Lehman-Zertifikate: Keine Bankhaftung wegen Anlageberatungspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Bank Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb von Lehman-„Alpha Express“-Zertifikaten 2007/2008. Streitentscheidend war, ob die Empfehlung anleger- und objektgerecht war und ob Risiken sowie Vergütungen hinreichend offengelegt wurden. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Klageabweisung: Der Kläger habe keine Beratungspflichtverletzung bewiesen; die Anlage passte zu seinem risikoorientierten Profil und das Emittentenrisiko sei damals nicht absehbar gewesen. Auch ein Auskunftsanspruch scheiterte, weil die Bank bereits ausreichend informiert habe.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; kein Schadensersatz und kein Auskunftsanspruch wegen Anlageberatung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlageberatungsvertrag kommt stillschweigend bereits durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs zustande, unabhängig davon, von wem die Initiative ausgeht.
Die Beratungspflicht der Bank ist anlegergerecht auszugestalten und richtet sich insbesondere nach Kenntnisstand, Anlagezielen und Risikobereitschaft des Kunden; hierfür können auch dokumentierte Risikoprofile maßgeblich sein.
Eine Anlageempfehlung ist objektgerecht, wenn die für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig erläutert werden; eine Erläuterung bis in finanzmathematische Einzelheiten ist bei komplexen Produkten nicht stets geschuldet.
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen setzen voraus, dass dem Kunden nicht erkennbare, umsatzabhängige Rückflüsse aus von ihm getragenen Ausgabeaufschlägen/Verwaltungskosten an die beratende Bank erfolgen; offengelegte Ausgabeaufschläge begründen keine „hinter dem Rücken“ erlangte Vergütung.
Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Verkaufs- bzw. Halteempfehlungen setzt voraus, dass eine drohende Emittenteninsolvenz für die Bank im maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar war; positive externe Bewertungen können gegen die Vorhersehbarkeit sprechen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 04.02.2004 Kunde der Beklagten. Er hat dort im Juni 2006 ein Wertpapierdepot eröffnet und in der Folge erfolgreich in Aktien, Aktienfonds, Rentenfonds und Geldmarktfonds investiert. Mit der Klage nimmt er die Beklagte wegen angeblicher Beratungsmängel aus Anlass der Zeichnung von 30 Alpha Express Zertifikaten am 09.05.2007 und weiteren 48 Alpha Express Zertifikaten am 10.04.2008 (im Folgenden: Lehman-Zertifikate), die jeweils von der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in den Niederlanden emittiert und von der Lehman Brothers Holdings Inc. in den USA (im Folgenden: Lehman-Bank) garantiert wurden, auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, er habe bei den Beratungsgesprächen darauf hingewiesen, dass er keine riskanten Geschäfte mehr tätigen wolle. Die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin G..., habe ihm dazu erklärt, es handele sich bei den Lehman-Zertifikaten um eine absolut sichere Anlage bei der viertgrößten Bank Amerikas mit deutschen Wurzeln. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass nicht gewährleistet war, die Papiere vorzeitig zu einem angemessenen Preis veräußern zu können. Ihm seien auch bei den dem Erwerb der Lehman-Zertifikate vorausgegangenen Beratungsgesprächen im Mai 2007 und April 2008 weder eine Informationsbroschüre noch ein Verkaufsprospekt ausgehändigt worden. Über verdeckte Rückvergütungen der Beklagten und den Umstand, dass die Zertifikate nicht dem Einlagensicherungsfonds unterlagen, sei nicht gesprochen worden. Noch im Juni 2008 habe ihm die Nachfolgerin von Frau G... erklärt, er brauche sich keine Sorgen zu machen, der Markt werde sich im Herbst 2008 wieder erholen. Selbst im September 2008, kurz vor der Insolvenz von Lehman Brothers, sei ihm durch die Beklagte vom Verkauf der Zertifikate abgeraten worden. Hätte er von den mit den Zertifikaten verbundenen Risiken gewusst, hätte er diese nicht erworben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 79.560,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 30.05.2007 auf einen Betrag von 30.600,00 EUR bis zum 09.02.2009 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 05.05.2008 auf einen Betrag von 48.960,00 EUR bis zu 09.02.2009, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2009 auf einen Betrag von 79.560,00 EUR und nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.303,25 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung von Stück 30 Inhaberschuldverschreibungen, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur International-Securities-Identification-Number (ISIN) DE000A0N6GH8, und gegen Aushändigung bzw. Übertragung von Stück 48 Inhaberschuldverschreibungen, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur International-Securities-Identification-Number (ISIN) DE000A0V4E15, ausgegeben von Lehman Brothers Treasury Co. B.V. als Emittentin;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 79.560,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 30.05.2007 auf einen Betrag von 30.600,00 EUR bis zum 09.02.2009 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 05.05.2008 auf einen Betrag von 48.960,00 EUR bis zu 09.02.2009, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2009 auf einen Betrag von 79.560,00 EUR und nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.303,25 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung von Stück 30 Inhaberschuldverschreibungen, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur International-Securities-Identification-Number (ISIN) DE000A0N6GH8, und gegen Aushändigung bzw. Übertragung von Stück 48 Inhaberschuldverschreibungen, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur International-Securities-Identification-Number (ISIN) DE000A0V4E15, ausgegeben von Lehman Brothers Treasury Co. B.V. als Emittentin;
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
- erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, sie habe sich im Rahmen mehrerer individueller Finanzplanungen umfassend über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers in Bezug auf Kapitalanlagen und insbesondere Zertifikate informiert, sich dabei alle Informationen über seine Anlagenziele, seine Risikobereitschaft und seine finanziellen Verhältnisse verschafft und ihm auf dieser Grundlage eine auf "Ertrag" ausgerichtete Anlagestrategie vorgeschlagen. Entgegen ihrer Empfehlung habe der Kläger darauf bestanden, nicht die von ihr vorgeschlagene Anlagestrategie "Ertrag" zu verfolgen, sondern sich für eine Anlagestrategie mit der nächsthöheren Risikoklasse "Wachstum" entschieden. Der Kläger sei über die mit den Zertifikaten verbundenen Risiken mehrfach umfassend aufgeklärt worden, insbesondere auch über das am 09.05.2007 bzw. 10.04.2008 von niemandem vorausgesehene, lediglich theoretische Emittentenrisiko. Nur dieses habe sich vorliegend verwirklicht. Die Zeugin G... habe dem Kläger anhand des Produktflyers die Funktionsweise des Zertifikats erläutert und ihm bei einem Beratungsgespräch Anfang Mai 2007 den Flyer betreffend das ersterworbene Zertifikat übergeben. Diesen habe der Kläger mit nach Hause genommen und die 30 Zertifikate erst einige Tage später am 09.05.2007 gezeichnet. Im Zusammenhang mit dieser Order habe der Kläger auch ein Festgeld in Höhe von 20.000 EUR angelegt. Seine weitere Order vom 10.04.2008 sei gut überlegt erfolgt, denn der Kläger habe dort das gleiche Zertifikat wie bereits 2007 erworben. Der Kläger sei bei Zeichnung der Zertifikate bereits sehr wertpapiererfahren gewesen und habe bei vorherigen Wertpapiergeschäften schon hohe Gewinne erzielt, die er steueroptimiert wieder habe anlegen wollen. Auch habe die Zeugin G... ihm im Einzelnen erläutert, welche Provisionen anfielen.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin G... abgewiesen, weil der Kläger eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen habe. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Bl. 170 ff. GA).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen erneut geltend, er sei falsch beraten worden, weil die Anlage in Lehman-Zertifikate nicht seinem Anlegerprofil entsprochen habe, das Emittentenrisiko als vernachlässigenswert bzw. rein theoretisch dargestellt worden sei, ein Hinweis auf die Undurchsichtigkeit der Zertifikatregelungen nicht erfolgt und die finanziellen Eigeninteressen der Beklagten nicht hinreichend offengelegt worden seien.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte ist ihm nicht gemäß § 280 BGB wegen der Zeichnung der Lehman-Zertifikate im Mai 2007 und April 2008 zum Schadensersatz verpflichtet. Auch der Senat vermag eine Beratungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht festzustellen. Die Empfehlung, Lehman-Zertifikate zu zeichnen, war hier anleger- und objektgerecht. Der mit der Berufung weiterverfolgte Hilfsantrag des Klägers hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
1.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Ein solcher Vertrag kommt stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs zustande, und zwar unabhängig davon, von wem die Initiative ausgegangen ist (vgl. BGH NJW 1993, 2433). Solche Gespräche haben hier unstreitig zwischen dem Kläger und der Zeugin G..., der Mitarbeiterin der Beklagten, stattgefunden.
Inhalt und Umfang der sich daraus für die Beklagte ergebenden Beratungspflichten sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht” sein. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein; die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW 1993, 2433 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben vermag auch der Senat eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht festzustellen:
Die Empfehlung der Zeugin G..., die Lehman-Zertifikate zu zeichnen, entsprach dem damaligen Anlegerprofil des Klägers. Er war bereits zuvor im Wertpapierbereich aktiv. Der Depotauszug per 31.12.2006 (Anlagenkonvolut B 3) weist einen Bestand diverser Fondanteile, darunter auch Aktienfonds, mit einem Kurswert von 44.081,06 EUR aus. In den vom Kläger unterschriebenen Risikoprofilen vom 02.06.2006 (Anlage B 9) und 19.06.2007 (Anlage B 12) sind Kenntnisse und Erfahrungen u.a. für Aktien und Zertifikate bis zur Stufe 4 vermerkt. Entgegen der Empfehlung der Anlagestrategie "Ertrag" seitens der Beklagten hat der Kläger bereits im Risikoprofil vom 02.06.2006 die Stufe "Wachstum" mit einem maximalen Risikoanteil von 100 % gewählt und dies im Risikoprofil vom 19.06.2007 und dem weiteren Risikoprofil vom 10.04.2008 (Anlage B 14) bestätigt. In den einzelnen Fragen zu seiner Risikoeinstellung ist jeweils die zweithöchste Risikostufe angekreuzt. Die Behauptung des Klägers, er habe bereits bei den Beratungsgesprächen vor der Zeichnung der Lehman-Zertifikate im Mai 2007 erklärt, keine riskanten Anlagen mehr tätigen zu wollen, ist damit nicht vereinbar. Sie wird auch nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Die Empfehlung der Beklagten an den Kläger, Lehman-Zertifikate zu zeichnen, war auch objektgerecht. Es handelte sich um eine zwar mit gewissen Risiken verbundene, nicht aber um eine hochspekulative Anlage. Sie orientiert sich an der Entwicklung zweier namhafter Indices, des DivDax und des DAX, zueinander und war mit einem Risikopuffer von 15 bzw. 20 % ausgestattet. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Puffer überschritten werden würde, war im Mai 2007 und April 2008 überschaubar. Auch das Risiko der Insolvenz der Emittentin war aus damaliger Sicht vernachlässigenswert. Die Lehman-Bank genoß als viertgrößte Investmentbank der Welt einen ausgezeichneten Ruf. Sie wurde trotz der sich bereits 2007 abzeichnenden Subprime-Krise bis zu ihrer Insolvenz im Jahre 2008 von führenden Ratingagenturen positiv bewertet.
Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Kläger nicht hinreichend über die Risiken und die Funktionsweise der Zertifikate aufgeklärt hat.
Die Zeugin G... hat vor dem Landgericht u.a. ausgesagt, sie habe dem Kläger, da es sich um eine für ihn neue Anlageform gehandelt habe, ausführlich die Chancen und Risiken des Zertifikats erläutert. Insbesondere habe sie sicher mit ihm über das Risiko des Emittenten unterhalten, das sie allerdings damals als vernachlässigenswert angesehen habe. Nach der durch die Beweisaufnahme nicht widerlegten Behauptung der Beklagten hat die Zeugin G... dem Kläger außerdem anhand der Flyer (Anlagen B 4 und B 5) die Funktionsweise der Zertifikate mündlich erläutert. Dass die Flyer die Rückzahlungsmodalitäten nur in den Grundzügen darstellen, ist unschädlich. Eine in jede finanzmathematische Einzelheit gehende Erläuterung konnte der Kläger aufgrund der Komplexität der Produkte weder in einer zusammenfassenden Produktinformation noch in einer mündlichen Beratung erwarten. Wenn er für seine Anlageentscheidung gleichwohl weiterführende Informationen wünschte, hätte er die Beklagte um die vollständigen Zertifikatebedingungen bitten können. Das hat er nicht getan, sondern sich nach seiner eigenen Darstellung in seiner Anhörung durch das Landgericht auf die Empfehlung der Zeugin G... verlassen.
Das vom Kläger vorgelegte Schreiben über den angeblichen Inhalt des Beratungsgesprächs am 10.04.2008 (Anlage K 8, Bl. 124 ff. GA) rechtfertigt keine andere Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Zwar hat die Zeugin G..., die zwischenzeitlich bei der Beklagten ausgeschieden war, mit ihren handschriftlichen Ergänzungen den Vortrag des Klägers in Teilen bestätigt. Jedoch hat sie bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nachvollziehbar erklärt, sie habe sich damals aus persönlicher Verbundenheit von den Eheleuten H... überreden lassen, diese Ergänzungen vorzunehmen. Allen Beteiligten sei dabei klar gewesen, dass das Schreiben nicht den wahren Inhalt der Beratungsgespräche wiedergegeben habe. Zudem steht der Inhalt des Schreibens in klarem Widerspruch zu den Angaben in dem ebenfalls am 10.04.2008 vom Kläger unterschriebenen Risikoprofil, in dem er seine Anlagestrategie weiterhin als wachstumsorientiert mit einem Risikoanteil bis zu 100 % bezeichnet.
Die Beklagte hat den Kläger auch hinreichend über an sie gezahlte Vergütungen für den Vertrieb der Zertifikate informiert.
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank an die Emittentin zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH WM 2009, 2306, 2307; BGH WM 2010, 885, 886). Andere Vergütungen wie etwa Vertriebsprovisionen, die nicht aus dem Ausgabeaufschlag geleistet werden, bedürfen dagegen ohne Nachfrage des Kunden jedenfalls dann keiner besonderen weiteren Aufklärung durch die Bank, wenn sie im Prospekt nach Inhalt und Höhe korrekt ausgewiesen sind und dieser dem Kunden so rechtzeitig übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (vgl. BGH WM 2009, 2306, 2307; s. auch Nobbe WuB I G 1. - 5.10).
Es kann hier offenbleiben, ob und ggf. wann die Zeugin G... dem Kläger die Flyer (Anlagen B 4 und B 5) übergeben hat, in denen Hinweise auf die Vergütung der Beklagten enthalten sind. Denn nach dem auch insoweit von der Zeugin G... bestätigten und vom Kläger nicht widerlegten Vortrag der Beklagten hat die Zeugin dem Kläger in den Gesprächen am 09.05.2007 und 10.04.2008 die Vergütungen bzw. Provisionszahlungen im Einzelnen mündlich erläutert. Zudem wird in den vom Kläger unterschriebenen Wertpapiersammelordern vom 09.05.2007 und 10.04.2008 (Anlagen B 13 und B 15) jeweils darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Ausgabeaufschlag von 2 % erhält. Diese Vergütung ist damit nicht "hinter dem Rücken" des Klägers erfolgt. Weitere Vergütungen waren nach den dargestellten Grundsätzen ohnehin nicht aufklärungspflichtig.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben in den Wertpapiersammelordern zur Vergütung der Beklagten auch nicht missverständlich. Die Abkürzungen "AA" und "VFP" sind im jeweiligen Formular – zum Teil bereits im folgenden Absatz – erläutert und in der Tabelle zudem untereinander angeordnet, so dass sich die Angabe von 2 % nur auf das Agio beziehen könnte. Die Bezugsgröße dieses Prozentsatzes und damit der absolute Betrag liegen auf der Hand und ergeben sich zudem aus dem in der nächsten Spalte ausgewiesenen "Anlagebetrag", der sich jeweils aus dem Nominalwert und 2 % Agio zusammensetzt. Dass dieses Agio vom Kläger nicht jährlich zu zahlen und damit auch nicht "pro anno" an die Beklagte weiterzureichen war, folgt unmissverständlich aus den Orderformularen. Im Übrigen wäre es aber auch unschädlich, wenn der Kläger irrtümlich von einer höheren Vergütung ausgegangen wäre. Durch eine solche Überschätzung des finanziellen Eigeninteresses der Beklagten konnte ihm kein Nachteil entstehen.
Schließlich fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über die in den Flyern erwähnten Vergütungen hinaus weitere Rückvergütungen bzw. Provisionen erhalten hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Presseartikel aus der Zeitschrift "Stern" (Anlage K 2, Bl. 25 ff. GA), der nur allgemeine, nicht auf konkrete Produkte bezogene Informationen enthält.
Zu Recht hat das Landgericht weiterhin ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte ihm angeblich im Juni 2008 und sogar noch unmittelbar vor dem Gläubigerschutzantrag der Lehman-Bank im September 2008 vom Verkauf der Zertifikate abgeraten habe. Denn die Lehman-Bank wurde auch zu jener Zeit noch durch führende Ratingagenturen positiv bewertet. Dass sie als viertgrößte Investmentbank der Welt Insolvenz würde anmelden müssen, war nicht absehbar. Für die abweichende Auffassung des Klägers ist eine tragfähige Grundlage nicht ersichtlich.
2.
Die Berufung des Klägers hat auch in Bezug auf den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Auskunftsanspruch keinen Erfolg.
Dem Kläger steht dieser Anspruch bereits deshalb nicht zu, weil die Beklagte – wie ausgeführt – die Auskunft im geschuldeten Umfang bereits erteilt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft falsch oder unvollständig sein könnte, sind auf der Grundlage der obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.