Arzthaftung: Fehlplatzierte Brustimplantate und Muskelperforation – Schmerzensgeld 15.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihren Chirurgen nach Brustvergrößerung und Revisionsoperation wegen Behandlungsfehlern auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. Streitpunkt war insbesondere die fehlerhafte subpectorale Implantatlage bei Ptose, die intraoperative Pflicht zum Verfahrenswechsel sowie die Ursache der beidseitigen Muskelperforation. Das OLG bejahte Planungs- und Ausführungsfehler, erkannte Kausalität für Deformierung und Muskelspaltung an und bestätigte die Feststellung der Ersatzpflicht. Auf die Berufung wurde das Schmerzensgeld jedoch von 30.000 € auf 15.000 € reduziert; im Übrigen blieb das Urteil bestehen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld auf 15.000 € herabgesetzt, Haftungsfeststellung im Übrigen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahl einer Operationsmethode stellt einen haftungsrelevanten Planungsfehler dar, wenn sie bei der präoperativen Ausgangslage medizinisch ungeeignet ist und ein befriedigendes Ergebnis nicht erwarten lässt.
Zeigt sich während eines Eingriffs, dass die geplante Vorgehensweise ein vorhersehbares Fehlresultat herbeiführen wird, muss der Behandler die Planung aufgeben und auf das geeignete Verfahren umstellen, sofern die Einwilligung Änderungen/Erweiterungen umfasst.
Das Dehnen von Gewebe durch Einbringen sukzessiv größerer Implantate kann als ungeeignete Operationstechnik einen Behandlungsfehler begründen, wenn dadurch ein übermäßiger muskulärer Druck, Implantathochstand und Folgekomplikationen verursacht werden.
Eine beidseitige Muskelperforation ist dem Erstoperateur zuzurechnen, wenn sie nach sachverständiger Würdigung plausibel auf die bei der Implantation ausgeübten Kräfte und die Art der Präparation zurückzuführen ist und alternative Ursachen nach der Beweisaufnahme fernliegen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatzpflicht ist begründet, wenn weitere Schäden möglich erscheinen; er bleibt auch dann zulässig, wenn er zugleich bereits entstandene materielle Schäden miterfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5 O 94/03
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. April 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus den Behandlungen am 16.01.1998 und 16.06.1998 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 60 % dem Beklagten und zu40 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Rubrum
Gründe
A.
Die am 26.10.1972 geborene Klägerin stellte sich am 17.12.1997 bei dem Beklagten, einem niedergelassenen Chirurgen, zwecks Vergrößerung der Brüste vor. Es erfolgte ein Beratungsgespräch; in der Dokumentation heißt es zur Platzierung der vorgesehenen Implantate: „Problematik sub-/epipectoral erklärt, besser sub falls Muskel genügend dehnbar ist. (Sonst eher Kapsel!)“. Es wurde eine Brustvergrößerung mittels Einlage von Sojaöl-Implantaten, die über einen axillären Zugang eingebracht werden sollten, geplant. Am 13.01.1998 unterzeichnete die Klägerin eine Einverständniserklärung, die zur Positionierung der Prothesen folgende handschriftliche Eintragung enthält: „ ...wenn möglich unter Muskel...“. Bei der Operation am 14.01.1998 wurden subpectorale Taschen zur Aufnahme der Implantate angelegt. Das weitere Vorgehen wird im Operationsbericht wie folgt geschildert: „Gute Präparation, schwierige Dehnung, insbesondere im Bereich der serratus ant Muskulatur; mäßig dicke Muskelschicht, wenig elastisch nachgebend, stark retrahierend. Ausdehnung bis auf 13 mm von Mittellinie. Großzügige Anlegung der Tasche bis ca. 2 cm unterhalb der Submammär-Falte. Dann gleiche Präparation links; weniger Dehnschwierigkeiten links; erneute Dehnung rechts; Einbringen Prothese 260 ml links; subpectoral kein Ausfüllen des flacciden Weichgewebes möglich; Einprobe 300 ml, bessere Dehnung des Gewebes, jedoch weiterhin Überhängen beim Aufrichten der Patientin von Weichteil; es erscheint angebracht, epipectoral zu implantieren oder weiter zu vergrößern... Einbringen einer 330 ml Trilucent-Prothese ... Kein Anhalt für sofortige Rücklagerungstendenz der gedehnten Muskulatur im medialen inferioren Quadranten. Erneute Dehnung rechts, endoskopische Überprüfung der Taschenverhältnisse, trocken, Einbringen einer 330 ml Trilucent-Prothese rechts...“. In der Folgezeit wurde ein Hochstand der Prothesen – rechts stärker als links – festgestellt; dar-aufhin nahm der Beklagte am 16.06.1998 einen weiteren Eingriff an der rechten Brust vor, mit dem über einen Zugang in der Unterbrustfalte versucht werden sollte, die Prothesenposition zu verbessern. Im Bereich der linken Brust sollte der Hochstand des Implantats durch Massagen beseitigt werden. Die Klägerin war mit dem Ergebnis des Revisionseingriffs unzufrieden und stellte sich am 24.02.1999 bei dem ehemaligen Chefarzt der Abteilung für Plastische Chirurgie des D…-Krankenhauses W…, Prof. Dr. O…, zu einer gutachterlichen Untersuchung vor. Prof. Dr. O… beurteilte beide Brüste als deformiert und diagnostizierte eine deutliche Protrusion der Prothesen im Sinne einer Hernierung sowie eine zu dünne Weichteildecke. Am 02.03.1999 erfolgte eine weitere Untersuchung im D…-Krankenhaus durch den Chefarzt Dr. E…, deren Befund er in einem Bericht an die Krankenkasse der Klägerin wie folgt zusammenfasste: „Bei der heutigen klinischen Untersuchung zeigte sich ein katastrophales Ergebnis mit deutlicher Muskelhernierung durch den Pectoralis-major-Muskel, insbesondere im medialen Anteil ... Die Prothesen wurden subpectoral implantiert, wobei der Drüsenkörper epipectoral verzogen aufliegt.“ Im März 1999 wurde die Zulassung der Sojaölimplantate wegen einer vermuteten Schädlichkeit ausgesetzt. Im Juli 1999 unterzog die Klägerin sich im D…-Krankenhaus einem Korrektureingriff, der von dem Oberarzt Dr. R… durchgeführt wurde. Nach seinem Operationsbericht zeigte sich nach Öffnung der Prothesenkapsel rechts, dass der Pectoralis-major-Muskel mittig perforiert war; das Implantat lag im cranialen Anteil subpectoral und im caudalen Anteil epipectoral. Die Weichteildecke war extrem ausgedünnt. Im Bereich der linken Brust fand sich ebenfalls eine Perforation des Pectoralis-Muskels sowie eine teils sub-, teils epipectorale Lage der Prothesen. Im Juni 2000 erstattete der Chefarzt der Klinik für Plastische Chirurgie der K… D…, Prof. Dr. O…, für die von der Klägerin zwischenzeitlich angerufene Gutachterkommission ein Gutachten, in dem er ausführte, die von dem Beklagten gewählte submuskuläre Lage der Implantate sei kontraindiziert gewesen und habe zu einer Deformierung der Brüste geführt, die auch durch den Zweiteingriff nicht korrigiert worden sei; außerdem stelle die Perforation der Pectoralis-Muskulatur auf fast der gesamten Breite mit Teilablösung vom Brustbein einen Operationsfehler dar.
Die Klägerin hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 DM = 25.564,59 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche künftigen immateriellen sowie entstandene und noch entstehende materielle Schäden begehrt. Sie hat dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O… ein grob fehlerhaftes Vorgehen bei dem Eingriff vom 14.01.1998 vorgeworfen und des weiteren geltend gemacht, sie sei vor dieserOperation nicht über deren Risiken aufgeklärt worden. Auch das Vorgehen zur Korrektur des Prothesenhochstandes sei nicht ordnungsgemäß gewesen, statt einer hätten beide Brüste einer Revision unterzogen werden müssen. Überdies sei die Operation vom 16.06.1998 unsachgemäß durchgeführt worden; der Beklagte habe verkannt, dass eine Korrektur in eine epipectorale Lage der Prothesen erforderlich gewesen wäre. Aufgrund der Versäumnisse des Beklagten seien die Brüste immer noch „verstümmelt“; zur Korrektur müsse eine weitere Operation erfolgen. Die Perforation des Brustmuskels habe zu einem Taubheitsgefühl im Brustbereich geführt, auch könne sie, die Patientin, ihre Arme nicht mehr richtig einsetzen. Schließlich leide sie psychisch unter dem „grausigen“ Operationsergebnis.
Der Beklagte hat Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse in Abrede gestellt und vorgetragen: Die Positionierung der Implantate sei sachgemäß erfolgt, wegen einer Bindegewebsschwäche sei eine subpectorale Lage indiziert gewesen. Die Perforation des Brustmuskels beruhe nicht auf angeblichen Fehlern anlässlich der von ihm durchgeführten Eingriffe, sondern sei entweder Folge unsachgemäßer Massagen seitens der Klägerin oder der Lösung der Kapselfibrose bzw. der Implantate aus einem damit verbackenen Gewebe bei der Operation vom 16.07.1999 im D…-Krankenhaus. Über die Risiken der Brustvergrößerung sei die Klägerin ausführlich aufgeklärt worden.
Das Landgericht hat durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis erhoben und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 € zugesprochen. Dem Feststellungsbegehren hat die Kammer ebenfalls stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er wirft dem Landgericht vor, es habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Oberarzt Dr. R… zu vernehmen, rügt die Beweiswürdigung der Kammer und macht geltend, nach den Ausführungen der Sachverständigen sei die Platzierung der Implantate vertretbar gewesen; die Ursache für die Spaltung des Brustmuskels habe seitens der Gutachter nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob und in welchem Umfang die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf den speziellen Sojaölprodukten beruhten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil „aufzuheben“ und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen Dr. R… sowie Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. L… Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 27.08.2007 (Bl. 518-540 GA) verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig; sie hat aber nur hinsichtlich der Höhe der der Klägerin zuerkannten immateriellen Entschädigung teilweise Erfolg.
Der Beklagte schuldet der Klägerin wegen einer von ihm fehlerhaft durchgeführten Brustvergrößerung gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. ein Schmerzensgeld von 15.000 €; außerdem ist er verpflichtet, der Klägerin zukünftige immaterielle Schäden sowie entstandene und noch entstehende materielle Schäden zu ersetzen.
I.
Nach dem Ergebnis der von der Kammer begonnenen und von dem Senat fortgesetzten Beweisaufnahme steht fest, dass der am 14.01.1998 zum Zweck der Brustvergrößerung vorgenommene Eingriff fehlerhaft war. Sämtliche mit der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts befassten Gutachter haben Planungs- und Ausführungsmängel bejaht, die für die danach festzustellende Deformierung beider Brüste verantwortlich sind.
1.
a)
Der für die Gutachterkommission tätig gewordene Sachverständige Prof. Dr. O… hat die Planung, die Implantate unterhalb des Brustmuskels zu platzieren, wegen der Gefahr von Verformungen der Brust als kontraindiziert bezeichnet; der von der Kammer beauftragte Gutachter Prof. Dr. P… hat eine derartige Positionierung wegen der bei der Patientin bestehenden Ptose als ungünstig erachtet und ausgeführt, dass eine epipectorale Anlage kleinerer Prothesen indiziert gewesen wäre. Auch die Sachverständige Prof. Dr. L… hat anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, dass die subpectorale Einbringung angesichts der „hängenden“ Brüste der Klägerin kein geeignetes Verfahren darstellte.
Ob die bei der Patientin vorhandene Ptose gemäß den Ausführungen von Prof.Dr. P… als „leicht bis mäßig“ einzustufen ist, oder ob entsprechend den Erläuterungen der Sachverständigen Prof. Dr. L… eine „mittlere“ Ptose vorlag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich und bedurfte keiner neuerlichen Erörterung mit der Gutachterin. Die genannten Beschreibungen der Sachverständigen weisen nur marginale Unterschiede auf; überdies haben beide Gutachter angesichts des Erscheinungsbildes der Ptose und ungeachtet der von ihnen vorgenommenen Einordnung des Schweregrades
übereinstimmend die Planung einer subpectoralen Lage der Implantate bemängelt und eine epipectorale Einbringung für angebracht erachtet.
b)
Vorgaben des Herstellers der Sojaöl-Implantate standen dieser letztgenannten Methode nicht entgegen. Bei der Gebrauchsinformation der Firma P… S… E… GmbH, es müsse eine angemessene Gewebsdeckung gegeben sein, ggf. sei eine submuskuläre Platzierung vorzuziehen, handelt es sich gemäß den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. P… lediglich um eine bei allen Arten von Implantaten zu beachtende allgemeine Empfehlung, die allerdings nur für sehr schlanke Patientinnen mit geringer Gewebedeckung gilt. Zum Kreis dieser Patientinnen gehörte die Klägerin gemäß den Ausführungen des Sachverständigen – der die Patientin untersucht hat – nicht; sie war weder besonders schlank, noch lag bei ihr eine – von dem Beklagten behauptete – Bindegewebsschwäche vor, die eine subpectorale Lage der Prothesen erfordert hätte.
2.
Die von den Sachverständigen angesprochene mangelnde Eignung einer subpectoralen Positionierung der Prothesen hat der Beklagte verkannt. Ausweislich seiner Behandlungsunterlagen hat er der Klägerin eine submuskuläre Lage empfohlen, obwohl – wie Prof. Dr. L… deutlich gemacht hat – angesichts der bei der Klägerin präoperativ bestehenden Ptose abzusehen war, dass mit einer derartigen Platzierung der Prothesen kein befriedigendes Ergebnis würde erreicht werden können.
3.
a)
Wie aus dem Operationsbericht vom 14.01.1998 hervorgeht und der Beklagte im Termin vom 27.08.2007 auch selbst eingeräumt hat, zeigte sich bereits intraoperativ, dass der Versuch, den Weichgebietsüberschuss mit subpectoralen Prothesen auszufüllen, nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen konnte, weil das Brustdrüsengewebe weiterhin überhing.
Dies hätte den Beklagten veranlassen müssen, die präoperative Planung auf jeden Fall aufzugeben und einen Wechsel des Verfahrens hin zu einer epipectoralen Lage der Implantate vorzunehmen, weil nur so das sich intraoperativ abzeichnende Double-Bubble-Phänomen (zu hoher Sitz der Implantate mit Überhängen der Drüsen) vermieden werden konnte. Die von dem Beklagten statt dessen unternommene Fortführung einer submuskulären Positionierung der Prothesen bedeutete nach den Worten der Sachverständigen Prof. Dr. L…, „sehenden Auges in eine Katastrophe hinein zu laufen“.
b)
An einem Wechsel des Verfahrens war der Beklagte auch nicht durch präoperative Vereinbarungen der Parteien gehindert, so dass es einer erneuten Erörterung des medizinischen Sachverhalts mit der Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt, ob die submuskuläre Positionierung der Prothesen auch bei einem darauf „beschränkten“ Einverständnis der Klägerin fehlerhaft gewesen wäre, nicht bedurfte. Dass die Klägerin gemäß dem Vorbringen ausschließlich in eine subpectorale Einbringung eingewilligt hat, lässt sich nicht feststellen; dagegen spricht bereits die eigene Dokumentation des Beklagten. Zwar war die Klägerin unstreitig daran interessiert, von sichtbaren Narben verschont zu bleiben, in der von ihr unterzeichneten Einverständniserklärung vom 13.01.1998 heißt es aber einschränkend, dass die Implantate „wenn möglich unter Muskel“ eingebracht werden sollten. Im weiteren Text der Erklärung lautet es sodann: „Mir ist bekannt, dass sich unter Umständen erst während des Eingriffs eine Erweiterung oder Änderung der geplanten Maßnahme als notwendig herausstellen kann ... Ich erkläre mich mit der vorgesehenen Maßnahme sowie mit erforderlichen Erweiterungen und Änderungen einverstanden ...“.
c)
Wie die Positionierung der Prothesen anlässlich der im D…-Krankenhaus durchgeführten Operation zu bewerten ist, bedurfte ebenfalls keiner Erörterung mit Prof. Dr. L…, weil dies für die Beurteilung der Sachgemäßheit der von dem Beklagten durchgeführten Brustvergrößerung nicht von Bedeutung ist.
4.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die von dem Beklagten durchgeführte Art der subpectoralen Platzierung der Implantate eine Deformierung der Brüste und eine beidseitige Perforation des Muskels verursacht hat:
a)
Wie Prof. Dr. L… anhand des Operationsberichtes vom 14.01.1998 erläutert und der Beklagte anlässlich des Termins vom 27.08.2007 auch selbst eingeräumt hat, hat er durch Einlage immer größerer Implantate – zunächst 260 ml, dann 300 ml und zuletzt 330 ml – versucht, den Muskel manuell zu dehnen. Dieses Verfahren, das nach den Ausführungen der Gutachterin bei einer Brustvergrößerung ungeeignet ist, hat dazu geführt, dass ein zu starker muskulärer Druck auf die Prothesen ausgeübt wurde. Dadurch gerieten die Implantate in Hochstand, und es trat postoperativ ein Überhängen des Drüsengewebes ein, das sich in der Folgezeit durch die zunehmende Kontraktion des Muskels, die Dr. R… beschrieben hat, verstärkte. Nach der Aussage des sachverständigen Zeugen zeigte sich bei dem Eingriff vom 16.07.1999, dass der Muskel eine erhebliche Retraktion nach oben entwickelt hatte.
Das Konzept des Beklagten, das dadurch entstandene Double-Bubble-Phänomen durch Massagen zu beseitigen, war von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Prof. Dr. L… hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „noch so zahlreiche Massagen“ nicht geeignet sind, der Kontraktion eines Muskels entgegenzuwirken.
b)
Auch die beidseitige Perforation des Muskels, die der Zeuge Dr. R… nach seiner Aussage anlässlich der von ihm am 16.07.1999 durchgeführten Revisionsoperation vorgefunden hat, ist durch das unsachgemäße Vorgehen des Beklagten vom 14.01.1998 hervorgerufen worden. Prof. Dr. L… hat deutlich gemacht, dass das Implantat bei einer subpectoralen Einbringung von der Achselhöhle aus mit Kraft unter den Muskel gezwängt wird und die Perforation dadurch zu erklären ist, dass bei dem Versuch des Beklagten, den Muskel mit immer größeren Prothesen zu dehnen, ein „Auseinanderspringen“ von Muskelfasern stattgefunden hat. Dadurch entstand beidseits eine
Lücke im Bereich des Muskels, die in der Folgezeit zu der von Dr. R… geschilderten Verschiebung der Implantate in eine teils sub- teils epipectorale Position führte.
c)
Einer ergänzenden Anhörung der Sachverständigen hierzu bedurfte es nicht:
aa) Den Ausdruck „gewaltsame“ Präparation, den der Beklagte in seiner Stellungnahme zum Berichterstattervermerk bemängelt hat, hat Prof. Dr. L… bereits anlässlich ihrer Anhörung selbst als „zu drastische“ Formulierung bezeichnet und erläutert, dass sie damit nur habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die Dehnung schwierig und mit einer gewissen Kraftentfaltung gestaltete. Dies entspricht dem Operationsbericht des Beklagten, in dem die Muskelschicht als „wenig elastisch nachgebend“ sowie „stark retrahierend“ beschrieben wird und von einer „schwierigen Dehnung“ die Rede ist.
bb) Die Behauptung des Beklagten, wenn bereits am 14.01.1998 eine Spaltung des Muskelgewebes stattgefunden hätte, hätte dies bei der Operation vom 16.06.1998 bereits festgestellt werden müssen, bedurfte ebenfalls keiner erneuten Erörterung mit Prof. Dr. L…. Die Sachverständige hat schon anlässlich ihrer Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass der am 16.06.1998 durchgeführte Zugangsschnitt, der nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nur so groß angelegt wurde, dass man mit einem Finger eingehen konnte (Operationsbericht: 13 mm), keinerlei korrekte Exploration und Bestimmung der am 14.01.1998 geschaffenen Verhältnisse erlaubte.
cc) Auch der Behauptung des Beklagten, eine Verlagerung der Brustdrüse, die für eine Perforation des Muskels spreche, sei erst auf den nach der Operation vom 16.06.1998 angefertigten Fotografien zu erkennen, war nicht nachzugehen; Prof. Dr. L… hat hervorgehoben, dass die Bilder, die vor dem 16.06.1998 von dem Beklagten aufgenommen wurden, hinsichtlich des Zustandes der Brustmuskulatur nicht aussagekräftig sind, weil sie die bei entspannter Muskulatur gefertigt wurden. Um den Faserverlauf des Muskels zu beurteilen, wäre es nach den Ausführungen der Sachverständigen wichtig gewesen, die Brust bei Anspannung der Muskulatur abzubilden; derartige Bilder fehlen jedoch.
Letztlich bedarf die Frage, ob vor dem Revisionseingriff vom 16.06.1998 eine Luxation der Brustdrüsen nach außen, wie sie Dr. R… beschrieben hat, bereits vorhanden war, auch keiner Entscheidung. Wie Prof. Dr. L… betont hat, hat der Muskel beidseits anlässlich der ersten von dem Beklagten durchgeführten Operation eine Schwächung im Faserverlauf erfahren, die sich im Laufe der Zeit durch die zunehmende Kontraktion des Muskels, der sich nach oben zurückgezogen hat, stark akzentuiert hat, und zwar bis zu dem Zustand, der sich auf den präoperativen Aufnahmen, die durch den ZeugenDr. R… angefertigt wurden, zeigte. Prof. Dr. L… hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der auf diesen Fotos sichtbare Zustand ohne eine Schwächung der Muskulatur anlässlich der Präparation bei dem Ersteingriff nicht vorstellbar ist. Auch der Sachverständige Prof. Dr. P… und seine Oberärzte haben für die beidseitige Perforation des Brustmuskels keine andere Erklärung als diejenige einer „unsauberen Präparation“ gefunden.
d)
Dass sich die Deformierung der Brüste und die beidseitige Spaltung des Muskels schicksalhaft durch eine starke Kapselfibrose und Verklebungen des Gewebes aufgrund eines Austrittes von Sojaöl entwickelt haben könnte, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme völlig fernliegend:
Zum einen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. R…, dass bei der Klägerin weder eine ausgeprägte Kapselfibrose noch besonders starke Verklebungen oder Vernarbungen vorlagen. Zum anderen hat Prof. Dr. L… – die selbst in größerer Anzahl Sojaöl-Prothesen implantiert und explantiert hat und deswegen Erfahrungen mit derartigen Prothesen besitzt – mit Entschiedenheit darauf hingewiesen, dass ein Zustand, wie er bei der Klägerin aufgetreten ist, auch mit einer starken Kapselfibrose keinesfalls zu erklären ist.
II.
Der Revisionseingriff vom 16.06.1998 war sinnlos. Prof. Dr. L… hat keinen Zweifel daran gelassen, dass mit dem von dem Beklagten als „Explorationsoperation“ bezeichneten Eingriff nichts erreicht werden konnte; es konnte weder eine korrekte Bestimmung der Position der Prothese vorgenommen werden noch eine Korrektur der Implantatposition.
III.
Der Senat erachtet für die von der Klägerin erlittenen Nachteile ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € für angemessen; ein weitergehender diesbezüglicher Anspruch ist nicht gerechtfertigt.
Bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages hat der Senat berücksichtigt, dass die Brüste der Klägerin durch den Eingriff vom 14.01.1998 nicht unerheblich deformiert wurden, der Eingriff vom 16.06.1998 sinnlos war, und dass die Patientin sich zur Behebung des Double-Bubble-Phänomens sowie zur Rekonstruktion der muskulären Verhältnisse einer umfangreichen Korrekturoperation unterziehen musste. Nach der Beurteilung der Sachverständigen Prof. Dr. L… ist das Ergebnis dieses Eingriffs befriedigend, wegen der inneren Drüsenformung, die Dr. R… durchführen musste, ist die rechte Brust aber etwas kleiner als die linke, zudem ist an der rechten Brust mittig eine kleine Delle verblieben. Wie Prof. Dr. L… erläutert hat, leidet die Klägerin außerdem beim Tragen oder Heben schwerer Lasten unter Beschwerden in den Armen. Es steht außer Frage, dass neben den körperlichen Beschwerden insbesondere die verbliebenen ästhetischen Beeinträchtigungen im Brustbereich die Klägerin, die als „Model“ tätig war, psychisch belasten. Zugleich darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Erscheinungsbild der Klägerin keineswegs entstellt ist und sie auch vor dem Eingriff vom 14.01.1998 mit dem Zustand ihrer Brüste nicht zufrieden war. Sie empfand sie als zu klein; darüber hinaus war bereits eine gewisse Erschlaffung eingetreten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Sojaöl-Prothesen wegen der gesundheitlichen Risiken ohnehin operativ entfernt werden mussten. Bei der gebotenen Abwägung dieser Gesamtumstände und unter vergleichender Betrachtung ähnlich gelagerter Fälle
hält der Senat ein Schmerzensgeld von 15.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.
IV.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, weil die Möglichkeit weiterer Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Dass die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auch auf bereits eingetretene Schäden erstreckt, schadet nicht; der Geschädigte ist nicht verpflichtet, materielle Schäden teils im Wege der Leistungsklage, teils im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 601).
V.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer jeder der Parteien liegt über 20.000 €.