Schadensersatz wegen Fondsbeteiligung: keine Haftung der Gründungskommanditistin für Untervertrieb
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen einer 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds und nahm u.a. die Gründungskommanditistin und Vertriebsbeauftragte in Anspruch. Sie stützte sich auf Aufklärungs-/Prospektpflichten, u.a. auf angeblich risikoverharmlosende Aussagen des Vermittlers sowie fehlende Offenlegung der an den Untervertrieb gezahlten Provision. Das OLG wies die Berufung gegen die Gründungskommanditistin zurück: Für mündliche Aussagen des Untervertriebs hafte sie nicht, und eine Pflicht zur Information über die konkrete Vermittlungsprovision des Untervertriebs bestehe für sie nicht. Deliktische Ansprüche (§ 826 BGB) scheiterten mangels konkreter Tatsachen zu einem vorsätzlichen sittenwidrigen Zusammenwirken; etwaige Risikoaufklärungsansprüche wären zudem verjährt.
Ausgang: Berufung gegen die Gründungskommanditistin zurückgewiesen; gegen die zweite Beklagte nach Rücknahme erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung verjähren nach neuem Recht, wenn der Anleger bei Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder deren Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Kennt der Anleger bereits Umstände, die einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung nahelegen, muss er vorhandene Unterlagen zumindest daraufhin prüfen, welche Personen als Anspruchsgegner in Betracht kommen; unterlässt er dies, kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Risikoverharmlosende Aussagen eines unmittelbar gegenüber dem Anleger auftretenden Anlageberaters/Untervertriebs sind dem Gründungskommanditisten und Vertriebsbeauftragten eines Fonds nicht ohne Weiteres zuzurechnen, wenn der von ihm verantwortete Prospekt solche Aussagen nicht enthält.
Eine Pflicht des Gründungskommanditisten und unmittelbaren Vertriebsbeauftragten, den Anleger über die konkrete Vermittlungsvergütung des ihm gegenüber auftretenden Untervertriebs und deren Höhe zu informieren, besteht grundsätzlich nicht; die Offenlegungspflicht trifft den direkt auftretenden Berater bzw. gegebenenfalls den Vermittler.
Ein Anspruch aus § 826 BGB erfordert substantiierten Vortrag zu einem vorsätzlichen sittenwidrigen Zusammenwirken; die bloße Zahlung einer Provision an den Untervertrieb genügt hierfür nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.10.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 3/4 der Gerichtskosten und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 trägt 1/4 der Gerichtskosten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin ist der eingelegten Berufung gegenüber der Beklagten zu 2 verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht des Herrn Dr. E...H... (im Folgenden "Zedent" genannt) Schadensersatz wegen einer von diesem eingegangenen Beteiligung an der "Immobiliengesellschaft O... H..., E... und M... K... S... KG" (im Folgenden "R...-Fonds 135" oder nur "Fonds" genannt), deren Gründungskommanditistin die Beklagte zu 1 ist. Die Beklagte zu 1 war auch mit der Einwerbung von Eigenkapital beauftragt.
Im Anschluss an mindestens einen persönlichen Gesprächskontakt mit dem Mitarbeiter Z... der Beklagten zu 2 zeichnete der Zedent in deren Räumen am 17.08.1994 eine "Beitrittserklärung" über einen Treuhand-Kommanditanteil im Nennbetrag von 500.000 DM zzgl. 5 % Agio (Anl. K 2, Bl. 22 GA), wofür die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 1 eine Vermittlungsvergütung erhielt, die im Gespräch keine Erwähnung fand. Das Beteiligungskapital nebst Agio brachte der Zedent in Höhe von 200.000 DM mittels eines inzwischen zurückgezahlten Darlehens der Beklagten zu 2 und im Übrigen aus eigenen Mitteln auf. Der Fonds entwickelte sich wirtschaftlich nicht wie im Prospekt vorgesehen und leistete jedenfalls von 1999 bis einschließlich 2009 keine Ausschüttungen. Im Hinblick hierauf begehrte der Zedent im Jahr 1999 von der Beklagten zu 1 die Rückabwicklung seiner Beteiligung, was diese ablehnte.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 2 in der Person ihres Mitarbeiters Z... habe dem Zedenten zuerst telefonisch und dann in einem persönlichen Gespräch am 11. oder 12.08.1994 den R...-Fonds 135 empfohlen, da er hohe steuerliche Vorteile biete und keine erwähnenswerten Risiken berge, wobei kein Prospekt verwendet, jedoch individualisierte Erfolgsberechnungen herangezogen worden seien. An Ausschüttungen habe der Zedent nur 11.504,08 € (22.500 DM) erhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Zedentschaft Dr. E... H..., M..., an der Immobiliengesellschaft O... H..., E... und M... K... S... KG R...-Fonds 135, Register-Nr. ..., in Höhe des Nominalbetrages von 500.000 DM (255.645,94 €) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) an die Klägerin 268.428,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % p.a. aus 166.169,81 € seit dem 17.08.1994 und aus weiteren 102.258,38 € seit dem 07.09.1994 zu zahlen, abzüglich am 01.05.1997 geleisteter 11.504,08 €;
b) an die Klägerin weitere 32.533,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % p.a.
aus 1.917,34 € seit dem 31.12.1994,
aus weiteren 1.869,41 € seit dem 31.03.1995,
aus weiteren 1.820,58 € seit dem 30.06.1995,
aus weiteren 1.770,83 € seit dem 30.09.1995,
aus weiteren 1.720,15 € seit dem 31.12.1995,
aus weiteren 1.668,52 € seit dem 31.03.1996,
aus weiteren 1.615,92 € seit dem 30.06.1996,
aus weiteren 1.562,33 € seit dem 30.09.1996,
aus weiteren 1.507,74 € seit dem 31.12.1996,
aus weiteren 1.452,13 € seit dem 31.03.1997,
aus weiteren 1.395,47 € seit dem 30.06.1997,
aus weiteren 1.337,75 € seit dem 30.09.1997,
aus weiteren 1.278,96 € seit dem 31.12.1997,
aus weiteren 1.219,05 € seit dem 31.03.1998,
aus weiteren 1.158,02 € seit dem 30.06.1998,
aus weiteren 1.095,85 € seit dem 30.09.1998,
aus weiteren 1.032,43 € seit dem 31.12.1998,
aus weiteren 967,99 € seit dem 31.03.1999,
aus weiteren 902,26 € seit dem 30.06.1999,
aus weiteren 718,54 € seit dem 30.09.1999,
aus weiteren 504,82 € seit dem 31.12.1999,
aus weiteren 479,59 € seit dem 31.03.2000,
aus weiteren 454,04 € seit dem 30.06.2000,
aus weiteren 428,19 € seit dem 30.09.2000,
aus weiteren 402,01 € seit dem 31.12.2000,
aus weiteren 375,51 € seit dem 31.03.2001,
aus weiteren 348,68 € seit dem 30.06.2001,
aus weiteren 321,51 € seit dem 30.09.2001,
aus weiteren 294,01 € seit dem 31.12.2001,
aus weiteren 136,09 € seit dem 31.03.2002,
aus weiteren 121,68 € seit dem 30.06.2002,
aus weiteren 107,10 € seit dem 30.09.2002,
aus weiteren 92,32 € seit dem 31.12.2002,
aus weiteren 151,33 € seit dem 31.03.2003,
aus weiteren 121,72 € seit dem 30.06.2003,
aus weiteren 91,75 € seit dem 30.09.2003,
aus weiteren 61,41 € seit dem 31.12.2003 und
aus weiteren 30,69 € seit dem 31.03.2004
zu zahlen;
c) mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet sind, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr darüber hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird;
2. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Abtretung der Rechte an den Fondsanteilen in Annahmeverzug befinden;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.286,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte zu 2 zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf den im Klageantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile;
- die Beklagte zu 2 zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf den im Klageantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile;
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins seit Zufluss an die Beklagte an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage
die Beklagte zu 1:
festzustellen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung um folgende Beträge reduziert:
- sämtliche Steuervorteile, die dem Zedenten und/oder der Klägerin selbst im Zusammenhang mit der Beteiligung des Zedenten an der Immobiliengesellschaft O... H..., E... und M... K... S... KG durch die Anrechnung von Kapitalertragsteuern, Zinsertragsteuern und Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer sowie durch Verlustzuweisungen über die etwa bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Steuervorteile hinaus entstanden sind und/oder noch entstehen werden;
- sämtliche dem Zedenten über die bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen und/oder noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Zedenten an der vorbezeichneten Immobiliengesellschaft für die Zeit bis zu deren Übertragung auf die Beklagten haben;
die Beklagte zu 2:
festzustellen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung um folgende Beträge reduziert:
- sämtliche Steuervorteile, die dem Zedenten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O... H..., E... und M... K... S... KG durch die Anrechnung von Kapitalertragsteuern, Zinsertragsteuern, Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer sowie durch Verlustzuweisungen über die bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Steuervorteile hinaus entstanden sind und/oder noch entstehen werden;
- sämtliche dem Zedenten über die bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen und/oder noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der jeweiligen Beteiligung des Zedenten an der Immobiliengesellschaft O... H..., E... und M... K... S... KG für die Zeit bis zur Übertragung dieser Beteiligung haben.
Die Beklagten haben behauptet, der Prospekt ("Zeichnungsangebot", Anl. C 1) habe rechtzeitig vorgelegen und sei die Grundlage des Beitritts gewesen. Der Zedent sei auf Herrn Z... mit dem konkreten Entschluss zugekommen, eine Beteiligung an dem R...-Fonds 135 zu erwerben. Ausschüttungen habe der Zedent in Höhe von 28.760,17 € erhalten. Beide Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Hilfszwischenfeststellungswiderklagen abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Landgerichts, dass Ansprüche aus culpa in contrahendo bzw. Vertrag verjährt seien. Weiter meint sie, es bestehe auch ein Anspruch aus §§ 826, 398 BGB. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz.
Nachdem der Zedent am 13.01.2010 eine Sonderausschüttung in Höhe von 6.391,13 € erhalten hat, beantragt die Klägerin nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Zedentschaft Dr. E... H..., M..., an der Immobiliengesellschaft O... H..., E... und M... K... S... KG R...-Fonds 135, Register-Nr. 3715885, in Höhe des Nominalbetrages von 500.000 DM (255.645,94 €) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) an die Klägerin 268.428,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % p.a. aus 166.169,86 € seit dem 17.08.1994 und aus weiteren 102.258,38 € seit dem 07.09.1994 zu zahlen, abzüglich am 01.05.1997 geleisteter 11.504,07 € sowie am 13.01.2010 gezahlter 6.391,13 €, sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe der am 13.01.2010 gezahlten 6.391,13 € erledigt ist;
b) an die Klägerin weitere 32.533,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % p.a.
aus 1.917,34 € seit dem 31.12.1994,
aus weiteren 1.869,41 € seit dem 31.03.1995,
aus weiteren 1.820,58 € seit dem 30.06.1995,
aus weiteren 1.770,83 € seit dem 30.09.1995,
aus weiteren 1.720,15 € seit dem 31.12.1995,
aus weiteren 1.668,52 € seit dem 31.03.1996,
aus weiteren 1.615,92 € seit dem 30.06.1996,
aus weiteren 1.562,33 € seit dem 30.09.1996,
aus weiteren 1.507,74 € seit dem 31.12.1996,
aus weiteren 1.452,13 € seit dem 31.03.1997,
aus weiteren 1.395,47 € seit dem 30.06.1997,
aus weiteren 1.337,75 € seit dem 30.09.1997,
aus weiteren 1.278,96 € seit dem 31.12.1997,
aus weiteren 1.219,05 € seit dem 31.03.1998,
aus weiteren 1.158,02 € seit dem 30.06.1998,
aus weiteren 1.095,85 € seit dem 30.09.1998,
aus weiteren 1.032,43 € seit dem 31.12.1998,
aus weiteren 967,99 € seit dem 31.03.1999,
aus weiteren 902,26 € seit dem 30.06.1999,
aus weiteren 718,54 € seit dem 30.09.1999,
aus weiteren 504,82 € seit dem 31.12.1999,
aus weiteren 479,59 € seit dem 31.03.2000,
aus weiteren 454,04 € seit dem 30.06.2000,
aus weiteren 428,19 € seit dem 30.09.2000,
aus weiteren 402,01 € seit dem 31.12.2000,
aus weiteren 375,51 € seit dem 31.03.2001,
aus weiteren 348,68 € seit dem 30.06.2001,
aus weiteren 321,51 € seit dem 30.09.2001,
aus weiteren 294,01 € seit dem 31.12.2001,
aus weiteren 136,09 € seit dem 31.03.2002,
aus weiteren 121,68 € seit dem 30.06.2002,
aus weiteren 107,10 € seit dem 30.09.2002,
aus weiteren 92,32 € seit dem 31.12.2002,
aus weiteren 151,33 € seit dem 31.03.2003,
aus weiteren 121,72 € seit dem 30.06.2003,
aus weiteren 91,75 € seit dem 30.09.2003,
aus weiteren 61,41 € seit dem 31.12.2003 und
aus weiteren 30,69 € seit dem 31.03.2004
zu zahlen;
c) mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet sind, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr darüber hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird;
2. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Abtretung der Rechte an den Fondsanteilen in Annahmeverzug befinden;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.286,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. die Widerklage abzuweisen;
hilfsweise,
1. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf den im Klage- und Berufungsantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile;
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins seit Zufluss an die Beklagte an die Klägerin zu zahlen;
weiter hilfsweise,
die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise wiederholen sie ihre erstinstanzlichen Anträge zur Zwischenfeststellungswiderklage. In der Sache verteidigen sie das angefochtene Urteil, treten der Teil-Erledigungserklärung der Klägerin entgegen und vertreten die Auffassung, auch unabhängig von der Verjährungsfrage bestehe schon kein Anspruch.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung aufgrund eines zwischen diesen Parteien geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen. Gegenüber der Beklagten zu 1 hat sie den Rechtsstreit in Höhe weiterer 150.000 € zum 07.07.2010 für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Nachdem die Klägerin die Berufung im Verhältnis zur Beklagten zu 2 zurückgenommen hat, ist nur noch über das gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsmittel zu entscheiden. Insoweit ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Anspruch des Zedenten gegen die Beklagte zu 1, der auf die Klägerin übergegangen wäre, besteht weder auf vertraglicher (culpa in contrahendo) noch auf deliktischer (§ 826 BGB) Grundlage. Es sind keine Tatsachen vorgetragen, die den Tatbestand einer Pflichtverletzung oder gar einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Zedenten durch die Beklagte zu 1 erfüllen. Damit kommt es auch auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene weitere Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht an; insbesondere gibt diese Erklärung keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
1.
Dass die Beklagte zu 2 dem Zedenten gegenüber geäußert haben mag, der R...-Fonds 135 berge keinerlei Risiken, sondern sei einer eigenen Immobilie gleichzusetzen mit dem Vorteil, dass Ärger mit den Mietern ausgeschlossen sei, geht nicht zu Lasten der Beklagten zu 1. Die von der Beklagten zu 1 verantwortete Anlegerinformation, der von ihr herausgegebene Prospekt, stellte - was die Klägerin auch selbst nicht geltend macht - derartige Behauptungen nicht auf (s. Anl. C 1, insbesondere Seiten 38 ff.).
Zudem ist dem Landgericht beizupflichten, dass Ansprüche aus dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über die wirtschaftlichen Risiken des Fonds bzw. einer Verschleierung solcher Risiken jedenfalls verjährt wären. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB galt eine dreijährige Verjährungsfrist beginnend mit dem 01.01.2002, denn auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerin waren beim Zedenten an diesem Tag bereits die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt. Der Zedent wusste ausweislich der schon 1999 geführten Diskussionen, dass der Fonds sich durchaus wirtschaftlich ungünstig entwickeln konnte, und er wusste, dass ihm hierzu nichts bzw. im Gegenteil das von der Klägerin Behauptete gesagt worden war. Die Rolle der Beklagten zu 1 in der Fondskonstruktion als Kommanditistin und Vertriebsbeauftragte der Fondsgesellschaft war ihm entweder ebenfalls bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, denn sie ergab sich aus dem Prospekt (Anl. C 1, Seite 45 zur Vertriebsvereinbarung), der dem Zedenten nach der unangegriffenen und zutreffenden Feststellung des Landgerichts jedenfalls vor dem 01.01.2002 zugegangen war. Diesen nicht zur Kenntnis zu nehmen, muss in dem hier interessierenden Zusammenhang als grob fahrlässig angesehen werden. Es geht nicht darum, dass dem Anleger angesonnen würde, einen nach Zeichnung erhaltenen Prospekt noch daraufhin durchzuarbeiten, ob daraus Risiken hervorgehen, über die zuvor nicht aufgeklärt wurde. Wer aber bereits Umstände kennt, die einen Schadensersatzanspruch begründen können, von dem muss selbstverständlich erwartet werden, dass er die ihm vorliegenden Unterlagen zu dem Engagement daraufhin durchsieht, wer als Schadensersatzverpflichteter in Betracht kommt; er kann nicht die Verjährungsfrist dadurch beliebig verlängern, dass er die in solchen Unterlagen offengelegte Rolle bestimmter Beteiligter nicht zur Kenntnis nimmt.
2.
Die Beklagte zu 1 hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass sie in dem von ihr herausgegebenen Prospekt nur ihre eigene Vertriebsvergütung in Höhe von 6 % des vermittelten Beteiligungskapitals einschließlich Agio sowie die grundsätzliche Möglichkeit des Entstehens von Fremdprovisionen, nicht aber das Entstehen einer Provision gerade für die Beklagte zu 2 und deren genaue Höhe mitgeteilt hat. Eine Verpflichtung des Gründungskommanditisten und unmittelbaren Vertriebsbeauftragten einer Fondsgesellschaft, durch entsprechende Gestaltungen den potenziellen Anleger über die konkrete Vermittlungsvergütung des ihm gegenüber auftretenden Unter-Vertriebsbeauftragten zu informieren, besteht nicht. Vielmehr handelt es sich bei der Aufklärung über diese Vergütung und ihre Höhe um eine spezielle Pflicht des Anlageberaters (ab einer gewissen, hier nicht feststellbaren Höhe auch des Anlagevermittlers), der dem Anleger direkt gegenübertritt.
3.
Schließlich besteht auch kein deliktischer Anspruch.
Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält der Vortrag der Klägerin keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 1 sich mit der Beklagten zu 2 mit der Absicht einer Schädigung der Anleger zusammengeschlossen hätte. Die Klägerin behauptet solches lediglich wertend und ergebnishaft; konkrete Tatsachen, anhand derer es sich schlussfolgernd feststellen ließe, gibt sie aber nicht an.
Eine solche Tatsache bildet insbesondere nicht das Verhalten, das die Beklagte zu 2 im Hinblick auf ihre Provision dem Zedenten (und anderen Anlegern) gegenüber an den Tag legte. Dass die Beklagte zu 2 sich von der Beklagten zu 1 eine Vermittlungsvergütung versprechen und zahlen ließ, reicht insoweit nicht aus. Die maßgebliche Pflichtverletzung lag erst darin, dass die Beklagte zu 2 ihre Vergütung den Anlegern nicht offenlegte. Das war aber ihre eigene, von der Beklagten zu 1 unabhängige Entscheidung. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 eine Offenlegung etwa vertraglich untersagt oder in anderer Weise unterbunden hätte.
4.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien gaben keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 98 Satz 2 ZPO (vgl. Zöller/ Heßler, 28. Aufl., § 516 ZPO Rdnr. 18). Die Kostenaufhebung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 entspricht dabei nach Mitteilung der Klägerin auch dem Inhalt des außergerichtlichen Vergleichs.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 350.000 €.
M... S... Dr. A...