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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 99/03·03.03.2004

Arzthaftung: Keine Behandlungsfehler bei Frühgeburt nach vorzeitigem Blasensprung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Kläger verlangte Schmerzensgeld wegen angeblicher Fehler bei Geburtsleitung und neonatologischer Behandlung nach vorzeitigem Blasensprung. Streitpunkt war insbesondere, ob trotz Leukozytose ein Amnioninfektionssyndrom eine sofortige Entbindung erforderte und ob Diagnostik/Antibiose postnatal dem Standard entsprachen. Das OLG bestätigte die Klageabweisung: Nach den gerichtlichen Gutachten entsprach die Tokolyse mit Lungenreifeinduktion 1986 dem Standard; klinische Infektzeichen fehlten. Auch postnatale Diagnostik und prophylaktische bzw. fortgesetzte Antibiose waren sachgerecht; ein Obergutachten oder eine MRT-Anordnung war nicht geboten.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung ohne Erfolg; Schmerzensgeldanspruch mangels feststellbarer Behandlungsfehler verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Beweislast für einen zumindest fahrlässigen Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Gesundheitsschaden, sofern keine Beweislastumkehr eingreift.

2

Das Absehen von einer sofortigen Entbindung nach vorzeitigem Blasensprung ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn nach den damaligen medizinischen Standards eine abwartende Haltung mit Tokolyse und Lungenreifeinduktion indiziert ist und keine hinreichenden klinischen Infektzeichen vorliegen.

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Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nicht bereits deshalb erschüttert, weil ein Privatgutachten zu abweichenden Schlussfolgerungen gelangt; maßgeblich ist insbesondere die Tragfähigkeit der Tatsachengrundlage und die Auswertung vollständiger Behandlungsunterlagen.

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Weitergehende invasive Diagnostik (z.B. Lumbalpunktion) ist nur dann geschuldet, wenn klinische oder laborchemische Befunde ex ante Anhaltspunkte für eine Allgemeininfektion bzw. ZNS-Beteiligung liefern.

5

Eine gerichtliche Anordnung einer medizinischen Untersuchung, die nicht risikolos ist und eine Gefährdung der körperlichen Integrität der betroffenen Partei mit sich bringt, ist zur Anspruchsdurchsetzung grundsätzlich nicht zumutbar; zudem muss ein relevanter Erkenntnisgewinn für die haftungsbegründenden Tatsachen zu erwarten sein.

Relevante Normen
§ 823 ff., 847 BGB a.F.§ 529 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

2

Die Mutter des Klägers gebar im Jahre 1980 ihr erstes Kind ; 1982 und 1983 erlitt sie Fehlgeburten. Im Jahre 1986 war sie erneut schwanger; der voraussichtliche Geburtstermin wurde auf den 11. September 1986 errechnet. In der Zeit vom 22. bis zum 27. Mai 1986 wurde die Mutter des Klägers als Kassenpatientin wegen vorzeitiger Wehen stationär im Klinikum N., dessen Träger der Beklagte zu 1) ist, behandelt; anlässlich einer damaligen Ultraschalluntersuchung wurde ausweislich der Dokumentation eine biometrische Kindsgröße diagnostiziert, die der 21./22. Schwangerschaftswoche entsprach und nicht der rechnerischen Dauer von 25 Wochen. Zugleich wurde eine Placenta praevia marginalis festgestellt.

3

Am 29. August 1986 um 12.45 Uhr wurde die Patientin mit leichten Wehen nach vorzeitigem Blasensprung, der am Morgen stattgefunden hatte, in der rechnerisch 34./35. Schwangerschaftswoche erneut in der geburtshilflichen Abteilung der Klinik des Beklagten zu 1) aufgenommen. Die Aufnahme-Sonographie ergab einen BIP des Feten von 8,5 cm – entsprechend der 32. Schwangerschaftswoche – und einen THQ von 7,8 cm – entsprechend der 31. Schwangerschaftswoche. Eine Blutuntersuchung der Mutter zeigte eine Leukozytenzahl von 14.300. Da man eine drohende Frühgeburt befürchtete, wurde eine orale Tokolyse zur Wehenhemmung durchgeführt, um unter einer Medikation mit Celestan eine Lungenreifung des Feten zu ermöglichen. In den folgenden Tagen wurden regelmäßige Blutuntersuchungen bei der Mutter vorgenommen; am 30. Juli 1986 betrug die Leukozytenzahl 21.200, am 31. Juli 1986 19.000 und am 1. August 1986 gegen 13.00 Uhr 18.500. Um 16.28 Uhr dieses Tages wurde der Kläger nach rascher Muttermunderöffnung und medianer Episiotomie spontan geboren. Er wog bei einer Länge von 45 cm 2.280 g. Die Apgar-Werte betrugen 8, 9 und 10; der pH-Wert des Nabelschnurblutes wurde mit 7,338 gemessen. Wegen der Frühgeburtlichkeit wurde der Kläger sofort in die pädiatrische Abteilung verlegt; dort wurde mit Blick auf eine mögliche Infektion eine antibiotische Prophylaxe mit den Medikamenten Optocillin und Gernebcin eingeleitet. Der CRP-Wert war am ersten und zweiten Lebenstag des Klägers positiv, danach negativ; die Leukozyten lagen am 1. August bei 18.700, am 5. August bei 21.400 und am 7. August 1986 bei 17.200. Die Untersuchung der am ersten Lebenstag entnommenen Haut- und Nabelabstriche sowie des Magensaftaspirates zeigte eine Besiedelung mit den Keimen E.Coli und Enterobacter cloacae. Am 5. Lebenstag wurde während andauernder antibiotischer Therapie eine Blutkultur angelegt, die koagulase-negative Staphylokokken – einen normalen Hautkeim – zeigte. Der Kläger, der zunächst mit einer Magensonde ernährt wurde, nahm ab dem 20. Lebenstag seine Nahrung selbständig zu sich und zeigte eine gute Erholungstendenz. Am 26. August 1986 wurde eine CT-Untersuchung des Schädels durchgeführt, die eine leichte hypoxische Marklagerschädigung ergab sowie eine geringe Verplumbung der Seitenventrikel bei normaler Weite der Subarachnoidalräume. Am 19. September 1986 wurde der Kläger in gutem Allgemeinzustand mit einem Gewicht von 3.060 g aus der stationären Behandlung entlassen. In den folgenden Monaten fiel er durch einen allgemeinen Entwicklungsrückstand auf; im Alter von 8 Monaten wurden eine schwere Hirnschädigung und ein West-Syndrom (Epilepsieform) festgestellt. Der Kläger ist schwerbehindert.

4

Im Mai 1998 holte die für ihn zuständige Krankenkasse ein Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. ein; dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Hirnschaden wahrscheinlich durch eine Sepsis verursacht worden sei.

5

Der Kläger macht die Beklagten für die Entstehung der Gesundheitsschäden verantwortlich und hat ihnen im wesentlichen folgende Versäumnisse bei der Geburtsleitung und der postnatalen Betreuung vorgeworfen: Angesichts des frühzeitigen Blasensprungs und einer mäßigen Leukozytose seiner Mutter habe der Verdacht eines Amnioninfektionssyndroms bestanden; dies hätte die Geburtshelfer veranlassen müssen, die Entbindung sofort einzuleiten, um eine Infektion auch des Feten zu verhindern. Da seine Mutter sich in der 35. Schwangerschaftswoche befunden habe, hätten die Geburtshelfer von einem reifen Kind ausgehen müssen; die vorgeburtliche Lungenreifeinduktion sei deswegen nicht erforderlich gewesen. Sie habe sich vielmehr schädlich ausgewirkt und eine intra-uterine Infektion der Leibesfrucht gefördert, weil sie ohne Antibiotikaschutz durchgeführt worden sei. Die postnatale Infektionsdiagnostik sei unzureichend erfolgt; es seien keine Differentialblutbilder angefertigt worden; die Blutkultur sei verspätet unter einer Antibiose angelegt worden und habe deswegen keine korrekten Ergebnisse über mögliche Erreger liefern können. Die erforderliche Liquoruntersuchung auf entzündliche Zeichen und Erreger sei fehlerhaft unterblieben. Die durchgeführte Antibiose mit den Medikamenten Binotal und Certomycin habe nicht dem medizinischen Standard entsprochen. Die Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1) sei insgesamt als grob fehlerhaft zu bewerten, so dass der Kausalzusammenhang zwischen den Versäumnissen und dem Gesundheitsschaden zu vermuten sei. Der Kläger hat eine immaterielle Entschädigung von 750.000 DM für angemessen erachtet und beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Sie haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und geltend gemacht, da nach den Ultraschalluntersuchungen mit einem unreifen Kind zu rechnen gewesen sei, sei es indiziert gewesen, vor der Geburt eine Lungenreifebehandlung durchzuführen; Anzeichen für ein Amnioninfektionssyndrom und eine hieraus resultierende Gefährdung der Leibesfrucht hätten nicht vorgelegen. Die postoperative Diagnostik und Behandlung sei sachgemäß erfolgt. Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

10

Das Landgericht hat durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis erhoben und sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Behandlungsfehler nicht feststellbar seien.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, die Kammer habe ihre Entscheidung nicht auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. L. stützen dürfen. Prof. Dr. R. habe die Daten des Mutterpasses nicht ausgewertet und sei deswegen zu falschen Schlüssen hinsichtlich des Gestationsalters gelangt. Auch habe er sich nicht mit der von ihm, dem Kläger, zitierten medizinischen Literatur befasst; danach hätte die Geburt ohne vorherige Lungenreifungsinduktion sogleich eingeleitet werden müssen. Hinsichtlich der postnatalen Diagnostik habe das Landgericht die Frage der Sachgemäßheit der Anlage der Blutkultur ungeprüft gelassen. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. zu der durchgeführten Antibiose seien widersprüchlich, weil er das Vorliegen einer Infektion verneint, die Gabe von Antibiotika aber gleichwohl für sachgemäß erachtet habe. Da Prof. Dr. L. bei seiner Beurteilung der postnatalen Behandlung und der Ursache des Hirnschadens zu einer anderen Beurteilung als der Privatgutachter Prof. Dr. S. gelangt sei, habe die Kammer ein Obergutachten einholen müssen. Zur Feststellung der Ursache hätte ein Kernspintomogramm angefertigt werden müssen, dies hätte einen "Behandlungsfehler erwiesen". Schließlich habe es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Beklagten zu 3) als Zeugen dafür zu vernehmen, dass eine Sepsis bestanden habe.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

A.

20

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

21

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (§§ 823 ff., 847 BGB a.F.) zu.

22

Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt und/oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt:

23

Das Landgericht hat aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme Behandlungsfehler bei der Betreuung der Geburt des Klägers sowie der postnatalen Behandlung zutreffend verneint. Hierin ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen der Kammer begründen könnten, liegen nicht vor:

24

1.)

25

Die Würdigung des Landgerichts, das Absehen von einer sofortigen Entbindung zu Gunsten der Durchführung einer Lungenreifeinduktion stelle keinen Behandlungsfehler dar, beruht auf der fachlichen Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. R., der dieses Vorgehen vor dem Hintergrund des Standes der Wissenschaft und des medizinischen Standards im Jahre 1986 nicht beanstandet hat.

26

Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, der Gutachter habe die Daten des Mutterpasses nicht berücksichtigt und sei deswegen zu dem falschen Schluss gelangt, dass ein "anderes Vorgehen" – gemeint ist wohl eine sofortige Einleitung der Geburt – auch dann nicht geboten gewesen sei, wenn seine Mutter sich bereits in der 35. Schwangerschaftswoche befunden hätte, rechtfertigt ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie der Vorwurf, der Sachverständige habe die von ihm, dem Kläger, eingereichte medizinische Literatur nicht berücksichtigt:

27

a)

28

Dass Prof. Dr. R. sich mit den Eintragungen im Mutterpass und dem sich daraus ergebenden Gestationsalter befasst hat, ergibt sich bereits aus seinem schriftlichen Gutachten; er hat im Rahmen seiner dortigen Ausführungen die Differenzen zwischen dem rechnerischen Schwangerschaftsalter und demjenigen, das sich aus den Ultraschalluntersuchungen in der Klinik der Beklagten zu 1) ergab, ausführlich dargestellt.

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Davon abgesehen kommt der Frage dieser zeitlichen Differenzen keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Vorgehen der Geburtshelfer war nämlich auch unter Zugrundelegung des Gestationsalters gemäß den Daten des Mutterpasses nicht fehlerhaft; die Auffassung des Klägers, nach der von ihm zitierten medizinischen Literatur hätte die Geburt sogleich eingeleitet werden müssen, geht fehl:

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Rechnerisch betrug das Gestationsalter nach den Daten des Mutterpasses am 29. Juli 1986 34 + 7. In einem solchen Fall wurde auch in der von dem Kläger zitierten Literatur von 1986 bei einem vorzeitigen Blasensprung eine abwartenden Haltung mit Tokolyse und Lungenreifebehandlung empfohlen; ein aktives Vorgehen mit geburtseinleitenden Maßnahmen wurden erst ab der vollendeten 35 SSW (35/0) angeraten.

31

b)

32

Dass abweichend von dieser Empfehlung wegen einer besonders hohen Infektionsgefahr für den Kläger zwingend eine sofortige Einleitung der Geburt angebracht gewesen wäre, lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellen:

33

Zwar waren die Leukozyten bei der Mutter etwas erhöht, so dass die Möglichkeit eines Amnioninfektionssyndrom in Betracht zu ziehen war; mangels erhöhter Temperatur der Patientin bestanden aber keine sicheren klinisch manifesten Anzeichen für eine Infektion. Da auch das CTG im Hinblick auf eine mögliche Infektion der Leibesfrucht unauffällig war, hat Prof. Dr. R. es nicht als fehlerhaft erachtet, zunächst durch eine Tokolyse Zeit zu gewinnen, um die Lungenreifung bei dem Feten abzuschließen. Wie der Sachverständigen ausdrücklich betont hat, entsprach dieses Vorgehen dem Geburtsmanagement in "unzähligen" Kliniken in Deutschland im Jahre 1986.

34

2.)

35

Dass die Lungenreifebehandlung ohne die gleichzeitige Gabe von Antibiotika erfolgt ist, hat Prof. Dr. R. ebenfalls nicht beanstandet; dies hat der Kläger auch nicht angegriffen.

36

3.)

37

a)

38

Die postnatale Diagnostik hat der Pädiater Prof. Dr. L. im Gegensatz zu dem Privatgutachter Prof. Dr. S. für ausreichend erachtet und dies damit begründet, dass alle erforderlichen Daten zur Feststellung einer Infektion erhoben wurden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen sowie der klinischen Befunde bestand nach der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen kein Anlass zu weitergehenden diagnostischen Maßnahmen wie einer Lumbalpunktion, weil keine Anzeichen für eine Allgemeininfektion vorlagen, insbesondere weder klinische noch laborchemische Befunde, die den Gedanken an ein septisches Geschehen hätten aufkommen lassen können.

39

Der Kläger wendet demgegenüber lediglich pauschal ein, das Landgericht habe sich angesichts der unterschiedlichen Einschätzung der beiden Pädiater nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. L. stützen dürfen, sondern allein wegen der "Widersprüche" ein Obergutachten einholen müssen. Auch diese Auffassung geht fehl:

40

Dem Kläger ist zuzugeben, dass Prof. Dr. S. das Fehlen einer Liquoruntersuchung beanstandet hat. Dies beruht allerdings auf seiner Annahme einer Meningitis des Neugeborenen , zu der der Privatgutachter ohne Kenntnis der gesamten Behandlungsunterlagen und nur auf der Basis unvollständiger sowie teils ungeordneter, teils unleserlicher Laborbefunde gelangt ist. Hierauf hat Prof. Dr. S. in seinem Gutachten selbst hingewiesen und ausdrücklich angemerkt, dass ein Informationsdefizit vorliege, dessen Bedeutung letztlich nicht absehbar sei. Mit Blick hierauf kann der Beurteilung des Privatgutachters gegenüber derjenigen von Prof. Dr. L., der sich mit dem gesamten Behandlungsablauf anhand der vollständigen reproduzierten Dokumentation auseinandergesetzt hat, kein maßgeblicher Beweiswert zugemessen werden; die Ausführungen von Prof. Dr. S. sind schon mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage zum medizinischen Sachverhalt nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des gerichtlichen Gutachters in Zweifel zu ziehen.

41

b)

42

Auch der Vorwurf, die Kammer habe sich nicht mit der Behauptung des Klägers, die Anlage der Blutkultur sei verspätet unter einer Antibiose angelegt worden und habe deswegen kein korrektes Ergebnis erbringen können, befasst, ist nicht gerechtfertigt: Das Landgericht hat in seinem Beweisbeschluss auch die Frage gestellt, ob die mikrobiologischen Untersuchungen nach Zeitpunkt und Umfang unzureichend waren. Da Prof. Dr. L. diesbezüglich keinen Anlass zu Beanstandungen gesehen, sondern die postnatalen diagnostischen Maßnahmen insgesamt als sachgerecht bewertet hat, lässt sich ein Fehler bei der Anlage der Blutkultur nicht feststellen.

43

Im übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage einer Blutkultur vor dem Beginn der Antibiotikatherapie mit Wirkstoffen, mit denen die im Nabelabstrich und im Magensaftaspirat vorgefundenen und mögliche andere gefährlichere Erreger (beispielsweise B-Streptokokken) nach den Ausführungen des pädiatrischen Sachverständigen wirksam zu behandeln waren, Befunde ergeben hätte, die zu einem anderen Therapiekonzept und insbesondere dazu geführt hätten, dass die Hirnschädigung des Klägers vermieden worden oder jedenfalls weniger schwer ausgefallen wäre.

44

4.)

45

Die postnatale Behandlung mit Antibiotika war nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. L. sachgerecht; die Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Komplex sind entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs widersprüchlich:

46

a)

47

Prof. Dr. L. ist zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass für eine schwere Allgemeininfektion des Kindes keine hinreichenden Anhaltspunkte bestanden; hieraus ergibt sich aber nicht zugleich, dass die Vornahme einer Antibiose aus der Sicht ex ante fehlerhaft war. Wie der Sachverständige erläutert hat, wurde die sofortige Behandlung mit den Medikamenten Optocillin und Gernebcin prophylaktisch wegen des vorzeitigen Blasensprungs und des Verdachtes auf ein Amnioninfektionssyndrom vorgenommen, um die Entstehung oder Ausbreitung einer Infektion zu verhindern. Diese sogenannte Abschirmung des Neugeborenen bereits vor der Feststellung eines Keimbefalls war nach den Ausführungen von Prof. Dr. L. im Jahre 1986 eine Versorgung, die dem üblichen medizinischen Vorgehen entsprach.

48

b)

49

Dass man die Gabe der Antibiotika nach Feststellung der Keime E.Coli und Enterobacter fortgesetzt hat, war ebenfalls sachgemäß; nach der Beurteilung des Sachverständigen drohte nämlich von diesen Keimen die Gefahr einer schweren Allgemeininfektion. Dies entspricht auch der Einschätzung des Privatgutachters Prof. Dr. S., der ausgeführt hat, dass von diesen Erregern eine erhebliche Gefahr für das kindliche Gehirn ausgehe. Wie Prof. Dr. L. deutlich gemacht hat, wurden diese Keime mit den gewählten Medikamenten Optocillin und Gernebcin sachgerecht bekämpft.

50

5.

51

Eine gerichtliche Beweisanordnung zur Vornahme einer Kernspintomographie zu dem von dem Kläger intendierten Zweck der Feststellung eines Behandlungsfehlers kommt schon deswegen nicht in Betracht; weil eine solche Untersuchung nicht völlig risikolos ist und bei einem schwergeschädigten Menschen wie dem Kläger zur Durchführung dieser Maßnahme eine Narkose, die ebenfalls mit Risiken verbunden ist, erforderlich ist. Es darf nicht Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sein, einer Partei eine Gefährdung der eigenen körperlichen Integrität zuzumuten, um wirtschaftliche Ansprüche durchzusetzen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass von dem Ergebnis einer solchen Untersuchung der Nachweis eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers nicht erwartet werden kann.

52

6.)

53

a)

54

Da Fehler bei der ärztlichen Versorgung in der Klinik der Beklagten zu 1) nicht festzustellen sind, bedarf die Frage der Kausalität der dort durchgeführten Behandlung für die Entstehung des Hirnschadens keiner Prüfung, so dass schon aus diesem Grunde die Einholung des von dem Kläger – wegen der unterschiedliche Einschätzung der Pädiater Prof. Dr. S. und Prof. Dr. L. hinsichtlich der möglichen Ursache des Hirnschadens – geforderten "Obergutachtens" nicht geboten ist.

55

Dessen ungeachtet kann der Auffassung des Privatgutachters Prof. Dr. S., der eine Sepsis mit Hirn- und Hirnhautbeteiligung als – wahrscheinlichen – Auslöser der Schädigung des Hirns angesehen hat, gegenüber der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. L., der zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine vorgeburtliche plazentare Funktionsstörung mit der Folge von Versorgungsstörungen des fetalen Hirns zurückzuführen ist, auch kein maßgeblicher Beweiswert zugemessen werden: Wie bereits oben erörtert, leidet die Einschätzung des Privatgutachters unter einem gravierenden Informationsdefizit, weil ihm nicht die gesamten Behandlungsunterlagen zur Verfügung standen. Aufgrund dessen konnte Prof. Dr. S. im Gegensatz zu Prof. Dr. L. weder sämtliche diagnostischen Maßnahmen und ihre Ergebnisse im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Infektion prüfen noch die prophylaktisch durchgeführte Therapie. Dies hat neben der Tatsache, dass schon den Annahmen des Privatgutachters zur Entwicklung einer Sepsis mit Hirnbeteiligung mangels Verwertung sämtlicher Befunde eine hinreichend sichere Basis fehlt, dazu geführt, dass Prof. Dr. S. auch die bereits kurzfristig nach der Geburt des Klägers eingeleitete Antibiose mit den Medikamenten Optocillin und Gernebcin bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt und damit außer Acht gelassen hat, dass eine Infektion mit diesen Medikamenten wirksam behandelt werden konnte.

56

b)

57

Soweit der Kläger gegenüber den Erläuterungen von Prof. Dr. L. zu der wahrscheinlichen Ursache für den Hirnschaden pauschal einwendet, mangels entsprechender Eintragungen in den Mutterpass sei davon auszugehen, dass "bei seiner Mutter" keine Versorgungsstörungen während der Schwangerschaft vorgelegen hätten, übersieht er, dass Versorgungsstörungen des fetalen Hirns aufgrund einer plazentaren Funktionsstörung aus dem Mutterpass nicht zu ersehen sind.

58

c)

59

Die Rüge des Klägers, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, seinem Beweisantritt, den Beklagten zu 3) als Zeugen dazu zu vernehmen, dass eine Sepsis vorgelegen habe, nachzugehen, greift schon angesichts der Parteistellung des Beklagten zu 3) nicht durch. Die Frage der Entstehung einer Sepsis hat die Kammer im übrigen zutreffend durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt.

60

B.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

63

Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.

64

R. S.-B. T.