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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-9 U 236/09·29.07.2010

Anlageberatung zu Zertifikaten: keine Pflichtverletzung bei chancenorientiertem Anlegerprofil

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb von „Global Champion“-Zertifikaten. Sie rügte u.a. unzureichende Risikoaufklärung (Emittenten-/Insolvenzrisiko), unverständliche Produkterläuterung, fehlende Provisionsaufklärung sowie einen Widerruf nach § 312 BGB. Das OLG wies die Berufung zurück, weil sich nach Beweisaufnahme weder eine anleger- oder objektwidrige Beratung noch eine aufklärungspflichtige Rückvergütung ergab und ein besonderes Insolvenzrisiko Anfang 2007 nicht erkennbar war. Ein Haustürwiderruf scheiterte zudem mangels Überrumpelung, da der Termin zuvor vereinbart war.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Pflichtverletzung und wirksamen Widerrufs zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der stillschweigenden Aufnahme eines Anlagegesprächs kann ein Beratungsvertrag entstehen, dessen Pflichten sich an Anlegerprofil (Wissen, Risikobereitschaft, Anlageziel) und Anlageobjekt (wesentliche Risiken/Eigenschaften) orientieren.

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Eine Anlageempfehlung ist nicht pflichtwidrig, wenn sie dem festgestellten chancenorientierten Anlegerprofil entspricht und dem Anleger die Funktionsweise des Produkts in den Grundzügen verständlich vermittelt wird.

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Ein ausdrücklicher Hinweis auf ein Totalverlustrisiko durch Insolvenz der Emittentin/Garantin ist jedenfalls dann nicht geschuldet, wenn ein spezielles, über das allgemeine Insolvenzrisiko privater Unternehmen hinausgehendes Ausfallrisiko aus damaliger Sicht nicht erkennbar ist.

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Eine Aufklärungspflicht über Provisionen besteht nicht, wenn die Bank eine im Produktpreis einkalkulierte Vertriebsprovision aus der Marge der Emittentin erhält und keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen (hinter dem Rücken des Kunden zurückfließende Ausgabeaufschläge/Verwaltungsgebühren) vorliegen.

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Ein Widerruf nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Haustürsituation voraus; fehlt es wegen vorheriger Terminvereinbarung und fehlender Überrumpelung an dieser Situation, ist der Widerruf unwirksam.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 312 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 398 BGB§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Rechtnachfolgerin der D... B... AG (im Folgenden ebenfalls: Beklagte) wegen angeblich unzulänglicher und fehlerhafter Beratung aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz in Höhe von 64.472,10 € Zug um Zug gegen Rückübertragung von 70 Investmentzertifikaten der L... B... T... C... B.V. (Emittentin), einer niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen L... B... H... Inc. (Garantin). Die Eheleute M... sind langjährige Kunden der Beklagten. Sie zeichneten die Zertifikate im Februar 2007 aufgrund eines mit dem Ehemann der Klägerin verabredeten Besuchs des Mitarbeiters A... der Beklagten im Hause der Eheleute M.... Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen könne. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht im Wesentlichen geltend, sie und ihr Ehemann hätten nicht über einschlägige Anlageerfahrungen verfügt. Im Februar 2007 sei es ihnen aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation nur noch um eine den Kapitalerhalt garantierende Anlage gegangen. Das hätten sie Herrn A... mehrfach deutlich erklärt. Sie hätten bis dahin auch kein mit dem streitgegenständlichen Zertifikat nur annähernd vergleichbares Produkt im Depot gehabt. Die Funktionsweise des Zertifikats sei ihnen nicht hinreichend erläutert worden. Ebenso habe Herr A... nicht ausdrücklich über das Insolvenzrisiko bezüglich der Emittentin aufgeklärt, das im Februar 2007 angesichts der sich abzeichnenden Subprime-Krise bereits nicht mehr nur theoretischer Natur gewesen sei. Schließlich sei keine Aufklärung über die Gewährung einer einmaligen Vertriebsprovision von bis zu 3,5 % und einer laufenden Folgeprovision von bis zu 0,5 % p.a. erfolgt. Da der Hausbesuch des Herrn A... nicht auch mit ihr – der Klägerin – abgesprochen worden sei, habe sie mit Schreiben vom 27.01.2010 ihre auf den Erwerb der Zertifikate gerichtete Willenserklärung gemäß § 312 BGB widerrufen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29.10.2009 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 64.472,10 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 16.02.2009 Zug um Zug gegen Übertragung von 70 Stück Investmentzertifikaten L... B... TREAS. CO. B.V. G... C... ZT07 (13.5.10), WP KN ..., zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr Mitarbeiter A... habe die Eheleute M... bei dem Verkaufsgespräch anhand der Produktbeschreibung (Anl. BB 2) über Funktionsweise, Chancen und Risiken des Zertifikats und darüber informiert, dass sie durch den Verkauf Erträge erziele, die jedoch von den Eheleuten nicht gesondert aufgebracht werden müssten, obwohl sie zu einem solchen Hinweis beim Verkauf von Zertifikaten und dazu noch im Eigenhandel nicht verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus habe sich schon auf früheren Wertpapierabrechnungen auf der Rückseite ein Hinweis befunden, dass ihr von dritter Seite geldwerte Vorteile gewährt werden könnten. Den Eheleuten M... sei auch zu keinem Zeitpunkt vorgespiegelt worden, Verluste seien bei dem Zertifikat ausgeschlossen. Eines besonderen Hinweises auf das Emittentenrisiko habe es im Beratungsgespräch nicht bedurft. Im Übrigen sei ein solcher Hinweis in der den Eheleuten von Herrn A... überreichten Kurzbeschreibung enthalten. Die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens bei ordnungsgemäßer Aufklärung greife hier nicht. Zum einen habe es verschiedene Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben, zum anderen hätten die Eheleute M... auch nach Übersendung der "Informationen zum Wertpapiergeschäft" (Anl. BB 5) im September 2007 an der Anlage festgehalten und weitere vergleichbare Geldanlagen erworben. Dass die angeblich nicht objektgerechte Beratung nicht kausal für den Erwerb der Zertifikate gewesen sei, ergebe sich schließlich auch daraus, dass die Klägerin mehrfach in erster Instanz vorgetragen habe, entscheidend für ihre Anlagen sei – wie schon in der Vergangenheit - die Frage gewesen, ob sich Herr A... selbst vorstellen könne, sein Geld ebenso zu investieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge Bezug genommen.

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Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und ihren Ehemann sowie den Mitarbeiter A... der Beklagten zum Inhalt des Verkaufsgesprächs im Hause der Klägerin im Februar 2007 als Zeugen vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 17.05.2010 wird verwiesen (Bl. 211 ff. GA).

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte ist der Klägerin nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 398 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag wegen des Erwerbs der L...-Zertifikate im Februar 2007 zum Schadensersatz verpflichtet.

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Zwischen den Eheleuten M... und der Beklagten, hier handelnd durch den Zeugen A..., ist durch die Aufnahme des Verkaufsgesprächs im Hause M... Anfang Februar 2007 stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Inhalt und Umfang der sich daraus für die Beklagte ergebenden Beratungspflichten sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht” sein. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein und zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 1993, 2433 m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben ist nach Anhörung der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin und der Vernehmung ihres Ehemanns sowie des Mitarbeiters A... der Beklagten als Zeugen eine Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nicht festzustellen:

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Die Empfehlung des Zeugen A... im Februar 2007, die "Global Champion"-Zertifikate der L... B... Treasury Co. B.V. zu erwerben, entsprach dem damaligen Profil der Klägerin und ihres Ehemanns als chancenorientierte Anleger. Sie waren bereits seit mehr als zehn Jahre im Wertpapierbereich aktiv. Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 09.09.2009 (Bl. 45 GA) hatten sie seit 2003 acht verschiedene Aktienfonds, darunter auch einen mit einem zusätzlichen Währungsrisiko behafteten Fremdwährungsfonds in US-Dollar erworben. Darüber hinaus hatten sie bereits im Jahre 2004 "D... B... Barriere"-Zertifikate gezeichnet. Der Ehemann der Klägerin, unstreitig der Gesprächsführer in Wertpapierangelegenheiten auf Seiten der Eheleute M..., verfügte zudem als früherer Inhaber und Geschäftsführer eines Textilunternehmens über wirtschaftliche Erfahrung und Verständnis. Er hat denn auch bei seiner Vernehmung bestätigt, es sei Anfang Februar 2007 um eine zwar sichere, zugleich aber mit einem "vernünftigen" Gewinn verbundene Anlage gegangen. Es habe eine Anlage mit einem "ausgewogenen Verhältnis" zwischen Chancen und Risiken gewählt werden sollen, wobei ihm als Kaufmann bewusst gewesen sei, dass ein höherer Ertrag auch ein höheres Risiko bedeutete.

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Jedenfalls dem Ehemann der Klägerin war auch die Funktionsweise des L...-Zertifikats hinreichend bekannt. Der Zeuge A... hat dazu ausgesagt, er habe diese bei dem Anlagegespräch erklärt. Insbesondere habe er erläutert, dass es eine Anbindung an den Aktienmarkt gebe, und zwar über eine Barriere, die auf Aktienindizes aufbaue. Der Ehemann der Klägerin konnte sich jedenfalls noch erinnern, dass der Zeuge A... "etwas von einer Barriere" und von verschiedenen Aktienindizes erzählt habe, die nicht um mehr als 40 % fallen dürften. Auch wenn der Ehemann der Klägerin naturgemäß nicht mehr alle Einzelheiten des Gesprächs schildern konnte, hat er dem Senat doch den Eindruck vermittelt, dass er Charakter und Funktionsweise des Zertifikats damals verstanden und eine verantwortliche Anlageentscheidung getroffen hatte.

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Die Beweisaufnahme hat auch nicht die schriftsätzliche Behauptung der Klägerin bestätigt, der Zeuge A... habe geäußert, die Anlage in L...-Zertifikate sei 100 %ig sicher und über jeden Zweifel erhaben. Die Klägerin mag diesen Eindruck subjektiv gewonnen haben; bei ihrer Anhörung vor dem Senat konnte sie sich allerdings nicht mehr erinnern, was der Zeuge zu dem Zertifikat gesagt hatte. Auch ihr Ehemann konnte die behaupteten Äußerungen nicht bestätigen. Die Anlageempfehlung des Zeugen A... ist aber auch nicht deshalb zu beanstanden, weil er nicht andererseits ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlustes durch eine mögliche Insolvenz der Emittentin und der Garantin hingewiesen hat. Dass jedes private Wirtschaftsunternehmen, auch eine Bank, theoretisch insolvent werden kann, war jedenfalls dem wirtschaftlich erfahrenen Ehemann der Klägerin ohnehin bekannt. Ein spezielles Risiko der Insolvenz gerade bezüglich der L...-Gesellschaften, auf das der Zeuge A... gegebenenfalls hätte hinweisen müssen, gab es aus damaliger Sicht Anfang Februar 2007 nicht. Die US-amerikanische Muttergesellschaft genoß als viertgrößte Investmentbank der Welt einen ausgezeichneten Ruf. Sie wurde trotz der sich bereits 2007 abzeichnenden Subprime-Krise bis zu ihrer Insolvenz im Jahre 2008 von führenden Ratingagenturen positiv bewertet. Abweichende Erkenntnisse der Beklagten hat die Klägerin nicht konkret dargetan.

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Die Beklagte hat auch keine Aufklärungspflicht über Provisionen verletzt. Dabei kann offenbleiben, ob der Zeuge A... bei dem Beratungsgespräch auf den sich für die Beklagte ergebenden Ertrag von 3,5 % beim Verkauf der L...-Zertifikate hingewiesen hat, denn eines solchen Hinweises bedurfte es hier nicht. Es handelte sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offengelegt werden müssen. Solche liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur vor, wenn - anders als hier - Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH WM 2009, 2306, 2307). Hier hat die Beklagte dagegen lediglich eine Provision von 3,5 % des Verkaufspreises für sich einbehalten, die die Emittentin ihr aus ihrer Marge zugestanden hat. Damit muss ein Anleger, zumal der in wirtschaftlichen Dingen erfahrene Ehemann der Klägerin, der nach seinen Angaben selbst als Kaufmann in erheblichem Umfang auf Provisionsbasis gearbeitet hatte, rechnen; eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank besteht insoweit nicht (vgl. auch Nobbe, WuB I G 1. - 5.10). Im Übrigen wäre eine etwaige diesbezügliche Pflichtverletzung der Beklagten aber auch nicht kausal für den Erwerb der Zertifikate gewesen. Der Ehemann der Klägerin hat dazu als Zeuge ausgesagt, eine Provision in einer Größenordnung von 3,5 % hätte ihn nicht von der Anlage abgehalten. 7 % wären "schon etwas anderes gewesen". Für ihn sei entscheidend gewesen, ob er die Provision zu zahlen hatte. Wenn dies nicht der Fall war, hätten ihn 3,5 % "nicht gestört".

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Schließlich ist auch der Widerruf der auf den Abschluss des Vertrages über den Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate gerichteten Willenserklärung der Klägerin gemäß Schreiben vom 27.01.2010 nicht rechtswirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der erstmals in zweiter Instanz erklärte Widerruf prozessual noch zu berücksichtigen wäre. Jedenfalls hat das Verkaufsgespräch nicht in einer "Haustürsituation" im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB stattgefunden. Die Vorschrift will vermeiden, dass ein Verbraucher durch die Anbahnung eines Vertragsschlusses in einer räumlich ungewohnten Umgebung überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst wird. Diese Situation lag indes hier nicht vor. Nach der Aussage des Ehemanns der Klägerin hatte er den Termin in der ehelichen Wohnung mit dem Zeugen A... vereinbart. Dem waren mehrere Telefonate vorausgegangen. Der Zeuge war außerdem zuvor schon des Öfteren zu Anlagegesprächen im Haus der Klägerin und ihres Ehemanns gewesen. Schließlich hat die Klägerin das Anlagegespräch – wie schon zuvor - weitgehend ihrem Ehemann überlassen und nicht einmal ununterbrochen daran teilgenommen. Von einer Überrumpelung kann danach nicht die Rede sein.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 64.472,10 €.

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M... S... D...