Arzthaftung: Aufklärung bei Drei-Gefäß-Erkrankung und Bypass-OP am Vorabend
KI-Zusammenfassung
Der Patient verlangte nach einer koronaren Bypassoperation Schmerzensgeld und Schadensersatz und rügte in der Berufung nur noch eine unzureichende und verspätete Aufklärung. Das OLG verneinte eine Aufklärungspflicht über gleichwertige Behandlungsalternativen, weil bei schwerer Drei-Gefäß-Erkrankung mit Hauptstammstenose die Bypass-Operation die Methode der Wahl und keine echte Wahlmöglichkeit bestand. Auch sei eine Risiko- und Eingriffsaufklärung „im Großen und Ganzen“ ausreichend; konkrete Aufklärungsmängel seien nicht substantiiert dargetan. Die Aufklärung am Vorabend sei hier nicht unwirksam, da der Kläger bereits zuvor umfassend informiert war und keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ersichtlich sei.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil ohne Erfolg; Ansprüche wegen Aufklärungsmängeln verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen besteht nur, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden mit unterschiedlichen Risiken, Belastungen oder Erfolgschancen ernsthaft in Betracht kommen.
Ist eine bestimmte Therapie nach Befundlage eindeutig die Methode der Wahl und besteht keine echte Wahlmöglichkeit, genügt es, andere Verfahren lediglich zu erwähnen und die bevorzugte Methode als geeignetste darzustellen.
Die Selbstbestimmungsaufklärung erfordert, dass der Patient Art und Tragweite des Eingriffs sowie die nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden spezifischen Risiken „im Großen und Ganzen“ erfasst; eine vollständige Aufzählung sämtlicher Risikovariante ist nicht notwendig.
Eine Einwilligung wird nicht allein dadurch unwirksam, dass die Aufklärung am Vorabend der Operation erfolgt; maßgeblich ist, ob konkrete Umstände die freie Willensbildung durch bereits geschaffene Tatsachen oder Vorbereitungsdruck beeinträchtigen.
Wer einen Aufklärungsmangel geltend macht, hat konkrete Versäumnisse der Risiko- oder Eingriffsaufklärung substantiiert darzulegen, wenn Aufklärungsgespräch und unterzeichnete Einwilligung dokumentiert sind.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 1 O 485/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.06.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Rubrum
A.
Der am 15.12.1952 geborene Kläger litt am 8.12.2003 unter anhaltenden pektangiösen Beschwerden. Er begab sich deshalb in das städtische Krankenhaus S…, wo man bei einer Koronarangiographie eine hochgradige koronare Dreigefäßerkrankung mit diversen Stenosen diagnostizierte. Angesichts dessen verlegte man den Patienten am 16.12.2003 in die Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie des Herzzentrums D…, dessen Trägerin die Beklagte zu 2) ist. Dort teilte man ihm mit, dass die operative Anlage von drei Bypässen erforderlich sei und informierte ihn über die mit dem Vorgehen verbundenen Risiken; er erklärte sich durch Unterzeichnung eines Aufklärungsformulars mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden. Am 17.12.2003 wurde der Eingriff unter Leitung des Beklagten zu 1) durchgeführt. Am 23.12.2003 konnte der Kläger in das städtische Klinikum S… zurückverlegt werden. In der Zeit vom 8. bis zum 29.1.2004 unterzog er sich einer Anschlussheilbehandlung in der Klinik K… in E…. Er stellte alsbald fest, dass sich die für das chirurgische Vorgehen ursächlichen Beschwerden in Form von Luftnot und einer extremen Kurzatmigkeit nicht gebessert hatten. Er begab sich deshalb am 17.3.2004 wieder in das Klinikum S…, wo man bei einer erneuten Koronarangiographie feststellte, dass einer der drei neu angelegten Bypässe verschlossen war. Am 19./20.4.2004 ließ sich der Patient von einem Lungenfacharzt untersuchen, der auf einer Röntgenaufnahme des Thorax einen linksseitigen Zwerchfellhochstand feststellte. Am 23.4.2004 stellte sich der Kläger in der H…-Klinik W… vor; dort diagnostizierte der Leiter des Herzzentrums nach einer Stress-Echokardiographie eine Ischämie des Versorgungsgebiets des Herzmuskels in Bereich des verschlossenen Bypasses. Er überwies den Patienten in eine kardiologische Praxis in Bad S…, in der man am 12.5.2004 vergeblich den Versuch unternahm, das Herz-Kranz-Gefäß, das den verschlossenen Bypass aufgenommen hatte, zu dilatieren.
Der Kläger macht nach einem Verfahren bei der hiesigen Gutachterkommission Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, er sei vor der Operation vom 17.12.2003 nur unzulänglich aufgeklärt worden; tatsächlich sei das chirurgische Vorgehen nicht indiziert gewesen, da andere weniger risikoreiche Interventionsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Der spätere Verschluss eines Bypasses sei auf ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen, der das Gefäß versehentlich zugenäht habe. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 € zuzubilligen; auch seien die Beklagten zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens verpflichtet, der für die Zeit vom 1.2.2004 bis zum 31.3.2008 auf insgesamt 26.820 € und ab April 2008 auf monatlich 547,50 € zu veranschlagen sei. Ferner stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung der für das Kopieren der Behandlungsunterlagen entstandenen Kosten in Höhe von 49,65 € zu. Schließlich müssten die Beklagten alle weitergehenden materiellen und die künftig eintretenden immateriellen Schäden ersetzen.
Die Beklagten haben eigene Versäumnisse bestritten und behauptet, das chirurgische Vorgehen sei angesichts der Beschwerdesymptomatik alternativlos gewesen; die präoperative Aufklärung des Patienten habe den zu stellenden Anforderungen genügt. Die aufgetretenen Komplikationen seien nicht auf ein vorwerfbares ärztliches Versäumnis zurückzuführen, sondern eine schicksalhafte Folge der Grunderkrankung.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G… Beweis erhoben und sodann die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil vom 21.6.2011 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe die erhobene Aufklärungsrüge zu Unrecht zurückgewiesen. Es habe seinerzeit ausweislich der medizinischen Literatur Behandlungsalternativen in Form einer aortokoronaren Bypassoperation (ACB), einer perkutanen transluminalen Koronarangioplastie (PTCA) oder einer perkutanen Koronarintervention (PCI) gegeben, über die man ihn hätte aufklären müssen; zwar sei das von den Beklagten bevorzugte Vorgehen möglicherweise in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. G… als die Methode der Wahl anzusehen; diese Einschätzung entbinde einen Arzt aber nicht von der Verpflichtung, seinen Patienten über alternative Vorgehensweisen, die mit anderen Vor- und Nachteilen verbunden seien, zu informieren. Eine solche Unterrichtung habe es im vorliegenden Fall nicht gegeben; eine ausreichende Belehrung könne auch nicht aus der Unterzeichnung des Aufklärungsformblatts hergeleitet werden. Schließlich sei zu beanstanden, dass das Gespräch über den bevorstehenden Eingriff erst am Vorabend der Operation stattgefunden habe; zu diesem Zeitpunkt sei er – Kläger – zu einer unbeeinflussten Willensbildung nicht mehr imstande gewesen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Teilschmerzensgeld von mindestens 15.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007;
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung im Klinikum der Beklagten in der Zeit vom 16.12.2003 bis zum 23.12.2003 noch entstehen werden;
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 31.03.2008 in Höhe von 26.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab dem 01.04.2008 eine 3 Monate im Voraus fällige Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 1.642,50 € je Kalendervierteljahr zu zahlen;
5.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Kopierkosten für Behandlungsunterlagen in Höhe von 49,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2007 zu zahlen;
6.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung im Klinikum der Beklagten in der Zeit vom 16.12.2003 bis zum 23.12.2003 entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem umstrittenen Eingriff und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bestehe nicht. Auch sei die präoperative Aufklärung sachgerecht gewesen. Es habe ein ausführliches Gespräch stattgefunden. Sodann habe der Kläger die Einwilligungserklärung unterzeichnet und gleichzeitig bestätigt, keine weitere Fragen zu haben. Abgesehen davon hätte er dem empfohlenen Vorgehen in jedem Fall zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Krankenakten verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagten schulden weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch sind sie zum Ersatz entstandener Schäden oder zukünftiger Schäden verpflichtet.
1.
In der Berufungsinstanz werden die geltend gemachten Ansprüche nicht mehr auf den Gesichtspunkt eines ärztlichen Behandlungsfehlers gestützt. Mit den diesbezüglichen Vorwürfen hat sich der Sachverständige Prof. Dr. G… in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend auseinander gesetzt und keinen Anlass zu Beanstandungen gefunden. Einwendungen gegen seine Ausführungen werden in der Berufungsbegründung nicht mehr vorgetragen.
2.
Die von dem Kläger in der zweiten Instanz weiter aufrecht erhaltene Aufklärungsrüge ist im Ergebnis ebenfalls nicht geeignet, das prozessuale Begehren zu rechtfertigen:
a)
Prof. Dr. G… hat betont, dass die bei dem Kläger durchgeführte Bypass-Operation im Falle einer koronaren Drei-Gefäß-Erkrankung als Therapiemethode der Wahl anzusehen ist. Nach den von ihm zitierten Studien werden durch diese Art der Behandlung mittel- und langfristig die besten Erfolge erzielt; bei Ballondilatationen oder Stentimplantationen sind die Frühverschlussraten deutlich höher, so dass häufiger Revisionsoperationen erforderlich werden. Die von dem Kläger in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichte medizinische Literatur ist nicht geeignet, die Ausführungen des kompetenten Sachverständigen in Frage zu stellen. Zum einen ist der Artikel erst im Jahre 2008, also mehr als 4 Jahre nach der streitgegenständlichen Operation, veröffentlicht worden, so dass sein Inhalt nicht ohne weiteres als für die Beurteilung maßgeblicher Standard zugrunde gelegt werden kann. Zum anderen lässt auch diese Studie, die weniger invasive Strategien zur Bekämpfung koronarer Herzerkrankungen in den Vordergrund stellt, keinen Zweifel daran, dass bei einer – bei dem Kläger nachgewiesenen – signifikanten (80-90 %-igen) linkskoronaren Hauptstammstenose die operative Revaskularisation durch eine Bypassanlage absolut anzustreben ist. Ein Widerspruch zu den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. G… ist mithin nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war es – wie in dem unterzeichneten Aufklärungsbogen geschehen – angebracht, die alternativen Behandlungsmethoden (bloße Medikation und Ballondilatation, eventuell stabilisiert durch einen Stent) zwar zu erwähnen, die operative Anlage eines Umgehungskreislaufs aber als eindeutig geeignetste Methode darzustellen. Eine echte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1173; BGH NJW 2005, 1718) bestand dagegen für den Kläger angesichts der schweren Ausprägung seiner Erkrankung nicht.
b)
Über sämtliche Einzelheiten der Operation musste der Kläger ebenfalls nicht informiert werden. Ausreichend ist, dass der Patient „im Großen und Ganzen“ weiß, worin er einwilligt. Dazu zählen die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dabei müssen nicht alle Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden. Es muss vielmehr eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGH VersR 2009, 257). Dies ist auch nach dem Vorbringen des Klägers geschehen, trägt er selbst vor, dass ihm anlässlich eines Aufklärungsgesprächs mit einem Arzt erklärt worden ist, dass mittels der Entnahme einer Vene aus einem anderen Körperteil eine Umgehung des Blutkreislaufs hergestellt würde. Dass auch die Entnahme einer Arterie in Betracht kommt, stellt eine – nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G… sogar bevorzugte – Operationstechnik dar, die grundsätzlich im Ermessen des Arztes liegt. Etwaige Versäumnisse einer Risikoaufklärung hat der Kläger, der unstreitig den in den Behandlungsunterlagen befindlichen Aufklärungsbogen unterzeichnet und ein Aufklärungsgespräch geführt hat, erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen.
c)
Die Aufklärung ist auch nicht deshalb verspätet, weil sie erst am Vorabend der Operation erfolgt ist. Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2003, 2012; BGH NJW 1994, 3009; BGH NJW 1992, 2351, jeweils m.w.N.) eine Belehrung zu diesem Zeitpunkt ungeeignet sein, wenn ein Patient durch die bereits getroffenen Vorbereitungen in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Eine solche Konstellation, welche zur Unwirksamkeit einer den Eingriff rechtfertigenden Einwilligung führen mag, lag indes im Falle des Klägers nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als langjähriger Vorsitzender der Betriebsleitung des Klinikums S… von dem dortigen Chefarzt der Klinik für Kardiologie umfassend über seine Situation unterrichtet worden war. Auch dort hatte man nach einer sorgfältigen Abwägung die Indikation für eine Bypassanlage gestellt und den Chefarzt der Klinik für Thorax- und Kardiovaskulärchirurgie der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 10.12.2003 um eine persönliche Betreuung des Patienten mit einer möglichst umfassenden Revaskularisierung gebeten, wobei auch der gewünschte Operationstermin mitgeteilt wurde. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs und der anschließenden Einwilligungserklärung einen nennenswerten Einfluss auf die von dem Kläger zu treffende Entscheidung hatte. Hierzu trägt der Kläger auch keine weiteren Umstände vor.
C.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.