Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-9 U 172/09·16.05.2010

Berufung: Wertersatz nach § 92 ZVG gebührt dem Zwangsverwalter bei Erbbauzinsreallast

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Zwangsverwalter eines mit Erbbauzinsreallast belasteten Grundstücks, focht die Zuteilung von Wertersatz aus der Zwangsversteigerung an den Insolvenzverwalter an. Streitpunkt war, wem der Wertersatz nach Erlöschen der Reallast rechtlich und wirtschaftlich zusteht. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung statt: § 92 Abs.1 ZVG wirkt surrogatorisch, der Wertersatz tritt an die Stelle der Reallast und gehört dem Zwangsverwalter. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Zuteilung des Wertersatzes als begründet erklärt; 64.565,18 € dem Kläger zugeteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wertersatz nach § 92 Abs. 1 ZVG tritt an die Stelle des erloschenen dinglichen Rechts und ist als Surrogation auszulegen; er ändert den Inhalt, nicht aber die Zuordnung des Rechts.

2

Ansprüche aus einer Erbbauzinsreallast, die dem Grunde nach in den Grundbüchern eingetragen waren und durch Zuschlag erlöschen, gehören dem Zwangsverwalter des Grundstücks gegenüber der betreibenden Grundpfandgläubigerin.

3

Für die Zuteilung des einmaligen Wertersatzes ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Erlösverteilung eine Zwangsverwaltung besteht; die wirtschaftliche Lage darf nicht zugunsten des (Insolvenz-)Eigentümers verschoben werden.

4

§ 92 Abs. 1 ZVG begründet keinen unabhängigen neuen Anspruch zugunsten des Eigentümers; rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung des Wertersatzes bleibt der Beschlagnahmeordnung der Zwangsverwaltung unterworfen.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG§ 878 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZVG; § 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG; § 20 Abs. 1 ZVG; § 21 Abs. 2 ZVG; § 1123 BGB§ 1105 BGB§ 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG§ 21 Abs. 2 letzte Alt. ZVG

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkam-mer des Landgerichts Krefeld vom 06.08.2009 abgeändert.

Der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsge-richt Krefeld wird für begründet erklärt.

Der in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibende Restbetrag in Höhe von 64.565,18 € wird dem Kläger zugeteilt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Der Beklagte ist seit dem 22.11.2002 zunächst vorläufiger, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nunmehr endgültiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... K... J... GmbH & Co. KG in K... (im Folgenden: Schuldnerin). Der Kläger ist seit dem 24.02.2004 zum Zwangsverwalter des im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundbesitzes U... Straße 106, 108, 110, 112 und 114 in K... (im Folgenden: Grundstück) bestellt. Dieses Grundstück ist für die Zeit bis 2073 mit für die Schuldnerin begründeten Teil-Erbbaurechten, eingetragen im Teil-Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Krefeld von K... Blatt ... und ... (im Folgenden: Teil-Erbbaurechte), und mit weiteren Wohnungs-Erbbaurechten belastet. Zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers war in Abteilung II der Teil-Erbbaugrundbücher eine Erbbauzinsreallast von jährlich 22.884 DM (11.700,40 €) eingetragen.

4

Auf Betreiben der Stadtkasse K... kam es am 18.09.2008 zur Zwangsversteigerung der Teil-Erbbaurechte, wobei die Erbbauzinsreallast infolge des Zuschlags erlosch und nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche 64.565,18 € zur Zuteilung auf den an ihre Stelle tretenden Wertersatzanspruch verblieben. Der Teilungsplan des Amtsgerichts Krefeld als Versteigerungsgericht sieht die Zuteilung dieses - hinterleg- ten - Betrages an den Beklagten vor. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, den er mit der vorliegenden Klage nach §§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, 878 Abs. 1 ZPO weiterverfolgt.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

seinen Widerspruch gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld für begründet zu erklären,

  1. seinen Widerspruch gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld für begründet zu erklären,
7

ihm den im Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibenden Restbetrag in Höhe von 64.565,18 € zuzuteilen.

  1. ihm den im Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibenden Restbetrag in Höhe von 64.565,18 € zuzuteilen.
8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

widerklagend,

11

den Kläger zu verurteilen, im Hinblick auf den bei dem Amtsgericht Krefeld zu dem Aktenzeichen 85 HL 152/08 hinterlegten Betrag in Höhe von 64.565,18 € die Freigabe zur Auszahlung an ihn zu erklären.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Widerklage hat das Landgericht als lediglich bestätigenden Klageabweisungsantrag ausgelegt.

13

Mit seiner Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Anspruch auf Wertersatz nach § 92 Abs. 1 ZVG unmittelbar unter §§ 148 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG, 1123 BGB falle, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der Surrogation von der Beschlagnahme erfasst werde.

14

Der Kläger beantragt,

15

das angefochtene Urteil abzuändern und

16

den Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des Amtsgericht Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld für begründet zu erklären,

  1. den Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des Amtsgericht Krefeld vom 18.11.2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld für begründet zu erklären,
17

dem Kläger den im Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibenden Restbetrag in Höhe von 64.565,18 € zuzuteilen.

  1. dem Kläger den im Zwangsversteigerungsverfahren 421 K 38/04 Amtsgericht Krefeld nach Abzug der vorrangig zu bedienenden Ansprüche im Teilungsverfahren verbleibenden Restbetrag in Höhe von 64.565,18 € zuzuteilen.
18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen,

20

und verteidigt das angefochtene Urteil.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 421 K 38/04 (verbunden mit 421 K 39/04) des Amtsgerichts Krefeld verwiesen.

22

II.

23

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Wertersatz für die erloschene Erbbauzinsreallast gebührt dem Kläger in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter des Grundstücks, für dessen Eigentümerin die Erbbauzinsreallast in den Grundbüchern der zwangsversteigerten Teil-Erbbaurechte eingetragen war.

24

Die Ansprüche aus der Erbbauzinsreallast als mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenem Recht auf wiederkehrende Leistungen (vgl. § 1105 BGB) waren gemäß §§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 letzte Alt. ZVG von der Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen der Zwangsverwaltung umfasst. Durch den Zuschlag ist die Erbbauzinsreallast erloschen. Gemäß § 92 Abs. 1 ZVG ist der Wertersatzanspruch "an die Stelle" dieses Rechts getreten. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut liegt hierin die Anordnung einer Surrogation. Indem der Wertersatz "an die Stelle" des Rechts auf wiederkehrende Leistungen tritt, ändert sich zwar der Inhalt, nicht aber die Zuordnung des Rechts. Dieses bleibt von der Beschlagnahme zugunsten der betreibenden Grundpfandgläubigerin umfasst.

25

Diese Betrachtung entspricht auch der wirtschaftlichen Interessenlage. Dem Eigentümer (hier an seiner Stelle dem Beklagten als Insolvenzverwalter) war durch die Zwangsverwaltung die Verfügung über den Erbbauzins entzogen. Dieser stand dem Zwangsverwalter, d. h. wirtschaftlich den dinglichen Gläubigern zu. Dass der Anspruch aus der Erbbauzinsreallast nun vorzeitig durch einen einmaligen Betrag abgegolten wird, kann billigerweise nicht dazu führen, dass der Zwangsverwalter nichts mehr erhält, während der Eigentümer (bzw. dessen Insolvenzverwalter zugunsten der persönlichen Gläubiger) in den Genuss der wirtschaftlichen Vorteile kommt, die ihm gerade entzogen waren. Ein solcher Wechsel in der wirtschaftlichen Zuordnung könnte nur angenommen werden, wenn § 92 Abs. 1 ZVG einen unabhängigen neuen Anspruch schaffen würde. Das ist aber gerade nicht der Fall; vielmehr tritt der Wertersatzanspruch rechtlich und wirtschaftlich "an die Stelle" der Reallast.

26

Von diesem Ausgangspunkt ist - entgegen der Auffassung des Verteilungsgerichts - auch unter Wertungsgesichtspunkten nichts dagegen einzuwenden, dass es für die Auskehrung des einmaligen Wertersatzes für einen Anspruch, der noch bis 2073 gelaufen wäre, darauf ankommt, ob gerade im Zeitpunkt der Erlösverteilung eine Zwangsverwaltung besteht. Ohne die Zwangsversteigerung der Teil-Erbbaurechte hätte nichts die Grundpfandrechtsgläubigerin daran gehindert, die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung andauern zu lassen. Es erscheint deshalb nur folgerichtig, ihr auch den Wertersatz bis zu dieser - hier nicht überschrittenen - Höhe zuzugestehen.

27

III.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

30

Streitwert für die Berufungsinstanz: 64.565,18 €.

31

M... S... Dr. A...