Arzthaftung: Schmerzensgeld bei Erblindung trotz schwerster Mehrbehinderung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen vollständiger Erblindung nach unterlassener rechtzeitiger Augenuntersuchung weiteres Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente und Feststellung der Ersatzpflicht. Das OLG bejahte die Haftung dem Grunde nach, hielt aber unter Berücksichtigung der erheblichen neurologischen Schwerstbehinderung die Auswirkungen der Erblindung auf die Lebensführung für geringer als vom LG angenommen. Es setzte das angemessene Gesamtschmerzensgeld auf 50.000 € fest und sprach wegen vorprozessualer Zahlung nur noch 25.000 € zu; eine Schmerzensgeldrente wurde abgelehnt. Dem Feststellungsantrag wurde für künftige Schäden aus der Erblindung stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld herabgesetzt und Rente abgewiesen, Feststellung der Ersatzpflicht bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich in erster Linie nach Umfang und Auswirkungen der körperlichen Schädigung auf Lebensführung und Lebensqualität des Geschädigten; maßgeblich sind insbesondere Dauerfolgen und die konkrete Belastungssituation.
Bei der Bewertung der Auswirkungen einer weiteren Verletzungsfolge (hier: Erblindung) ist eine bereits bestehende schwerste körperliche und geistige Behinderung zu berücksichtigen, wenn sie die Wahrnehmung und Kompensation der zusätzlichen Beeinträchtigung wesentlich prägt.
Eine Schmerzensgeldrente neben einer Kapitalabfindung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere bei schwersten Dauerschäden, unter denen der Geschädigte immer neu leidet und deren er sich fortlaufend schmerzhaft bewusst ist.
Kann der Geschädigte aufgrund einer ausgeprägten geistigen Retardierung die zusätzlichen Beeinträchtigungen nicht in vergleichbarer Weise begreifen, kann dies gegen die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente sprechen.
Ein Feststellungsurteil zur Ersatzpflicht ist gerechtfertigt, wenn weitere materielle oder immaterielle Schäden aus der Primärverletzung künftig nicht gänzlich fernliegend sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 2 O 376/06
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. April 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen – aus der Unterlassung der rechtzeitigen Augenuntersuchung zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstigeDritte übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – beide Instanzen – tragen zu 29 % als Gesamtschuldner die Beklagten und zu 71 % der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
A.
Der Kläger wurde am 16.8.98 nach einer Schwangerschaft von 25 Wochen und 4 Tagen durch sectio geboren. Seine Mutter, die im November 2000 aufgrund einer Leberzirrhose verstorben ist, litt während der Gravidität unter erheblichem Alkohol- und Nikotinabusus sowie unter Diabetes mellitus. Das Geburtsgewicht des Klägers lag bei 680 g; die APGAR-Werte wurden mit 2, 8 und 8 bestimmt. Nach einer Stabilisierung der Vitalfunktionen verlegte man den Patienten in die Kinderklinik des Krankenhauses Bethanien, dessen Trägerin die Beklagte zu 2) ist. Dort musste er insgesamt 6 Tage lang maschinell beatmet werden; die von einer Hypotonie und einer Strecktendenz geprägte neurologische Entwicklung verlief auffällig. Wegen der Gefahr einer Frühgeborenen-Retinopathie wurde der Kläger am 27.9.98 erstmals von dem Augenarzt Dr. K.., der gemeinsam mit dem Beklagtren zu 1) als Belegarzt in der Klinik tätig ist, untersucht; dabei ergaben sich keine auffälligen Befunde; der Ophthalmologe empfahl eine Kontrolle nach Ablauf von vier Wochen. Entsprechende Untersuchungen wurden von dem Beklagten zu 1) am 2. und 6.11.1998 durchgeführt; dabei konnten keine eindeutigen Befunde erhoben werden, da die Pupillen nicht weit genug zu öffnen waren. Der Beklagte zu 1) empfahl deshalb eine Kontrolle unter Einsatz eines Operationsmikroskops. Diese Untersuchung erfolgte am 16.11.98 und ergab beidseits eine Retinopathie prämaturorum (links Stadium IV a, rechts Stadium V). Angesichts dieses Befunds verlegte man das Kind in eine Klinik nach K…, wo es aber nicht gelang, das Augenlicht zu retten; der Kläger ist vollständig erblindet. Unabhängig davon leidet er an weiteren schweren Behinderungen (vgl. Gutachten Prof. Dr. Voit vom 30.11.05, 32 ff GA); seine geistige und motorische Entwicklung ist erheblich eingeschränkt (vgl. auch Entwicklungsbericht des Kinderhauses K… vom 14.3.05, 47 ff GA; schulischer Entwicklungsbericht vom 28.3.06, 50 f GA; Zeugnis 52 ff GA; pädagogisches Gutachten, 56 ff GA).
Der Kläger macht im Anschluss an ein Verfahren vor der hiesigen Gutachterkommission (Bescheid vom 27.3.02, 12 ff GA) wegen der Erblindung Ersatzansprüche geltend. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) zahlte nach Einholung eines Gutachtens der Abteilung für Kinderophthalmologie der Universität R… (17 ff GA) vorprozessual einen Betrag von 25.000 €. Der Kläger begehrt – in Übereinstimmung mit einer erstinstanzlichen PKH-Bewilligung - darüber hinaus weitere 75.000 € sowie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 170 € und die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten.
Die Beklagten sind der Forderung entgegen getreten und haben die Auffassung vertreten, der vorprozessual gezahlte Betrag sei angesichts der weiteren schweren Behinderungen des Klägers zum Ausgleich der mit der Erblindung verbundenen immateriellen Nachteile ausreichend.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve hat der Klage durch Urteil vom 18.4.07 (132 ff GA) in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie halten das Schmerzensgeld angesichts der Rechtsprechung des Senats für überhöht. Der Kläger sei aufgrund seiner intellektuellen und körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage, die Erblindung als schmerzliche Beeinträchtigung wahrzunehmen. Die Vermutung, die weitere Förderung des Kindes sei durch den Verlust des Augenlichts erschwert, sei nicht berechtigt. Im übrigen treten die Beklagten dem Feststellungsausspruch entgegen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, es sei nicht angebracht, behinderte Personen gegenüber gesunden Anspruchstellern bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu benachteiligen.
Der Senat hat durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K… Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 20.08.2008 (256-263 GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Herabsetzung des von dem Landgericht als Kapitalbetrag und als Rente zuerkannten Schmerzensgeldes auf einen Betrag von insgesamt (noch zu zahlender) 25.000 €. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat dem Kläger wegen der in Folge seiner – unstreitig haftungsrechtlich von den Beklagten zu verantwortenden – Erblindung erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen einen Schmerzensgeldbetrag von (über vorprozessual gezahlten 25.000 €) 75.000 € sowie eine ab dem 25. April 2002 zu entrichtende monatliche Schmerzensgeldrente von 170 € zuerkannt. Dabei ist die Kammer – ohne sachverständige Beratung – davon ausgegangen, dass sich die Erblindung für den Kläger aufgrund seiner übrigen Behinderung eher gravierender auswirkt als bei einem gesunden Kind, weil er nicht in der Lage ist, andere Sinne und seine Intelligenz zur Kompensierung des Verlustes des Augenlichtes zu nutzen. Deshalb habe, so das Landgericht, der Verlust des Gesichtssinns neben der Störung des Tag- und Nachtrhythmus zu einer deutlichen Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers geführt.
Der Senat hat zur Beurteilung der sich unter Berücksichtigung seiner weiteren körperlichen und geistigen Schwerstbehinderung für den Kläger durch die Erblindung ergebenden Beeinträchtigungen ein mündlich erstattetes neuropädiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K… eingeholt. Unter Berücksichtigung der danach gewonnenen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Erblindung zwar tragisch ist, unter Berücksichtigung seiner weiteren schwersten Behinderung ist sie für ihn aber nicht als so belastend anzusehen, dass sie das von dem Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld rechtfertigen könnte:
Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und den Auswirkungen der körperlichen Schädigung abhängt. Von Bedeutung sind die Schmerzen, die der Verletzte zu ertragen hat, die Dauer des Schadens und verletzungsbedingte Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie negativ betroffen sind, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Geschädigten auswirken.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann bei der Beurteilung der Auswirkungen der Erblindung des Klägers auf seine Lebensführung seine weitere, die Lebensführung in höchstem Maß beeinträchtigende körperliche und geistige Schädigung nicht unberücksichtigt bleiben. Prof. Dr. K… hat hierzu erläutert, dass der Kläger aufgrund seiner extremen Frühgeburtlichkeit und der Alkoholintoxikation durch die Mutter in einem Ausmaß neurologisch schwerstbehindert ist, dass davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft auf dem – bereits von dem Sachverständigen Prof. Dr. V… in seinem kinderfachärztlichen Gutachten vom 30. November 2005 beschriebenen – Entwicklungsstand eines drei Monate alten Kindes verbleiben wird. Unter Berücksichtigung dieser das Leben des Klägers prägenden schwersten Schädigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die – hinzukommende – Erblindung für ihn in gleicher Weise schwerwiegend oder – wovon das Landgericht ausgeht - sogar gravierender auswirkt, als für ein gesundes Kind. Natürlich stellt das Fehlen jeder optischen Wahrnehmungsfähigkeit eine schwere Behinderung dar. Allerdings ist es hier so, dass die Erblindung von dem Kläger wegen seiner geistigen Retardierung schon nicht in der Weise als schmerzlich empfunden werden kann, wie von einem geistig gesunden Kind; es ist daher auch nicht möglich ist, ihm zum Ausgleich des Verlustes des Augenlichtes bestimmte Annehmlichkeiten zu verschaffen; die aufgezeigte Möglichkeit der Verbesserung der wohnlichen und der sanitären Ausstattung der väterlichen Wohnung steht ausschließlich im Zusammenhang mit den sich aufgrund der neurologischen Schädigung ergebenden Behinderungen und nicht mit der Erblindung. Es ist auch auszuschließen, dass der Kläger durch die Erblindung in seiner körperlichen und/oder geistigen Entwicklung eingeschränkt sein könnte. Prof. Dr. K… hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die geistige Behinderung der Gestalt ausgeprägt ist, dass ein intaktes Augenlicht zwar eine visuelle Wahrnehmung, nicht jedoch eine intellektuelle Einordnung des Gesehenen durch den Kläger ermöglichen würde. Die Schwere der intellektuellen Schädigung lässt eine Entwicklung des Klägers praktisch nicht zu, weshalb sich auch die Erblindung auf eine – ohnehin nicht vorhandene - Lernfähigkeit nicht messbar auswirken kann.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der bei dem Kläger gestörte Schlaf-/Wachrhythmus auf den Verlust des Augenlichtes zurückzuführen ist. Dies führt, so der Sachverständige, zu einer Belastungssituation für den Kläger, weil ihm der erforderliche regelmäßige Schlaf fehlt. Allerdings kann nach Darstellung von Prof. Dr. K. dieser Störung durch die Gabe von „Melatonin“ entgegengewirkt werden, so dass, wenn nicht von einer vollständigen Behebung, so doch von der Möglichkeit einer Linderung dieser Störung auszugehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich diese Behandlung in der kinderärztlichen Praxis noch nicht durchgesetzt haben mag; sie ist jedenfalls möglich und nach der Darstellung des Sachverständigen erfolgversprechend. Auch der Hinweis darauf, dass das den Inhaltsstoff „Melatonin“ enthaltende und auf dem deutschen Markt käufliche verschreibungspflichtige Arzneimittel „Circadin“ nur für Patienten über 55 Jahren zugelassen sei und nach dem hierzu verfassten sog. Europäischen öffentlichen Beurteilungsbericht aufgrund nicht ausreichender Daten zur Unbedenklichkeit und Wirksamkeit für die Anwendung bei Patienten unter 18 Jahren nicht empfohlen werde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Berichte befassen sich ersichtlich nicht mit der Behandlung erblindeter Kinder, sondern der erwachsener Personen, die an Schlafstörungen leiden. Im übrigen hat Prof. Dr. K…, der als Leiter der neuropädiatrischen Station einer Universitätsklinik über umfassende Kenntnisse und eigenständige Erfahrung zur Beurteilung dieser Problematik hat, erläutert, dass die Einnahme von „Melatonin“ zur Behandlung von Schlafstörungen erblindeter Kinder in jedem Fall indiziert ist. Diese Behandlungsmöglichkeit ist deshalb grundsätzlich eröffnet, selbst wenn der Erwerb von „Melatonin“ im Wege der ärztlichen Verordnung auf dem deutschen Markt derzeit mit Schwierigkeiten verbunden sein mag.
Aufgrund des sich durch die Erblindung ergebenden Schadenbildes und der aufgezeigten Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers hält der Senat zum Ausgleich der Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von insgesamt 50.000 € für angemessen. Unter Berücksichtigung des von den Beklagten vorprozessual gezahlten Betrages von 25.000 € ergibt sich danach ein Anspruch des Klägers in Höhe von (noch) 25.000 €.
Eine Schmerzensgeldrente ist neben dem zugesprochenen Kapitalbetrag nicht zuzuerkennen. Eine Rente kommt neben einer Kapitalabfindung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, nämlich bei schwersten Dauerschäden, unter denen der Geschädigte immer neu leidet und deren er sich immer wieder schmerzhaft bewusst wird. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Bereits aufgrund der neurologischen Schwerstschädigung ist der Kläger, wie dargestellt, nicht in der Lage, die mit der Erblindung verbundenen Beeinträchtigungen zu begreifen. Die Zuerkennung einer Kapitalabfindung sieht der Senat deshalb als ausreichend an.
II.
Dem Feststellungsbegehren hat das Landgericht zu Recht stattgegeben. Trotz der schweren weitergehenden Behinderung erscheint es nicht gänzlich fernliegend, dass der Kläger aufgrund der Erblindung in Zukunft weitere Schäden materieller oder immaterieller Art erleiden kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer des Klägers und der Beklagten liegt jeweils über 20.000 €.
G… S… T…