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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 7/06·12.07.2006

Berufung: Arzthaftung bei Oberarmschaftfraktur – keine Haftung für Radialisläsion nach UHN

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen einer angeblich iatrogenen Radialisläsion nach antegrader Oberarmnagelung. Streitpunkt ist, ob Wahl und Durchführung der Operation, die Nichtfreilegung des Nervs oder das Unterlassen eines Neurologenkonsils fehlerhaft waren. Das OLG bestätigt die LG-Entscheidung und weist die Berufung als unbegründet zurück: Eingriff war fachgerecht, eine intraoperative Schädigung nicht nachgewiesen und ein Konsil bzw. Freilegung hätten den Verlauf nicht verändert.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Arzthaftungsklage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Darlegungs- und Beweislast für ein zumindest fahrlässiges Behandlungsverschulden und den daraus resultierenden Gesundheitsschaden trägt der Kläger im haftungsrechtlichen Prozess.

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Die antegrade Oberarmnagelung (UHN) stellt ein standardmäßiges, fachgerechtes Verfahren zur Versorgung verschobener Oberarmschaftfrakturen dar und ist nicht per se fehlerhaft gegenüber der Plattenosteosynthese.

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Eine intraoperative Schädigung des Nervus radialis ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete, für eine iatrogene Verletzung sprechende Anhaltspunkte vorliegen; präoperative Sensibilitätsstörungen begründen ohne weiteres keine Verlagerung der Ursache auf die Operation.

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Die Freilegung des Nervus radialis oder die Hinzuziehung eines Neurologen ist nicht geboten, wenn fachärztlich und gutachterlich feststeht, dass dadurch die Prognose nicht verbessert, vielmehr durch die Freilegung das Risiko zusätzlicher Nervenirritationen erhöht werden kann.

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Ein geringfügiger Nagelüberstand begründet nur dann einen Behandlungsfehler, wenn daraus nachweisbar gesundheitliche Beeinträchtigungen entstanden sind; bloße Überschreitung ist hierfür nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6 O 272/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Dezember 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Die 1966 geborene Klägerin zog sich am 23.10.2003 bei einem Sportunfall eine rechtsseitige verschobene Oberarmschaftmehrfragmentfraktur zu. Anlässlich der Erstuntersuchung in der chirurgischen Abteilung des St. A… Krankenhauses W… wurden u.a. ein Taubheitsgefühl im rechten Daumen sowie Kribbelparästhesien im Bereich D II - V diagnostiziert. Nach der Verlegung der Patientin in das Krankenhaus M… H… in M… wurde der Bruch durch den Beklagten zu 2) unter Assistenz des Beklagten zu 1) nach offener Reposition mit einem UHN-Verriegelungsnagel osteosynthetisch versorgt. Am 28.10.2002 wurde die Klägerin auf eigenen Wunsch in das St. V…-Hospital in D… verlegt; dort wurde ein Ausfall des Nervus radialis rechts im Sinne einer Fallhand festgestellt. Am 12.11.2002 unterzog sich die Patientin in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik D…-B… einem weiteren Eingriff, bei dem der Nagel entfernt und eine Neurolyse des Speichen- und des Ellennerven vorgenommen wurde.

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Die Klägerin führt den Verlauf auf Behandlungsfehler zurück. Sie hat den Beklagten vorgeworfen, die gewählte Operationsmethode sei nicht indiziert gewesen, es hätte sogleich eine Plattenosteosynthese vorgenommen werden müssen. Der Eingriff sei unsachgemäß durchgeführt worden: Intraoperativ sei es zu einer Schädigung des Nervus radialis gekommen; die wegen der präoperativen neurologischen Symptomatik erforderliche Darstellung des Nervs sei fehlerhaft unterblieben. Außerdem rage der eingebrachte Nagel 4 mm über den Oberarmkopf hinaus. Schließlich sei es den Beklagten als Versäumnis anzulasten, dass sie den Symptomen einer Fallhand während der stationären Behandlung nicht ausreichend Rechnung getragen und auf die Hinzuziehung eines Neurologen verzichtet hätten. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie immer noch unter den Auswirkungen der Fallhand leide, und die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt.

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Die Beklagten haben sich auf eine in jeder Hinsicht regelgerechte Behandlung berufen und eine Nervenverletzung bestritten.

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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und einer Anhörung des Gutachters abgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie bemängelt eine nicht hinreichende Aufklärung des medizinischen Sachverhalts und trägt erneut vor, wegen der prä-operativen Sensibilitätsstörungen wäre die Hinzuziehung eines Neurologen erforderlich gewesen; darüber hinaus habe die neurologische Symptomatik eine Freilegung des Nervs anlässlich der Operation erfordert.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

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1.die Beklagten zu verurteilen, ihr als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zumindest jedoch 15.000 € betragen solle, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der ärztlichen Behandlung vom 23.10.2002 in M… noch entstünden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen die Entscheidung des Landgerichts.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zutreffend verneint.

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Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat eine Partei im Rahmen des von ihr geführten Haftungsprozesses darzulegen und zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist, das gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt:

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1.Die Operationsmethode ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Sachverständige Dr. Sch… eine ausreichende präoperative Röntgendokumentation des Ausgangsbefundes vermisst, dieser Umstand hat sich aber bei der Wahl des Operationsverfahrens nicht negativ ausgewirkt: Nach den Ausführungen des Gutachters stellt die antegrade Oberarmnagelung ein Standardverfahren zur osteosynthetischen Versorgung der in Rede stehenden Oberarmschaftfraktur dar, das überdies gegenüber der Plattenosteosynthese mit einem geringeren Risiko einer Beeinträchtigung des Nervengewebes verbunden ist.

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2.Eine intraoperative Schädigung des Nervus radialis lässt sich nicht feststellen:

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Dr. Sch… hat deutlich gemacht, dass der Eingriff vom 23.10.2002 schon deswegen als Ursache der Nervenbeeinträchtigung ausscheidet, weil die Operation das Gebiet des Nervus radialis gar nicht betraf. Bei der gewählten Operationstechnik waren die Längsachse des Oberarmknochens verschiebende und den Nerven gefährdende Repositionsmanöver nämlich weder erforderlich, noch haben sie nach dem Operationsbericht stattgefunden.

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Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen ist mit Blick auf die bereits präoperativ diagnostizierten neurologischen Symptome – Notarzt: Sensibilitätsverlust D I rechts, Kribbelparästhesien; St. A… Krankenhaus W…: Oberarmschaftfraktur rechts, disloziert mit neurologischem Defizit im Sinne von Kribbelparästhesien rechts D II-IV und Sensibilitätsverlust rechter Daumen– vielmehr davon auszugehen, dass die Schädigung des Nervus radialis unfallbedingt entstanden ist. Dass sich unmittelbar nach dem Unfall nur sensible und noch keine motorischen Ausfälle im Sinne einer Fallhand gezeigt hatten, steht dieser Beurteilung weder entgegen, noch stellt dieser Umstand ein Indiz für eine intra-operative Schädigung des Nervus radialis dar: Wie Dr. Sch… hervorgehoben hat, kann sich eine zunächst inkomplette und nur mit Sensibilitätsstörungen verbundene Radialisparese nach einer Fraktur anschließend auch ohne eine weite Irritation infolge der Therapie allein aufgrund von Schwellungen und eines Hämatomdrucks zum klinischen Bild einer Fallhand hin entwickeln.

24

3.

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Einer intraoperativen Darstellung des Nervus radialis bedurfte es auch angesichts der präoperativ zu Tage getretenen neurologischen Ausfälle nicht:

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Dr. Sch… hat sich eingehend mit dieser Frage befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass mit Blick auf die Sensibilitätsstörungen im Handbereich zwar eine inkomplette Radialisschädigung – die häufig mit einem Bruch, wie ihn die Klägerin erlitten hat, einhergeht – zu vermuten war, dies aber keinen Anlass gab, den Nerven freizulegen, weil bei derartigen Schäden eine hohe Wahrscheinlichkeit (80 %) für eine komplette Restitution der Nervenfunktionen besteht. Der Sachverständige hat ausdrücklich betont, dass eine Darstellung des Nervus radialis diese günstige Prognose eher hätte verschlechtern können; die Freilegung ist nämlich ihrerseits mit dem Risiko einer zusätzlichen Irritation des Nervengewebes verbunden, das zu einer weiteren Schädigung führen kann.

27

4.

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Ob vor der Operation ein Neurologe hätte hinzugezogen werden müssen, bedarf keiner Entscheidung, weil sich der diesbezügliche Verzicht nicht ausgewirkt hat. Dr. Schäfer hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Einholung eines neurologischen Konsils an dem Verlauf nichts geändert hätte.

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5.

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Es kann auch dahinstehen, ob das geringfügige Überstehen des Nagels nach kranial den Schluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen bei dem Eingriff zulässt. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass dieser Überstand zu irgendwelchen Schäden geführt hat. Die Klägerin hat hierauf zurückzuführenden Beschwerden weder dargelegt, noch hat der Sachverständige bei seiner Untersuchung der Patientin diesbezügliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgefunden.

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Für einen Zusammenhang des Nagelüberstandes mit der Schädigung des Nervus radialis und der deswegen aufgetretenen Fallhand – die sich nach den Feststellungen des Gutachters inzwischen sehr gut zurückgebildet hat und klinisch nicht mehr imponiert – fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10,713 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000 €.