Lichtrecht nach § 4 Abs. 2 NachbG NRW: Rückbau wegen Unterschreitung 2‑m‑Abstand
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Inhaberin eines dinglichen Wohnrechts verlangte den Rückbau eines Rohbaus des Nachbarn, der Fenster in der grenzständigen Giebelwand ihres Hauses überbaute. Streitpunkt war, ob ein zivilrechtliches Lichtrecht nach § 4 Abs. 2 NachbG NRW besteht und auch nach Grundstücksteilung greift. Das OLG bejahte Aktivlegitimation und Lichtrecht, da die Fenster seit Jahrzehnten bestehen und die Teilung der ursprünglichen Einheit der Interessenlage eines „mit Einwilligung“ errichteten Fensters gleichsteht. Der Beklagte wurde zum Rückbau bis zur Einhaltung eines Mindestabstands von 2 m verurteilt; die Baugenehmigung stehe dem privatrechtlichen Anspruch nicht entgegen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagter zum Rückbau des Rohbaus zur Wahrung des 2‑m‑Abstands verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts kann nach § 50 NachbG NRW i.V.m. §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 BGB Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen, soweit seine Rechtsstellung durch nachbarliche Einwirkungen beeinträchtigt wird.
Ein Lichtrecht nach § 4 Abs. 2 NachbG NRW entsteht, wenn ein Fenster seit mehr als drei Jahren vorhanden ist und sein Bestand aufgrund einer (auch konkludenten) Einwilligung des Nachbarn schutzwürdig ist; eine Schriftform der Einwilligung ist hierfür nicht erforderlich.
Die nachträgliche Teilung eines ursprünglich einheitlichen Grundstücks ist für § 4 Abs. 2 NachbG NRW dem Fall gleichzustellen, dass ein Fenster mit Einwilligung des Nachbareigentümers an der Grenze angebracht wurde, wenn nach der Teilung die Dreijahresfrist abgelaufen ist.
Ein späterer Erwerber des Nachbargrundstücks ist an eine vor seinem Erwerb erteilte (konkludente) Einwilligung in grenznahe Fenster gebunden, sofern deren Vorhandensein bei Erwerb offenkundig ist.
Eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung lässt zivilrechtliche Abwehr- und Beseitigungsansprüche aus Nachbarrecht und dinglichen Rechten unberührt; die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den auf dem Grundstück Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück ..., errichteten Rohbau so zurückzubauen, dass zu den Fenstern in dem Objekt Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück ..., ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Rückbau eines begonnenen Bauvorhabens.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin bewohnt das Gebäude F... 13 a (Flur ..., Flurstück ...) in H... aufgrund eines dinglichen Wohnrechts. Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und .... Er bewohnt das Grundstück F... 11 (Flurstück ...). Ihm ist eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Flurstück ... erteilt worden. Eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Aachen hat die Klägerin zwischenzeitlich zurückgenommen (Bl. 95 der Beiakte 3 K 1037/07). Die Baugenehmigung gestattet es dem Beklagten, an das grenzständige Gebäude F... 13 a anzubauen. Hiergegen wendet sich die Klägerin, da sich in der zur Grundstückgrenze hin gelegenen grenzständigen Giebelwand des von ihr bewohnten Gebäudes Fenster befinden. Diese hat der Beklagte zwischenzeitlich in Ausführung seines Bauvorhabens zugebaut (vgl. Fotos Bl. 39 GA sowie Bl. 78 ff. der Beiakte 3 K 1037/07).
Die Klägerin ist der Auffassung, das Bauvorhaben des Beklagten sei zivilrechtlich unzulässig, weil es gegen § 4 Abs. 2 NachbG NRW verstoße. Sie hat vor dem Landgericht Mönchengladbach im Wege der einstweiligen Verfügung am 12.11.2007 einen Baustopp erwirkt (Bl. 92 ff. der Beiakte 15 C 291/07 AG Erkelenz = 4 S 165/07 LG Mönchengladbach). Im vorliegenden Verfahren verlangt sie den Rückbau des Neubaus in der Weise, dass der Abstand von 2 m zu den Fenstern des von ihr bewohnten Gebäudes eingehalten wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung abgewiesen, weil das Bauvorhaben des Beklagten die Klägerin nicht in ihren Rechten beeinträchtige. Es sei mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar. Der Beklagte könne sein Bauvorhaben nicht anders verwirklichen. Zudem sei die grenzständige Bauweise auf dem Grundstück der Klägerin nach den heutigen Vorschriften unzulässig. Bei einer derartigen Situation müssten die Rechte beider Nachbarn im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses gegeneinander abgewogen werden, wobei vorliegend ausschlaggebend sei, dass die Fenster der Klägerin nicht bestandsgeschützt seien und die Klägerin durch geeignete Maßnahmen für eine anderweitige Licht- und Luftzuführung Sorge tragen könne. Im Übrigen stehe der Klägerin ein Lichtrecht nicht zu, da der Beklagte nicht schriftlich in den Einbau der Fenster eingewilligt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, dem Bauvorhaben des Beklagten stehe ihr Lichtrecht entgegen. Bei den Flurstücken ..., ... und ... habe es sich ursprünglich um ein einheitliches Grundstück gehandelt. Daher sei die Bebauung mit dem von ihr bewohnten Haus mit Einwilligung sämtlicher Grundstückseigentümer erfolgt. Daran sei der Beklagte gebunden. Die streitgegenständlichen Fenster befänden sich auch seit unvordenklicher Zeit in der Wand. Auf ihren weiteren Bestand habe die Klägerin vertrauen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 08.07.2009 den Beklagten zu verurteilen, den auf dem Grundstück Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück ..., zum Teil errichteten Rohbau so zurückzubauen, dass zu den Fenstern in dem Objekt F... 13 a, Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück ..., ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 NachbG NRW für nicht gegeben, da diese Bestimmung nicht den Fall einer nachträglichen Teilung eines Grundstücks betreffe. Ferner trägt er vor, sowohl der frühere Eigentümer des Grundstücks F... 13 a, Herr M..., als auch die gegenwärtige Eigentümerin, Frau H..., seien mit der Bebauung einverstanden. Im Übrigen ist er der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 15 C 291/07 Amtsgericht Erkelenz, 3 K 1037/07 Verwaltungsgericht Aachen sowie der Grundakten des Amtsgerichts Erkelenz von H... Blatt 2749 und der die Bauakten der Stadt H... für das Grundstück Gemarkung H... Flur ... Flurstück ... (F... 13 und 13 a) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten den Rückbau des von ihm errichteten Rohbaus in der Weise verlangen, dass ein Abstand von mindestens 2 m von den Fenstern in der südwestlichen Giebelwand des von ihr bewohnten Gebäudes F... 13 a eingehalten wird. Die offenkundig fehlerhafte Bezeichnung der - hinreichend spezifizierten - Grundstücke im Berufungsantrag (Gemarkung H...) hat der Senat dabei im Tenor korrigiert.
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihr § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) GüSchlG NRW nicht entgegen, da der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Landgericht Mönchengladbach eine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 GüSchlG NRW).
2.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückbau des von ihm errichteten Rohbaus bis auf einen Abstand von 2 m zu den Fenstern in der südwestlichen Giebelwand des Gebäudes F... 13 a aus §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 4 Abs. 2 NachbG NRW zu, denn das Bauvorhaben beeinträchtigt das der Klägerin zustehende Lichtrecht aus § 4 Abs. 2 NachbG NRW.
a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ihr steht ausweislich des zur Akte gereichten Grundbuchauszuges (Bl. 105 ff GA) sowie der beigezogenen Grundakte des Amtsgerichts Erkelenz von H..., Blatt 2749, ein Wohnungsrecht an allen Räumlichkeiten des Hauses F... 13 a (ursprünglich bestellt unter der Bezeichnung F... 13, später aufgeteilt in die Anschriften F... 13 und 13 a, vgl. Bl. 9 der Bauakte der Stadt H...) zu. Dieses Recht geht auf eine Bewilligung vom 27.10.1977 zurück (Bl. 63, 67 der Grundakten) und erstreckt sich auch auf den Garten, den Hof und alle sonstigen Aufbauten. An der Identität des von der Klägerin bewohnten mit dem ursprünglich mit der Hausnummer 13 bezeichneten Gebäudes bestehen keine durchgreifenden Zweifel.
Die Klägerin ist zwar nicht Eigentümerin des Grundstücks. § 50 NachbG NRW ist jedoch dahin auszulegen, dass auch der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen kann, soweit seine Rechtsstellung betroffen ist (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 14. Aufl., § 50 RdN 5). Dies ist vorliegend der Fall, da mehreren vom Wohnrecht umfassten Räumen die Lichtquelle entzogen wird (vgl. Fotos Bl. 39 GA und Bl. 78 ff. der Beiakte 3 K 1037/07 Verwaltungsgericht Aachen).
b)
Der Klägerin steht auch ein Lichtrecht im Sinne von § 4 Abs. 2 NachbG NRW zu. Nach dieser Bestimmung muss von einem Fenster, das mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks, vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist, mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden, es sei denn, dass das später errichtete Gebäude den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus mehreren Gründen erfüllt, so dass der Beklagte bei der Errichtung seines Neubaus den Abstand von zwei Metern zu wahren hat.
Das Lichtrecht ergibt sich bereits daraus, dass die in der grenzständigen Giebelwand gelegenen Fenster seit mehr als 3 Jahren existieren. Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, befinden sich die Fenster seit mindestens 1963 in der Giebelwand. Sie sind bereits in einer Bauzeichnung aus dem Jahr 1963 als Bestand eingetragen (vgl. Blatt 6 der Bauakte der Stadt H...). Darauf hat auch der Bürgermeister der Stadt H... im Schreiben vom 04.01.2010 (Bl. 205 GA) hingewiesen. Auch der Beklagte hat am 20.08.2007 vor dem Amtsgericht Erkelenz eingeräumt, dass die Fenster seit mindestens 27 Jahren, d. h. jedenfalls seit 1980 vorhanden seien (Bl. 32 der Beiakte 15 C 291/07). Substantielles hiergegen hat er im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen.
Zwar waren die Fenster im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht grenzständig, da die Flurstücke ..., ... und ... seinerzeit noch ein einheitliches Grundstück bildeten, so dass sich die Frage der Entstehung eines Lichtrechts nicht stellte. Die Teilung des Grundstücks erfolgte jedoch bereits 1971 (Bl. 16 GA), mithin vor deutlich mehr als 3 Jahren. Dieser Fall ist dem Fall der Errichtung eines Fensters auf einem Nachbargrundstück gleichzustellen, da dieselbe Interessenlage besteht. Auch der Eigentümer eines durch Teilung entstandenen Grundstücks hat ein Interesse daran, dass die Fenster in seinem Gebäude dauerhaft einen ausreichenden Lichteinfall erhalten. Demgegenüber ist für den Nachbarn, der ein abgeteiltes Grundstück erwirbt erkennbar, ob und in welchem Abstand zu seinem Grundstück Fenster vorhanden sind, so dass er sich hierauf einrichten kann. An einen vor dem Erwerb erfolgten Fristablauf von 3 Jahren ist er deshalb gebunden.
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass sich die Grundstücke vor der Teilung im Eigentum einer Person befanden. Hiernach wurden die Fenster aber durch die bewusst herbeigeführte Teilung konkludent genehmigt. Einer Schriftform bedarf die Genehmigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 lit. a) NachbG NRW nicht. Der Beklagte ist als späterer Grundstückserwerber an die erteilte Genehmigung gebunden, da für ihn das Vorhandensein von Fenstern offenkundig war (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, § 4 RdN 7 m.w.N.).
c)
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 lit. a) und b) NachbG NRW hiernach vor, muss der Beklagte mit seinem Neubau einen Abstand von 2 m zu den Fenstern in der Giebelwand des Gebäudes F... 13 a einhalten. Dem steht auch die Erklärung des Herrn M... vom 19.12.2005 (Bl. 63 GA) nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass Herr M... im Namen und mit Vollmacht der Klägerin, die bereits von ihm geschieden war (vgl. Bl. 75 der Beiakte 3 K 1037/07), gehandelt hat. Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung geschäftsfähig war, kommt es deshalb nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die neue Eigentümerin des Grundstücks F... 13 und 13 a, Frau H..., mit der Errichtung des Gebäudes durch den Beklagten einverstanden ist. Allein die Genehmigung des Grundstückseigentümers ist nicht ausreichend, wenn – wie hier – das Wohnrecht eines Dritten durch die Unterschreitung des Mindestabstandes von 2 m beeinträchtigt wird. Dieses genießt einen eigenen Schutz gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1027 BGB, 50 NachbG NRW, auf den nur der Wohnberechtigte selbst verzichten kann.
Weiterhin ist unerheblich, dass das Bauvorhaben des Beklagten baurechtlich genehmigt worden ist und die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre gegen die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage zurückgenommen hat. Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung ist nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Dementsprechend ergeht eine Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Einhaltung von zivilrechtlichen Vorschriften ist dagegen – wie hier – im zivilrechtlichen Verfahren zu klären.
d)
Die vom Bauvorhaben des Beklagten ausgehende Beeinträchtigung des Licht- rechts der Klägerin ist schließlich auch erheblich (§ 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz NachbG NRW). Aus den vorliegenden Fotos (Bl. 39 GA und Bl. 78 ff. der Beiakte 3 K 1037/07 Verwaltungsgericht Aachen) ist ersichtlich, dass u.a. im Schlafzimmer, im Kinderschlafzimmer und im Treppenhaus des von der Klägerin bewohnten Gebäudes eine Lichtzufuhr durch die Fenster nicht mehr möglich ist, da diese zugemauert worden sind. Dass das Kinderschlafzimmer (eingeschränkt) auch über ein Fenster in der gegenüberliegenden Giebelwand belichtet wird, ändert daran nichts, da das zugemauerte Fenster einen selbständigen Bestandsschutz genießt.
e)
Die Voraussetzungen des § 5 lit. a) NachbG NRW hat der Kläger weder geltend gemacht noch dargelegt.
3.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 30.000,00 €.