Beschwerde gegen Verzögerungsgebühr (§ 38 GKG) wegen verspäteter Terminabsage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr durch das Landgericht wegen Verlegung eines Verhandlungstermins. Zentral war, ob die Klägerin schuldhaft eine Verzögerung verursacht hat, weil sie die Gerichtsbarkeit nicht unverzüglich über ihre Verhinderung informiert hatte. Das OLG bestätigt die Gebühr nach § 38 GKG, weil die verspätete Mitteilung die zeitnahe Neuterminierung verhindert und damit den Prozess verzögert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gebühr nach § 38 GKG kann das Gericht erheben, wenn eine Partei durch ihr Verschulden die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins erforderlich macht oder den Rechtsstreit durch später vorgebrachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel verzögert.
Die Prozessförderungspflicht der Partei verpflichtet zur unverzüglichen Anzeige von Umständen, die dem geplanten Prozessverlauf entgegenstehen; eine verspätete Verhinderungsanzeige kann schuldhaft und damit gebührenbegründend sein.
Eine Verzögerung im Sinne des § 38 GKG liegt vor, wenn der prozessordnungsgemäße Ablauf verhindert wird; die dadurch verzögerte Bestimmung eines neuen Verhandlungstermins erfüllt dieses Merkmal.
Die Kostenentscheidung über die Beschwerdeverfahrenstufen richtet sich nach § 97 ZPO und kann der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: (bis zu) 600 €
Rubrum
Die nach § 69 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wegen der von ihr verursachten Verlegung des Verhandlungstermins auf den 16.03.2011 eine Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GVG auferlegt.
Nach § 38 GKG kann das Gericht einer Partei eine besondere Gebühr auferlegen, wenn durch ihr Verschulden die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird oder die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden ist. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Gebühr nach dieser Vorschrift liegen vor; der Klägerin ist vorzuwerfen, die Erledigung des Rechtsstreits durch ihr Verhalten schuldhaft verzögert zu haben.
Zwar ist der Klägerin nicht anzulasten, dass der zunächst auf den 24.11.2010 bestimmte Termin, zu dem ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, verlegt werden musste. Denn sie hatte bereits vor Zugang der Ladung am 08.07.2010 verbindlich eine Fernreise gebucht und es war ihr, wovon auch das Landgericht ausgeht, nicht zuzumuten, die Buchung zu stornieren. Zu Recht wirft das Landgericht der Klägerin indes vor, ihre Verhinderung dem Gericht nicht unmittelbar nach Zugang der Ladung mitgeteilt zu haben, wodurch eine zeitnahe Verlegung des Termins unmöglich geworden ist. Die Prozessförderungspflicht einer Partei gebietet es, Umstände, die dem geplanten Prozessverlauf entgegenstehen, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin verstoßen, als sie trotz Kenntnis ihrer Verhinderung am 24.11.2010 bei Zugang der Ladung am 08.07.2010 das Gericht hiervon erst mit Schriftsatz vom 27.10.2020 – also nach über drei Monaten - in Kenntnis setzte und um Terminverlegung bat. Dass dieses Verhalten zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat, weil ein neuer Termin nunmehr – nicht wie bei einer rechtzeitigen Verhinderungsanzeige auf den 08.12.2010 – erst auf den 16.03.2011 bestimmt werden konnte hat das Landgericht überzeugend begründet. Eine Verzögerung liegt immer vor, wenn der prozessordnungsgemäße Ablauf verhindert wird (Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, Kommentar zum GKG, 2. Aufl., Rdn. 4 zu § 38), was hier der Fall ist. Selbst wenn der Rechtsstreit aufgrund des nunmehr vorgesehenen Verhandlungstermins nicht abschließend beendet werden kann, verzögern sich weitere Maßnahmen aufgrund des Verhaltens der Klägerin, weil sie eine zeitlich frühere Terminbestimmung verhindert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.