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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 W 59/07·21.11.2007

Sofortige Beschwerde gegen Parteivernehmung im PKH-Verfahren abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für Ersatzansprüche wegen einer toxischen Reaktion und beanstandete die Anordnung der Parteivernehmung des Antragsgegners im PKH-Prüfungsverfahren. Das OLG hielt die Beschwerde zwar für zulässig, sah aber keine Erfolgsaussicht, da das Klagevorbringen nicht schlüssig war und ein Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht wurde. Zudem seien Aktualisierungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Parteivernehmung im PKH-Verfahren abgewiesen; PKH nicht bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Im PKH-Prüfungsverfahren kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 ZPO unter engen Voraussetzungen Erhebungen vornehmen und Beweis durch Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung erheben; weitergehende Beweismaßnahmen sind nicht vorgesehen.

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Eine sofortige Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 118 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich unzulässig; überschreiten die Erhebungen jedoch die Grenzen des § 118 Abs. 2 ZPO und entsprechen einer vorweggenommenen Ablehnung des PKH-Gesuchs, ist die sofortige Beschwerde zulässig.

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Im PKH-Verfahren darf Beweis nur über Tatsachen erhoben werden, für die der Antragsteller die Beweislast trägt; die Parteivernehmung des Gegners ist in § 118 Abs. 2 ZPO nicht vorgesehen und wäre ggf. im Hauptsacheverfahren nach § 448 ZPO zu prüfen.

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Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert, wenn das Klagevorbringen nicht schlüssig ist (z. B. fehlende Darlegung eines Entscheidungskonflikts) oder wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit Antragstellung geändert haben und nicht aktualisiert wurden.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 ZPO§ 448 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2007 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2007 zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin macht Ersatzansprüche wegen einer toxischen Hautreaktion nach Einnahme des Anti-Epileptikums Lamotrig-Isis geltend. Sie behauptet, vom Antragsgegner über dieses Risiko nicht aufgeklärt worden zu sein. Der Antragsgegner hat eine Aufklärung der Antragstellerin behauptet und sich auf eine hypothetische Einwilligung berufen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Parteivernehmung des Antragsgegners "gemäß § 118 Abs. 2 ZPO" über die Frage der Risikoaufklärung angeordnet und Termin hierzu auf den 29.11.2007 bestimmt. Die Antragstellerin meint, dies stelle eine unzulässige vorweggenommene Beweisaufnahme dar und macht im Übrigen geltend, Erhebungen nach § 118 Abs. 2 ZPO im PKH-Verfahren dürften jedenfalls nicht über vom Antragsgegner zu beweisende Umstände durchgeführt werden.

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II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.

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Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO kann das Gericht im PKH-Prüfungsverfahren Erhebungen anstellen und unter bestimmten Voraussetzungen Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Eine sofortige Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 118 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 118 Rdnr. 15 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl., § 118 Rdnr. 23). Überschreiten jedoch die anzustellenden Erhebungen die Grenzen des § 118 Abs. 2 ZPO, kann dies einer Ablehnung des PKH-Gesuchs gleich kommen, gegen die der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen kann (Zöller/Philippi, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn das prozessuale Vorgehen des Landgerichts ist ersichtlich von der Erwartung geprägt, dass der Antragsgegner sein Vorbringen aus der Stellungnahme auf die Antragsschrift bei seiner Parteivernehmung bestätigen wird und der Antragstellerin sodann PKH zu versagen ist. Der Senat legt das Rechtsmittel der Antragstellerin deshalb dahingehend aus, dass sie sich tatsächlich gegen die in der getroffenen Anordnung liegende (vorweggenommene) Ablehnung des PKH-Gesuchs wendet.

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Im Ergebnis hat die Beschwerde der Antragstellerin allerdings keinen Erfolg. Zwar ist das Vorgehen des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht durch § 118 Abs. 2 ZPO gedeckt. Eine Beweisaufnahme im PKH-Verfahren sieht das Gesetz nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und nur durch Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung vor; außerdem darf nur über Tatsachen Beweis erhoben werden, für die der Antragsteller die Beweislast trägt. Die Parteivernehmung des Antragsgegners, wie sie hier vom Landgericht angeordnet worden ist, ist dagegen nicht vorgesehen. Das diesbezügliche Vorgehen des Landgerichts ist auch deshalb problematisch, weil der Antragsgegner für die ordnungsgemäße Aufklärung beweispflichtig ist und im Hauptsacheverfahren zunächst einmal geprüft werden müsste, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 448 ZPO für eine Parteivernehmung des Antragsgegners vorliegen, was angesichts der spärlichen Dokumentation zum Inhalt der behaupteten Beratung nicht ohne weiteres auf der Hand liegt.

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Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Antragstellerin auf die Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, denn das Klagevorbringen ist, worauf bereits der Antragsgegner hingewiesen hat, nicht schlüssig, weil die Antragstellerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht hat. Der Antragsgegner hat ausführlich dargelegt, weshalb er bei – unterstellt – unterbliebener Aufklärung davon ausgeht, dass die Antragstellerin im Falle einer zutreffenden Risikoaufklärung sich gleichwohl für eine Umstellung der Medikation entschieden hätte. Hierzu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, weshalb eine Erfolgsaussicht der Klage bereits aus diesem Grunde nicht bejaht werden kann.

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Darüber hinaus wäre vor einer positiven Entscheidung über Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Arbeitsaufnahme des Ehemanns eine Aktualisierung der Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin erforderlich.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).