Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hausanwalts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem Reisekosten eines in München ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig anerkannt wurden. Streitgegenstand ist, ob die Reiseaufwendungen bei dauerhafter Beauftragung durch den Versicherer zu erstatten sind. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Erstattungsfähigkeit wegen der ständigen Geschäftsbeziehung und des Vertrauensverhältnisses zum Hausanwalt; die Zugehörigkeit zu einer näher gelegenen Sozietätsniederlassung ändert hieran nichts.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Reisekosten eines in ständiger Geschäftsbeziehung von einem Versicherer beauftragten, in einer anderen Stadt ansässigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig, weil das berechtigte Interesse des Auftraggebers an Vertretung durch den Vertrauensanwalt überwiegt.
Die bloße Existenz einer näher gelegenen Niederlassung derselben Sozietät führt nicht automatisch dazu, dass Reisekosten des konkret beauftragten Sozietätsmitglieds nicht zu erstatten sind.
Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ist auf das persönliche Verhältnis des Auftraggebers zu dem beauftragten Rechtsanwalt abzustellen; eine denkbare Vertretung durch einen anderen Anwalt derselben Sozietät genügt nicht ohne weiteres.
Die Kostenentscheidung kann nach § 97 Abs. 1 ZPO getroffen werden; eine sofortige Beschwerde nach §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO ist nur bei Rechtsfehlern der Kostenfestsetzung begründet.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin
des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.08.2008
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin
zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: (Bis zu) 900 €.
Gründe
Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die aufgrund der Terminswahrnehmung des in München ansässigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Prozessgericht am 14.06.2007 und am 17.01.2008 entstandenen Reisekosten als erstattungsfähig angesehen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird verwiesen. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 28.06.2006, IV ZB 44/05), der auch der Senat folgt, dass die Reisekosten des als "Hausanwalt” von einem Versicherer mit der ständigen selbständigen Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwaltes zu erstatten sind, weil es dem berechtigten Interesse des Auftraggebers entspricht, sich unter diesen Umständen auch vor auswärtigen Gerichten durch den Rechtsanwalt des Vertrauens vertreten zu lassen. So liegt der Fall hier: Die hinter dem Beklagten zu 1) stehende Haftpflichtversicherung beauftragt dessen in München ansässigen Prozessbevollmächtigten aufgrund ständiger Geschäftsbeziehung fortlaufend mit der Bearbeitung der den gynäkologischen Bereich betreffenden Haftpflichtfälle. Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die eine – zu dem Prozessgericht näher gelegene - Niederlassung in D… hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abzustellen ist bei der Beurteilung eines schutzwürdigen Interesses des Auftraggebers auf das persönliche Verhältnis zu dem beauftragten Rechtsanwalt (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 16.04.2008, XII ZB 214/04). Wird – wie hier – in ständiger Geschäftsbeziehung ein bestimmtes Sozietätsmitglied mit der Interessenwahrnehmung betraut, hat der Prozessgegner dies auch dann hinzunehmen, wenn eine Prozessvertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät denkbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
St…