Arzthaftung: Schmerzensgeld der Erben scheitert an fehlender Kausalität trotz Behandlungsfehlern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt als Miterbin aus übergegangenem Recht Schmerzensgeld wegen angeblicher Behandlungsfehler in zwei Krankenhäusern im Juli 2003. Das OLG verneint eine Verjährung, weil für den Beginn der Verjährung bei Ansprüchen der Erbengemeinschaft die Kenntnis sämtlicher Miterben erforderlich ist und hierzu 2003 nichts vorgetragen war. In der Sache bleibt die Klage jedoch erfolglos: Zwar waren einzelne Maßnahmen (u.a. Gabe von Metoclopramid trotz Kontraindikation) nicht sachgerecht, eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung der Patientin aufgrund dieser Fehler lässt sich aber nicht feststellen. Eine Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers kommt nicht in Betracht; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Schmerzensgeld mangels Nachweises der Kausalität.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB im Arzthaftungsrecht genügt nicht die Kenntnis vom negativen Behandlungsausgang; erforderlich ist die Kenntnis von Umständen, die aus Laiensicht auf einen Behandlungsfehler als Ursache schließen lassen.
Steht ein deliktischer oder vertraglicher Schadensersatzanspruch einer Erbengemeinschaft als Gesamthandsanspruch zu, setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich die Kenntnis sämtlicher Miterben voraus, wenn der Erblasser selbst die erforderliche Kenntnis nicht mehr erlangen konnte.
Auch wenn ein Behandlungsfehler feststeht, trägt der Patient bzw. dessen Rechtsnachfolger grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Fehler für eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich geworden ist.
Eine Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers setzt einen aus objektiver ärztlicher Sicht schlechthin unverständlichen Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus.
Ein Schmerzensgeldanspruch aus übergegangenem Recht erfasst nur zu Lebzeiten erlittene Leiden; eine lediglich mögliche Lebensverlängerung ohne nachweisbare zusätzliche Schmerzen begründet für sich genommen keinen Schmerzensgeldanspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3 O 510/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist – gemeinsam mit ihrer Schwester und einem Neffen – Erbin ihrer am 19.01.1916 geborenen und am 17.07.2003 verstorbenen Mutter A… F… (Patientin). Diese befand sich vom 07. bis zum 12.07.2003 in der stationären Behandlung des St. J… in O…, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) war; während ihres Aufenthaltes wurde sie von dem Beklagten zu 3), der als Stationsarzt auf der medizinischen Abteilung des Krankenhauses tätig war, betreut. Da sich der Zustand der Patientin nicht besserte, veranlasste die Klägerin die Verlegung ihrer Mutter in die Innere Abteilung des St. C… in O…, dessen Trägerin die Beklagte zu 2) ist; dort wurde die Patientin bis zu ihrem Tod von den Beklagten zu 4) und 5) behandelt. Mit Schreiben vom 12.08.2003 warf die Klägerin der Beklagten zu 4) „und Konsorten“ vor, den Tod der Patientin durch Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen verursacht zu haben.
Die Klägerin macht mit ihrer am 27.12.2007 beim Landgericht eingegangenen Klage Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, man habe die Patientin in den beiden Krankenhäusern nicht mit der gebotenen Sorgfalt intensivmedizinisch betreut, sondern sie vernachlässigt und die Verschlechterung des Krankheitsbildes unbeachtet gelassen; auch habe man ihr Medikamente mit dem Wirkstoff Metoclopramid verabreicht, gegen welchen sie – wie man dem verantwortlichen Personal jeweils frühzeitig mitgeteilt habe – allergisch gewesen sei. Auf diese Weise habe man letztlich zum Tode der Patientin beigetragen. Die Klägerin verlangt zum Ausgleich der auf die Erben übergegangenen Ansprüche auf Ersatz der immateriellen Beeinträchtigungen ein an sie und ihre Miterben zu zahlendes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von € 22.000.
Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat die Klage durch Urteil vom 17.12.2008 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 11.02.2009 abgewiesen, weil die Beklagten wegen des Eintritts der Verjährung berechtigt seien, die geforderte Leistung zu verweigern. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie macht geltend, sie habe die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnisse frühestens durch die erst im Januar 2005 erfolgte Einsicht in die Behandlungsunterlagen erlangt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 17.12.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie und die Miterben pp, ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Verlegung der Patientin in das Krankenhaus der Beklagten zu 2) veranlasst habe, weil sie von einer fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) ausgegangen sei; ihr sei bekannt gewesen, dass die von ihr angesichts der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Patientin für erforderlich gehaltene Verlegung auf die Intensivstation nicht erfolgt sei. Auch habe sie gewusst, dass der Patientin trotz der vermeintlichen Arzneimittelallergie das Medikament MCP verabreicht worden sei. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 12.08.2003 ergebe sich, dass sie schon damals nicht nur Kenntnis über die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs im Hause der Beklagten zu 2), sondern auch eine – zumindest laienhafte – konkrete Vorstellung darüber gehabt habe, dass notwendige ärztliche Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Patientin nicht getroffen worden seien. Auch habe sie schon während der Behandlung geäußert, dass sie die vermeintlichen Krampfanfälle der Patientin auf die Gabe des Medikaments Metoclopramid zurückführe. Zumindest sei der Klägerin eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, da sie in der gegebenen Sachlage sich die erforderliche Kenntnis durch einfache Nachfrage hätte verschaffen können.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines geriatrisch-/internistischen Fachgutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 09.03.2010 (Bl. 323 ff. GA) sowie auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 10.01.2011 (Bl. 413 ff. GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mögliche Ansprüche der Erben der Patientin A… F… aus dem Behandlungsgeschehen im Jahre 2003 sind zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt, weshalb die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abgewiesen werden konnte (1.). Der Klägerin und den Miterben steht jedoch ein Schmerzensgeldanspruch aus übergegangenem Recht der Patientin gem. den §§ 253, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 1922 BGB nicht zu, weil sich nicht feststellen lässt, dass Fehler bei der Behandlung für konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen der Patientin ursächlich geworden sind (2.).
1.
Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unter der Geltung des § 852 Abs. 1 BGB (a.F.) entsprach es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im Arzthaftungsprozess eine ausreichende Kenntnis von dem Schaden nicht schon dann bejaht werden kann, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist; er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können. Dazu muss der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (BGH, NJW 2001, 885, 886 m.w.N.). An diesem Erfordernis, von dem auch das Landgericht im Grundsatz ausgeht, hat sich durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681, 682).
Dass die Patientin (Erblasserin) selbst eine entsprechende Kenntnis hatte oder haben musste, hat das Landgericht nicht festgestellt und ist auch von den Beklagten nicht behauptet worden; hiervon ist auch im Hinblick auf den Zustand der Patientin und ihr Ableben während der Behandlung nicht auszugehen. In diesem Fall ist die Kenntnis des Rechtsnachfolgers erforderlich. Dabei hat das Landgericht jedoch unzutreffend allein auf die Person der Klägerin abgestellt, die hier die Gesamthandsforderung der Erbengemeinschaft geltend macht. Steht der Anspruch einer Erbengemeinschaft zu, so ist, wenn der Verstorbene nicht mehr selbst die erforderliche Kenntnis hatte, für den Verjährungsbeginn die Kenntnis sämtlicher Miterben erforderlich. Das gilt auch, wenn der Anspruch nach § 2039 BGB von einem oder mehreren Mitgliedern der Erbengemeinschaft geltend gemacht wird (BGH, ZEV 2007, 272, 273 = BeckRS 2007 00606; vgl. auch Staudinger/Werner, BGB, Neubearb. 2010, § 2039 Rdnr. 26; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rdnr. 25; MüKoBGB-Grothe, 5. Aufl., § 199 Rdnr. 35). Denn die Verjährungseinrede ist materiellrechtlicher Natur, die den Gesamthandsanspruch als solchen einheitlich betrifft und deshalb nur zu einem einheitlichen Beginn und einer einheitlichen Hemmung der Verjährung führen kann. Danach kann dahin stehen, ob in der Person der Klägerin die Voraussetzungen für einen Beginn der Verjährung im Jahr 2003 vorlagen, denn die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass auch die Miterben die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits im Jahre 2003 hatten oder haben mussten (grob fahrlässige Unkenntnis). Anhaltspunkte dafür, dass die Miterben 2003 denselben Kenntnisstand wie die Klägerin hatten, bestehen nicht; auch ist nicht ersichtlich, dass sich den Miterben die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen mussten. Die Verjährung begann danach frühestens mit Ablauf des 31.12.2004 und wurde durch die Einreichung der Klage am 27.12.2007 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt.
2.
In der Sache bleibt die Klage dennoch ohne Erfolg. Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses einen Behandlungsfehler des Arztes, aus dem er Schadensersatzansprüche gegen ihn und/oder den Krankenhausträger herleitet, sowie dessen Ursächlichkeit für den bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschaden zu beweisen (vgl. BGH, NJW 1995, 1618; ständige Rechtsprechung). Dieser Beweis ist der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Patientin nicht gelungen. Zwar hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Behandlung der Patientin sowohl im Krankenhaus der Beklagten zu 1) als auch im Krankenhaus der Beklagten zu 2) nicht in jeder Hinsicht sachgerecht war. Es lässt sich jedoch nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Gewissheit feststellen, dass sich dies konkret auf den Gesundheitszustand der Patientin ausgewirkt hat.
a) Behandlung im St. J… O… (07.07. – 12.07.2003)
aa)
Eine fehlerhafte Behandlung bei der ambulanten Vorstellung in der Nacht zum 07.07.2003 lässt sich nicht feststellen. Gemäß dem Notfall-/Vertretungsschein, der sich in der Krankenakte befindet, kam die Patientin mit dem Krankentransportwagen wegen Schwindel und Bauchschmerzen in die Ambulanz der Beklagten zu 1); bei der Untersuchung bestanden keine akuten Bauchbeschwerden mehr, so dass aktuell kein Handlungsbedarf gesehen wurde. Zwar waren die Entzündungszeichen mit einem CRP von 1,77 mg/dl geringfügig erhöht, jedoch war der körperliche Untersuchungsbefund bezüglich der später führenden abdominellen Symptomatik unauffällig, so dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S… eine stationäre Aufnahme zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich war. Dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Hämatinerbrechen vorlag bzw. den behandelnden Ärzten in der Notfallambulanz berichtet wurde, wie die Klägerin behauptet, lässt sich den Behandlungsunterlagen nicht entnehmen.
bb)
Nachdem die Patientin am Nachmittag des 07.07.2003 wegen Gastroenteritis, Bluterbrechen und Exsiccose stationär aufgenommen worden war, hat man zwar zunächst die notwendigen Untersuchungen vorgenommen; angesichts dessen, dass die führende Symptomatik ein rezidivierendes Erbrechen war, hätte allerdings eine Ösophagogastroduodenoskopie zur Abklärung der Magen-Darm-Passagestörung am Aufnahmetag oder jedenfalls am 08.07.2003 durchgeführt werden müssen. Außerdem wäre die Anlage einer nasogastralen Sonde bereits am Aufnahmetag sinnvoll gewesen, zumal es sich auch um eine halb diagnostische Maßnahme handelt. Mittels der Ösophagogastroduodenoskopie hätte man feststellen können, ob bei der Patientin ein Magengeschwür vorlag, das für das Bluterbrechen ursächlich sein konnte; anderenfalls hätte man nach anderen Ursachen suchen müssen. Dass diese Untersuchung unterblieben ist, ist den Beklagten zu 1) und 3) jedoch nicht vorzuwerfen, denn unstreitig hat die Klägerin, die gegenüber den Ärzten die Interessen der Patientin wahrgenommen hat, die Durchführung einer Ösophagogastroduodenoskopie mit Nachdruck abgelehnt. Die Ablehnung einer notwendigen Untersuchung lässt zwar einen Behandlungsfehlervorwurf grundsätzlich nur dann entfallen, wenn der Patient über die Notwendigkeit der Maßnahme und die Folgen ihres Unterlassens hinreichend aufgeklärt ist, was hier nach den Ausführungen des Sachverständigen auch erfordert hätte, die Patientin darüber aufzuklären, dass bei Unterlassen der Untersuchung im Fall einer akuten Blutung aus dem zu vermutenden Ulkus die Gefahr des Verblutens besteht. Dass eine solche Aufklärung erfolgt ist, ergibt sich weder aus den Behandlungsunterlagen, noch haben die Beklagten zu 1) und 3) dies vorgetragen. Im vorliegenden Fall kann jedoch aufgrund der unstreitigen Umstände festgestellt werden, dass sich der Aufklärungsmangel ausnahmsweise nicht ausgewirkt hat, weil die Klägerin die Untersuchung auf jeden Fall abgelehnt hätte. Denn sie hat ihre Weigerung wesentlich darauf gestützt, dass eine derartige Untersuchung nach Auskunft des Hausarztes der Patientin nicht dringend erforderlich gewesen sei und deshalb in der gegebenen Situation nicht durchgeführt werden sollte; hieran hat sie auch im Anschluss an die vom Senat durchgeführt Beweisaufnahme festgehalten. Es ist davon auszugehen, dass sie dies auch bei zutreffender Aufklärung durch die behandelnden Ärzte im Krankenhaus der Beklagten zu 1) getan hätte.
Soweit die Klägerin im Übrigen meint, ihre Auffassung von der Entbehrlichkeit der Ösophagogastroduodenoskopie werde dadurch bestätigt, dass man der Patientin ab dem 08.07.2003 einen Magensäurehemmer und Antibiotika verabreicht habe, was nach den Ausführungen des Sachverständigen auch im Falle des Nachweises eines Magengeschwürs erfolgt wäre, begegnet dies in mehrfacher Hinsicht Bedenken: Zum einen ist das Vorliegen eines Magengeschwürs nach Ansicht von Prof. Dr. S… zwar wahrscheinlich, aber keineswegs gesichert, so dass letztlich offen ist, welche Behandlung tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Zum anderen erfolgte die Antibiotikagabe gezielt zur Behandlung der festgestellten Bronchopneumonie; ob damit die Ursache eines Magengeschwürs behandelt werden konnte, ist ebenfalls offen. Letztlich kann dies aber dahin stehen, weil aus den vorgenannten Gründen schon nicht festgestellt werden kann, dass das Unterlassen der Ösophagogastroduodenoskopie vorwerfbar fehlerhaft war.
Dass das Anlegen der Magensonde erst am 08.07.2003 erfolgt ist, stellt ebenfalls keinen Behandlungsfehler dar. Der Sachverständige hat die sofortige Anlage zwar als sinnvoll bzw. ratsam bezeichnet, ohne jedoch eine Verstoß gegen den ärztlichen Standard festzustellen. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Verzögerung um maximal einem Tag sich auf das körperliche Befinden der Patientin negativ ausgewirkt hat.
cc)
Dass die Aspirationspneumonie bei der Patientin durch eine fehlerhafte Medikamentengabe verursacht worden ist, lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin kann insoweit bereits den Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht führen. Für ihre Behauptung, der Patientin seien in der Nacht vom 07. auf den 08.07.2003 Medikamente im Halbschlaf eingeflößt worden, an denen sie sich verschluckt habe, findet sich in den Behandlungsunterlagen kein Anhaltspunkt; ein Beweismittel steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Abgesehen davon hat der Sachverständige Prof. Dr. S… darauf hingewiesen, dass der Aufnahmebefund mit Husten und Auswurf und einer Leukozytose von 13.000/ml darauf hinweist, dass die Aspirationspneumonie offensichtlich im vorstationären Bereich entstanden ist.
dd)
Behandlungsfehlerhaft war, dass man der Patientin ab dem 08.07.2003 Paspertin verabreicht hat, denn bei ihr lag eine Epidermoidzyste mit Ausbildung eines Hydrozephalus vor und der Wirkstoff Metoclopramid (MCP) kann die bei einem Hydrozephalus ohnehin erhöhte Krampfneigung verstärken. Deshalb ist bei einer derartigen Vorerkrankung die Gabe von MCP – unabhängig von der behaupteten Allergie der Patientin gegen diesen Wirkstoff – kontraindiziert. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass es bei der Patientin infolge der Verabreichung von MCP zu Krampfanfällen gekommen ist. In den Behandlungsunterlagen ist eine derartige Reaktion nicht beschrieben, obwohl man diese bereits relativ kurze Zeit nach der Gabe des Medikaments hätte sehen müssen; auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Patientin – wie die Klägerin behauptet – wacher war, wenn ihr weniger MCP zugeführt wurde. Ihre Behauptung, dokumentierte Feststellungen zum Zustand der Patientin seien unrichtig bzw. die behandelnden Ärzte hätten den Zustand der Patientin (Krampfanfälle, blaue und geschwollene Arme) nicht erkannt, vermag die Klägerin nicht zu beweisen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO liegen angesichts dessen, dass nicht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Behauptungen spricht, nicht vor. Die am 12.07.2003 dokumentierte Somnolenz der Patientin lässt sich nicht zwingend auf die Gabe von MCP zurückführen, sondern ist nach Auffassung des Sachverständigen eher Folge des allgemeinen körperlichen Verfalls im Rahmen der Gesamtsituation. Die Anfertigung eines EEG zum Nachweis eines Krampfanfalls „non convulsivus“ war in der gegebenen Situation nicht erforderlich, zumal auch zuvor auf die Gabe von MCP keine Reaktionen beschrieben worden sind, die für die Auslösung eines Krampfanfalls sprachen.
Dass die MCP-Gabe abgesehen von der Frage der Krampfanfälle ursächlich für den sich verschlechternden Allgemeinzustand der Patientin war, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der Verlauf entspricht vielmehr demjenigen bei einer schweren Bronchopneumonie. Der Infekt mit hohem Fieber (> 39° C am 12.07.2003) kann ebenfalls zu solchen Vigilanz- oder Wachheitsszustandsverschlechterungen führen, wie sie bei der Patientin dokumentiert sind; eine klare Zuordnung zu der MCP-Gabe ist daher nicht möglich.
Beweiserleichterungen hinsichtlich des Kausalitätsnachweises kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Ein grober Behandlungsfehler, der Anlass für eine Beweislastumkehr sein könnte, liegt nicht vor. Von einem groben Behandlungsfehler ist auszugehen, wenn die Behandlung eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und der Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Das ist hier nicht der Fall: Wie der Sachverständige Prof. Dr. S… erläutert hat, handelte es sich bei der Gabe vom MCP zur Regelung des Magenausgangs um ein an und für sich schlüssiges Behandlungskonzept, nachdem die Durchführung einer Ösophagogastroduodenoskopie am Widerstand der Klägerin gescheitert war und die Ursache der vermuteten Passagestörung nicht geklärt war. Es handelte sich um einen Therapieversuch, der allerdings bei der Patientin aufgrund ihrer Vorerkrankung nicht angebracht war. Dass dies gleichwohl erfolgt ist, war zwar ein Fehler, aber nach Einschätzung von Prof. Dr. S… ein mittelgradiger Fehler, weil die Problematik der Epidermoidzyste und des Hydrozephalus nicht im Vordergrund stand. Der Sachverständige hat für das Vorgehen im Haus der Beklagten zu 1) Verständnis gezeigt, zumal der Wirkstoff MCP der Patientin ausweislich des Einweisungsscheins bereits zuvor durch den Hausarzt verabreicht worden war, ohne dass eine negative Reaktion hierauf festgestellt wurde. Eine echte Alternative zur Gabe von MCP bestand insoweit nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht, da die Magenentleerungsmedikamente alle an den Nerven angreifen mit der Gefahr einer Verstärkung der Krampfneigung.
ee)
Dass der Patientin nicht Valproinsäure oder ein anderes Medikament zur Krampfprophylaxe verabreicht worden ist, stellt keinen Behandlungsfehler dar. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. S… dies in seinem schriftlichen Gutachten noch als nicht sachgerecht angesehen hat, hat er auf Befragen durch den Senat klargestellt, dass die Gabe eines derartigen Medikaments nur bei Auftreten eines Krampfanfalls obligatorisch ist. Ansonsten war es angesichts der Vielzahl der von der Patientin ohnehin einzunehmenden Medikamente nicht fehlerhaft, von der rein prophylaktischen Gabe eines weiteren Medikaments abzusehen, da mit der Anzahl der Medikamente die Gefahr steigt, dass die Therapie nicht zielgerichtet verläuft.
ff)
Das ärztlich angeordnete Pausieren der Herzkreislaufmedikation war in Anbetracht dessen, dass wegen des rezidivierenden Erbrechens eine Aufnahme der Wirkstoffe nicht zuverlässig erfolgen konnte, nicht zu beanstanden. Man hätte die Medikation zwar intravenös weiterführen können, eine Notwendigkeit hierzu bestand nach Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. S… aber nicht. Die Kreislaufsituation wurde überwacht und lückenlos dokumentiert; hieraus ergaben sich keine Hinweise auf eine Entgleisung der Herzkreislaufsituation. Auf das Auftreten einer Tachykardie und eines erhöhten Blutdrucks am Morgen des 12.07.2003 wurde sachgerecht reagiert. Dass die Tachykardie Folge des Absetzens der Herzkreislaufmedikation war, lässt sich nicht feststellen; eine Erhöhung des Herzschlags kann auch durch Aufgeregtheiten im Rahmen des Klinikaufenthalts auftreten; für eine derartige Ursache spricht, dass sich der Herzschlag bei der Patientin alsbald wieder normalisiert hat.
b) Behandlung im St. C… S… (12.07. – 17.07.2003)
aa)
Auch im Krankenhaus der Beklagten zu 2) ist die Patientin fehlerhaft behandelt worden, weil dort die Therapie mit Metoclopramid fortgesetzt wurde. Offenbar wurde die Situation ähnlich eingeschätzt, wie im St. J…, so dass man die dort begonnene Therapie mehr oder weniger übernommen hat. Dieses Vorgehen war aus der Sicht des Sachverständigen Prof. Dr. S… zwar verständlich, aber wegen der bei der Patientin vorliegenden Epidermoidzyste und dem Hydrozephalus fehlerhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Gabe von MCP in diesem Behandlungsabschnitt zu negativen Auswirkungen geführt hat, ergeben sich aus der Behandlungsdokumentation nicht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass es bei der Patientin infolge der MCP-Gabe zu Schüttelkrämpfen und Erstickungsanfällen gekommen ist. Insoweit ergibt sich aus der Pflegedokumentation, dass die Klägerin sich zwar ab dem 16.07.2003 mehrfach beim Pflegepersonal gemeldet hat, weil die Patientin einen epileptischen Anfall habe bzw. krampfe; weder das Pflegepersonal noch das ärztliche Personal konnten jedoch entsprechende Beobachtungen machen, es lagen lediglich Dyspnoen vor.
bb)
Anhaltspunkte dafür, dass der Patientin nicht ausreichend Flüssigkeit zugeführt wurde, haben sich nicht ergeben. Ausweislich der Pflegedokumentation erhielt die Patientin täglich zwei Liter Infusionslösung; zusätzlich wurde an einigen Tagen über die Magensonde Tee zugeführt. Ein Intensiv-Überwachungsprotokoll mit dezidierter Dokumentation der Ein- und Ausfuhr musste nicht geführt werden; der Sachverständige hat die vorhandene Dokumentation als ausreichend angesehen.
cc)
Es kann dahinstehen, ob man der Patientin im Krankenhaus der Beklagten zu 2) das Medikament Piracetam weiter hätte geben und einen entsprechenden Wirkspiegel hätte bestimmen müssen. Wie der Sachverständige Prof. Dr. S… bei seiner Anhörung erklärt hat, wäre die Gabe rein probatorisch erfolgt, um zu sehen, ob die Patientin krampft oder nicht; stattdessen hätte man auch die Hirnströme mittels eines EEG ableiten können. Dies war jedoch angesichts der führenden Problematik der Pneumonie und des lebensbedrohlichen Zustands der Patientin nicht vordringlich; konkrete Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Patientin hatte die unterlassene Gabe des Medikaments in der gegebenen Situation nicht.
dd)
Die Verabreichung von Furosemid am 16.07.2003 war nicht kontraindiziert. Dass die Patientin – wie von der Klägerin behauptet – gegen den Wirkstoff allergisch war, hat der Sachverständige Prof. Dr. S… in Zweifel gezogen; jedenfalls bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund der Gabe des Medikaments zu einer allergischen Reaktion gekommen ist. Auch lagen keine Gegenanzeigen für die Verabreichung des Entwässerungsmittels vor, insbesondere nicht niedriger Blutdruck, schwere Harnabflussstörung, schwere Leberfunktionsstörung, Anurie oder schwerer Flüssigkeitsmangel. Dem steht nicht entgegen, dass der Hausarzt die Patientin am 07.07.2003 u.a. auch wegen Exsiccose ins Krankenhaus eingewiesen hat, denn dem Flüssigkeitsmangel wurde bereits im Krankenhaus der Beklagten zu 1) entgegengewirkt; am 16.07.2003 lag eine Dehydration der Patientin nicht vor. Dass die Patientin unter einer Durchblutungsstörung der Hirnblutgefäße und der Herzkranzgefäße litt, stellt ausweislich der von der Klägerin überreichten Gebrauchsinformation keine Kontraindikation für die Verabreichung von Furosemid dar; in diesen Fällen sollte das Medikament lediglich nicht ohne ärztliche Verordnung eingenommen werden.
ee)
Ob es fehlerhaft war, die Patientin nach Eintritt der deutlichen klinischen Verschlechterung am 16.07.2003 nicht intensivmedizinisch zu überwachen, kann im Ergebnis dahin stehen. Der Sachverständige Prof. Dr. S… hat eine solche Überwachung allerdings als geboten angesehen. Diesbezüglich hat jedoch ausweislich der Behandlungsunterlagen – was die Klägerin auch bestätigt hat – am Nachmittag des 16.07.2003 ein Gespräch mit der Klägerin stattgefunden, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, als dessen Ergebnis aber dokumentiert ist, dass bei der Patientin keine Reanimationsmaßnahmen („Ø CPR“ = keine kardio-pulmonale Reanimation) durchgeführt werden sollten. Hieraus hat Prof. Dr. S… den Schluss gezogen, dass offenbar unter dem Gesamteindruck der multimorbiden, stark pflegebedürftigen und dementen Patientin unter Berücksichtigung der zu erreichenden Therapieziele eine Verlegung nicht für sinnvoll erachtet wurde. Er hat bei seiner Anhörung allerdings erklärt, auch wenn eine Maximalvesorgung auf der Intensivstation nicht gewünscht wurde, wäre es gleichwohl sinnvoll gewesen, die Patientin auf die Überwachungsstation zu verlegen, weil man dann z.B. gezielter Flüssigkeiten oder auch kreislauffördernde Medikamente hätte geben können. Man hätte dann die Therapie auf Überwachung und konservatives Vorgehen einschränken können.
Selbst wenn man insoweit vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers ausgeht, scheitert eine Haftung der Beklagten zu 2), 4) und 5) daran, dass sich nicht feststellen lässt, dass die unterbliebene Verlegung der Patientin für konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen ursächlich geworden ist. Die Klägerin selbst beruft sich in diesem Zusammenhang nur darauf, dass hierdurch das Leben der Patientin hätte verlängert werden können. Abgesehen davon, dass das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme völlig spekulativ ist, kann dieser Aspekt bei der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, um das es hier allein geht, nicht berücksichtigt werden, denn das Schmerzensgeld stellt nur einen Ausgleich für zu Lebzeiten erlittene Beeinträchtigungen und Leiden dar. Dass die Patientin unter Schmerzen gelitten hat, weil sie nicht ab dem 16.07.2003 intensiv überwacht wurde, vermag die Klägerin nicht zu beweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer der Klägerin liegt über € 20.000.
Streitwert: (bis zu) € 22.000.
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