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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 75/03·28.01.2004

Arzthaftung: Berufung wegen behaupteter Aufklärungsmängel nach Hysterektomie zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer gynäkologischen Operation Schmerzensgeld und Schadensersatz und stützte die Berufung allein auf unzureichende Risiko- und Erfolgsaussichtenaufklärung. Das OLG Düsseldorf bestätigte die klageabweisende Entscheidung, da das Landgericht eine ausreichende Aufklärung aufgrund Zeugenaussagen und Dokumentation rechtsfehlerfrei als bewiesen angesehen hatte. Die Patientin sei auch über das Risiko des Ausbleibens des Erfolgs und möglicher Verschlimmerungen informiert worden. Konkrete Zweifel an den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) lägen nicht vor.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen behaupteter Aufklärungsmängel zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wirksamkeit der Einwilligung in einen operativen Eingriff setzt eine Aufklärung voraus, die dem Patienten ein allgemeines Bild von Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums vermittelt.

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Die Risikoaufklärung muss Risiken nicht medizinisch exakt und nicht in allen denkbaren Erscheinungsformen darstellen; ausreichend ist die verständliche Darstellung der wesentlichen, für die Lebensführung bedeutsamen Belastungen.

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Zur Aufklärung gehört auch ein Hinweis darauf, dass der beabsichtigte Behandlungserfolg nicht sicher ist und sich bestehende Beschwerden im ungünstigen Fall verschlimmern können, sofern dies für den konkreten Eingriff naheliegt.

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Das Berufungsgericht ist an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 ZPO).

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Eine unterzeichnete Aufklärungsdokumentation kann die Annahme einer erfolgten mündlichen Aufklärung bestätigen und ist in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 847 a.F. BGB§ 611 BGB§ 242 BGB§ 246 BGB§ 249 a.F. BGB§ 529 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 1 O 306/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Wegen eines konservativ nicht behandelbaren, mit einem Beckenbodendefekt verbundenen Tiefertretens von Uterus und Vagina (Descensus uteri et vaginae) wurde die Klägerin nach Überweisung durch ihren Frauenarzt am 8. Juli 1999 in der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses …, dessen Träger die Beklagte ist, stationär aufgenommen. Entsprechend der dokumentierten Anamnese wurde als Beschwerdesymptomatik eine Stuhlinkontinenz sowie eine Stressinkontinenz der Harnblase II. bis III. Grades mit Urge-Komponente angegeben. Die Klägerin wurde am Aufnahmetag von der Stationsärztin Dr. K… sowie dem Chefarzt Prof. Dr. N… untersucht. Es wurde folgende Diagnose gestellt:

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„Beckenbodendefekt, Descensus uteri et vaginae, Recto- und Enterocele mit Stressinkontinenz“.

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Zur Behandlung wurde der Klägerin folgendes operatives Vorgehen vorgeschlagen:

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                     „Abdominale Hysterektomie, Douglasriegel, MMK, hintere Plastik mit       

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                      Sphinkter-Unterstützungsnaht.“

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Die Klägerin unterzeichnete unter dem 8. Juli 1999 eine sogenannte „Basisinformation zum Aufklärungsgespräch“ über „Operationen bei Senkung/Vorfall von Beckenorganen“, in der sie in den Eingriff einwilligte und bestätigte, über die geplante Operation in einem Aufklärungsgespräch ausführlich informiert worden zu sein.

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Die Operation wurde am 9. Juli 1999 unter Leitung des Oberarztes Dr. T… durchgeführt (Operationsbericht GA 17). Im Rahmen der in der Dokumentation der Beklagten als komplikationslos beschriebenen postoperativen Behandlung klagte die Klägerin über eine weiter anhaltende Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie wurde am 22. Juli 1998 in die ambulante frauenärztliche Behandlung entlassen.

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Wegen der andauernden Harn- und Stuhlinkontinenz stellte sich die Klägerin am 26. Oktober 1999 zunächst in der Chirurgischen Klinik des Evangelischen und J…klinkums in D… vor. Sie unterzog sich dann im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Urologischen Klinik dieses Krankenhauses in der Zeit vom 4. bis 13. Januar 2000 einer Meatotomie (Erweiterung der Harnröhrenmündung) sowie einer Fadengramulomentfernung. Hierzu heißt es in dem Arztbrief des Evangelischen und J…klinikums vom 13. Januar 2000 (GA 84, 85):

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„Urodynamik: Verminderte Blasenkapazität von 100 ml, sensorische Urgeinkontinenz.

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Verlauf: Intraoperativ nicht resorbierbares Nahtmaterial nach MMK aus li. Seitenwand entfernt. Meatotomie bis 30-Ch. komplikationsloser Verlauf... Urgeinkontinenz postop. verstärkt. Schmerzsymptomatik im Genitalbereich wesentlich verbessert, Schmerzen in linker Leiste unverändert.“

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Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, dem Operateur seien bei dem Eingriff am 9. Juli 1999 grobe Fehler unterlaufen, für die die Beklagte haftungsrechtlich einzustehen habe. So habe man nicht nur unzulässigerweise die Blase perforiert, sondern auch Nahtmaterial zurückgelassen. Im übrigen hat sich die Klägerin auf eine unzureichende präoperative Aufklärung berufen. Sie hat behauptet, die Dringlichkeit der Operation sei unzutreffend dargestellt worden und eine Beschreibung der mit dem Eingriff verbundenen Risiken sei entgegen der Darstellung in der von ihr nicht gelesenen schriftlichen Aufklärungsinformation nicht erfolgt. Auch sei sie nicht darüber unterrichtet worden, dass die Operation unter Umständen keine Zustandsverbesserung, sondern sogar eine Verschlechterung mit sich bringen könne. Die Klägerin hat behauptet, infolge er Operation an erheblichen Schmerzen sowie neben einer anhaltenden Stuhlinkontinenz unter einer Verschlimmerung der Harninkontinenz zu leiden. Sie sei arbeitsunfähig und in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

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Die Klägerin hat neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 100.000 DM verlangt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, dass den Betrag von 100.000 DM jedoch nicht unterschreiten sollte, zu zahlen; 

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2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen - soweit er nicht auf Träger gesetzlicher Sozialversicherung übergegangen ist - der ihr aus Anlass der Operation im Hause der Beklagten am 9. Juli 1999 entstanden ist und noch entstehen wird.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist den Vorwürfen entgegengetreten und hat geltend gemacht, die angesichts der konservativ nicht behandelbaren Beschwerdesymptomatik indizierte Operation sei nach einer umfassenden Aufklärung der Klägerin lege artis durchgeführt worden. Dass der Eingriff letztlich zu keiner Besserung der gesundheitlichen Situation geführt habe, sei schicksalhaft. Auf das Risiko eines möglicherweise ausbleibenden Operationserfolges sei die Klägerin zuvor ausdrücklich hingewiesen worden.

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Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J… M…, Prof. Dr. N… und Dr. St… K… sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G… und durch mündliche Anhörung des Gutachters.

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Durch das am 6. Juni 2003 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die am 9. Juli 1999 durchgeführte Operation sei aufgrund der seinerzeit bereits lange andauernden Beschwerdesymptomatik mit Stuhl- und Harninkontinenz indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden. Mängel der Patientenaufklärung hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses verneint.

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Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, soweit das Landgericht ein Aufklärungsversäumnis verneint hat. Die Feststellungen des Landgerichts, es läge kein fehlerhaftes ärztliches Verhalten vor, nimmt die Klägerin ausdrücklich hin. Die Klägerin beanstandet, dass das Landgericht den Umfang der seinerzeit erforderlichen präoperativen Aufklärung nicht deutlich gemacht und sich in unzulässiger Weise auf die Ausführungen des hierzu nicht beauftragten Sachverständigen gestützt habe. Im übrigen rügt die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts, die sie als nicht nachvollziehbar und sowohl in der Wertung als auch im Ergebnis fehlerhaft darstellt und regt ihre eigene Vernehmung als Partei an.

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Die Klägerin erweitert die Klage hinsichtlich eines behaupteten Erwerbsschadens, den sie für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. August 2003 auf insgesamt 23.843,93 € beziffert. Für die Zeit ab 1. September 2003 macht sie einen monatlichen Erwerbsschaden in Höhe von 333,59 € geltend.

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Die Klägerin beantragt,

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a) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts

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    gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, dass den Betrag von

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    51.129,19 € nicht unterschreiten sollte;

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b) die Beklagte weiter zu verurteilen, Schadenersatz für entgangenes

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    Erwerbseinkommen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1999 und

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    dem 31. August 2003 in Höhe von 23.843,93 € zu zahlen;

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c) die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie für die Zeit ab 1. September

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    2003 bis zum 30. November 2019 monatlichen Schadenersatz in

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    Höhe von 333,59 € zu zahlen;

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d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren

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    Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Träger gesetzlicher Sozial-

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    versicherung übergegangen ist, der ihr aus Anlass der Operation im

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    Hause der Beklagten am 9. Juli 1999 entstanden ist und noch ent-

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    stehen wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Hinweis auf das erstinstanzliche Beweisergebnis.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin ihr – erweitertes – Klagebegehren ausschließlich auf den Vorwurf eines Aufklärungsmangels stützt, hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 847 a.F. BGB) verlangen, noch steht ihr nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 246, 249 a.F. BGB) oder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§ 823 a.F. BGB) ein Anspruch auf Ausgleich schon entstandener oder zukünftig zu erwartender Schäden zu.

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Das Landgericht sieht die präoperativ gebotene Aufklärung der Klägerin über die Risiken und Erfolgsaussichten des durchgeführten Eingriffs aufgrund der Aussagen der Zeugen Prof. Dr. N… und Dr. K… als bewiesen an. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen begründen könnten, bestehen nicht:

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I.

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Die Rechtmäßigkeit des am 9. Juli 1999 durchgeführten operativen Eingriffs setzte eine Einwilligung der Patientin voraus, die nur dann als rechtfertigend angesehen werden kann, wenn sie aufgrund einer ausreichenden Risikoaufklärung abgegeben wurde. Die Aufklärung soll dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann. Er ist daher über die Art und die Schwere der Operation bzw. der Behandlung zu unterrichten, wobei allerdings die Risiken nicht medizinisch exakt und nicht in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden müssen. Es genügt ein allgemeines Bild von der Schwere und der Richtung des konkreten Risikospektrums. Im Vordergrund der Aufklärung steht dabei – was von der Klägerin insbesondere geltend gemacht wird – die Darstellung möglicher nachteiliger Belastungen für die künftige Lebensführung (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 329, 330).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Einwand der Klägerin, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Umfang und den Einzelheiten der erforderlichen Aufklärung befasst, nicht berechtigt: Die entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 7. November 2002 (GA 187, 192) auch zu der Aufklärungsproblematik erfolgte Begutachtung durch Prof. Dr. G…, auf die das Landgericht im wesentlichen abstellt, macht deutlich, dass im Falle der Klägerin nicht nur über die üblichen mit einem operativen Eingriff in typischer Weise verbundenen Risiken wie z.B. Infektionen oder Nervverletzungen aufzuklären war, sondern dass es darüber hinaus auch des Hinweises bedurfte, dass der durch die Operation bezweckte Erfolg nicht sicher war und sich die bisherigen Beschwerden sogar verschlimmern konnten.

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II.

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Rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Begründung geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte die präoperativ gebotene Aufklärung der Klägerin nachgewiesen hat. Die Beweiswürdigung der Kammer, die neben der schriftlichen Aufklärungsdokumentation wesentlich auf die Bekundungen der Zeugen Prof. Dr. N… und Dr. K… abstellt, gibt keinen Anlaß zu Beanstandungen:

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Geht man von der Darstellung des Zeugen Prof. Dr. N… aus, so war die durch ihn erfolgte Patientenaufklärung zweifellos sachgerecht und ausreichend erfolgt. Der Zeuge hat u.a. ausgeführt:

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„Ich habe mit der Patientin am 8.7.1999 ein langes Gespräch geführt. In diesem Gespräch habe ich mit ihr über die Erfolgsaussichten der Operation und auch über Risiken und evtl. Komplikationen gesprochen... Ich habe der Klägerin erläutert, dass bei der Urgekomponente keine Erfolgsaussichten versprochen werden können. Es kann zu einer Besserung kommen, die Situation der Patientin kann unverändert bleiben, gelegentlich kommt es auch zu Verschlechterungen der Situation. Die Klägerin hat sich dennoch zur Operation entschlossen, weil sie alles versuchen wollte, was an Möglichkeiten da war. Es bestand bei ihr ein hoher Leidensdruck aufgrund der bereits langen Vorgeschichte.

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... Ich schließe weiterhin aus, dass ich der Klägerin gegenüber gesagt habe, die Operation werde auf jeden Fall erfolgreich verlaufen und sie werde geheilt entlassen. Sie ist mir ja gerade deswegen vorgestellt worden, weil die Aussichten so schlecht waren. Es lag die messtechnisch nachgewiesene Urge-Komponente vor, so dass ich ihr auch ausdrücklich gesagt habe, dass man die Operation mal versuchen könne, dass der Erfolg aber gerade nicht garantiert sei.“

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Die Zeugin Dr. K…, die die schriftliche Einwilligungserklärung der Klägerin eingeholt hatte, hat die Darstellung von Prof. Dr. N… im Kern bestätigt und erläutert, mit der Patientin selbst am gleichen Tag ein weiteres Aufklärungsgespräch geführt zu haben, in dem es zur Unterzeichnung der Einwilligungserklärung gekommen sei.

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Die von der Klägerin mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Frage zu stellen; sie erfordern weder eine erneute Vernehmung der Zeugen noch liegen die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Klägerin als Partei vor:

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Dass der Zeuge Prof. Dr. N… nach einem Zeitablauf von annähernd vier Jahren in der Lage war, sich an die von ihm beschriebenen Einzelheiten des Patientengesprächs zu erinnern, ist  angesichts des von ihm als nicht alltäglich beschriebenen Behandlungsfalls nachvollziehbar. Seine auf Nachfrage protokollierte Erklärung, wonach er an die „vorliegende Situation bzw. an den vorliegenden Fall ... keine konkrete Erinnerung mehr“ habe, steht dem nicht entgegen. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Aussage wird deutlich, dass er aufgrund der Fragestellung, die sich mit der Anwesenheit der Zeugin M…während des Patientengesprächs befasste, lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass er sich an diese Zeugin bzw. ihre damalige Anwesenheit nicht erinnern konnte. Dies erscheint plausibel, weil für Prof. Dr. N… die Klägerin mit ihren Beschwerden im Vordergrund stand und es verständlich ist, wenn er der im Untersuchungsraum anwesenden Zeugin M… keine Beachtung schenkte.

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Gegen die Verlässlichkeit der Zeugenaussagen spricht auch nicht der Umstand, dass Prof. Dr. N… erklärt hat, die Operationstechnik sei nicht von ihm, sondern von Frau Dr. K… erläutert worden, wo hingegen diese ausgesagt hat, dass Prof. Dr. N… die Klägerin auch über die Operation selbst und den Operationsvorgang aufgeklärt habe. Hierin ist kein für die Beurteilung maßgebender Widerspruch zu sehen, wenn man berücksichtigt, dass nach den übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen Prof. Dr. N… mit der Klägerin über die Operation und deren Risiken gesprochen hatte und dass die bildliche Darstellung des Operationsgeschehens in dem Patientengespräch mit Frau Dr. K… anhand der schriftlichen Information über „Operationen bei Senkung/Vorfall von Beckenorganen“ erfolgen sollte.

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Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Darstellung der Beklagten zu der erfolgten Risikoaufklärung schließlich durch die von der Klägerin unterzeichnete sog. Basisinformation zum Aufklärungsgespräch bestätigt wird. Darin bestätigt die Klägerin, u.a. über die geplante Operation in einem Aufklärungsgespräch ausführlich informiert worden zu sein.

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Mit nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Begründung ist das Landgericht den entgegenstehenden Bekundungen der Zeugin M…, die ausgesagt hat, es sei keinerlei Risikoaufklärung erfolgt und der Klägerin sei der bereits ausgefüllte schriftliche Aufklärungsbogen lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden, nicht gefolgt. Der Senat teilt die Bewertung des Landgerichts. Es erscheint fernliegend, dass die Klägerin von Prof. Dr. N…, der gerade angesichts der schwierigen Befundlage zu der Untersuchung der Klägerin und dem Gespräch über die Durchführung der Operation hinzugezogen worden war, mit keinem Wort auf mögliche Operationsrisiken hingewiesen worden sein soll, zumal die Zeugin M… auf Nachfrage selbst eingeräumt hat, dass Prof. Dr. N… nähere Einzelheiten zu der Art und Weise der Operation und „auch weitere Sachen zur Operation“ erklärt habe.

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B.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.