Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I - 9 U 13/17·20.07.2017

Kfz-Finanzierung: Widerruf nach vorzeitiger Darlehensrückzahlung verwirkt

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger widerriefen 2015 einen 2007 geschlossenen Kfz-Verbraucherdarlehensvertrag, der 2010 vorzeitig vollständig zurückgeführt worden war, und verlangten Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Ein etwaiges („ewiges“) Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt, weil seit Vertragsschluss rund 7,5 Jahre und seit vollständiger Abwicklung über 5 Jahre verstrichen seien. Nach Vertragsbeendigung dürfe die Bank auf den endgültigen Abschluss vertrauen und Dispositionen treffen; eine Rückabwicklung Jahre später sei ihr unzumutbar.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen, da ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Institut der Verwirkung (§ 242 BGB) ist auch auf ein fortbestehendes Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen anwendbar.

2

Verwirkung setzt neben einem erheblichen Zeitablauf (Zeitmoment) Umstände voraus, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten begründen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben (Umstandsmoment).

3

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank kann regelmäßig erst entstehen, wenn eine Nachbelehrung zur Ingangsetzung der Widerrufsfrist nicht mehr sinnvoll möglich oder nicht mehr zumutbar ist, insbesondere nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags.

4

Wird ein Verbraucherdarlehen auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig vollständig zurückgeführt und erst Jahre nach Beendigung widerrufen, können bereits die mit der endgültigen Abwicklung typischerweise verbundenen Dispositionen einer Bank das Umstandsmoment tragen.

5

Je länger der Zeitraum seit der Vertragsbeendigung verstrichen ist, desto geringere Anforderungen sind an die das Vertrauen begründenden Umstände zu stellen; Zeit- und Umstandsmoment stehen in Wechselwirkung.

Relevante Normen
§ 358 Abs. 1 BGB§ 355 ff. BGB§ 8 VVG a. F.§ 358 Abs. 1 BGB a. F.§ 358 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.§ 48c VVG a. F.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10 O 8/16

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

I.

2

Die Kläger erwarben am 14. August 2007 ein Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 19.990,00 Euro. Dabei nahmen sie das Angebot des Automobilhändlers, einen Teilbetrag von 16.940,00 Euro über die Beklagte zu finanzieren, an und unterzeichneten einen entsprechenden Darlehensantrag, der noch eine Restschuldversicherungsprämie von 1.037,00 Euro und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 629,20 Euro umfasste. Der effektive Jahreszins wurde mit 7,99 Prozent ausgewiesen. Die Kläger verpflichteten sich zur Sicherungsübereignung des Fahrzeugs und zur Abtretung des pfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens. Der von der Beklagten angenommene Darlehensantrag enthielt folgende fett gedruckte und in einem in Fettdruckumrahmten Kasten befindliche Widerrufsbelehrung:

3

„              WIDERRUFSBELEHRUNG

4

Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieser Belehrung und einer Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Darlehensnehmer diese Belehrung und eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. …

5

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben, an den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag/Fahrzeugbestellung und an einen evtl. verbundenen Restschuldversicherungsantrag ist der Darlehensnehmer ebenfalls nicht mehr gebunden. Der Darlehensnehmer hat im Falle des Widerrufs Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Verschlechterung, insbesondere durch dessen Zulassung entstandene Wertminderung zu leisten. Diese Rechtsfolge kann dadurch vermieden werden, dass der Gebrauch ausschließlich auf die Prüfung der Kaufsache beschränkt wird und die Zulassung erst erfolgt, wenn sich der Darlehensnehmer entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

6

Ihre Santander Consumer Bank AG“

7

Die Kläger führten das auf 60 Monatsraten angelegte Darlehen bis zum 28. Januar 2010 vorzeitig vollständig zurück. Nach ihrem Vortrag haben sie das finanzierte Kraftfahrzeug ebenfalls im Januar 2010 für 9.000,00 Euro verkauft. Mit Anwaltsschreiben vom 2. März 2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Mit Anwaltsschreiben vom 17. April 2015 forderten sie die Beklagte zur Anerkennung des Widerrufs und zur Umsetzung der Widerrufsfolgen bis zum 12. Mai 2015 auf.

8

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.677,06 Euro sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerruf sei verfristet. Die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Belehrung enthalte ausreichende und zutreffende Angaben zum Fristbeginn. Einer Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 BGB habe es nicht bedurft, da es auch bezüglich der Restschuldversicherung an einem den §§ 355 ff. BGB folgenden Widerrufsrecht fehle; das Widerrufsrecht nach § 8 VVG werde nicht erfasst. Im Übrigen sei selbst bei Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung das Widerrufsrecht fünf Jahre nach vollständiger Abwicklung des Vertrages jedenfalls verwirkt.

9

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, die Widerrufsbelehrung enthalte keine ausreichenden Hinweise zu den Rechtsfolgen des Widerrufs in Bezug auf verbundene Verträge. Es fehlten die nach § 358 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. erforderlichen Hinweise auf die Folgen des Widerrufs des verbundenen Kaufvertrages über das Fahrzeug und über den des Vertrages über die Restschuldversicherung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung würden die Regelungen über verbundene Verträge nicht durch die §§ 8, 48c VVG a. F. verdrängt. Zudem genüge die Widerrufsbelehrung schon in ihrer Gestaltung nicht dem Deutlichkeitsgebot; die zur Hervorhebung verwandten Gestaltungsmittel fänden sich auch an anderen Stellen des Vertrages. Auch sei die Widerrufsbelehrung insoweit verwirrend, als widersprüchliche Angaben zum Fristbeginn gemacht und die Erfassung der Restschuldversicherung durch ein „evtl.“ sowie die Vermeidung der Pflicht zum Wertersatz durch das Wort „kann“ relativiert werde. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Beruhe die Unkenntnis des Berechtigten auf einem Verhalten des Verpflichteten, komme eine Verwirkung nur bei einem ganz besonders gravierend treuwidrigen Verhalten in Betracht. Zudem müsse die Beklagte gerade im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts Dispositionen getroffen haben, weshalb ihr nunmehr ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Hierzu fehle jeder Vortrag.

10

Die Kläger beantragen,

11

das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2016 abzuändern und

13

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 21.677,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2015 zu zahlen;

14

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger gegenüber Herrn Rechtsanwalt A., ……, von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.524,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

15

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Vorgaben. Eine Belehrung nach § 358 Abs. 1 BGB a. F. sei nicht erforderlich gewesen. Die Bestimmung gelte nicht für alle verbundenen Verträge, sondern nur für solche, bei denen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bestehe. Bezüglich des Kaufvertrages habe jedoch kein Widerrufsrecht bestanden; auf das bezüglich des Restschuldversicherungsvertrages gegebene Widerrufsrecht gemäß § 8 VVG a. F. finde § 358 BGB a. F. keine Anwendung. Anders als das Widerrufsrecht nach § 495 BGB oder § 355 BGB sei das nach § 8 VVG a. F. kein Verbraucherwiderrufsrecht; eine Differenzierung in der Belehrung nach Verbrauchern und Unternehmern sei dem VVG wesensfremd. Doch selbst wenn eine ordnungsgemäße Belehrung verneint werden sollte, sei der Widerruf jedenfalls verwirkt. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Sie habe das Darlehen nach der auf Wunsch der Kläger vorzeitig erfolgten Rückführung als erledigt betrachtet und abgeschlossen, die gestellte Sicherheit habe sie freigegeben. Im Rahmen ihrer Refinanzierung habe sie sich auf die vereinbarten Zinssätze und Laufzeiten eingerichtet.

19

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert. Ein eventuell fortbestehendes Widerrufsrecht der Kläger sei siebeneinhalb Jahre nach Vertragsschluss und mehr als fünf Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens jedenfalls verwirkt. Nach Beendigung der Darlehensbeziehung sei eine der Bank ggfs. obliegende Nachbelehrung nicht mehr sinnvoll möglich, da das Darlehen keine belastenden Auswirkungen für die Zukunft mehr zeitigen könne. Bei einem beendeten, insbesondere einem aufgrund einer Sondertilgung vorzeitig beendeten Darlehen sei daher Raum für ein legitimes Vertrauen der Bank in den Bestand der erfolgten Vertragsabwicklung, das mit fortschreitendem Zeitablauf immer schwerer wiege. Zwischen Zeit- und Umstandsmoment bestehe eine Wechselwirkung. Mehr als fünf Jahre nach vollständiger Rückführung reichten daher bereits die nach der allgemeinen Lebenserfahrung von der Bank getroffenen Vermögendispositionen vorliegend für die Annahme einer Verwirkung aus.

20

Mit nachterminlichen Schriftsätzen vom 7. und 28. Juni 2017 haben die Kläger ihren Antrag auf Zulassung der Revision bekräftigt und dies mit abweichenden Würdigungen der Frage der Verwirkung in Fällen des Widerrufs nach vollständiger Rückführung durch andere Senate begründet.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

22

II.

23

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

24

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen aus § 357 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB; ein eventuelles Widerrufsrecht war im Zeitpunkt seiner Ausübung jedenfalls verwirkt.

25

Das in dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnde Institut der Verwirkung findet auch auf das „ewige“ Widerrufsrecht Anwendung. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (BGH, Urt. v. 12. Jul. 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 39 u. Verw. a. BT-Drs. 18/7584, S. 147).

26

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 12. Jul. 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 40).

27

Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, allerdings noch nicht bilden (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016,XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 39), weil sie – ein entsprechendes Widerrufsrecht unterstellt - die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646 Rn. 39). Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 40). Diese wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH, Urt. v. 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Rn. 41).

28

Ein auf Zeitablauf fußendes schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr widerrufen, kann die Bank folglich erst dann bilden, wenn ihr die Nachbelehrung nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann daher das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. nachzubelehren (BGH, Urt. v. 12. Jul. 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 41). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urt. v. 11. Okt. 2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243 Rn. 30). Zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urt. v. 12. Jul. 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 41). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztendlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urt. v. 11. Okt. 2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243 Rn. 30).

29

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein etwaiges Widerrufsrechts vorliegend verwirkt. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment sind erfüllt. Der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag, der eine Tilgung bis zum 15. September 2012 vorsah, ist von den Klägern aufgrund einer Sondertilgung in Höhe von 10.000,00 Euro am 2. April 2009 vorzeitig mit Zahlung der letzten Rate am 28. Januar 2010 beendet worden. Der Widerruf ist jedoch erst gut fünf Jahre später am 2. März 2015 erklärt worden.

30

Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, Urt. v. 12. Jul. 2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504 Rn. 40), mithin vorliegend im August 2007, so dass bis zum Widerruf siebeneinhalb Jahre vergangen waren. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment aus, zumal davon fünf Jahre nach der Beendigung des Darlehensvertrages lagen. Mit der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages, sei es durch Kündigung, durch Aufhebung oder durch Rückzahlung, reduziert sich die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten der Berechtigten; hingegen stellt sich die Bank, wenn auch im rechtlichen Ergebnis zu Unrecht, tatsächlich auf die Beendigung des Darlehensvertrages ein (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 6. Okt. 2016, 5 U 72/16, BKR 2016, 472 Rn. 36).

31

Auch das Umstandsmoment liegt vor. Die Kläger haben das Darlehen willentlich mit Zahlung der letzten Rate beendet, und zwar aufgrund ihrer Sondertilgung vorzeitig. Mit der Beendigung darf sich die Bank grundsätzlich darauf einrichten, den Vorgang abzuschließen. Dabei wiegt das Vertrauen der Bank, den abgeschlossenen Vorgang nicht mehr aufgreifen zu müssen, umso schwerer, je länger der seit der Beendigung verstrichene Zeitablauf ist. Zwischen den ein Vertrauen des Verpflichteten begründenden Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urt. v. 19. Okt. 2005, XII ZR 224/03, NJW 2006, 219 Rn. 23). Sind - wie vorliegend - nicht nur siebeneinhalb Jahre seit dem Vertragschluss, sondern - was schwerer wiegt - über fünf Jahre seit der Beendigung des Darlehensverhältnisses vergangen, dann dürfen an die das Vertrauen der Bank begründenden Umstände keine hohen Anforderungen mehr gestellt werden.

32

Die Beklagte musste nach der bereits im Januar 2010 erfolgten vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im März 2015 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrags und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen und Dispositionen im Hinblick auf die Verwendung der vereinbarungsgemäß vereinnahmten Zinsen und ihrer eigenen Refinanzierung treffen. Nach der Lebenserfahrung verwendet eine Bank die an sie zurückgezahlte Valuta und die ihr zugeflossenen Zinsen, um mit ihnen zu arbeiten (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 6. Okt. 2016, 5 U 72/16, BKR 2016, 472 Rn. 43). Bei einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, ist offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet werden und die Rückabwicklung eines Darlehens Jahre nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt (OLG Köln, Urt. v. 8. Jun. 2016, 13 U 23/16, BKR 2016, 423 Rn. 26).

33

Bei einem bereits vor vielen Jahren zurückgeführten Darlehen muss die Bank im Rahmen der Rückabwicklung dem Darlehensnehmer nach §§ 357, 346 Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung für die erhaltenen Zins- und Tilgungszahlungen leisten, während ihr selbst seit der vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta keinerlei Nutzungsentschädigung mehr zusteht (vgl. BGH NJW 2016, 2428 Rn. 20). Diese im Gesetz angelegte Asymmetrie führt dazu, dass die Bank einen wachsenden finanziellen Nachteil erleidet, je länger das Darlehensverhältnis beendet ist. Ihre in Bezug auf die zurückgeführte Darlehensvaluta getroffenen Dispositionen kämen bei einem Durchgreifen des Widerrufs allein den Klägern zugute, während sie bei einem frühzeitigen Widerruf die zurückgeführte Darlehensvaluta in diesem Zeitraum zum eigenen Vorteil hätte nutzen können. Dies stellt einen nicht unwesentlichen Nachteil dar, der jedenfalls in der vorliegenden Konstellation unzumutbar ist und ein für die Annahme einer Verwirkung hinreichendes Umstandsmoment begründet.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

35

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen inzwischen geklärt. Deren Anwendung ist Sache des Tatrichters. Dabei stellt gerade die Verwirkung das Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls dar (vgl. BGH, Urt. v. 11. Okt. 2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243    Rn. 30). Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Abweichende tatrichterliche Würdigungen anderer Senate vermögen eine Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen; § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezweckt nicht die gleichförmige Ausübung tatrichterlichen Ermessens.

36

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.677,06 Euro festgesetzt.