Grenzfeststellung: Grenzniederschrift begründet nicht ohne Weiteres Grenzvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte im Berufungsverfahren die gerichtliche Feststellung des maßgeblichen Grenzpunkts und der Grenzstreckenlängen seines Grundstücks. Streitig war insbesondere, ob eine Grenzniederschrift nach VermKatG NRW als privatrechtlicher Grenzfeststellungsvertrag wirkt und ob der gefundene Stein die ursprüngliche Grenze markiert. Das OLG hielt die durch den aufgefundenen Grenzstein markierte Lage aufgrund des Sachverständigengutachtens für erwiesen und änderte das landgerichtliche Urteil teilweise ab. Vorprozessuale Anwaltskosten wurden mangels Verzugs bzw. schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten abgewiesen.
Ausgang: Berufung führt zur Feststellung der Grenzstrecken; im Übrigen (u.a. Anwaltskosten) bleibt die Klage erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Das im Grundbuch eingetragene Flächenmaß begründet keine Vermutung für die Richtigkeit des tatsächlichen Grenzverlaufs.
Eine Grenzniederschrift nach § 21 Abs. 4 VermKatG NRW enthält nur dann zugleich einen privatrechtlichen Grenzfeststellungsvertrag, wenn ein ausdrücklicher oder aus den Umständen eindeutig ableitbarer Rechtsbindungswille der Nachbarn vorliegt.
Ein konkludenter Grenzfeststellungsvertrag kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Beteiligten durch eine gemeinsame Vermessung eine bestehende Grenzunsicherheit oder einen Grenzstreit verbindlich beilegen wollen; dies ist im Einzelfall festzustellen.
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur handelt bei Liegenschaftsvermessungen als Organ des öffentlichen Vermessungswesens und ist nicht Erfüllungsgehilfe des antragstellenden Grundstückseigentümers im Sinne des § 278 BGB.
Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind im Nachbarstreit nicht als Schadensersatz ersatzfähig, wenn der Nachbar bei Entstehung der Kosten nicht in Verzug war oder eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls nicht schuldhaft begangen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Entfernung zwischen dem nordwestlichen Punkt der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes im V… der Grundstücksgemarkung L…, Flur …, Flurstück …, … und … sowie Flur …, Flurstück .., zum nordöstlichen Punkt 18,55 m und die Entfernung des nordöstlichen Punktes zum südöstlichen Punkt 56,42 m beträgt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
| I-9 U 183/109 O 396/07LG Düsseldorf | ![]() |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 4. Juli 2011
S…, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M..., die Richterin am Oberlandesgericht S… und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. S…
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Entfernung zwischen dem nordwestlichen Punkt der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes im V… der Grundstücksgemarkung L…, Flur …, Flurstück …, … und … sowie Flur …, Flurstück .., zum nordöstlichen Punkt 18,55 m und die Entfernung des nordöstlichen Punktes zum südöstlichen Punkt 56,42 m beträgt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und hat mit Ausnahme der Nebenforderung auch in der Sache Erfolg.
I.
1.
Die nordöstliche Ecke des Grundstücks des Klägers (Punkt „B“ in der Flurkarte,Anl. B 1, Bl. 128 GA) ist durch den vom Sachverständigen S… gefundenen Stein gekennzeichnet und liegt damit - insoweit unstreitig - in den im Antrag zur Hauptsache genannten Abständen zu den ihrerseits nicht umstrittenen Nachbarecken (nordwestlich „A“ und südöstlich „C“).
Richtig ist allerdings, dass dem Kläger keine Vermutung dieses Inhalts zur Seite steht. Insoweit wird zum einen auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen. Zum anderen gilt das auch deshalb, weil der jetzt beanspruchte Punkt sich von allen bisher im Kataster eingetragenen Positionen der nordöstlichen Grundstücksecke unterscheidet. Insbesondere trifft das auf den vom Kläger seiner Auffassung zugrunde gelegten Riss von 1884 zu (Bl. 166 GA und Anl. B 6, Bl. 219 GA). Nach diesem Riss sollte die Strecke B - C 56,40 m lang sein. Demgegenüber führt die vom Kläger jetzt für richtig gehaltene Position zu einer Länge derselben Strecke von 56,42 m. Das im Grundbuch eingetragene Flächenmaß als solches begründet von vornherein keine Vermutung seiner Richtigkeit (grundlegend RGZ 73, 125, 128 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2004 - 4 U 207/00 -, Seite 6).
Die entsprechende Lage des Punktes B ist nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand aber erwiesen:
a)
Ursprünglich - vor 1883/84 - war der fragliche Punkt durch den Stein markiert, den der Sachverständige S… gemäß seiner Darstellung im Gutachten vom 04.08.2009(Bl. 385 - 387 GA) während seines Ortstermin am 02.07.2009 ausgegraben hat.
aa)
Das Gutachten ist stimmig, nachvollziehbar und einleuchtend. Die Einwendungen der Beklagten sind nicht geeignet, seine Überzeugungskraft zu erschüttern.
Die Beurteilung, dass es sich bei dem gefundenen Stein überhaupt um einen Grenzstein handelt, kann einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ohne Weiteres zugetraut werden. Wenn der Sachverständige diese Aussage treffen konnte, ohne den Stein komplett aus dem Erdreich herauszuheben, war das für seine Erkenntnis offenbar nicht erforderlich.
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Grenzstein sich in seiner ursprünglichen Position befand. Zwar sind die Parteien darüber einig, dass Grenzsteine ihre Lage im Laufe der Zeit verändern können (vor allem, aber nicht nur, bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wobei eine landwirtschaftliche Nutzung des bewussten Bereichs im Einzelnen zwischen ihnen streitig ist). Dass das hier nicht geschehen ist, folgt aber aus dem Umstand, dass der Sachverständige den Grenzstein eben dort vorfand, wo er nach der rechnerischen Auswertung der Katasterunterlagen zu erwarten war.
Dass 1883/84 und im Zusammenhang mit den Vorgängen von 1911 bis 1913 an der fraglichen Ecke kein Grenzstein gefunden worden sein mag, ist bedeutungslos. Die übereinstimmenden Wissensbekundungen der damaligen Nachbarn im südlichen Grundstücksbereich, H… J… und J… B…, in der Verhandlung vom 13.10.1911 (Bl. 220/3 GA) belegen - unabhängig von Fragen der rechtsgeschäftlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis - ohne vernünftigen Zweifel, dass schon seinerzeit keineswegs jeder Grenzstein bei jedem Vermessungsvorgang zutreffend aufgefunden wurde. Auch bei der Vorbereitung der Grenzniederschriften vom 22.12.1975, 29.09.1992 und 31.03.2006 wurde der Stein nicht gefunden, obwohl er angesichts der intakten Asphaltierung schon vorhanden gewesen sein muss und es jedenfalls am 31.03.2006 gezielt um die nordöstliche Grundstücksecke ging.
bb)
Die Anordnung eines Ergänzungsgutachtens oder die Ladung des Sachverständigen zum Zwecke einer detaillierteren Erläuterung war nicht erforderlich. Für das Verständnis des Senats war sie, wie zu aa) ausgeführt, nicht notwendig. Ein entsprechender Antrag einer Partei (§ 411 Abs. 4 ZPO) wurde nicht gestellt. Innerhalb der insofern vom Landgericht gesetzten Frist hat die Beklagte zwar mit Schriftsatz vom 04.09.2009 die Arbeitsweise des Sachverständigen als unvollständig und fehlerhaft bezeichnet und gerügt, die äußerst knapp gehaltene Begründung des gefundenen Ergebnisses lasse viele Fragen offen. Nachdem das Landgericht daraufhin mit Beschluss vom 22.10.2009 ein Ergänzungsgutachten angeordnet und dieses von der Einzahlung von 500 € Kostenvorschuss durch die Beklagte abhängig gemacht hatte, hat sie das jedoch mit Schriftsatz vom 16.11.2009 abgelehnt und erklärt, ihr vorangegangener Schriftsatz sei nicht als Bitte um eine Stellungnahme des Sachverständigen zu ihren Einwendungen zu verstehen gewesen.
b)
Die Vorgänge von 1911 bis 1913 änderten an der Maßgeblichkeit der durch den Grenzstein markierten Stelle nichts. Die damals abgegebenen Erklärungen betrafen lediglich die südliche Grenze des fraglichen Grundstücks (Punkte C und D).
c)
Dasselbe gilt im Ergebnis für die Grenzniederschrift vom 22.12.1975 (Anl. B 3, Bl. 131/ 131a GA).
Nach überwiegender Auffassung, der der Senat sich anschließt, kann in der Unterzeichnung eines Abmarkungsprotokolls oder eines entsprechenden Schriftstücks - in Nordrhein-Westfalen der Grenzniederschrift gemäß § 21 Abs. 4 VermKatG NRW - durch zwei Nachbarn zugleich ein privatrechtlicher Grenzfeststellungsvertrag liegen, wenn ein dahingehender Rechtsbindungswille ausdrücklich oder konkludent zutage tritt, wobei Letzteres von den Umständen des Einzelfalls abhängt und nicht ohne Weiteres regelmäßig angenommen werden kann (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1097, 1099; OLG Brandenburg Urteil vom 15.12.2004 - 4 U 207/00 -, Seite 7 f.; OLG Nürnberg DNotZ 1966, 33 f.; Staudinger/Roth, Neubearbeitung 2009, § 920 BGB Rdnr. 22; Soergel/Baur, 13. Aufl., § 920 BGB Rdnr. 9). Hier ist ein solcher Wille nicht feststellbar.
aa)
Eine ausdrückliche Vereinbarung zivilrechtlichen Inhalts wurde nicht getroffen.
Sie liegt insbesondere nicht in dem handschriftlichen Satz in der Grenzniederschrift, wonach die Beteiligten die neu vermarkten Grenzen als ihre rechtmäßigen Grenzen anerkennen und um die Übernahme in das Kataster bitten. Vom Eigentum ist in dieser Formulierung nicht die Rede. Die Bezugnahme auf das Kataster im letzten Halbsatz deutet im Gegenteil darauf hin, dass es nur um die öffentlich-rechtliche Grenzfeststellung gehen sollte. Auch systematisch bezieht sich der zitierte Satz auf die rein vermessungstechnische Grenzermittlung, gehört er doch zu der Erläuterung des vorgedruckten Satzes, dass die Grenzermittlung nicht die ebenfalls vorgedruckte „Übereinstimmung zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis“, sondern „folgendes“ ergeben habe.
Den vorgedruckten Teilen der Grenzniederschrift kann ebenfalls kein Wille der Beteiligten zu einer privatrechtlichen Grenzfeststellung entnommen werden. Das gilt auch für die Passage: „Die Beteiligten, auf die verbindliche Kraft der Grenzniederschrift hingewiesen, erklären hierzu: Wir erkennen die vorstehend behandelten, uns in der Örtlichkeit und anhand der Skizze erläuterten Grenzen und Grenzzeichen als richtig und rechtsverbindlich an, …“ Verbindliche Wirkung kommt der Grenzniederschrift auch nach § 19 Abs. 1 VermKatG NRW zu. Dass nur diese gemeint ist, bestätigen zudem die nachfolgenden Bezugnahmen auf die noch einzufluchtenden Zwischenmarken und die Übernahme in das Liegenschaftskataster. Ohnehin spricht nichts dafür, dass die Kataster- und Vermessungsverwaltung als Verfasserin des Formulars unter weiter Überschreitung ihrer Zuständigkeit den Beteiligten zivilrechtliche Erklärungen vorgeben wollte. Das gilt auch für den vorformulierten Verzicht auf eine Mitteilung über nachträgliche Anerkennungserklärungen bzw. fehlende Einwendungen abwesender Nachbarn.
bb)
Es sind auch keine Umstände vorhanden, die die Annahme erlauben, dass die Parteien durch ihre Unterschriften unter die Grenzniederschrift (die Rechtsvorgängerinnen des Klägers im Grenztermin selbst und die Beklagte nachträglich am 21.01.1976) konkludent zugleich mit privatrechtlicher Wirkung die Grenze zwischen ihren jeweiligen Grundstücken verbindlich feststellen wollten.
Ein konkludenter Grenzfeststellungsvertrag kann typischerweise angenommen werden, wenn die Parteien mittels der Vermessung eine gemeinsame Unsicherheit oder einen Streit über den richtigen Grenzverlauf beilegen wollten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2004 - 4 U 207/00 -, Seite 7), was sich insbesondere durch eine gemeinsame Antragstellung äußern kann (vgl. OLG Nürnberg, DNotZ 1966, 33, 34; s. auch Staudinger/Roth, § 920 BGB Rdnr. 22). Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Anlass der Vermessung von 1975 war vielmehr der Wunsch der Beklagten, ihr südlich an das Grundstück der Rechtsvorgängerinnen des Klägers angrenzendes Grundstück zu teilen (vgl. hierzu OLG Brandenburg a.a.O., Seite 7), und die Beklagte allein veranlasste dementsprechend die Vermessung. Kontakte zwischen den Nachbarn hatte es seinerzeit nur insoweit gegeben, als - wie vorbehaltlich der genau ins Auge gefassten Stelle inzwischen unstreitig ist - die Beklagte Interesse geäußert hatte, den Rechtsvorgängerinnen des Klägers einen Streifen ihres Grundstücks abzukaufen. Das allein genügt ohne weitere Umstände wie etwa Unsicherheiten über den dortigen Grenzverlauf oder eine Übereinkunft, sicherheitshalber nachmessen zu lassen, aber nicht, um den Beteiligten einen Willen zur privatrechtlich verbindlichen Grenzfeststellung zu unterstellen.
d)
Schließlich führte die Grenzniederschrift vom 29.09.1992 (Anl. B 4, Bl. 133 - 136 GA) zu keiner Änderung. Auch diese Grenzniederschrift, die durch die Neugestaltung des das klägerische Grundstück umgebenden Straßenlandes veranlasst war und keine einschlägigen ausdrücklichen Erklärungen enthält, umfasst keinen privatrechtlichen Grenzfeststellungsvertrag.
2.
Die als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger dagegen nicht verlangen.
In ihrer Eigenschaft als private Grundstücksnachbarin schuldet die Beklagte dem Kläger diesbezüglich keinen Schadensersatz. Zwar störte sie dadurch, dass sie die jüngste Vermessung aus 2005/2006 für sachlich richtig hielt und sich eigenen Eigentums an einem entsprechenden Streifen des Grundstücks des Klägers berühmte, das Eigentum des Klägers und war ihm folglich zur Beseitigung und Unterlassung verpflichtet (§ 1004 Abs. 1 BGB). Dass sie mit der Erfüllung dieses Anspruchs bereits im Verzug gewesen wäre, als die begehrten Rechtsanwaltskosten entstanden, ist aber nicht ersichtlich. Ob die Beklagte zugleich objektiv das zwischen den Parteien bestehende nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis verletzte, kann offenbleiben, denn jedenfalls war eine solche Verletzung nicht schuldhaft (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte hatte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die jüngste Vermessung fehlerhaft war. Schließlich haftet die Beklagte nicht gemäß § 278 BGB für den Fehler des 1975/76 tätig gewesenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs S…. Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird bei Liegenschaftsvermessungen als Organ des öffentlichen Vermessungswesens tätig (§ 1 Nr. 2 ÖbVermIng BO NRW) und ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Grundstückseigentümers, auch wenn dieser den Antrag gestellt und die Gebühren getragen haben mag.
Die falsche Vermessung von 1975/76 geht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB zu Lasten der Beklagten als Katasterbehörde gemäß § 23 Abs. 1 VermKatG NRW. Die Beklagte war nicht Anstellungskörperschaft des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs S…, sondern die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure stehen als freier Beruf neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW).
II.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Zu Lasten des Klägers ist der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 11.06.2008 zu berücksichtigen, den er nach der nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellung des Landgerichts in erster Instanz unabhängig von dem Erfolg seines Hauptantrags und damit unzulässigerweise gestellt hat. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Das Urteil beruht auf der Würdigung des Einzelfalles in Anwendung anerkannter rechtlicher Grundsätze.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 12.500 €
(25 qm x 500 €/qm entsprechend der mittleren Preisvorstellung des Klägers,Bl. 734/794 GA).
M… S… Dr. S…
