Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen – Auslegung Kooperationsvertrag und verspätetes Vorbringen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beruft gegen ein Urteil des LG Duisburg; das OLG Düsseldorf weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kooperationsvertrag trägt keine Unterscheidung zwischen radiologischen und computertomographischen Leistungen und keine Pflicht zu ständiger Bereitschaft. Neues Vorbringen in der Stellungnahme ist verspätet und nach § 531 ZPO unzulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Auslegung eines Kooperationsvertrags ist maßgeblich, was der Vertragstext hergibt; weitergehende Pflichten (z. B. ständige Bereitschaft) sind nicht zu konstruieren, wenn der Wortlaut und der Vertragszusammenhang dem entgegenstehen.
Eine vertragliche Auslegung, die den vertraglichen Regelungsgehalt ins Gegenteil verkehrt, ist unzulässig.
Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist unzulässig, wenn es nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist und die Zulassung nach § 531 ZPO nicht gerechtfertigt ist; der Partei obliegt der Nachweis, warum das Vorbringen nicht bereits in erster Instanz möglich war.
Bei Zurückweisung der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.April 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2009 – auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme vom 10.November 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:
Die Auffassung der Klägerin, es sei zwischen radiologischen und computertomographischen Leistungen der Beklagten zu unterscheiden, findet in dem Text des Kooperationsvertrages keine Stütze. Ungeachtet dessen kommt eine Auslegung dahingehend, dass die Beklagten auch außerhalb ihrer Praxiszeiten stets kurzfristig hätten zur Verfügung stehen oder für eine Vertretung sorgen müssen, auch deswegen nicht in Betracht, weil die Vereinbarungen zwischen dem Krankenhausträger und den Beklagten mit einer solchen Interpretation in ihr Gegenteil verkehrt würden; der Kooperationsvertrag sieht nämlich gerade keinen ständigen Bereitschaftsdienst vor.
Soweit die Klägerin nunmehr in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 22.10.2009 erstmals behauptet, die Schäden des Patienten – der nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. G… schon aufgrund des klinischen Bildes zwingend noch am 12.09.2001 hätte operiert werden müssen – hätten auch bei einer späteren Operation vermieden oder zu einem späteren Zeitpunkt noch behoben werden können, kann sie mit diesem Vorbringen schon deswegen nicht mehr gehört werden, weil dieser – neue – Vortrag nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist. Im Übrigen wäre das neue Vorbringen auch nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht vorliegen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ihr dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz möglich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 €
G… St…-B… T…