Berufung zurückgewiesen: Arzthaftung wegen Paukendrainage und Dokumentationsmangel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagten aus einem Behandlungsfehler bei einer Paukendrainage für künftige Schäden haften. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht weist die Berufung der Beklagten zurück. Wegen unzureichender Operationsdokumentation kehrt sich die Beweislast zuungunsten der Beklagten, sodass ein vorwerfbarer Sorgfaltsmangel als naheliegende Ursache anzunehmen ist. Ein möglicher Forderungsübergang nach §116 SGB X steht der Feststellung nicht entgegen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Feststellungsklage wegen ärztlicher Behandlung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt eine nachvollziehbare Dokumentation des Ablaufes einer Behandlung und eines eingetretenen Zwischenfalls, kann sich die Beweislast zu Lasten des Behandlers umkehren und diesem der Entlastungsbeweis auferlegt werden.
Das bloße Auftreten einer seltenen intraoperativen Komplikation rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme eines Behandlungsfehlers; bei gleichzeitiger Dokumentationslücke kann jedoch die Annahme eines vorwerfbaren Sorgfaltsmangels näherliegen.
Zu den zu dokumentierenden Vorgängen gehören auch Zwischenfälle und Komplikationen sowie die Umstände ihres Entstehens und die ergriffenen Maßnahmen, weil dies auch medizinischen Informationszwecken dient.
Eine Feststellungsklage über künftige Schadensersatzansprüche kann ergehen, auch wenn ein späterer teilweiser Übergang von Forderungen auf Sozialversicherungsträger nach §116 SGB X möglich ist, sofern dem Kläger jedenfalls Restansprüche verbleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5 O 341/04
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.04.2006 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Beklagte zu 2) , der damals als „ gastärztlicher Stipendiat „ in der HNO- Abteilung des Klinikums der Erstbeklagten tätig war, nahm am 28.7.2003 auf Zuweisung durch die HNO- Ärztin Dr. L… bei dem Kläger (geb. 27.11.1998 ) eine Adenotomie und eine Parazentese im rechten Ohr vor. Bei dem anschließenden Versuch, ein goldenes Röhrchen zur Drainage einzulegen, rutschte ihm dieses in das Mittelohr. Dem hinzugezogenen Oberarzt
Dr. S… gelang es nicht, das Röhrchen aus der Paukenhöhle zu entfernen. Dr. S… führte den Eingriff zu Ende und setzte ein Kunststoffröhrchen in die rechte Pauke ein.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Komplikation sei auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Zweitbeklagten zurückzuführen gewesen. Ärzte des Universitätsklinikums D… hätten geraten, das goldene Röhrchen im Mittelohr zu belassen, solange es keine Beschwerden verursache.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden haften, der aus einem Behandlungsfehler bei der Operation vom 28.7.2003 herrührt.
Die Beklagten haben Operationsfehler des Zweitbeklagten bestritten.
Das LG hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens (GA 66 – 104) und Anhörung des Sachverständigen (GA 137-140) der Klage stattgegeben.
Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, hilfsweise die Einschränkung des Feststellungsausspruch durch den Zusatz "soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte
übergehen".
Sie sind der Auffassung, Dokumentationsmängel, die das Landgericht festgestellt hat, seien nicht gegeben.
Da der Kläger als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt worden sei, müsse der Rechtsübergang nach § 116 SGB X berücksichtigt werden .
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise die landgerichtliche Feststellung um den Zusatz einzuschränken
"soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere
Dritte übergehen".
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
B.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt die beantragte Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht.
Die Erstbeklagte haftet dem Kläger wegen fehlerhafter Behandlung durch den Zweitbeklagten vertraglich nach den §§ 280, 249,253,278 BGB für künftige materielle und immaterielle Schäden. Der Zweitbeklagte ist dem Kläger nach den Bestimmungen des Deliktsrechts (§§ 823,249,253 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet.
I.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es den Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen, dass das goldene Paukenröhrchen in das rechte Mittelohr gerutscht ist, sich nach wie vor dort befindet und möglicherweise in Zukunft Beschwerden verursacht.
1. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. K… ist zu entnehmen, dass das Abrutschen eines Paukenröhrchens in das Mittelohr zu den bekannten intraoperativen Komplikationen einer Paukendrainige gehört. Die Seltenheit dieser Komplikation und die Tatsache, dass sie in der Fachliteratur kaum beschrieben ist, rechtfertigt allein nicht den Schluss, dass von einem fehlerhaften Vorgehen auszugehen ist, wenn dem Arzt das Paukenröhrchen bei normalen Verhältnissen in die Paukenhöhle rutscht. Entgegen der Ansicht des HNO-Arztes Dr. U…, der den Fall für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung begutachtet und davon gesprochen hat, dass die Dislokation eines Paukenröhrchens bei einem adäquat ausgebildeten und geeigneten Operateur nicht vorkommen dürfe, hat Prof. K… darauf hingewiesen, dass das Einlegen im Einzelfall durchaus extrem schwierig sein könne. Auch einem sehr erfahrenen Ohroperateur könne ein Abrutschen der Paukendrainige ins Mittelohr passieren.
Wie es bei der Behandlung des Klägers am 28.07.2003 zu der erwähnten Komplikation gekommen ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Eine nachvollziehbare Darstellung des Verlaufs im Operationsbericht fehlt. Auch das Gedächtnisprotokoll, das der Oberarzt Dr. S… im September 2004 niedergeschrieben hat, gibt keinen Aufschluss darüber, wie es zu der Dislokation der Paukendrainige gekommen ist.
2. Der Nachweis eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers ist grundsätzlich Sache des klagenden Patienten. Dem Patienten können aber unter Umständen Beweiserleichterungen für den Fehlernachweis zuzubilligen sein.
Einen solchen Fall hat das Landgericht zutreffend als gegeben angesehen:
Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass ein vorwerfbarer Mangel an Sorgfalt, etwa eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit des Zweitbeklagten, dazu geführt hat, dass das Paukenröhrchen in das Mittelohr gerutscht ist. Die Feststellung dieses Behandlungsfehlers ist gerechtfertigt, weil angesichts der Seltenheit der Komplikation und des Fehlens von Anzeichen für eine besondere Schwierigkeit der Plazierung die Möglichkeit, dass sich hinter der Dokumentationslücke ein solcher vorwerfbarer Mangel an Sorgfalt als Ursache für das Abrutschen des Röhrchens verbirgt, sogar weitaus näher liegt als die Annahme, dass es unverschuldet zu der Komplikation gekommen ist.
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, der den Beklagten den Entlastungsbeweis auferlegt, vor.
Dass das Auftreten der Komplikation evident war und ist, weil sich das goldene Röhrchen im rechten Mittelohr befindet, ändert nichts daran, dass den Zweitbeklagten die Verpflichtung traf, im Operationsbericht näher darzustellen, wie er bei dem Versuch, das Röhrchen in den Trommelfellschnitt einzulegen, vorge-
gangen und wie es zum Abrutschen des Röhrchens in das Mittelohr gekommen war.
Die Pflicht zur Dokumentation des Behandlungsgeschehens zielt zwar nicht auf eine Beweissicherung für den Haftungsprozess. Daher bedarf es einer Dokumentation, die medizinisch nicht erforderlich ist, auch nicht aus Rechtsgründen
(vgl. BGH NJW 1993,2375; NJW 1994, 799). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wie auch das Gutachten des Sachverständigen Prof. K… deutlich macht. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass zu den zu dokumentierenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen auch diejenigen gehören, die sich auf Behandlungszwischenfälle, d.h. auf Komplikationen, beziehen (vgl. BGH NJW 1985,2194; NJW 1986,2365).
Das Auftreten einer Komplikation während eines operativen Eingriffs macht es in der Regel auch aus medizinischer Sicht, etwa zur Information eines mit den Folgen der Komplikation befassten Nachbehandlers, erforderlich,
die Vorgänge nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben, welche Schritte dem Auftreten der Komplikation voraufgegangen waren und wie sich die Situation beim Auftreten der Komplikation darstellte. Dies gilt auch für die Komplikation, um die es hier geht, wie auch dem Gutachten des Sachverständigen Prof. K… zu entnehmen ist (vgl. Gutachten S. 14 = GA 73).
Der Operationsbericht des Zweitbeklagten erwähnt nicht einmal, dass das Röhrchen bei dem Versuch, es in den rechten Trommelfellschnitt einzulegen, in die Paukenhöhle geraten ist.
Die Beklagten, zu deren Nachteil sich die Beweislast im Rahmen der Feststellung eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers wegen des Dokumentationsmangels umkehrt, haben einen Sachverhalt, der die Feststellung, dass die Dislokation trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, weder dargelegt noch erst recht bewiesen.
II.
Die Fassung des Feststellungsausspruchs in dem angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden.
Der mögliche Rechtsübergang nach § 116 SBG X, der mögliche künftigen Heilbehandlungskosten erfassen könnte, bedeutet nicht, dass der Feststellungsausspruch, wie dieser beantragt worden war, nicht ergehen durfte. Die beantragte Feststellung bezieht sich nicht auf den Ersatz bestimmter Schäden, bei denen sich die Vorschriften des § 116 SGB X auswirken können. Im Übrigen hat der Kläger lediglich beantragt die Haftpflicht der Beklagten festzustellen, ohne dass bereits auszusprechen ist, wem der Ersatz zu leisten ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Forderungsübergang nicht im Ausspruch eines Grundurteils zu erwähnen ist, wenn nach der Überzeugung des Gerichts dem Kläger auch dann Ansprüche verbleiben, wenn ein teilweiser Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gegeben ist (vgl. BGH VersR 1968,1161).
Diese für ein Grundurteil aufgestellten Grundsätze sind auch auf den hier
gegebenen Fall der Feststellungsklage anwendbar.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den `§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 €.