Widerruf Darlehen zur Finanzierung britischer Lebensversicherung als verbundenes Geschäft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Feststellung, dass der Bank aus einem Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen, sowie Rückzahlung gezahlter Zinsen. Streitig war, ob Darlehen und Lebensversicherung im Modell „P…“ ein verbundenes Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) bilden und der Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch möglich war. Das OLG bejahte eine wirtschaftliche Einheit auch ohne die Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB und hielt die Widerrufsbelehrung wegen unzulässiger Rückzahlungsbedingung und fehlender Belehrung nach § 358 Abs. 5 BGB für fehlerhaft. Die Berufung der Bank wurde zurückgewiesen; Zinsen waren zu erstatten.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil wurde zurückgewiesen; Widerruf wirksam und Zinsen zu erstatten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein verbundenes Geschäft nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB kann auch ohne Eingreifen der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB vorliegen, wenn Darlehen und finanziertes Geschäft aufgrund konkreter Umstände eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn Darlehens- und finanziertes Geschäft über ein bloßes Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus so miteinander verknüpft sind, dass beide Verträge aus Sicht des Verbrauchers nur gemeinsam sinnvoll sind und organisatorisch bzw. tatsächlich nur zusammen zustande kommen.
Die Bezeichnung eines Darlehensverwendungszwecks als „private Verwendung“ steht der Annahme einer Zweckbindung nicht entgegen, wenn aus dem Vertrag und den begleitenden Hinweisen hinreichend deutlich wird, dass tatsächlich die Finanzierung eines bestimmten Anlage-/Versicherungsmodells erfolgen soll.
Eine Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, wenn sie die Wirksamkeit des Widerrufs unzulässig von der rechtzeitigen Rückzahlung der Darlehensvaluta abhängig macht oder eine Belehrung nach § 358 Abs. 5 BGB bei verbundenen Geschäften fehlt.
Nach wirksamem Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags tritt der Darlehensgeber bei bereits zugeflossenem Darlehen gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und hat vom Verbraucher aus eigenen Mitteln erbrachte Zinsleistungen nach Bereicherungs-/Rückgewährvorschriften zu erstatten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.05.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen ihn aus einem Darlehensverhältnis zustehen, sowie die Rückerstattung bereits geleisteter Zinszahlungen.
Dem Kläger wurde im Jahr 2003 vom Zeugen E..., einem selbständigen Vermittler von Kapitalanlagen, zum Zwecke der Altersvorsorge das von der ER... ER... GmbH (im Folgenden: ER...) angebotene Kapitalanlagemodell P... P... (im Folgenden: P...) vorgestellt. Nach diesem Modell schließt der Anleger bei einer britischen Lebensversicherungsgesellschaft (C... Ltd., im Folgenden: C...) einen Lebensversicherungsvertrag ab und leistet einen Einmalbeitrag, den er überwiegend fremdfinanziert. Dabei soll der Anleger dadurch einen Gewinn erzielen, dass die Erträge aus der Lebensversicherung die Darlehenszinsen übersteigen. Das Darlehen soll nach Ablauf der auf die Versicherung abgestimmten Laufzeit aus der Lebensversicherung zurückgeführt werden. Die Zinszahlungen sollen überwiegend aus den Erträgen der Lebensversicherung sowie aus durch das Anlagemodell erzielten Steuerersparnissen gedeckt werden. Am Ende soll ein Überschuss als Gewinn verbleiben.
Nach Übersendung eines Berechnungsbeispiels der ER... (Anlage K 2) kam es am 05.11.2003 in der M... Filiale der Beklagten zu einem Besprechungstermin, an dem neben dem Kläger auch die Zeugen E..., B... und zeitweise der Zeuge Sx... teilnahmen und bei dem es um ein mögliches Darlehen der Beklagten ging. Ob bei dieser Gelegenheit auch über das Anlagemodell P... gesprochen wurde und der Kläger den auf denselben Tag datierten "Auftrag zur Ausstellung der Vertragsunterlagen für eine P..." sowie den Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung (Anlagen K 4 und K 5) unterzeichnete, ist im Einzelnen streitig. Am 25.11.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger sodann ein Darlehensangebot (Anlage K 6), das als Sicherheit die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer bei der C... abzuschließenden Kapitallebensversicherung und als Verwendungszweck eine "private Verwendung" vorsah. Gleichzeitig wies die Beklagte in dem Angebot darauf hin, dass sie das "finanzierte Produkt nicht geprüft" habe und "für die der Finanzierung zugrunde liegenden Planrechnungen" keine Haftung übernehme. Dieses Angebot nahm der Kläger am 27.11.2003 an. Der Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages wurde von der C... im Januar 2004 angenommen (vgl. Versicherungsschein Anlage K 13, Bl. 153 ff. GA).
Die Erträge aus der Lebensversicherung entwickelten sich nicht erwartungsgemäß. Bis einschließlich 2008 musste der Kläger aus eigenen Mitteln 30.755,63 € an Darlehenszinsen aufbringen.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.03.2009 widerrief der Kläger alle gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärungen (Anlage K 7). Er macht geltend, dass es sich bei dem Lebensversicherungs- und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft handele und die Widerrufsbelehrung diesen Umstand nicht berücksichtige und auch weitere Mängel aufweise. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben und ausgeführt, dass bereits aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB von einem verbundenen Geschäft auszugehen sei, das der Kläger wirksam widerrufen habe.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nicht ordnungsgemäß festgestellt. Ausführungen zur Verknüpfung der beiden abgeschlossenen Verträge fehlten vollständig. Auch reichten die festgestellten Umstände nicht aus, um eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem Lebensversicherungsvertrag zu begründen. Es habe keine planmäßige Zusammenarbeit zwischen ihr und der ER... gegeben. Auch habe sie keine allgemeine Finanzierungszusage in Bezug auf die P... erteilt. Vielmehr sei die Darlehensgewährung in jedem Einzelfall von der Bonität der Darlehensnehmer abhängig gemacht worden. Ihr sei es nicht darum gegangen, das Produkt P... zu vertreiben, sondern Darlehen zu vergeben, deren Verwendungszweck sie nicht interessiert habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Lebensversicherungsvertrag und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden und der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der Beklagten stehen deshalb aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche gegen den Kläger mehr zu. Dieser kann von der Beklagten vielmehr die Rückerstattung der aus seinen eigenen Mitteln aufgebrachten Zinsen verlangen.
1. a)
Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dabei wird das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit unwiderleglich vermutet, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient (§ 358 Abs. 3 Satz 2 BGB). Davon ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um die Finanzierung seiner Kapitalanlage ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte dem Interessenten zugleich mit den Beteiligungsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Vertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2822; BGH NJW 2003, 3200, 3201). Fehlt es an einer Finanzierungszusage, so kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Vertreiber der Anlage bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat. Ein wesentliches Indiz für ein plan- und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken kann etwa darin bestehen, dass die Bank dem Vertreiber ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert (vgl. BGH NJW 2007, 3200, 3201).
Dass die Voraussetzungen dieser unwiderleglichen Vermutung vorliegend erfüllt wären, kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht festgestellt werden. Nach den Aussagen der Zeugen E..., M... und Sx... hat die Beklagte keine allgemeine Finanzierungszusage erteilt, sondern die Gewährung eines Darlehens von der Bonitätsprüfung im Einzelfall abhängig gemacht. Sie hat dem Zeugen E... bzw. der ER... auch keine Darlehensantragsformulare, sondern lediglich eine Checkliste für die Bonitätsprüfung sowie Selbstauskunftsformulare überlassen. Dass die Beklagte sich in anderer Weise in die Vertriebsorganisation der ER... eingegliedert hätte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Die bloße Kenntnis, dass diese bzw. der Zeuge E... bei der Vermittlung der P... gelegentlich auf die Möglichkeit einer Finanzierung durch die Beklagte hinwiesen und den Kontakt zwischen Anleger und Bank herstellten, reicht allein für die Annahme eines plan- und konzeptionsmäßigen Zusammenwirkens nicht aus.
b)
Ein verbundenes Geschäft kann aber auch ohne das Eingreifen der Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegen, wenn das Darlehen und der durch dieses finanzierte Vertrag aufgrund anderer Umstände eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB), wenn sie also über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich hiernach wechselseitig bedingen bzw. der eine Vertrag seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH NJW 2010, 531, 533).
Nach diesen Maßstäben liegt ein verbundenes Geschäft vor:
Das vom Kläger aufgenommene Darlehen diente der Finanzierung der bei der C... zu leistenden Einmaleinlage. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, ergibt sich aber auch aus dem Darlehensvertrag (Anlage K 6). In diesem ist zwar als Verwendungszweck eine "private Verwendung" genannt. Gleichzeitig hat die Beklagte jedoch darauf hingewiesen, dass das "finanzierte Produkt" nicht von ihr geprüft worden sei, Aussagen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen und zum Anlageergebnis der "vorgesehenen Rentenversicherung" von ihr nicht beurteilt werden könnten und sie keine Haftung für die der Finanzierung zugrunde liegenden Planrechnungen übernehme. Daraus geht hinreichend hervor, dass der Hinweis auf eine "private Verwendung" lediglich der Abgrenzung vom beruflichen Bereich diente und die Finanzierung der Versicherungseinlage als Verwendungszweck vorgegeben war.
Der Lebensversicherungs- und der Darlehensvertrag bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit.
Durch das Anlagekonzept der P... waren die Verträge derart miteinander verknüpft, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Beide Verträge bedingen sich wechselseitig und erhalten erst durch den Abschluss des anderen einen Sinn. Das Konzept der P... beruht gerade auf einer Fremdfinanzierung. Durch sie sollen Steuervorteile erzielt werden, die zusammen mit den Auszahlungen aus der Lebensversicherung die Zinsen decken und durch überschießende Erträge zur Vermögensbildung führen. Beide Verträge stellen damit unverzichtbare Elemente eines einheitlichen Anlagemodells dar. Diese Verknüpfung findet auch in dem einheitlichen "Auftrag zur Ausstellung der Vertragsunterlagen für eine P..." (Anlage K 4) Ausdruck, der sich sowohl auf den "Baustein" Lebensversicherung als auch auf die Finanzierung erstreckt.
Diese Zusammenhänge waren der Beklagten auch bekannt. Das Modell P... wurde ihr in ihrer M... Filiale durch den Geschäftsführer der ER... sowie den Zeugen E... vorgestellt und sie hat sich – wenn auch nicht im Sinne einer allgemeinen Finanzierungszusage, sondern unter dem Vorbehalt der Bonitätsprüfung im Einzelfall – bereit erklärt, Darlehen im Rahmen dieses Modells zu gewähren. Dies haben die Zeugen E..., M... und Sx... bestätigt. Damit hat sich die Beklagte aber bewusst in dieses Modell einbinden lassen.
Die Verträge nehmen auch teilweise aufeinander Bezug und sind aufeinander abgestimmt. Der Darlehensvertrag erwähnt in den in die Rubrik "Verwendungszweck" aufgenommenen Hinweisen die "vorgesehene Rentenversicherung" und verlangt zudem die offene Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Versicherung. Eine entsprechende Verknüpfung findet sich auch im Versicherungsantrag (Anlage K 5), der im Abschnitt "Beitragsangaben" den handschriftlichen Zusatz "100 % bankfinanziert" enthält. Zudem wurden die Auszahlungspunkte (vierteljährlich ab 20.03.2005) und die Auszahlungsdauer der Lebensversicherung (bis 20.09.2017; vgl. jeweils Versicherungsschein Anlage K13, Bl. 153 ff. GA) auf die Zins- und Endfälligkeit des Darlehens (vierteljährlich zum Quartalsende bzw. 30.11.2017) abgestimmt. Aufgrund dieser Zweckbindung konnte der Kläger nicht frei über die Darlehensvaluta verfügen.
Weiterhin hat der Kläger den Abschluss der Lebensversicherung und des Darlehensvertrags gleichzeitig beantragt. Der "Auftrag zur Ausstellung der Vertragsunterlagen für eine P..." und der Versicherungsantrag (Anlagen K 4 und K 5) datierten vom 05.11.2003. An diesem Tag fand auch das Finanzierungsgespräch bei der Beklagten in M... statt, in dem nach der Aussage der Zeugin B... die Kontoeröffnungsunterlagen und die Vermögensaufstellung ausgefüllt und die Bonitätsunterlagen übergeben wurden. Zwar mag der Darlehensvertrag erst später durch die Annahme eines gesonderten Angebotes der Beklagten zustande gekommen sein. Die Aufträge für den Abschluss der Lebensversicherung und des Darlehensvertrags wurden aber unter demselben Datum erteilt, wobei zu diesem Zeitpunkt nach Vorprüfung aufgrund der guten Bonität des Klägers bereits absehbar war, dass das Darlehen gewährt wurde. Nach den Aussagen der Zeugen E... und M... war auch sichergestellt, dass der Versicherungsvertrag nur zustande kam, wenn die Finanzierung gewährt wurde, denn der Versicherungsantrag wurde erst nach Erteilung der Finanzierungszusage an die C... weitergeleitet. Damit wurde zwar die Wirksamkeit der Verträge nicht ausdrücklich vom jeweils anderen Vertrag abhängig gemacht. Organisatorisch war jedoch gewährleistet, dass beide Verträge nur zusammen zustande kamen. Ob das Anlagemodell auch Gegenstand des Gesprächs vom 05.11.2003 bei der Beklagten war und schon dort die entsprechenden Schriftstücke unterzeichnet wurden, ist dabei unerheblich.
Schließlich erfolgte die Vermittlung von Lebensversicherung und Darlehen "aus einer Hand", was auch der Beklagten aufgrund der Vorgespräche über dieses Anlagemodell bekannt war. Der Kläger trat nicht aus eigener Initiative an die Beklagte heran, sondern der Kontakt wurde über den Zeugen E..., der auch die Lebensversicherung als Teil der P... vertrieb, hergestellt. Dafür hatte der Kläger auch eine Darlehensvermittlungsgebühr zu entrichten (Anlage K 2, Seite 2).
In der Gesamtschau sind danach beide Verträge untrennbar miteinander verknüpft. Sie bedingen einander nicht nur, um das Modell P... zu verwirklichen, sondern wurden aus der Sicht des Anlegers auch durch denselben Vermittler, also einheitlich, vertrieben. All das war der Beklagten bekannt. Sie hat sich zwar nicht durch eine allgemeine Finanzierungszusage gebunden, jedoch die Bereitschaft zur Finanzierung bei Erfüllung ihrer allgemeinen Kreditvergabekriterien erkennen lassen. Damit hat sie sich in das Gesamtkonzept einbinden lassen, was unter den vorgenannten Umständen zur Begründung eines verbundenen Geschäftes ausreicht.
2.
Der Kläger hat den Widerruf auch wirksam erklärt. Dieser war insbesondere nicht verfristet, da die zweiwöchige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden war (§§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Widerrufsbelehrung war bereits deshalb fehlerhaft, weil sie die Wirksamkeit des Widerrufs in unzulässiger Weise von der rechtzeitigen Rückzahlung der Darlehensvaluta abhängig machte. Darüber hinaus findet sich keine Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB.
3.
Als Rechtsfolge des Widerrufs tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten der C... aus dem verbundenen Vertrag ein, da dieser das Darlehen im Zeitpunkt des Widerrufs bereits zugeflossen war (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB). Die Beklagte kann deshalb auch bezüglich der bereits ausgezahlten Darlehensvaluta keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag gegen den Kläger geltend machen. Zudem hat sie die vom Kläger aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Leistungen auf die Zinsen in unstreitiger Höhe von 30.755,63 € zurückzuerstatten (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB).
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 252.977,63 € (222.222 € + 30.755,63 €).