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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 84/08·27.05.2009

Tierarzt-Ankaufsuntersuchung: Keine Verkäuferhaftung, Ausgleich nur für Gutachterhonorar

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Pferdeverkäuferin nahm den von der Käuferin beauftragten Tierarzt nach Rückabwicklung des Kaufvertrags auf Schadensersatz in Anspruch. Das OLG verneinte Ansprüche aus Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3 BGB), Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie aus fehlerhafter Auskunft, weil der Tierarzt die Verkäuferin nicht in den Schutzbereich einbezog und kein Auskunftsvertrag zustande kam. Ein Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) scheiterte für die meisten Käuferaufwendungen, da diese im Risikobereich der Verkäuferin lagen. Stattgegeben wurde nur hinsichtlich der Kosten der mangelhaften Ankaufsuntersuchung (330 €) und anteiliger vorprozessualer Anwaltskosten (20 €), insgesamt 350 € zzgl. Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Verurteilung nur zu 350 € nebst Zinsen, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Sachwalterhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Dritte in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und durch sein Auftreten die Vertragsverhandlungen erkennbar beeinflusst oder eine besondere Gewähr für Vertragserfüllung übernimmt.

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Bei einer vom Käufer beauftragten tierärztlichen Ankaufsuntersuchung besteht grundsätzlich kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Verkäufers, da es regelmäßig am erkennbaren Einbeziehungsinteresse des Auftraggebers und am Schutzbedürfnis des Verkäufers fehlt.

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Eine Haftung für Auskünfte nach § 675 Abs. 2 BGB entsteht nur bei Abschluss eines (auch stillschweigenden) Auskunftsvertrags; hierfür genügt eine bloße Zustandsmitteilung ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen und ohne Übernahme einer Gewähr nicht.

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Ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB erfordert gleichstufige Verpflichtungen zur Beseitigung desselben Schadens; Aufwendungen, die auf der Lieferung einer mangelhaften Sache und der Entscheidung des Verkäufers zur Nichtabwicklung beruhen, fallen regelmäßig in dessen eigenen Risikobereich.

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Sind Verkäufer und Gutachter hinsichtlich der Erstattung des Gutachterhonorars gegenüber dem Käufer gleichstufig verpflichtet, trägt im Innenverhältnis der Gutachter allein die Verantwortung, wenn ausschließlich er die Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu vertreten hat.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 311 Abs. 3 BGB§ 311 BGB§ 675 Abs. 2 BGB§ 426 BGB§ 411a ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Mai 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 350 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden zu 93 % der Klägerin und zu 7 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

A.

2

Die Klägerin war Eigentümerin des Wallachs "B… S". Diesen verkaufte sie am 06.07.2004 für 9.500 € als Reitpferd an die Eheleute Sch… aus G… . Zuvor hatte der Beklagte, ein in D… niedergelassener Tierarzt, im Auftrag der Käuferin am 05.07.2004 eine klinische und röntgenologische Untersuchung durchgeführt, ohne erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen festzustellen. In einem vor dem Landgericht Essen geführten Vorprozess (12 O 449/04) begehrten die Käufer neben

3

der Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises einen Betrag von 6.071,71 € nebst Zinsen für verschiedene für das Pferd getätigte Aufwendungen. Sie beriefen sich darauf, der Wallach habe bereits bei Abschluss des Kaufvertrages unter einer alten Fraktur des Gleichbeins der linken Hinterhand gelitten; da das Tier wegen dieser Verletzung bei Belastung lahme, sei es als Reitpferd nicht zu verwenden. Das Landgericht Essen holte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B… ein und gab sodann der Klage durch Urteil vom 03.05.2006 unter Abweisung eines Teils der Zinsforderung statt. Diese Entscheidung wurde der jetzigen Klägerin am 24.05.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.06.2006 verkündete sie dem Beklagten unter Hinweis auf das zu ihren Lasten ergangene Urteil und die Möglichkeit der Berufungseinlegung den Streit; diese Streitverkündung wurde am 20.06.2006 zugestellt; ein Rechtsmittel wurde von dem Beklagten nicht eingelegt. In einem weiteren Vorprozess vor dem Amtsgericht Gladbeck (5 C 263/06) trat die Käuferin die ihr gegenüber dem Beklagten wegen der Fehlerhaftigkeit der Ankaufuntersuchung zustehenden Ansprüche im Wege des Vergleichs an die Klägerin ab.

4

Die Klägerin verlangt Schadenersatz. Sie hat behauptet, sie hätte den Wallach in Kenntnis der Fraktur nicht an die Eheleute Sch… verkauft. Der Beklagte habe nach der Mängelrüge der Käuferin ihr – der Klägerin – versichert, das Pferd sei bei Abschluss des Vertrages in einwandfreiem Zustand gewesen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung habe sie sich auf den Vorprozess eingelassen. Der Beklagte müsse deshalb von den der Käuferin zuerkannten Aufwendungen 5.100 € erstatten und darüber hinaus vorprozessual entstandene Anwaltskosten in Höhe von 165,70 € tragen.

5

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe die Rückabwicklung des Kaufvertrages deswegen verweigert, weil auch der ständig für sie tätige Tierarzt den einwandfreien Zustand des Wallachs bestätigt habe. Außerdem müsse die Klägerin die bereits bei geringer Belastung auftretende Lahmheit des Pferdes gekannt haben; diese sei bei der klinischen Untersuchung nicht aufgefallen, da das Tier wegen eines Hufgeschwürs an der linken Hinterhand während der Kaufverhandlungen nicht habe geritten werden können. Schließlich hat er vorgetragen, die Streitverkündung in dem Vorprozess sei zu spät erfolgt, so dass eine Interventionswirkung nicht eingetreten sei.

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Die 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg hat der Klage durch Urteil vom 14.5.2008 stattgegeben.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er macht geltend, die Käuferin des Pferdes habe im Zeitpunkt der Abtretung keine Ansprüche wegen der angeblich fehlerhaften Ankaufuntersuchung mehr gehabt, da ihre Forderung vollständig erfüllt worden sei. Außerdem habe sich die Klägerin nach der ersten Beanstandung geweigert, dem Begehren der Käuferin nachzugeben, weil der ständig für sie tätige Tierarzt Dr. H… den gesundheitlich einwandfreien Zustand des Tieres bestätigt habe; der Schaden sei deshalb nicht auf seine – des Beklagten – durchgeführte Untersuchung, sondern auf den Befund von Dr. H… zurückzuführen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie beruft sich auf die Wirkung der Streitverkündung und hält die in dem Vorprozess getroffenen Feststellungen für verbindlich. Die Tätigkeit des erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages tätigen Tierarztes Dr. H… habe keinen Einfluss auf die geltend gemachten Ansprüche; sein eventuelles Fehlverhalten unterbreche die Kausalität des dem Beklagten vorzuwerfenden Versäumnisses nicht. Abgesehen davon habe der Beklagte nach der ersten Beanstandung der Käuferin nachdrücklich betont, seine Ankaufsuntersuchung sei einwandfrei. Der Gesichtspunkt der Erfüllung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die in Rede stehenden Ansprüche unterschiedlicher Natur seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Akten 12 O 449/04 des Landgerichts Essen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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B.

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klage ist nur hinsichtlich eines Betrages von 330,00 € - Kosten der von dem Beklagten durchgeführten Ankaufsuntersuchung (Position 3 in der Schadensaufstellung im Urteil des Landgerichts Essen) – sowie eines Verzugsschadens in Höhe von 20 € gerechtfertigt; im Übrigen ist sie unbegründet.

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I.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der von ihr erstatteten Aufwendungen der Pferdekäufer in Höhe von 5.100 € gemäß 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB (früher c.i.c.) kommt nicht in Betracht:

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Eine Haftung nach den genannten Vorschriften setzt voraus, dass der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe unmittelbar oder mittelbar – durch eine für ihn handelnde Person – an den Vertragsverhandlungen teilgenommen, im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst hat. Er muss durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen haben (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 311 Rz. 63).

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Von einer derartigen Sachwalterhaftung des Beklagten gegenüber der Klägerin als Verkäuferin kann nicht ausgegangen werden. Die Untersuchung, mit der er von der Käuferseite beauftragt worden war, sollte – nur – dazu dienen, die Käufer über den Gesundheitszustand des Pferdes zu informieren und ihnen ein von den Verkäuferaussagen unabhängiges Bild zu verschaffen. Dafür, dass der Beklagte die Vertragsverhandlungen in irgendeiner Weise beeinflusst hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Klägerin selbst nicht vorgetragen hat, dass der Beklagte an den abschließenden Verhandlungen, die erst einen Tag nach seiner Untersuchung des Tieres (05.07.2004) am 06.07.2004 stattfanden, teilgenommen hat.

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II.

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Der Beklagte haftet auch nicht wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

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Nach herrschender Rechtsprechung wird lediglich im Falle der Kaufuntersuchung – bei der der Auftrag zur Begutachtung vom Verkäufer an den Tierarzt erteilt wird – ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers angenommen, weil der Verkäufer und der Tierarzt bei einer solchen Kaufuntersuchung regelmäßig davon ausgehen müssen, dass der Käufer das Ergebnis der Untersuchung zur Grundlage seiner Kaufentscheidung machen wird. Das – von dem Verkäufer in Auftrag gegebene Gutachten – dient auch für den Tierarzt erkennbar dazu, den Käufer vor einer verfehlten Vermögensdisposition zu schützen.

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Hiervon zu unterscheiden ist die Ankaufsuntersuchung, bei der der Tierarzt nicht von dem Verkäufer, sondern von der Käuferseite mit der Untersuchung eines Tieres beauftragt wird; dann haftet der Tierarzt zwar gegenüber dem Käufer als Auftraggeber, nicht aber gegenüber dem Verkäufer (vgl. von Westphalen, ZGS 2005, 54): Bei einer derartigen Konstellation kann ein erkennbares Interesse des Auftraggebers an der Einbeziehung des Verkäufers in den Schutzbereich des Gutachtervertrages – wie es Voraussetzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist – ist nicht angenommen werden. Das Interesse des Käufers und Auftraggebers des Tierarztes geht allein dahin, sich – wie bereits ausgeführt – ein von den Verkäuferaussagen unabhängiges Bild über den Zustand des Kaufobjektes zu verschaffen. Überdies besteht auch keinerlei Schutzbedürfnis des Verkäufers, denn er ist völlig unabhängig von dem Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung grundsätzlich zur Lieferung eines mangelfreien Tieres verpflichtet.

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III.

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Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Auskunft des Beklagten über die Richtigkeit seines Untersuchungsergebnisses kommen ebenfalls nicht in Betracht.

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1.

29

Nach § 675 Abs. 2 BGB erzeugt die Erteilung eines Rates, einer Auskunft oder einer Empfehlung grundsätzlich keine Haftung. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Auskunftsvertrag geschlossen worden ist, dessen Hauptleistung auf eine Beratung oder Erteilung einer Auskunft gerichtet ist. Ein diesbezüglicher Vertragsabschluss kann stillschweigend stattfinden, wenn die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Verkehrsbedürfnisse den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärung mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden:

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2.

31

a)

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Die Klägerin hat schon die Erteilung der von ihr behaupteten Auskunft nicht schlüssig dargelegt. Ihr Vortrag zu der – von dem Beklagten bestrittenen – angeblichen Auskunft und Übergabe des Untersuchungsprotokolls erscheint konstruiert und ist mit dem Ablauf, wie er sich aufgrund des Vorprozesses darstellt, nicht zu vereinbaren: In ihrer Replik auf die Klageerwiderung hat die Klägerin im jetzigen Streitfall vorgetragen, einige Zeit nach Übergabe des Pferdes sei dieses von den Eheleuten Sch… schriftlich beanstandet worden und zwar mit der Behauptung, das Pferd habe bereits im Zeitpunkt der Übergabe eine knöcherne Verletzung gehabt. Diese Darstellung ist nach den Unterlagen des Vorprozesses unzutreffend: Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in diesem Verfahren bemängelten die Käufer nach der Übergabe des Tieres lediglich Taktunreinheiten; daraufhin wurde das Pferd dem Tierarzt Dr. H…, dem Hoftierarzt der Klägerin, vorgeführt, der weder eine Taktunreinheit noch eine Lahmheit feststellte. Eine Röntgenuntersuchung, deren Befund auf eine knöcherne Verletzung hätte hinweisen können, fand nicht statt. Auch in der ersten schriftlichen Mängelrüge vom 28.07.2004 wurde von den Käufern keine bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestehende knöcherne Verletzung beanstandet, sondern lediglich eine Lahmheit im Bereich der linken Hinterhand. Auch das anwaltliche Schreiben vom 16.08.2004 verhält sich nicht über eine knöcherne Verletzung, sondern nur über eine Lahmheit/Taktunreinheit im Trab; nur mit dieser Begründung wurde auch der Vorprozess im Oktober 2004 eingeleitet. Die Untersuchung des Tieres in der B… Tierklinik H… vom 11.01.2005 erfolgte ebenfalls im Hinblick auf eine Lahmheit; eine Röntgenuntersuchung der Beine des Tieres, die Auskunft über eine alte Fraktur hätte geben können, nahm man nicht vor. Erst nachdem am 28.01.2005 von dem Tierarzt Dr. H… Röntgenaufnahmen der beiden Fesselgelenke angefertigt worden waren, zeigte sich auf diesen Bildern eine isolierte Verschattung, die nach Auffassung von Dr. H… auch bereits auf den Röntgenaufnahmen vom 05.07.2004, die der jetzige Beklagte angefertigt hatte, zu sehen waren. Dass diese Verschattung Ausdruck einer proximalen Gleichbeinfraktur war, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand, hat erst der Sachverständige Dr. B… in seinem am 22.07.2005 im Vorprozess erstatteten Gutachten festgestellt.

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b)

34

Angesichts dieser Umstände ist auch die weitere Behauptung der Klägerin, sie habe sich aufgrund der Beanstandung der Käufer mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt und "vorsichtig nachgefragt, diese Behauptung könne doch angesichts des Untersuchungsergebnisses überhaupt nicht stimmen", der Beklagte habe daraufhin erklärt, "seine Röntgenaufnahmen seien astrein, es gebe nichts zu beanstanden", nicht nachvollziehbar. Naheliegend und plausibel ist angesichts der oben geschilderten Entwicklung vielmehr das Vorbringen des Beklagten, er habe auf ein Befragen der Klägerin lediglich erklärt, das Pferd sei zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht lahm gewesen.

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Aus dieser Erklärung ergab sich auch aus der Sicht der Klägerin kein Wille des Beklagten zum stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages unter Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit; es handelte sich vielmehr nur um die schlichte Mitteilung des damaligen Zustandes des Pferdes betreffend das Vorliegen einer Lahmheit. Überdies war diese Auskunft auch zutreffend; die Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass die von den Käufern gerügten Taktunreinheiten bzw. eine Lahmheit bereits bei der Untersuchung durch den Kläger vorlagen.

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IV.

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1.

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Soweit die Klägerin von dem Beklagten Erstattung hinsichtlich der im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Essen unter den Positionen 1 und 2 sowie 4 – 17 aufgeführten Aufwendungen, für die sie den Käufern Ersatz geleistet hat, verlangt, scheidet auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB aus:

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a)

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Die Annahme einer Gesamtschuld setzt einen inneren Zusammenhang der jeweiligen Verpflichtungen der Schuldner im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft bzw. einer Gleichstufigkeit voraus. Dies ist hinsichtlich der Hauptleistungspflichten der jeweiligen Vertragsverhältnisse nicht der Fall, weil die Klägerin ein mangelfreies Tier zu liefern hatte, während der Beklagte als gegenständlichen Erfolg – nur – die Erstellung eines fehlerfreien Gutachtens schuldete. Die Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten zog folglich nicht zugleich die Erfüllung der Hauptpflicht der Klägerin nach sich.

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Allerdings knüpft die Rechtsprechung hinsichtlich einer Zweckgemeinschaft oder Gleichstufigkeit der Verpflichtungen nicht nur an die Hauptleistungspflichten an; eine Gesamtschuld kommt nach der Rechtsprechung des BGH auch bei unterschiedlichen Hauptleistungspflichten jedenfalls im Bereich der Gewährleistung dann in Betracht, wenn die jeweiligen Schuldner aufgrund von Leistungsstörungen zur Beseitigung desselben Schadens verpflichtet sind, den der Gläubiger durch ihre mangelhafte Vertragserfüllung erlitten hat (BGHZ 43, 227).

42

b)

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Ob diese Konstellation mit derjenigen des Verkäufers und des Gutachters vergleichbar ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, weil der Käufer von dem Verkäufer Nacherfüllung, Rückgewähr oder Schadensersatz in Höhe des positiven Interessens verlangen kann, während der Gutachter nur Ersatz des Vertrauensschadens – negatives Interesse – schuldet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist mit Blick auf diese Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gesamtschuld nicht anzunehmen sei (NJW-RR 1998, 601); das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 1996, 736) hat die Konstellation zwischen dem Tierverkäufer und dem mit der Begutachtung beauftragten Tierarzt hingegen mit derjenigen zwischen Architekt und Bauunternehmer verglichen und eine Gesamtschuld bejaht.

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Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, bedarf hinsichtlich der in Rede stehenden Aufwendungen der Käufer unter den Positionen 1, 2, 4 – 17 keiner Entscheidung. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von einem Gesamtschuldverhältnis ausgeht, führt die Verteilung im Innenverhältnis zu einer alleinigen Einstandspflicht der Klägerin:

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c)

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Die oben genannten Aufwendungen der Käufer (Erhaltungskosten für das Tier) sind – mit Ausnahme des tierärztlichen Honorars für die Ankaufsuntersuchung – deswegen entstanden, weil die Klägerin ein mangelhaftes Pferd geliefert und darüber hinaus dem erstmals am 15. 07.2004 an sie herangetragenen und berechtigten Verlangen der Käufer, das Pferd zurückzunehmen, nicht nachgekommen ist. Die Klägerin sucht die Ursache für das "Fehlschlagen" des Kaufvertrages nur in dem unzutreffenden Gutachten des Beklagten; sie übersieht dabei aber, dass das Rücktrittsbegehren der Käufer in erster Linie darauf beruht, dass sie die allein aus ihrem Risikobereich stammende Pflicht als Verkäuferin, ein mangelfreies Tier zu übergeben, nicht erfüllt hat. Angesichts dieser ihr obliegenden Hauptleistungspflicht war es auch allein Sache der Klägerin, sich mit der ihr gegenüber erhobenen Rüge der Käufer, das Pferd weise Taktunreinheiten bzw. eine Lahmheit auf, zu befassen; nur sie hatte es in der Hand, aufgrund dieser Rüge freiwillig eine Rückabwicklung vorzunehmen oder diese abzulehnen. Insoweit bilden die Parteien keine Haftungseinheit; dass die Klägerin nach der Besichtigung und teilweisen Untersuchung des Pferdes durch ihren Hoftierarzt auf dessen Auskunft, Taktunreinheiten oder eine Lahmheit seien nicht zu erkennen, vertraut und sich auf einen Rechtsstreit mit den Käufern eingelassen hat – der zu den genannten Aufwendung der Käufer für das Pferd geführt – ist nur ihr zuzurechnen; die diesbezügliche Entscheidung lag allein in ihrem Risikobereich.

47

2.

48

Hinsichtlich der Kosten von 330 € für die Ankaufsuntersuchung – deren Fehlerhaftigkeit unabhängig von den Wirkungen der Streitverkündung aufgrund des im Verfahren vor dem Landgericht Essen eingeholten und gemäß § 411 a ZPO verwertbaren Gutachtens feststeht – ist der Ausgleichsanspruch der Klägerin hingegen berechtigt.

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Neben der von dem Landgericht Essen festgestellten Haftung der Klägerin auf Ersatz der Kosten der Vertragsanbahnung bestand auch eine Verpflichtung des Beklagten, den Käufern das Honorar für das mangelhafte Gutachten zu erstatten (§§ 634 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB). Bezüglich dieser gleichstufigen Verpflichtung, deren Erfüllung die Käufer nur einmal verlangen können, führt die Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Parteien zu einer alleinigen Einstandspflicht des Beklagten, weil nur er die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zu vertreten hat.

50

V.

51

Hinsichtlich der sonstigen Positionen steht der Klägerin auch aus abgetretenem Recht der Käufer kein Anspruch zu, weil damit die Haftungsverteilung nach § 426 BGB umgangen würde (vgl. BAG NJW 1990, 3229).

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VI.

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Der Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten bemisst sich angesichts der Tatsache, dass der berechtigte Anspruch der Klägerin nur einen Wert von 330 € hat, auf 20 €.

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V.

55

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

56

C.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Die Beschwer jeder der Parteien liegt unter 20.000 €.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.100 €

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G… St…-B… Richter am Oberlandesgericht

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T… befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

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G…