Verzögerungsgebühr bei Nichterscheinen in Arzthaftungstermin bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr wegen Nichterscheinens zum mündlichen Termin. Das OLG bestätigt die Gebühr, weil die Vertagung infolge ihres Verschuldens nötig war und das Landgericht die Vertagung im pflichtgemäßen Ermessen zur Aufklärung des Arzthaftungssachverhalts angeordnet hat. Vorgelegte Atteste genügen nicht zur Entschuldigung.
Ausgang: Beschwerde gegen Auferlegung einer Verzögerungsgebühr wegen Nichterscheinens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Unter den Voraussetzungen des § 38 Satz 1 GKG kann das Gericht anstelle des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO eine Verzögerungsgebühr erheben, wenn die Vertagung wegen des Verschuldens der Partei erforderlich geworden ist.
Die Entscheidung, in einem Arzthaftungsprozess einen Termin zur persönlichen Anhörung der Parteien zu vertagen, liegt im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen, wenn die persönliche Anhörung zur umfassenden und sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint.
Ein ärztliches Attest entschuldigt Nichterscheinen nur, wenn es zeitnah und hinreichend konkret die Unfähigkeit zur Teilnahme belegt; rückdatiertes oder unspezifisches Attest begründet regelmäßig keine Entschuldigungswirkung.
Wird der Antrag, von der Anordnung persönlichen Erscheinens abzusehen, abgelehnt, macht das Gericht die Erforderlichkeit des Erscheinens deutlich; ein dennoch unterbliebenes Erscheinen begründet Verschulden der Partei.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 16.12.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.01.2010 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die gemäß § 69 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin mit Recht eine Verzögerungsgebühr gemäß § 38 Satz 1 GKG auferlegt, weil sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 nicht erschienen ist und deshalb eine Vertagung erforderlich wurde. Erscheint eine nach § 141 ZPO geladene Partei nicht zu dem anberaumten Termin und vertagt deshalb das Gericht die mündliche Verhandlung, so kann es anstelle des in § 141 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ordnungsgeldes unter den in § 38 Satz 1 GKG genannten Voraussetzungen auch eine Verzögerungsgebühr verhängen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die Vertagung der mündlichen Verhandlung durch Verschulden der Partei nötig geworden ist. Das hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Zwar kann bei Nichterscheinen der nach § 141 ZPO geladenen Partei das Gericht grundsätzlich die Verhandlung fortsetzen und die Partei hat die prozessualen Nachteile ihres unentschuldigten Nichterscheinens zu tragen, etwa indem das Gericht das Verhalten bei der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO frei würdigt. Dass das Landgericht statt dessen die Verhandlung vertagt hat, weil es vor der Vernehmung der Zeugen angesichts des voneinander abweichenden Sachvortrags der Parteien deren persönliche Anhörung als sachdienlich angesehen hat, stellt eine nicht zu beanstandende Ausübung des richterlichen Ermessens dar. Im Arzthaftungsprozess trägt das Gericht eine besondere Verantwortung für die umfassend sorgfältige Aufklärung des Entscheidungssachverhalts. Insbesondere wenn es – wie hier – darum geht, was zwischen Arzt und Patient besprochen worden ist, ist es auch nach Ansicht des Senats sachgerecht, sich dies von den Parteien im persönlichen Gespräch schildern zu lassen, da die meist nüchterne schriftsätzliche Darstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Partei nicht immer ein umfassendes und zutreffendes Bild von dem tatsächlichen Ablauf des Arztgespräches zu vermitteln vermag. Meist zeigt sich erst im persönlichen Gespräch, ob die Partei in der Lage ist weitere sachdienliche Angaben zu machen oder nicht, auch wenn sie selbst vielleicht meint, dies sei nicht der Fall.
Das Landgericht hat auch ein Verschulden der Klägerin zutreffend bejaht. Nachdem das Landgericht ihre Bitte, von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens abzusehen, abgelehnt hatte, musste ihr klar sein, dass das Gericht ihr Erscheinen für erforderlich hielt. Das Landgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, dass das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest der Ärztin S… vom 04.12.2009 die Klägerin nicht entschuldigte, weil es nicht aussagekräftig war. Das nunmehr mit der Beschwerde vorgelegte Attest derselben Ärztin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen fällt auf, dass dieses Attest ebenfalls das Datum „04.12.2009“ trägt, also entweder rückdatiert ist oder von der Klägerin so rechtzeitig hätte vorgelegt werden können, dass die Prozessbeteiligten und Zeugen noch hätten abgeladen werden können. Abgesehen davon ergibt sich aber auch aus diesem Attest nicht, dass die Klägerin absolut verhandlungsunfähig ist und nicht einmal zumindest für eine oder eine halbe Stunde an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 69 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG).