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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-9 U 186/09·13.06.2010

Online-Broker haftet als Gehilfe für sittenwidrige Optionsvermittlung (§§ 826, 830 BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtKapitalanlagerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einem US-Online-Broker Ersatz von Verlusten aus über Vermittler angebahnten Optionsgeschäften. Streitig waren internationale Zuständigkeit, Wirksamkeit einer Schiedsklausel sowie die deliktische Haftung wegen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell. Das OLG bejahte die Zuständigkeit (§ 32 ZPO), hielt die Schiedsabrede nach § 37h WpHG für unverbindlich und wandte deutsches Deliktsrecht (Art. 40 EGBGB a.F.) an. Es verurteilte den Broker wegen bedingt vorsätzlicher Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch chancenlose, durch überhöhte Gebühren belastete Termingeschäfte zum Schadensersatz.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 46.582,03 € nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann bei deliktischen Ansprüchen gegen einen ausländischen Beteiligten nach § 32 ZPO eröffnet sein, wenn diesem die inländische Haupttat als Teilnahmebeitrag zuzurechnen ist.

2

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung über Wertpapierdienstleistungen ist gegenüber einem nichtkaufmännischen Anleger nach § 37h WpHG unverbindlich.

3

Für deliktische Ansprüche mehrerer Tatbeteiligter ist nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB a.F. regelmäßig das Recht des Ortes maßgeblich, an dem der Haupttäter gehandelt und den Geschädigten am Wohnsitz zur Vornahme der Anlage veranlasst hat.

4

Ein gewerblicher Vermittler haftet aus § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, dem Anleger wegen überhöhter Gebühren und Aufschläge von vornherein chancenlose Termingeschäfte zum eigenen Vorteil zu vermitteln.

5

Ein Broker kann nach §§ 826, 830 BGB als Gehilfe haften, wenn er durch Bereitstellung und unkontrollierte Überlassung einer Handelsplattform sowie Abwicklung der Gebühren einen objektiven Tatbeitrag leistet und sich aufgrund erkennbar hoher Missbrauchs- und Sittenwidrigkeitsrisiken bewusst der Kenntnis verschließt und die Schädigung zumindest billigend in Kauf nimmt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 826 BGB§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB§ 32 ZPO§ 12 ff. ZPO§ Art. 4 Abs. 1 EuGVVO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.08.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.582,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zuzahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem US-amerikanischen Online-Broker-unternehmen, den Ersatz von Verlusten, die er bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und im Berichtigungsbeschluss vom 17.09.2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus unerlaubter Handlung angenommen und die in den Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Schiedsgerichtsklausel als unwirksam angesehen. In der Sache hat es Schadensersatzansprüche des Klägers jedoch verneint, weil die Beklagte nicht zur Aufklärung des Klägers über die Risiken von Börsentermingeschäften verpflichtet gewesen sei und sich auch nicht zumindest bedingt vorsätzlich an einem deliktischen Verhalten der Vermittler beteiligt habe. Sie habe auf deren Redlichkeit vertrauen dürfen und einen Missbrauch der geschäftlichen Überlegenheit dieser Unternehmen deshalb nicht erkennen müssen. Gebührenschinderei oder Rückvergütungen der Beklagten an die Vermittler oder Untervermittler seien ebenfalls nicht feststellbar.

5

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er macht geltend, die Beklagte habe sich an einer Gebührenschinderei zu seinen Lasten beteiligt, weil mit ihrem Wissen mehrere Vermittler mit jeweils eigenen Gebührenan-sprüchen in die Geschäfte eingeschaltet gewesen seien und die Beklagte mit ihnen jeweils selbständige Rückvergütungsvereinbarungen geschlossen habe. Diese Rück-vergütungen seien in sittenwidriger Weise hinter seinem Rücken erfolgt. Zudem habe ihn die A. I., die ihm die Geschäfte als mit der N. gesellschaftsrechtlich verbundene deutsche Niederlassung der griechischen A. I. E.P.E. vermittelt habe, nicht über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt und dadurch ihre geschäftliche Überlegenheit missbraucht. Hieran habe sich die Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz beteiligt, so dass sie für die entstandenen Verluste einzustehen habe.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19.08.2009 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.582,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Darüber hinaus wendet sie sich nochmals gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und rügt die Anwendung des deutschen Deliktsrechts. Der Kläger habe zudem weder seine Rechtsbeziehungen zu den einzelnen Vermittlern noch seine Aufklärungsbedürftigkeit und den Inhalt der erteilten Risikoaufklärung hinreichend dargetan. Jedenfalls habe sie - die Beklagte - sich nicht an unerlaubten Handlungen zu seinem Nachteil beteiligt. Eine etwaige sittenwidrige Schädigung durch Vermittler oder gar die Sittenwidrigkeit deren Geschäftsmodells habe sie nicht erkennen können.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.

12

II.

13

A.

14

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie setzt sich in ausreichendem Maße mit dem angefochtenen Urteil auseinander.

15

B.

16

Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte ist zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet, denn sie hat sich an einer von der Vermittlerin begangenen unerlaubten Handlung beteiligt (§§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).

17

1.

18

Die vor einem deutschen Gericht erhobene Klage ist zulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Auch steht die Schiedsklausel in Nr. 15 der Geschäftsbedingungen der Beklagten (Option Agreement, Anlage B 3) der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

19

a)

20

Die deutschen Gerichte sind international zuständig, da der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO eröffnet ist.

21

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regeln die Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit. Diese Bestimmungen werden im vorliegenden Fall nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO) verdrängt, weil die Beklagte weder ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat (Art. 4 Abs. 1, 60 Abs. 1 EuGVVO) noch die Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung der Beklagten in diesem Gebiet entstanden ist(Art. 15 Abs. 2, 60 Abs. 1 EuGVVO; vgl. BGH WM 2010, 749, 750 m.w.N.).

22

Nach dem für die Zuständigkeit maßgeblichen Vortrag des Klägers hat ihn die A. I. durch die Vermittlung letztlich chancenloser Optionsgeschäfte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB). Die Beklagte soll sich an dieser in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung durch die Bereitstellung ihrer Online-Handels-plattform als Gehilfin beteiligt haben (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Da die Beklagte sich die Tatbeiträge der Vermittlerin im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss, ist danach für deliktische Ansprüche gegen die Beklagte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet (vgl. BGH WM 1995, 100, 102; BGH WM 2010, 749, 750). Ob das Landgericht Düsseldorf auch örtlich zuständig war, hat das Berufungsgericht demgegenüber nicht zu prüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO).

23

b)

24

Die von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Einrede des Schiedsvertrages steht der Klage vor einem deutschen Gericht nicht entgegen. Nach § 37 h WpHG, der jedenfalls bei deutschen Anlegern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auch gegenüber der im Ausland ansässigen Beklagten Anwendung findet (vgl. BGH WM 2010, 749, 750), ist die in Nr. 15 der Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Schiedsabrede schon deshalb unverbindlich, weil der Kläger als angestellter Diplom-Ingenieur (Anlage B 2) kein Kaufmann ist.

25

2.

26

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger aufgrund ihrer Beteiligung an der von der Vermittlerin begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).

27

a)

28

Ob die Beklagte eine unerlaubte Handlung begangen oder sich an einer solchen der Vermittlerin beteiligt hat, ist nach dem deutschen Deliktsrecht zu beurteilen.

29

Nach dem hier noch anwendbaren Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Die Beklagte hat dem Kläger ihr Kontoeröffnungsformular in Deutschland vorlegen und es ihn hier unterschreiben lassen. Schon dieser wesentliche Tatbeitrag, ohne den der Kläger die Anlagebeträge nicht auf das bei der Beklagten eröffnete Konto überwiesen hätte, führt zur Anwendung deutschen Rechts. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen der vorliegenden Art für alle Teilnehmer das Recht des Ortes maßgeblich, an dem der Haupttäter - hier die Vermittlerin - gehandelt hat (vgl. BGH WM 2010, 749, 751). Auch dieser Ort liegt in Deutschland. Dabei kann dahinstehen, ob die Geschäfte von der Niederlassung der A. I. in D. ausgingen oder ob der Kläger von Griechenland aus angerufen wurde. Entscheidend ist nicht, von wo aus telefoniert, sondern dass der Kläger an seinem Wohnsitz in Deutschland zum Abschluss der Optionsgeschäfte veranlasst wurde.

30

b)

31

Die Beklagte hat sich an der von der Vermittlerin begangenen unerlaubten Handlung beteiligt. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, wie die N., die A. I. E.P.E. und die in Deutschland ansässige A. I. miteinander verbunden sind bzw. waren und welches dieser Unternehmen von wo aus gegenüber dem Kläger tätig geworden ist. Sowohl die vom Kläger als auch die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen der unstreitig als Zwischenvermittlerin fungierenden B. (Anlagenkonvolute K 3 und B 6) weisen nämlich nebeneinander die N. und die A. I. unter deren griechischer Anschrift als „Investment Broker“ des Klägers aus. Damit steht jedenfalls fest, dass der Kontakt zwischen den Parteien durch eines dieser Unternehmen - sofern es sich tatsächlich um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handeln sollte - über die B. vermittelt wurde; dass die von dieser ausgewiesenen Geschäfte tatsächlich über das Online-System der Beklagten abgewickelt wurden, stellt diese nicht in Abrede und wird zudem durch die Fußleiste auf den Abrechnungen der B. bestätigt.

32

aa)

33

Das gegenüber dem Kläger tätige Vermittlungsunternehmen (N., A. I. E.P.E. oder A. I., im Folgenden einheitlich als „Vermittlerin“ bezeichnet) hat den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem es ihm von vornherein chancenlose Börsentermingeschäfte vermittelte (§ 826 BGB).

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Neben einer - hier nicht relevanten - möglichen Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen nicht hinreichender schriftlicher Aufklärung über den Umfang des Verlustrisikos und die Verringerung der Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie haftet der gewerbliche Vermittler von Terminoptionen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eige-nen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751).

35

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den vom Kläger vorgelegten Musterverträgen (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 16 ff. GA) hat die A. I. E.P.E. über ihre D.er Niederlassung (A. I.) bei US-Dollar-Geschäften Gebühren von 34 USD bzw. 44 USD je Kauf- oder Verkaufstransaktion (half-turn) erhoben (Nr. 6.3.1 der Musterverträge). Hinzu kam eine Gewinnbeteiligung von 10 % p. a. (Nr. 6.2 der Musterverträge). Zwar hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass und gegebenenfalls welches dieser Vertragsmuster seiner eigenen Geschäftsbeziehung mit der Vermittlerin zugrunde lag. Die als Anlagenkonvolut K 3 vorgelegten Transaktionsbestätigungen der B. lassen jedoch erkennen, dass dem Kläger tatsächlich bei jeder Transaktion (half-turn) eine Kommission von 44 USD je Option belastet wurde. Das ergibt sich mit hinreichender Gewissheit aus der jeweiligen Differenz zwischen dem Produkt aus der Anzahl der gehandelten Optionen und dem Optionspreis einerseits sowie der Belastung oder Gutschrift auf dem Konto andererseits, die neben geringfügigen weiteren Kosten (Service Charge) einer Belastung von 44 USD je Option entspricht (Erhöhung der Belastung bei Käufen, Verringerung der Gutschrift bei Verkäufen). Im Übrigen weisen auch die Berechnungsbeispiele der Beklagten auf den Seiten 23 und 24 ihrer Klageerwiderung vom 26.02.2009(Bl. 111 f. GA) Half-turn-Kommissionen von 44 USD je Option aus. Im Ergebnis hat der Senat danach keinen Zweifel, dass die dem Kläger belasteten, über das Online-System der Beklagten verbuchten Gebühren den Regelungen in den Vertragsmustern entsprachen. Zusätzlich hat der Kläger noch die Zahlung eines Agio von 5 % auf die jeweiligen Einzahlungen belegt (Anlage K 2, Bl. 41 GA).

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Allein die Half-turn-Kommission entsprach damit bei einem Optionspreis von z. B. 400 USD, der bei den meisten Transaktionen unterschritten wurde, einem Aufschlag von 11 % und erhöhte sich etwa beim Erwerb von 10 Optionen für jeweils 240 USD am 01.11.2005 auf gut 18,3 %. Die Round-turn-Kommission für Kauf und Verkauf ergab jeweils den doppelten Aufschlag (22 % bzw. knapp 36,7 %). Hinzu kamen noch das Agio und gegebenenfalls die Gewinnbeteiligung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verschiebt indes bereits ein Gesamtaufschlag von 11 % das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich und bewirkt, dass ein Gewinn erst dann erzielt werden kann, wenn der Marktpreis für den Basiswert der Option erheblich stärker ansteigt, als dies von den Marktteilnehmern für realistisch gehalten wird (vgl. BGH WM 1991, 127, 129; BGH WM 2006, 84, 86). Die hier berechneten noch wesentlich höheren Gebühren verminderten die Gewinnchancen weiter und ließen mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, im Ergebnis den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. Diese Zusammenhänge waren der Geschäftsführung der Vermittlerin aufgrund ihrer Fachkenntnis und der spätestens seit Anfang der 90er Jahre bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. BGH WM 1991, 127, 129) auch bekannt. Andernfalls hätte sie jedenfalls bewusst die Augen vor dieser Erkenntnis verschlossen, was dem Vorsatz gleichzustellen ist. Damit haftet die Vermittlerin aus § 826 BGB, weil ihr Geschäftsmodell von vornherein darauf angelegt war, uninformierte, leichtgläubige Menschen- wie hier den Kläger - unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751).

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Dieser Würdigung stehen weder Anlageerfahrungen des Klägers noch die Ausweisung der Gebührenhöhe und der Verluste in Transaktionsbestätigungen und Kontoauszügen entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit Optionsgeschäften nicht nur die vertragliche Aufklärungspflicht der Vermittlerin eingeschränkt, sondern auch die Erkenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Geschäftsmodells gewährleistet hätten. Für solche Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers ist nämlich nichts ersichtlich:

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Der Kläger hat vorgetragen, über keine Anlageerfahrungen mit Optionsgeschäften verfügt zu haben und erst von der Vermittlerin dazu verleitet worden zu sein (Seite 8 der Klageschrift vom 16.06.2008 und Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.03.2009, Bl. 8 bzw. 164 GA). Auch im Kontoeröffnungsvertrag (Option Agreement and Approval Form, Anlage B 2) hat er Optionserfahrungen durch Streichung des Feldes für die Angabe der Jahresanzahl eindeutig verneint. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben falsch sein könnten, hat die Beklagte nicht dargetan. Ihre Auffassung, dass sich nur optionserfahrene Anleger mit derart spekulativen Geschäften befassen, widerspricht den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Fällen und ist mit der Tatsache, dass jede Anlageerfahrung naturgemäß nicht von Anfang an vorhanden ist, sondern zunächst einmal erworben werden muss, nicht vereinbar. Der entsprechende Vortrag der Beklagten ist damit erkennbar ins Blaue gerichtet und erfordert deshalb keine weitere Aufklärung. Insbesondere kommt die beantragte Vernehmung des - grundsätzlich ohnehin beweisbelasteten - Klägers als Partei nicht in Betracht. Mangels ausreichender Optionserfahrungen des Klägers kann dann aber auch nicht angenommen werden, dass er das Geschäftsmodell der Vermittlerin zutreffend einschätzen konnte oder gar mit seiner Ausgestaltung in einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden Weise einverstanden war. Dass er in Kenntnis der Sittenwidrigkeit dieses Geschäftsmodells vom Abschluss der Geschäfte abgesehen hätte, liegt danach auf der Hand.

39

bb)

40

Die Beklagte hat zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu dieser unerlaubten Handlung der Vermittlerin geleistet (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).

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Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war. Dabei wird sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme der sittenwidrigen Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung feststellen lassen. Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. BGH WM 2004, 1768, 1771; BGH WM 2010, 749, 752).

42

Allein der Umstand, dass die vom Beteiligten vorgenommene Handlung als berufsspezifisch angesehen werden kann, schließt den Vorsatz zur Begehung eines Delikts dabei nicht aus. Eine generelle Straflosigkeit von „neutralen“, „berufstypischen“ oder „professionell adäquaten“ Handlungen kommt nicht in Betracht. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral. Fast jede Handlung kann in einen strafbaren bzw. deliktischen Kontext gestellt werden. Die genannten Begriffe sind daher für sich allein nicht geeignet, strafbare bzw. deliktische Beihilfe von erlaubtem Handeln eindeutig abzugrenzen. Vielmehr kann die Alltäglichkeit oder Berufstypik einer Handlung lediglich ein Kriterium bei der Gesamtwürdigung sein. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine deliktische Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat bzw. einer unerlaubten Handlung genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig nicht als strafbare bzw. deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren bzw. deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (vgl. BGH, 5. Strafsenat, NJW 2000, 3010, 3011).

43

Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten als bedingt vorsätzliche Beteiligung an der sittenwidrigen Schädigung des Klägers anzusehen.

44

Die Beklagte hat einen objektiven Tatbeitrag geleistet. Sie hat der Vermittlerin über die B. den Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht, für den Kläger ein Transaktionskonto eröffnet, die Einzahlungen des Klägers darauf gebucht sowie die berechneten überhöhten Provisionen und Gebühren von diesem Konto an die Vermittlerin abgeführt und damit am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt.

45

Auch die subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der Beklagten sind erfüllt:

46

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet gemäß § 826 BGB nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist. Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich dabei die Schlussfolgerung auf einen Schädigungsvorsatz ergeben. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss. Der Gehilfenvorsatz setzt dabei nicht voraus, dass die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund für den Helfer ist. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des Täters andere Absichten und Ziele verfolgt oder es sogar innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen. Nimmt er gleichwohl die Förderung der Tat bewusst in Kauf, wird diese von dem so betätigten Ausführungswillen gedeckt. Ein solches „In-Kauf-Nehmen“ liegt auch dann vor, wenn sich der Gehilfe mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolges abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (vgl. BGH WM 2010, 749, 752 m.w.N.).

47

Als großem US-amerikanischem Brokerhaus war der Beklagten bekannt, dass Börsentermingeschäfte mit privaten Anlegern hochspekulativ und mit erheblichen Risiken für die Anleger verbunden sind. Diese Kenntnis stellt sie auch nicht in Abrede. Soweit sie auf die Möglichkeit von Kurssicherungsgeschäften (Hedging) verweist, war ihr von vornherein bekannt, dass die vorliegenden Geschäfte diesem Marktsegment nicht zuzuordnen waren. Bereits in den Kontoeröffnungsverträgen erfragte die Beklagte den Zweck der Investments. Dabei kreuzten die vermittelten privaten Anleger - wie hier der Kläger (Anlage B 2) - nach den Erfahrungen des Senats aus zahlreichen Parallelverfahren regelmäßig die bereits vorgegebene Alternative „Specula-tion“ an.

48

Der Beklagten war weiter bekannt, dass hohe Aufschläge auf den Optionspreis das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich zu Lasten des Anlegers verschieben und mit steigender Kostenbelastung ein Gesamterfolg der Anlage - insbeson-dere bei einer Mehrzahl von Geschäften - immer unwahrscheinlicher wird. Diese Erwägung musste sich der Beklagten umso mehr aufdrängen, als nach den Regeln der FINRA, eines amerikanischen Berufsverbandes, Gebühren über 5 % in der Regel als unangemessen gelten. Auch wenn diese Regeln weder bindend noch allgemeingültig und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein mögen, verdeutlichen sie doch die Sensibilität, mit der amerikanische Finanzdienstleister der Kostenproblematik begegnen.

49

Bei dieser Sachlage kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte sich - was allerdings naheliegt - im Zusammenhang mit ihren Rahmenverträgen mit verschiedenen deutschen Vermittlungsunternehmen nicht nur über die hiesigen Genehmigungserfordernisse und das Aufsichtssystem sowie über die Erlaubnis ihrer Vertragspartner nach§ 32 KWG, sondern auch über die in Deutschland herrschende höchstrichterliche Rechtsprechung und die bestehende Rechtswirklichkeit informierte. Sollte sie dies unterlassen haben, hätte sie schon damit bewusst die Augen vor den Gefahren verschlossen, die sie mit der unkontrollierten Bereitstellung ihres Online-Systems für ausländische Finanzdienstleister, die sich auf dem Gebiet spekulativer Optionsgeschäfte mit privaten Anlegern betätigten, begründete. Aber auch ohne eine solche Kenntnis hätte sich der Beklagten allein aufgrund der erheblichen Risiken spekulativer Optionsgeschäfte und der gerade auch in den USA beachteten Gebührenproblematik (FINRA-Regeln) aufdrängen müssen, dass mit steigenden Gebühren nicht nur die Gewinnchancen für spekulative Anleger nahezu auf Null reduziert werden konnten, sondern auch der Anreiz zur sittenwidrigen Ausnutzung der geschäftlichen Überlegenheit des Vermittlers gegenüber privaten Anlegern stieg. Allein diese Erkenntnis hätte die Beklagte schon veranlassen müssen, sich von der Seriosität der Vermittlungsunternehmen, denen sie den unkontrollierten Zugang zu ihrer Online-Handelsplattform eröffnete, zu überzeugen.

50

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform (BGHZ 158, 236 ff.; BGHZ 170, 119 ff.) steht dem nicht entgegen. Die dort behandelten Sachverhalte sind sowohl im Hinblick auf das geschäftsimmanente höhere Risiko von Terminoptionsgeschäften als auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte den vertraglich mit ihr verbundenen Finanzdienstleistern die Möglichkeit einräumt, die Transaktions- und Gebührenanweisungen mit Wirkung für die Anleger zu Lasten deren Transaktionskonten faktisch selbst durchzuführen und damit unmittelbaren Zugriff auf die Anlagegelder zu nehmen, nicht mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar (vgl. BGH WM 2010, 749, 753). Dass die Risiken im Fall von Kurssicherungsgeschäften durch Gegengeschäfte reduziert werden, ändert daran nichts. Um solche Geschäfte ging es - wie der Beklagten aus dem Kontoeröffnungsvertrag positiv bekannt war - hier nicht.

51

Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Überprüfung der Seriosität der B. und der über diese agierenden Vermittlerin waren indes ungeeignet. Die Prüfung, ob ihre Geschäftspartner über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügten und keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie anhängig waren, reichte insoweit nicht aus. Aufgrund des mit ihrem Online-System verbundenen Gefährdungs- und Missbrauchspotentials hätte die Beklagte vielmehr auch prüfen müssen, ob das Geschäftsmodell der Unternehmen, denen sie den Zugang zu ihrer Handelsplattform eröffnete, sittenwidrig war (vgl. BGH WM 2010, 749, 753). Das hat sie nach ihrer eigenen Darstellung unterlassen, obwohl ihr eine entsprechende Prüfung anhand der jeweils verwendeten Vertragswerke und Gebührenregelungen möglich und zumutbar war. Dass das Verhältnis des Aufschlags zur Originalprämie bei betragsmäßig bestimmten Gebühren naturgemäß von der Höhe des Optionspreises abhängt, ändert daran nichts, denn die Beklagte hatte keinen Anlass zu der Annahme, dass ausschließlich hochpreisige Optionen gehandelt würden. Vielmehr hätte sie erkennen können und müssen, dass die vorgesehenen Gebühren jedenfalls im unteren Preissegment zu exorbitanten Kostenbelastungen führten und gerade hierin ein Anreiz für unseriöse Vermittler lag, mit den verfügbaren Anlagebeträgen über eine entsprechende Anzahl von Optionen möglichst hohe Vergütungen zu erlangen.

52

Dass die Beklagte das Geschäftsmodell der Vermittlerin nicht positiv kannte, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht entgegen. Die Beklagte hat zumindest so leichtfertig gehandelt, dass sie die als möglich erkannte Schädigung des Klägers in Kauf genommen haben muss. Indem sie ausländischen Finanzdienstleistern mit der Eröffnung des Zugangs zu ihrem automatischen Online-System die faktische Ausführung der Transaktionen mit Wirkung für die Anleger und deren Anlagegelder ermöglichte, ohne das Geschäftsmodell dieser Unternehmen zu prüfen oder irgendeine Kontrolle ihres Geschäftsgebarens gegenüber ihren Kunden auszuüben (vgl.Nr. 6.1 des Verrechnungsabkommens, Anlage K 4), diese also nach Belieben „schalten und walten“ ließ, hat sie die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis einer Sittenwidrigkeit von deren Geschäftsmodell verschlossen und die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall überlassen. Damit hat sie zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung der Vermittlerin geleistet. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem dargestellten Erkenntnisstand der Beklagten.

53

c)

54

Art und Umfang des dem Kläger zu erstattenden Schadens richten sich nach§§ 249 ff. BGB. Danach ist der Kläger so zu stellen, als ob seine geschäftliche Unterlegenheit nicht missbraucht worden wäre und er damit die hochriskanten Geschäfte nicht getätigt hätte. In diesem Fall wären ihm die geltend gemachten Verluste einschließlich des unmittelbar an die Vermittlerin gezahlten Agio (750 € + 1.750 € = 2.500 €, Anlage K 2, Bl. 41 GA) und der im Zusammenhang mit der Auszahlung des Restguthabens angefallenen Scheckeinreichungsgebühr (20 €, Bl. 8 GA) erspart geblieben.

55

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des allenfalls fahrlässig handelnden Klägers gegenüber der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Insbesondere kann ihm als in Optionsgeschäften unerfahrenem Anleger nicht entgegengehalten werden, er habe die Vermittlerin nicht hinreichend überwacht, aus zwischenzeitlichen Verlusten nicht die richtigen Schlüsse gezogen oder einzelne Optionen schadenserhöhend auslaufen lassen.

56

d)

57

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

58

3.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die grundlegenden rechtlichen Fragen des vorliegenden Falles sind inzwischen durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.03.2010 (WM 2010, 749 ff.) geklärt.

61

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.582,03 € festgesetzt.