, dass sie pflichtwidrig nicht ausreichend über das finanzielle Eigeninteresse der Beklagten an der Durchführung des Geschäfts aufgeklärt worden ist.
Eine allgemeine Verpflichtung der Bank, den Kunden über jedes finanzielle Eigeninteresse aufzuklären, besteht nicht. Vielmehr ist die Bank nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich in Bezug auf die Gewährung und die Höhe verdeckter Rückvergütungen zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Insoweit besteht die Gefahr, dass sich die Bank bei der Beratung und Empfehlung von Kapitalanlagen nicht allein am Kundeninteresse, sondern zumindest auch an ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten, orientiert (vgl. BGH WM 2010, 885, 886). Solche aufklärungspflichtigen Rückvergütungen liegen allerdings nur vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank an die Emittentin zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse hat, gerade diese Kapitalanlage zu empfehlen (vgl. BGH WM 2009, 2306, 2307; BGH WM 2010, 885, 886). Andere Vergütungen wie etwa Vertriebsprovisionen, die nicht aus dem Ausgabeaufschlag geleistet werden, bedürfen dagegen ohne Nachfrage des Kunden jedenfalls dann keiner besonderen weiteren Aufklärung durch die Bank, wenn sie im Prospekt nach Inhalt und Höhe korrekt ausgewiesen sind und dieser dem Kunden so rechtzeitig übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (vgl. BGH WM 2009, 2306, 2307).
Nach diesen Maßstäben lässt sich ein Beratungsfehler der Beklagten vorliegend nicht feststellen:
Soweit die Beklagte das Agio in Höhe von 2 % erhalten hat, ist die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten hierüber im Beratungsgespräch aufgeklärt worden. Dieses Vorbringen hat die Klägerin, da sie für den Inhalt des Beratungsgesprächs keinen Beweis angeboten hat, nicht widerlegt.
Darüber hinausgehende finanzielle Interessen der Beklagten aufgrund eines um 2,16 % geringeren Einstandspreises waren bereits nicht aufklärungspflichtig, weil sie nicht auf einer Rückvergütung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen, sondern einen Rabatt darstellen. Dass ein solcher gewährt werden konnte, ergibt sich zudem aus Seite 10 des Flyers. Dieser ist nach der Einlassung der Beklagten im Beratungstermin auch hinsichtlich etwaiger finanzieller Vorteile der Beklagten mit der Klägerin besprochen worden. Auch diese Angaben hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht widerlegt, da sie für den Inhalt des Beratungsgesprächs bereits keinen Beweis angeboten hat.
2.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 28.02.2011 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ausweislich des Protokolls vom 21.02.2011 hat der Klägervertreter erklärt, dass ihm das nunmehr übersandte Gegengutachten bereits bekannt sei. Im Übrigen ist das Gegengutachten nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO) sind nicht erfüllt.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 20.400,00 €.
M... S... D...