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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-9 U 238/09·18.03.2012

Leasinggeberin: Keine Rückzahlung vom Lieferanten ohne Vertragsbeziehung oder § 826 BGB

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Leasinggeberin verlangte vom Lieferanten eines gebrauchten Containerstaplers (und dessen Geschäftsführer) Rückzahlung angeblich überhöhter Kaufpreisbestandteile. Streitpunkt war, ob zwischen Leasinggeberin und Lieferant ein Vertragsverhältnis bzw. eine Geschäftsbesorgung bestand und ob ein kollusives Zusammenwirken mit dem Leasingnehmer (§ 826 BGB) vorlag. Das OLG verneinte eine vertragliche Sonderverbindung, da der Kaufvertrag mit dem Leasingnehmer zustande kam und ein Parteiwechsel nicht bewiesen war. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung oder Scheinvereinbarung zu Zubehör/Preisbestandteilen konnte nach der Beweisaufnahme ebenfalls nicht festgestellt werden; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weder vertragliche Ansprüche noch § 826 BGB begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allein der Umstand, dass ein Kaufgegenstand später Gegenstand eines Leasingvertrags wird, begründet kein Vertragsverhältnis zwischen Leasinggeber und Lieferant, wenn der Kaufvertrag mit dem Leasingnehmer geschlossen wurde.

2

Ein nachträglicher Eintritt des Leasinggebers in die Käuferstellung gegenüber dem Lieferanten setzt eine entsprechende Vereinbarung und deren nachweisbaren Zugang bzw. eine Reaktion des Lieferanten voraus; bloße Abwicklungsschreiben genügen hierfür nicht.

3

Aus der bloßen Angabe in einer Übernahmebestätigung, eine Vollmacht des Leasinggebers zur Herausgabe liege vor, folgt ohne weitere Anknüpfungstatsachen kein konkludenter Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen Leasinggeber und Lieferant.

4

Eine Haftung aus § 826 BGB erfordert den Nachweis eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes und einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht; eine kaufmännisch vertretbare Gewinnspanne und ungeklärte Abwicklungsunregelmäßigkeiten reichen hierfür nicht aus.

5

Gutschriften oder Erstattungen aus dem Kaufvertrag (z.B. wegen nicht gelieferter Zubehörteile) sind grundsätzlich dem Käufer als Vertragspartner geschuldet, wenn der Dritte den Kaufpreis lediglich für Rechnung des Käufers bezahlt hat.

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 117 BGB§ 826 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin begehrt die teilweise Rückerstattung eines Betrages, den sie als Leasinggeberin an die Beklagte zu 1. als Lieferantin eines gebrauchten Containerstaplers für ihre Leasingnehmerin, die inzwischen insolvente R... GmbH, zahlte. Sie nimmt die Beklagte zu 1. dabei in erster Linie wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, hilfsweise - insoweit zusammen mit dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. - aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die in erster Instanz auf Zahlung von 154.993,86 € nebst Zinsen gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

5

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass das Landgericht auch den damaligen Geschäftsführer R... der R... GmbH als Zeugen hätte vernehmen müssen. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zu einer vermeintlichen kollusiven Überhöhung des zwischen den Beklagten und der R... GmbH vereinbarten Kaufpreises und meint, dass ihr jedenfalls Ansprüche von 35.000 €, die die Beklagte zu 1. der R... GmbH wegen der Nichtlieferung von Zubehörteilen erstattete, von 30.000 € für einen von der R... GmbH in Zahlung gegebenen anderen gebrauchten Stapler sowie von weiteren 7.500 € und 3.000 €, die die Beklagte zu 1. für eine angebliche Provision und für Transportkosten in Ansatz gebracht habe, zustünden.

6

Die Klägerin beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 75.500 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2008 zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen,

10

und verteidigen das angefochtene Urteil.

11

Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.10.2010 und 13.02.2012 verwiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 25 Js 864/08 Staatsanwaltschaft Krefeld und 31 IN 62/08 Amtsgericht Kleve Bezug genommen.

13

II.

14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geforderten Betrag.

15

A.

16

Ein Anspruch auf vertraglicher Grundlage steht gegenüber dem Beklagten zu 2. von vornherein nicht in Rede. Aber auch zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gibt es keine vertragliche Sonderverbindung.

17

1.

18

Der Umstand, dass der von der Beklagten zu 1. gelieferte Containerstapler Gegenstand eines Leasingvertrages zwischen der R... GmbH und der Klägerin wurde, reicht zur Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht aus. Beim Finanzierungsleasing kann sowohl der Leasinggeber als auch der Leasingnehmer Käufer und damit Vertragspartner des Lieferanten sein (vgl. Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl., Einf v § 535 BGB Rdnr. 47; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1766 f.). Vorliegend kam der Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1. und der R... GmbH zustande:

19

a)

20

Zwischen der Beklagten zu 1. und der R... GmbH waren die ersten Gespräche über den Containerstapler geführt worden und an die R... GmbH richtete sich auch die "Rechnung - Auftragsbestätigung" der Beklagten zu 1. vom "09.01.07" (unstreitig richtig: 09.01.2008, Anl. K 1 Bl. 14 GA). "Auftragsbestätigung" ist die im Wirtschaftsleben eingebürgerte Bezeichnung für die Annahmeerklärung im Rechtssinne, durch die der Vertrag geschlossen wird; eine Rechnung setzt voraus, dass er bereits geschlossen wurde. Die Klägerin ihrerseits wurde erst nach dem 09.01.2008 auf das Geschäft angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufvertrag bereits zwischen der Beklagten zu 1. und der R... GmbH abgeschlossen. Dass der Beklagten zu 1. (wie der Beklagte zu 2. vor dem Senat angegeben hat) vor ihrer "Rechnung - Auftragsbestätigung" bereits bekannt war, dass die R... GmbH den Erwerb des Containerstaplers mittels eines Leasingvertrages finanzieren wollte, ändert hieran nichts und macht den so dokumentierten Kaufvertrag insbesondere nicht zum Scheingeschäft (§ 117 BGB). Es ist weder tatsächlich ungewöhnlich noch rechtlich bedenklich und hat auch keinen Einfluss auf das Zustandekommen der Vertragsbeziehung, wenn ein Erwerber einen Gegenstand kauft und dabei - auch mit Wissen des Verkäufers - für die Aufbringung des Kaufpreises die Finanzierungshilfe eines Dritten in Anspruch nehmen will oder muss.

21

b)

22

Die Klägerin trat auch nicht nachträglich anstelle der R... GmbH als Käuferin in den Vertrag mit der Beklagten zu 1. ein.

23

Eine solche Vereinbarung folgt nicht aus dem an die Beklagte zu 1. gerichteten Schreiben der Klägerin vom 17.01.2008 (Anl. K 13, Bl. 95 GA). Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben der Beklagten zu 1. entgegen ihrem Bestreiten zuging. Eine eigene Reaktion der Beklagten zu 1. hierauf behauptet die Klägerin selbst nicht. Im Gegenteil hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch ihren Prozessbevollmächtigten eingeräumt, dass die darin erbetene Rechnung an sie nie erstellt wurde. Das um den Liefertermin ergänzte Rückfax wurde von der R... GmbH versandt (Anl. K 14, Bl. 96 GA). Wie das Schreiben dorthin gelangte, ist ungeklärt. So ist etwa nicht auszuschließen, dass es versehentlich gemeinsam mit der Leasingbestätigung vom selben Tage an die R... GmbH (Anl. K 17, Bl. 99 GA) einkuvertiert wurde. Die Beweisaufnahme hat ebenfalls nichts für einen Zugang bei der Beklagten zu 1. ergeben.

24

Die "Übernahmebestätigung" (Anl. K 3, Bl. 16 GA) vom 22.01.2008 (Unterschrift der R... GmbH) bzw. 24.01.2008 (Unterschrift der Beklagten zu 1.) verhält sich weder in der Passage "Erklärung des Verkäufers" noch auch nur in ihrem sonstigen Inhalt zur Person des Käufers und kann deshalb ebenfalls keinen Wechsel des Vertragspartners belegen. Das gilt schließlich auch für den mit "Rechnungsausgleich" überschriebenen Brief der Klägerin vom 25.01.2008 (Anl. K 16, Bl. 98 GA). Zum einen ist wiederum sein Zugang bei der Beklagten zu 1. bestritten und der Beweis nicht geführt. Zum anderen ergibt sich aus diesem Brief auch inhaltlich kein Eintritt der Klägerin in die Käuferrolle. Im Gegenteil beruhte dieses Schreiben, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, gerade darauf, dass die mit dem Schreiben vom 17.01.2008 erbetene Rechnung der Beklagten zu 1. nicht eingetroffen war und die Klägerin mit dem "Rechnungsausgleich" eine Buchungsunterlage nach Art einer Gutschrift für ihre eigene Buchführung schaffen wollte. Die Bitte um Übertragung des Eigentums an dem Containerstapler ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, wird doch auch ein vom Leasingnehmer als Käufer selbst beschaffter Leasinggegenstand in aller Regel dem Leasinggeber zur Sicherheit übereignet.

25

2.

26

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestand unter diesen Umständen auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag. Der einzige Anhaltspunkt für einen solchen liegt in der "Erklärung des Verkäufers" vom 24.01.2008 im Formular "Übernahmebestätigung", in welcher angekreuzt ist: "Die Vollmacht zur Herausgabe des Objektes von S... GmbH liegt vor". Wie ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, in dessen Rahmen eine solche Vollmacht hätte Bedeutung erlangen können, zustande gekommen sein soll, ist aber weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass die in der "Übernahmebestätigung" aufgestellten Voraussetzungen für eine Aushändigung des Containerstaplers an die R... GmbH nicht vorgelegen hätten, und auch der Beklagte zu 2. hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat mitgeteilt, er könne sich an eine solche Vollmacht nicht erinnern. Dennoch zahlte die Klägerin den Kaufpreis an die Beklagte zu 1. aus, obwohl ihr bekannt sein musste, dass sie eine Vollmacht nicht erteilt hatte und die Erklärung der Beklagten zu 1. damit nicht zutraf. Das deutet eher darauf hin, dass die Abwicklung des Geschäftes - möglicherweise im Hinblick auf die langjährige intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der R... GmbH - mit einer gewissen Großzügigkeit erfolgte und die ordnungsgemäße Begründung an sich notwendiger Vertragsverhältnisse dabei - wie schon in der Frage der Rechnungsstellung durch den Lieferanten - vernachlässigt wurde. Bei dieser Sachlage kann in der Erklärung zur Herausgabevollmacht allein kein (konkludenter) Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Parteien gesehen werden.

27

B.

28

Die Beklagten haften der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie ihr in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (§ 826 BGB) oder sonst die Voraussetzung eines deliktischen Haftungstatbestandes verwirklicht hätten.

29

1.

30

Ihre Behauptung, die Beklagten hätten den Verkauf des Containerstaplers in kollusivem Zusammenwirken mit der R... GmbH gezielt zu dem Zweck in die Wege geleitet und gestaltet, um über den Wert des Staplers hinaus zu Lasten der Klägerin Liquidität zu schöpfen, hat die Klägerin nicht bewiesen. Keiner der vernommenen Zeugen einschließlich des erst in zweiter Instanz gehörten Zeugen R... hat Derartiges bestätigt. Es gibt auch keine hinreichenden Beweisanzeichen für den Vorwurf der Klägerin. Solche folgen insbesondere nicht aus einer exorbitanten objektiven Überhöhung des vereinbarten Kaufpreises von 198.000 € netto.

31

a)

32

Die Klägerin macht sich die Angabe des Zeugen H... zu eigen, nach dessen Erinnerung der Einkaufspreis der Beklagten zu 1. 119.000 € (gemeint: netto) betrug. Hiervon ausgehend macht sie zweitinstanzlich noch die in der e-mail des Beklagten zu 2. vom 21.07.2008 (Anl. K 6, Bl. 26/27 GA) aufgeführten Beträge als Schaden geltend, weil diese in den der R... GmbH berechneten Verkaufspreis einbezogen worden seien, um zu Lasten der Klägerin ungerechtfertigt Liquidität zu schöpfen. Diese Argumentation ist aber nicht tragfähig. Vielmehr hält sich die Preisgestaltung grundsätzlich im Rahmen einer vertretbaren, kaufmännisch vernünftigen und damit unbedenklichen Bandbreite:

33

Der Einkaufspreis der Beklagten zu 1. von 119.000 € netto umfasste nicht das in der e-mail erwähnte "Tragegestell mit Gabeln" (in der Rechnung - Auftragsbestätigung vom 09.01.2008 als "Traggabeln und Umschlaggerät" bezeichnet). Unstreitig waren diese Zubehörteile nicht vorhanden, als der Containerstapler bei der B... besichtigt wurde, wurden von der R... GmbH aber benötigt und - wie der Zeuge R... glaubhaft bestätigt hat - letztlich im eigenen Betrieb gefertigt. Da die Beklagte zu 1. den Containerstapler mit diesen Zusatzteilen verkaufte, musste sie deren Gegenwert auf den Einkaufspreis aufschlagen. Die Behauptung in der Klageschrift, wonach ein Preis von 35.000 € für gebrauchte Traggabeln maßlos überhöht sei, ist überholt, sollten die Gabeln doch nach allen Zeugenaussagen hierzu neu angefertigt werden, wofür nach Angabe des Zeugen N... mit Kosten von 38.000 € bis 40.000 € zu rechnen war. Davon zu unterscheiden ist die an späterer Stelle zu erörternde Frage, ob die Beklagte zu 1. und die R... GmbH Traggabeln und Umschlaggerät von vornherein nur zum Schein dem Kaufgegenstand zuschlugen und beabsichtigten, ihren Gegenwert der R... GmbH stattdessen in Geld zukommen zu lassen.

34

Weiter kommen zum Einkaufspreis 3.000 € Frachtkosten hinzu. Die Beklagte zu 1. kaufte den Containerstapler von der B... "ab Werk". Hiervon ist auszugehen, nachdem der Zeuge H... insofern zwar nicht ganz sicher war, dies aber für am wahrscheinlichsten hielt, und kein Zeuge etwas anderes bekundet hat, was zu Lasten der für eine vorsätzliche Überhöhung beweispflichtigen Klägerin geht. Die Beklagte zu 1. ihrerseits verkaufte "frei Einsatzort M..." und musste folglich die Transportkosten in ihren Verkaufspreis einkalkulieren.

35

Schließlich mussten die Beklagten die Montagekosten einkalkulieren, die im "ab Werk"-Preis der B... nicht enthalten, ausweislich der Aussage des Zeugen N... aber vom Verkaufspreis der Beklagten zu 1. an die R... GmbH umfasst waren.

36

Bereits damit summieren sich die Gestehungskosten der Beklagten auf 157.000 € (119.000 € Einkaufspreis Grundgerät, 35.000 € Traggabeln und Umschlaggerät, 3.000 € Frachtkosten) zuzüglich Montage. Im Vergleich damit liegen die als Verkaufspreis mit der R... GmbH vereinbarten 198.000 € netto um ein gutes Viertel (26 %) höher, wobei sich diese Spanne durch die nicht bezifferten Montagekosten noch verringert. Eine solche Spanne ist nicht als hinreichender Beleg für eine zum Zwecke unlauterer Liquiditätsschöpfung überhöhte Kaufpreisgestaltung zu werten. Demgemäß hat nicht nur der Beklagte zu 2. in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat von einer kalkulierten Gewinnspanne von 20 bis 25 % gesprochen, die branchenüblich sei und teilweise noch überschritten werde, sondern auch der Zeuge R... hielt 15 bis 20 % ohne Weiteres für realistisch und der an dem Geschäft nur als Vermittler und ohne Mitwirkung an den Preisverhandlungen beteiligte Zeuge N... hat den Endbetrag als günstig angesehen.

37

Die in der e-mail vom 21.07.2008 weiter erwähnten 30.000 € für die Inzahlungnahme eines 20 to-Staplers geben für eine einvernehmliche Kaufpreisüberhöhung ebenfalls nichts her. Das gilt auch dann, wenn die Beklagte zu 1. einen günstigen Ankaufspreis für das Altgerät der R... GmbH durch eine höhere Gewinnspanne beim hier maßgeblichen Containerstapler kompensiert haben sollte. Es entspricht verbreiteter Geschäftspraxis, Anreize zum Geschäftsabschluss durch das Angebot eines günstigen Gegengeschäftes zu setzen. Dass dabei vorliegend die Grenzen des Vertretbaren überschritten worden wären und sich die Preisgestaltung nur durch eine Übervorteilung der Klägerin erklären ließe, ist unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen weder der objektiven Preisbestimmung noch den Ausführungen in der e-mail des Beklagten zu 2. vom 21.07.2008 zu entnehmen. Diese sind ohnehin unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass das Interesse der Beklagten an einem Rückerwerb des Containerstaplers gering war und Bereitschaft dazu nur bei einer entsprechend hohen Gewinnchance bestand.

38

Bezüglich der in der e-mail angesprochenen Provision von 7.500 € kann schließlich dahinstehen, ob die Beklagten tatsächlich an Außenstehende etwas zahlten. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, würde der Umstand, dass die Beklagten nach der Insolvenz der R... GmbH zur Untermauerung ihres Rückkaufangebots von - nur - 80.000 € einen Kalkulationsbestandteil hinzugefügt haben mögen, noch nicht belegen, dass sie bereits beim Verkauf des Containerstaplers bewusst zum Schaden der Klägerin agierten.

39

b)

40

Eine gemeinschaftliche Schädigungsabsicht zu Lasten der Klägerin geht auch nicht aus dem Umstand hervor, dass die R... GmbH den Containerstapler überhaupt von der Beklagten zu 1. und nicht unmittelbar von der B... kaufte. Zum einen hätte sie auch in letzterem Fall zusätzliche Kosten für die Traggabeln nebst Umschlaggerät, den Transport nach M... und die Montage aufwenden und statt der Handelsspanne der Beklagten zu 1. eine Provision einkalkulieren müssen. Zum anderen konnte sie ihr Altgerät zu einem günstigen Preis an die Beklagte zu 1. veräußern. Wenn es sich dabei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht um eine "Inzahlunggabe" im Rechtssinne handelte, wurden beide Geschäfte nach Darstellung des Zeugen R... doch als "Gesamtpaket" angesehen, so dass das eine nicht oder jedenfalls nicht zu den tatsächlich vereinbarten Konditionen ohne das andere zustande gekommen wäre. Dass auch die B... zu einem solchen Gegengeschäft bereit gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schon deshalb kann nicht festgestellt werden, dass die Zwischenschaltung einer zusätzlichen Handelsstufe für die R... GmbH in jedem Fall wirtschaftlich nachteilig war und sich nur mit einer einvernehmlichen Übervorteilung der Klägerin erklären ließe.

41

Bei alledem verkennt der Senat nicht die Widersprüche zwischen den Angaben des Beklagten zu 2. bei seinen Anhörungen und den verschiedenen Zeugenaussagen zum Zustandekommen und den Hintergründen dieser Vertragsgestaltung. So hat der Beklagte zu 2. erklärt, er selbst habe dem Zeugen R... einen Direkterwerb von der B... vorgeschlagen, dieser habe jedoch auf einen Kauf von der Beklagten zu 1. bestanden, während der Zeuge R... bekundet hat, die B... habe seinen Wunsch nach einem Direkterwerb abgelehnt. Der bei der B... tätige Zeuge H... hat wiederum angegeben, ein Direkterwerb sei überhaupt nicht thematisiert worden. Letztlich kann indes dahinstehen, ob sich diese Abweichungen noch mit Unterschieden in der subjektiven Wahrnehmung oder mit Erinnerungsschwächen erklären lassen. Selbst wenn der Beklagte zu 2. oder der Zeuge R... bewusst falsche Angaben gemacht hätten, ließe sich daraus noch nicht auf die Darstellung der Klägerin schließen. Sowohl der Beklagte zu 2. als auch der Zeuge R... hatten angesichts der erhobenen Vorwürfe, der nicht ganz korrekten Abwicklung (vorzeitige Übernahmebestätigung) und der kritischen Nachfragen des Senats nachvollziehbaren Anlass, ihre eigene Rolle herunterzuspielen und die Verantwortung für vermeintlich oder tatsächlich verdächtige Handlungen und Entscheidungen anderen Beteiligten zuzuweisen. Dabei ist auch nicht auszuschließen, dass sich etwa die R... GmbH auf Kosten der Klägerin Liquidität verschaffen wollte und sich dabei einerseits den in einer langjährigen intensiven Geschäftsbeziehung gewachsenen Vertrauensvorsprung bei der Klägerin und andererseits das Entgegenkommen der auf weitere lukrative Geschäfte hoffenden Beklagten zunutze machte, ohne dass die Beklagten diese Absicht durchschauten. Damit ließe sich ein zumindest bedingt vorsätzliches deliktisches Verhalten der Beklagten jedenfalls in Gestalt einer Unterstützung der R... GmbH selbst dann nicht hinreichend sicher feststellen, wenn der Beklagte zu 2. seine eigene Rolle beim Zustandekommen des zweistufigen Kaufgeschäftes falsch oder beschönigend dargestellt hätte.

42

2.

43

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einzelne der in der e-mail vom 21.07.2008 aufgeführten Beträge.

44

a)

45

Im Hinblick auf den anteiligen, von der Klägerin mit finanzierten Kaufpreis von 35.000 € für die Traggabeln und das Umschlaggerät steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.

46

aa)

47

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die R... GmbH und die Beklagte zu 1. dieses Zubehör einvernehmlich nur zum Schein in den Lieferumfang aufnahmen, um den Gegenwert anschließend der R... GmbH gutzuschreiben. Der Beweis dieser Behauptung ist der Klägerin nicht gelungen.

48

Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, das sich auf der Basis des ihm vorliegenden Sach- und Streitstands außerstande sah, insbesondere aus der kurzen Zeitspanne zwischen dem Geschäftsabschluss im Januar 2008 und der Rechnungsstellung der R... GmbH an die Beklagte zu 1. wegen des fehlenden Zubehörs am 31.01.2008 (Bl. 56 GA) den Schluss auf ein unredliches Zusammenwirken der beiden Kaufvertragsparteien zu Lasten der Klägerin zu ziehen. Vielmehr setzt sie lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts, ohne dass die ihrige überzeugender wäre (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

49

Die zweimalige Anhörung des Beklagten zu 2. und die Vernehmung des Zeugen R... durch den Senat haben die Darstellung der Klägerin ebenfalls nicht bestätigt. Auch der Zeuge R... hat bekundet, dass die Bestellung von Traggabeln und Umschlaggerät ernst gemeint war und nur anschließend aufgrund veränderter Umstände wieder storniert wurde. Zwar hat der Zeuge behauptet, die Beklagte zu 1. habe dieses Zubehör nicht beschaffen können, während der Beklagte zu 2. angegeben hat, der Zeuge R... habe ihn um die Stornierung gebeten, weil er eine günstigere und schnellere Bezugsquelle aufgetan habe. Diese Abweichungen erlauben allerdings nicht den sicheren, allen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Rückschluss auf einen Scheincharakter der ursprünglichen Vereinbarung. Insbesondere ist auch hier nicht auszuschließen, dass die R... GmbH ohne Wissen der Beklagten von vornherein beabsichtigte, die Bestellung über das mit finanzierte Zubehör alsbald wieder zu stornieren und dieses mit geringerem Aufwand im eigenen Betrieb zu fertigen, wobei sie auf die Kulanz der um den Aufbau einer Geschäftsbeziehung bemühten Beklagten setzte. Der Zeuge R... hat jedenfalls - wenn auch von der Klägerin bestritten - bekundet, dass es im Verhältnis zur Klägerin durchaus üblich gewesen sei, finanzierte Teilleistungen selbst zu erbringen. Ob das gegebenenfalls mit oder ohne Wissen von Mitarbeitern der Klägerin geschah, ist im Verhältnis der Prozessparteien ebenso unerheblich wie die Frage, ob die R... GmbH aus dem Leasingvertrag der Klägerin gegenüber zur Offenlegung des Stornos verpflichtet gewesen wäre.

50

bb)

51

Die Beklagten haben die Klägerin auch nicht durch die Abgabe der "Übernahmebestätigung" vom 24.01.2008 in sittenwidriger Weise vorsätzlich um den Gegenwert der Traggabeln nebst Umschlaggerät geschädigt.

52

Zwar war diese "Übernahmebestätigung" in ihrem von der R... GmbH unterzeichneten Teil objektiv unrichtig, weil diese bestätigte, den Containerstapler vollständig, ordnungsgemäß und funktionstüchtig am Tag der Unterschrift übernommen zu haben, obwohl das Gerät damals noch überhaupt nicht ausgeliefert war. Die Beklagte zu 1. selbst bestätigte, sie habe eine Vollmacht der Klägerin zur Herausgabe des Containerstaplers und ihr sei bekannt, dass das Gerät nur herausgegeben werden dürfe, wenn die fällige Zahlung geleistet worden sei oder eben eine Vollmacht der Klägerin vorliege; tatsächlich war noch keine Zahlung geleistet, und auch für eine Vollmacht zum damaligen Zeitpunkt ist nichts ersichtlich.

53

Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten hierbei mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelten. Der Beklagte zu 2. hat vielmehr nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass die durch die "Übernahmebestätigung" vorgegebene Abwicklung in der Form, dass zuvor das Gerät geliefert worden und erst anschließend der Kaufpreis fließen solle, nicht realisierbar war, weil die B... zu einer Auslieferung vor Bezahlung nicht bereit war, und er, der Beklagte zu 2., sich darauf verließ, dass der Vertragspartner und ständige Kunde der Klägerin, die R... GmbH, dieses Problem gemäß seiner Zusicherung mit der Klägerin geklärt habe. Dies mag leichtfertig gewesen sein, rechtfertigt jedoch nicht den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Klägerin oder gar auf einen Scheidungsvorsatz und führt mangels vertraglicher Sonderverbindung zwischen den Prozessparteien auch nicht anderweitig zu einer Haftung der Beklagten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch hier Abweichungen zwischen den Angaben des Beklagten zu 2. und des Zeugen R... bestehen. Während der Beklagte zu 2. den Zeugen R... als seinen Gesprächspartner auch zu diesem Punkt bezeichnete, hat der Zeuge R... den geschilderten Geschehensablauf zwar als wahrscheinlich und üblich dargestellt, die entsprechenden Erklärungen jedoch seinem Mitgesellschafter V... zugeschrieben. Dies liegt indes wieder auf der Linie des mehrfach hervorgetretenen Bemühens, die Verantwortung für als kritisch empfundene Verhaltensweisen möglichst auf andere Beteiligte zu verlagern, und trägt nicht die Schlussfolgerung, die Beklagten und die R... GmbH hätten sich zum Schaden der Klägerin zusammengetan.

54

Im Übrigen verbleiben ohnehin - nach den vorstehenden Erwägungen letztlich nicht mehr entscheidungserhebliche - Zweifel, ob die Klägerin durch die Übernahmeerklärung überhaupt getäuscht wurde oder ob sie im Vertrauen auf die langjährige Geschäftsbeziehung mit der R... GmbH und in Kenntnis der andernfalls auftretenden Abwicklungsprobleme das Verhalten der Vertragspartner stillschweigend duldete oder jedenfalls die Augen davor verschloss. So verzichtete sie nicht nur auf die angeforderte Rechnung der Beklagten zu 1., sondern zahlte den Kaufpreis auch aufgrund einer Übernahmebestätigung aus, in der die Beklagte zu 1. das Vorliegen einer von der Klägerin gar nicht ausgestellten Vollmacht bestätigte. Auf dieser Linie liegt schließlich auch, dass die - nach Darstellung des Zeugen R... von seinem Mitgesellschafter V... - handschriftlich auf die Klägerin umadressierte und zur Konkretisierung des Leasinggegenstandes an sie weitergereichte "Rechnung - Auftragsbestätigung" vom 09.01.2008 ausdrücklich eine "Zahlung vor Anlieferung - Übergabe", also eine Vorleistungspflicht der R... GmbH vorsah. Wenn die Klägerin das Geschäft dennoch problemlos abwickelte, ohne auf eine abweichende Vereinbarung mit der Beklagten zu 1. hinzuwirken, ist die Möglichkeit, dass sie die von der Übernahmebestätigung abweichende Abwicklung stillschweigend hinnahm, jedenfalls nicht von der Hand zu weisen.

55

cc)

56

Dass die Beklagte zu 1. den Betrag von 35.000 € für die Traggabeln und das Umschlaggerät der R... GmbH und nicht der Klägerin gutschrieb und erstattete, entsprach den vertraglichen Rechtsbeziehungen. Die Klägerin hatte den Kaufpreis nur für Rechnung der R... GmbH an die Beklagte zu 1. ausgezahlt. Im Übrigen lassen sich auch in diesem Zusammenhang nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB feststellen. Vielmehr hat der Beklagte zu 2. nachvollziehbar geschildert, dass er darauf vertraute, die R... GmbH werde die Sache mit der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin klären. Ob dieses Vertrauen als fahrlässig gewertet werden könnte, ist nicht zu entscheiden; ein Schädigungsvorsatz der Beklagten folgt daraus jedenfalls nicht.

57

b)

58

Auch bezüglich der übrigen im zweiten Rechtszug noch beanspruchten Beträge kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Beim Ankauf des Altgerätes der R... GmbH handelte es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um ein zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Kauf des Containerstaplers stehendes, jedoch rechtlich selbständiges Gegengeschäft, dessen Wert nicht notwendig vom Finanzierungsvolumen der Klägerin abgesetzt werden musste. Dass die Kaufpreisbildung als solche deliktrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits ausgeführt. Aus demselben Grund ist unerheblich, ob die Beklagte zu 1. tatsächlich eine Provision an einen Dritten zu zahlen hatte oder ob sie dies im Rahmen ihres Rückkaufangebotes nur vorgab, um den geringen Rücknahmepreis zu rechtfertigen. Ein Anspruch auf Erstattung tatsächlich nicht angefallener angeblicher Kalkulationsansätze, deren Offenlegung sie ohnehin nicht verlangen konnte, steht der Klägerin jedenfalls nicht zu. Das gilt schließlich auch für die Transportkosten in Höhe von 3.000 €. Der Kaufvertrag war "frei Einsatzort M..." geschlossen, so dass Transportkosten tatsächlich anfielen und nicht etwa nur zur Erhöhung des Finanzierungsbetrages vorgetäuscht wurden. Weshalb die Klägerin meint, dass ihr diese Summe dennoch zustehe, ist nicht nachvollziehbar.

59

C.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

61

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 75.500 €.

63

M... Dr. S... R...