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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 82/12·15.05.2013

Arzthaftung: Kein Anspruch nach Sturz aus Krankenhausbett ohne Nachweis der Sicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsnachfolger einer Patientin verlangte nach einem Sturz aus dem Krankenhausbett Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil Bettgitter nicht hochgezogen waren. Streitpunkt war, ob aufgrund des Zustands der Patientin (u.a. behauptete Desorientierung/Anti-Dekubitus-Matratze) eine Sturzprophylaxe mittels Bettgitter geboten war. Das OLG wies die Berufung zurück, weil ein behandlungs- bzw. betreuungsfehlerhaftes Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen nicht bewiesen sei und sich aus Dokumentation und Zeugenaussagen kein konkretes erhöhtes Sturzrisiko ergab. Eine persönliche Haftung des Chefarztes schied mangels eigener Befassung und Organisationsverschuldens aus; der Verfahrensfehler zur verspäteten Befangenheitsentscheidung blieb folgenlos.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen fehlender Sturzsicherung nicht bewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient bzw. dessen Rechtsnachfolger grundsätzlich die Beweislast für einen zumindest fahrlässigen Behandlungs- oder Betreuungsfehler und dessen Kausalität für den Gesundheitsschaden.

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Eine persönliche Haftung des Chefarztes setzt eine eigene Befassung mit der Behandlung oder ein nachweisbares Organisationsverschulden voraus; für Fehler nachgeordneter Mitarbeiter haftet primär der Krankenhausträger als Arbeitgeber.

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Die Erforderlichkeit von Sturzsicherungsmaßnahmen (z.B. Bettgitter) ist anhand konkreter, dokumentierter Anhaltspunkte für ein erhöhtes Sturzrisiko im jeweiligen Zeitpunkt zu beurteilen; allein ein späterer Sturz begründet die Indikation nicht.

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Das Unterlassen einer gesonderten Entscheidung über ein Sachverständigenablehnungsgesuch vor Urteil (§ 406 Abs. 4 ZPO) führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht, insbesondere wenn das Ablehnungsgesuch voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

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Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist nur begründet, wenn objektive Umstände vorliegen, die aus Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen; die inhaltliche Unzufriedenheit mit dem Gutachtenergebnis genügt nicht.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 4 ZPO§ 406 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 91a ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5 O 84/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.05.2012 verkündete Urteil der5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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                                                                                    A.

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Der Kläger ist der Witwer und Alleinerbe der am 24.12.1927 geborenen und am 13.9.2012 verstorbenen Frau R… W…. Diese musste sich am 16.1.2009 im H… Klinikum W… einer Herzbypassoperation unterziehen. Anschließend wurde sie vom 25.1. bis zum 19.2.2009 in der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Intensivmedizin des S… Klinikums R… stationär behandelt; Trägerin dieses Krankenhauses ist die Beklagte zu 1), Chefarzt der Abteilung der Beklagte zu 2). Die Patientin wurde zunächst auf der Intermediate-Care-Station versorgt und am 29.1.2009 auf eine Normalstation verlegt; am 30.1.2009 brachte man sie wegen des Verdachts auf eine Norovirus-Infektion auf einer Isolierstation unter. Dort stürzte sie am 1.2.2009 gegen 5.40 Uhr aus ihrem Bett und zog sich erhebliche Verletzungen zu.

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Diesen Verlauf hat sie zum Anlass genommen, gegen die Beklagten Ersatzansprüche geltend zu machen. Sie hat behauptet, ihr Zustand hätte es erforderlich gemacht, zur Vermeidung des Sturzrisikos ein Bettgitter anzubringen; diese Maßnahme sei auch deshalb angebracht gewesen, weil man sie auf einer Antidekubitus-Matratze gelagert habe. Infolge des Unfalls habe sie erhebliche Verletzungen erlitten; insbesondere habe sich ihr linke Knieprothese gelöst, so dass sie ihre Mobilität weitgehend eingebüßt habe. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 12.000 € zuzubilligen; auch seien die Beklagten zum Ersatz aller weitergehenden Schäden sowie zur Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltsgebühren in Höhe von 213,31 € verpflichtet.

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Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten und vorgetragen, die Patientin sei jederzeit orientiert gewesen; Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr oder eine Bettflüchtigkeit habe es nicht gegeben; unter diesen Umständen sei die Anbringung eines Bettgitters nicht indiziert gewesen.

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Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Vernehmung von Zeugen, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H… Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 29.5.2012 abgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung hat die Patientin Berufung eingelegt, mit welcher sie das erstinstanzliche Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Nach ihrem Tod hat ihr Ehemann den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger aufgenommen. Er verfolgt nunmehr alleine den Zahlungsantrag. Er beanstandet die erstinstanzliche Beweiswürdigung: Die Vernehmung der Zeugen habe ergeben, dass das Pflegepersonal das vorhandene Bettgitter jeweils nach eigenem Gutdünken und ohne ärztliche Kontrolle angebracht oder ungenutzt gelassen habe; demgegenüber sei die Patientin auf der Intensivstation regelmäßig gegen das Sturzrisiko gesichert worden; auch nach dem Vorfall habe man das Bettgitter dauerhaft hochgeklappt. Der von der Beklagten benannte Zeuge K… habe zudem bestätigt, dass die Klägerin auf einer Anti-Dekubitus-Matratze gelegen habe, und dass im Hause der Beklagten zu 1) die Anweisung bestanden habe, bei Einsatz einer solchen Matratze das Bettgitter anzubringen; er habe zudem darauf hingewiesen, dass die Patientin zeitweise desorientiert und sehr pflegebedürftig gewesen sei. Diese Einzelheiten habe der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung nicht berücksichtigt. Angesichts dessen habe man den Gutachter in der letzten mündlichen Verhandlung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; diesen Antrag habe das Landgericht zu Unrecht erst in dem angefochtenen Urteil beschieden.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 29.05.2012 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 12.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 213,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Den erstinstanzlich verfolgten Feststellungsantrag hält der Kläger nicht weiter aufrecht.

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Die Beklagten beantragen,

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                die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung. Die Patientin habe keinesfalls ständig unter einer Orientierungslosigkeit gelitten. Der Sachverständige habe deutlich gemacht, dass die Anbringung eines Bettgitters zum Zeitpunkt des Unfalls nicht erforderlich gewesen sei. Eine solche Maßnahme sei wegen der damit verbundenen Freiheitsentziehung vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Auf einer Anti-Dekubitus-Matratze habe die Patientin seinerzeit nicht gelegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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                                                                                    B.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein aus übergegangenem Recht seiner verstorbenen Ehefrau geltend gemachter Schadenersatzanspruch nicht zu.

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Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient – hier: der Rechtsnachfolger – im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt.

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                                                                                    I.

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Eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2. als Chefarzt der Klinik, in der die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt ihres Sturzes behandelt wurde, kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass er mit der Behandlung der gesetzlich krankenversicherten Patientin persönlich befasst war; eigene Versäumnisse können ihm deshalb nicht zur Last gelegt werden. Für von dem Kläger behauptete Fehler nachgeordneter Mitarbeiter hat nicht der Beklagte zu 2., sondern bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Krankenhausträger als Arbeitgeber einzustehen. Schließlich gibt es auch keinerlei Anzeichen für etwaige Mängel bei der Ausübung der dem Beklagten zu 2. als Chefarzt obliegenden Organisationsaufgaben.

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                                                                                    II.

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Die gegenüber der Beklagten zu 1. als Krankenhausträger erhobene Klage ist unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Sturz der Patientin aus dem Krankenbett am Morgen des 01.02.2009 auf eine unzureichende Betreuung und/oder Beaufsichtigung zurückzuführen war. Der für ein solches Fehlverhalten beweispflichtige Kläger hat den entsprechenden Beweis nicht zu führen vermocht.

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1.Die verfahrensrechtlichen Einwände des Klägers gegen die landgerichtliche Entscheidung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht über seinen in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2012 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. H… gestellten Befangenheitsantrag nicht entsprechend § 406 Abs. 4 ZPO vor der Verkündung des angefochtenen Urteils durch Beschluss entschieden hat. Diese verfahrensfehlerhafte Handhabung rechtfertigt eine Aufhebung des angefochtenen Urteils allerdings nicht, weil die Entscheidung nicht auf dem Verfahrensfehler beruht. Dies wäre nur der Fall, wenn eine Beschwerde gegen einen entsprechenden Ablehnungsbeschluss, durch den das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, Erfolg hätte, der Sachverständige also im Ergebnis erfolgreich abgelehnt worden wäre (Zöller/Greger, 29. Aufl., Rdnr. 14 a zu § 406 ZPO; Zimmermann in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rdnr. 14 zu § 406 ZPO). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen; das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch der Sache nach zu Recht als nicht begründet angesehen:

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Nach den §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO ist ein Gutachter von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu entbinden, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der aus der Sicht der Prozessbeteiligten geeignet ist, seine Unparteilichkeit in Frage zu stellen. Derartige Gesichtspunkte werden weder mit dem Befangenheitsantrag noch im Rahmen des Berufungsvorbringens dargelegt.

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Dass der Sachverständige im Ergebnis keine Anhaltspunkte festzustellen vermochte, die für eine Sturzgefährdung der Patientin und deshalb für die Notwendigkeit ihrer besonderen Sicherung sprachen, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Parteilichkeit. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass er bei seiner gutachterlichen Beurteilung „die Brille der Beklagten“ aufgesetzt hatte, sind nicht ersichtlich. Dem Sachverständigen kann dabei nicht vorgeworfen werden, den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht voll erfasst zu haben, wenn er nicht darauf eingeht, dass die Patientin bis zu ihrer Verlegung auf die Normalstation in einem mit Gittern versehenen Bett lag. Ungeachtet der Bedeutung dieses Umstandes hat der Sachverständige sich auf die objektiven Fakten bezogen und deutlich gemacht, dass sich in den Behandlungsunterlagen kein Hinweis auf eine Sturzgefahr findet.

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2.

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Der Sache nach ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden: Unstreitig waren zum Zeitpunkt des Sturzereignisses zwar Bettgitter nicht angebracht bzw. nicht hoch gezogen. Dass dies erforderlich war, kann aber nicht zu Gunsten des Klägers unterstellt werden; entsprechende Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme: Keiner der vernommenen Zeugen hat von unkontrollierten Verhaltensweisen der Patientin, die Sicherungsmaßnahmen hätten rechtfertigen können, berichtet; sie wurde trotz wechselhafter Orientiertheit (Zeugin M… B…, GA 71) als nicht unruhig (Zeugin A… S…, GA 75) beschrieben; die Zeugin R… W… (GA 69) hat darauf hingewiesen, dass sich die Patientin nicht viel bewegt hat, so dass es aus ihrer Sicht bereits deshalb einer Bettsicherung nicht bedurfte. Die Zeugin S…, die seinerzeit Nachtdienst hatte und die Patientin nach dem Sturz in ihrem Zimmer vorfand, hat diese als in der Nacht ruhig und unauffällig beschrieben. Ungeachtet dessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die behandelnden Ärzte und/oder das Pflegepersonal aufgrund anderer Erwägungen von dem Erfordernis einer Eigensicherung der Ehefrau des Klägers durch die Anbringung von Bettgittern ausgingen. Aus der Behandlungsdokumentation ergeben sich diesbezügliche Hinweise nicht; auch findet sich keine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Soweit der Zeuge H… P… (GA 74) eine teilweise Montage von Bettgittern beschrieben hat, handelte es sich seiner Darstellung zu folge um Gitter im oberen Bereich des Bettes, die zur Erleichterung der Lagerung der Patientin verwendet werden und nicht als Schutz gegen ein Herausfallen dienen. Die von der Zeugin Dr. U… (GA 134) bestätigte zeitweise Fixierung der Patientin auf der Intermediate-Care-Station (I-C-Station) am 28.01.2009 erfolgte nicht zum Schutz vor einem Sturz aus dem Bett, sondern wegen ihrer zeitweisen verwirrtheitsbedingten Manipulation an der angelegten Sauerstoffmaske.

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Die Aussage des Zeugen Patrick K… (GA 142) ist, obwohl die Patientin seiner Darstellung zufolge auf einer grundsätzlich mit Bettgittern zu versehenden Anti-Dekubitus-Matratze gelegen haben soll, aus mehreren Gründen nicht geeignet, etwaige Versäumnisse zu bestätigen: Obwohl sich der Zeuge sicher zu sein meinte, dass die Patientin seinerzeit auf einer Anti-Dekubitus-Matratze lag, widersprechen seine weiteren Angaben dieser Darstellung. Der Zeuge hat nämlich deutlich gemacht, dass die Verwendung einer Anti-Dekubitus-Matratze nur nach ärztlicher Anordnung erfolgt und grundsätzlich der Dokumentation in den Behandlungsunterlagen bedarf; bei ihrer Verwendung müssten – so der Zeuge - wegen der dann unsicheren Lage der Patientin Bettgitter verwendet werden, was ebenfalls zu dokumentieren sei. Entsprechende Einträge finden sich in den Behandlungsunterlagen allerdings nicht, weshalb das Landgericht zu Recht Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben des Zeugen zum Ausdruck gebracht hat, zumal die anderen mit der Patientin befassten Zeugen von einer solchen Sturzgefahr nicht berichtet haben. Über die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Sturzes der Patientin konnte der Zeuge im Übrigen wohl auch deshalb keine gesicherten Angaben machen, weil er zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht (mehr) mit ihrer Betreuung befasst war. Der Zeuge K… versah nämlich seinen Dienst auf der Normalstation B 01, auf der sich die Ehefrau des Klägers bis zum 29.01.2009 befand. Am 30.01. wurde sie jedoch zu Isolierungszwecken auf die Station B 06 verlegt, wo es am frühen Morgen des 01.02.2009 zu dem Sturzereignis kam.

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Der Einwand des Klägers, die Notwendigkeit einer Sicherung seiner verstorbenen Ehefrau belege bereits der Umstand, dass sie während ihres Aufenthaltes auf der Intensivstation – richtig: Intermediate-Care-Station - entsprechend gesichert worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Umstand, dass dort möglicherweise Bettgitter angebracht waren, führt nicht zu der Annahme, dass dies nach der Verlegung der Patientin auf die Normalstation zur Sturzprophylaxe – weiterhin - erforderlich war. Denn die Anbringung von Bettgittern auf der Intermediate-Care-Station kann alleine wegen der dortigen besonderen Verhältnisse erforderlich gewesen sein. Der Darstellung des Klägers im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung, wonach seine verstorbene Ehefrau auf der Intensivstation mit Mullbinden festgebunden worden sei, haben die Zeugen G… (GA 72), F… (GA 138) und P… (GA 140) widersprochen und dabei deutlich gemacht, dass solche Fixierungsmaßnahmen unzulässig sind und grundsätzlich nicht stattfinden und im Falle der verstorbenen Ehefrau des Klägers auch nicht stattgefunden haben. Der Sachverständige hat im Übrigen deutlich gemacht, dass das Erfordernis von Sicherungsmaßnahmen jederzeit aktuell zu hinterfragen ist. Dass solche Maßnahmen auf der Normalstation notwendig waren, ist – wie dargestellt - nicht ersichtlich. Prof. Dr. H… hat betont, dass nach den feststellbaren Umständen kein konkreter Hinweis auf ein erhöhtes Sturzrisiko bestand und dass für die Ärzte bzw. für das Pflegepersonal kein Anlass bestand, die Patientin im Bett zu fixieren bzw. die Bettgitter hoch zu fahren.

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C.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 91a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

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bis zum 30.10.2012: 13.500 €;

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danach:                     12.000 €.

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Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 Euro.