Arzthaftung: Kein Nachweis von Diagnose- oder Therapiefehlern bei Beckenfraktur
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Krankenhausträger Schmerzensgeld sowie materiellen und künftigen Schadensersatz wegen behaupteter Diagnose- und Therapiefehler nach einem Verkehrsunfall. Er rügte insbesondere ein Verkennen einer instabilen Beckenfraktur, eine kontraindizierte Mobilisation sowie eine unterlassene operative Versorgung und begehrte wegen verlorener Bildunterlagen Beweiserleichterungen. Das OLG wies die Berufung zurück, weil ein Behandlungs- oder Diagnosefehler sowie die Kausalität zur geltend gemachten Verschlechterung nicht bewiesen seien. Aus dem Verlust der Bildbefunde folgten keine Beweiserleichterungen, da ein „positiver“ Befund im CT am 10.08.1999 nicht hinreichend wahrscheinlich war und eine Dislokation zeitlich nicht sicher zuzuordnen war.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil im Arzthaftungsprozess als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast für einen zumindest fahrlässigen Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den Gesundheitsschaden.
Der Krankenhausträger hat bildgebende Befundträger so zu sichern, dass sie für weitere Behandlung und Aufklärung des Befundergebnisses verfügbar bleiben.
Aus einer Verletzung der Sicherungspflicht folgen Beweiserleichterungen nur, wenn die fehlenden Unterlagen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives, haftungsbegründendes Befundergebnis gezeigt hätten.
Chirurgen dürfen sich bei therapeutischen Entscheidungen grundsätzlich auf den schriftlichen Befund einer radiologischen Untersuchung stützen, sofern keine besonderen Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.
Eine konservative Behandlung unverschobener Beckenringfrakturen ist medizinisch anerkannt; eine Indikation zur operativen Versorgung ergibt sich regelmäßig erst bei dislozierter Fraktur.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 1 O 578/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. April 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
A.
Der am 31.12.1943 geborene Kläger wurde am 06.08.1999 nach einem Verkehrsunfall in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses der Beklagten eingeliefert. Noch am Unfalltag wurden u.a. Röntgenaufnahmen des Thorax, der Lendenwirbelsäule und des Beckens einschließlich der Hüfte angefertigt. Zu den Beckenaufnahmen heißt es im schriftlichen Befund: „... kein Hinweis auf Frakturen oder Osteolysen im Bereich des Beckens, der proximalen Oberschenkel einschließlich der Hüftgelenke ...“. Daraufhin wurde mit einer Mobilisierung des Patienten – über deren genaue Art die Parteien streiten – begonnen, am 09.08.1999 wurde dem Kläger dann aber wegen des Verdachts auf eine BWK 12-Fraktur strenge Bettruhe verordnet. Am 10.08.1999 ergab eine computertomographische Untersuchung des Abdomens u.a. den „Nachweis einer oberen und unteren Schambeinastfraktur links mit kleinem Hämatom, das die Blasenwand pellotiert“ und eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers, die sich später als alte Fraktur erwies. Im Pflegebericht vom 10.08.1999 wurde vermerkt, die Röntgenbesprechung habe eine vordere Beckenringfraktur ergeben. Ein Infusionsurogramm zeigte am 11.08. nebenbefundlich „die diskret eingestauchte Beckenringfraktur mit Beteiligung des oberen und unteren Schambeinastes ...“.
Am 18.08.1999 wurde der Patient auf eigenen Wunsch in das Stadtkrankenhaus H… verlegt. Dort zeigte eine erneute Röntgenuntersuchung des Beckens u.a. eine „... Fraktur der linken Massa lateralis mit Cranialversatz des lateralen Fragmentes ...“ sowie „... eine vollständige Durchtrennung des linken Scham- und des Sitzbeins bei jeweils vorliegender Cranialisierung der lateralen Fragmente“. Die zusammenfassende Beurteilung lautete: „Instabile Beckenfraktur links mit Vorliegen eines Malgaigne- und vorderen Beckenringbruchs mit Cranialisation der lateralen Fragmente“. Die stationäre Behandlung im Stadtkrankenhaus Hanau, die bis zum 08.09.1999 dauerte, erfolgte weiterhin konservativ.
Der Kläger führt diesen Verlauf auf Diagnose- und Therapiefehler der behandelnden Ärzte der Beklagten zurück und hat geltend gemacht, das Ausmaß der Verletzungen im Bereich des Beckens sei wegen einer fehlerhaften Auswertung der Röntgenbilder verkannt worden. Es hätten von vorne herein die im Stadtkrankenhaus H… festgestellten Frakturen vorgelegen. Wegen dieser Verletzungen sei die Mobilisation kontraindiziert gewesen; diese habe zu der Dislokation und der Verheilung des Bruches unter Bildung einer Pseudoarthrose geführt. Der Kläger hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 €, Ausgleich materieller Schäden in Höhe von zunächst 64.673,16 €, sodann 23.648,86 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt und vorgetragen, aufgrund der fehlerhaften Behandlung leide er unter Belastungs- und Bewegungseinschränkungen, unter neurogenen Blasenentleerungsstörungen, reaktivem Libidoverlust bei erektiler Dysfunktion, einer Ischiadikusläsion und reaktiven Depressionen. Bei sachgemäßem Vorgehen in der Klinik der Beklagten wäre ihm diese Entwicklung erspart geblieben.
Die Beklagte hat Diagnose- und Therapiefehler in Abrede gestellt und eingewandt, die Untersuchungsergebnisse seien zutreffend ausgewertet worden und die aufgrund dieser Ergebnisse eingeleitete Therapie sei regelgerecht erfolgt. Die von dem Kläger vorgetragenen Beschwerden seien Unfallfolgen und nicht auf Behandlungsfehler zurückzuführen.
Die Kammer hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, die in der Klinik der Beklagten durchgeführte Diagnostik und die Therapie seien als grob fehlerhaft zu bewerten; ergänzend macht er geltend, die Beckenfrakturen hätten nicht konservativ mit Bettruhe behandelt werden dürfen, sondern chirurgisch versorgt werden müssen. „Hinsichtlich des groben Behandlungsfehlers und der dadurch verursachten Schäden“ seien ihm Beweiserleichterungen zuzubilligen, weil die Beklagte ihre Pflicht, die bildgebenden Unterlagen – die nach vorprozzessualer Herausgabe an den Haftpflichversicherer unstreitig nicht mehr auffindbar sind – zu sichern, verletzt habe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil „aufzuheben“ und
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2004 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.117,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche weiteren und künftigen materiellen und sowie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare künftige immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. R… Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 4. Juni 2007 (Bl. 433-439 GA) verwiesen.
B.
Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen weder ein Schmerzensgeldanspruch (§§ 823 ff., 847 BGB a.F.) zu, noch kann er von der Beklagten nach der Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Ersatz schon entstandener oder künftiger materieller Schäden verlangen.
Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt:
1.
Nach dem Ergebnis der von der Kammer begonnenen und von dem Senat fortgesetzten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die später in Hanau diagnostizierte Malgaigne-Fraktur aufgrund einer fehlerhaften Auswertung der Röntgenbilder vom 06.08.1999 sowie der CT-Aufnahmen vom 10.08.1999 verkannt wurde:
a)
Zwar war eine Überprüfung der Röntgenbilder vom 06.08.1999 durch die in erster und zweiter Instanz eingeschalteten Gutachter wegen des Verlustes dieser Unterlagen nicht möglich; Prof. Dr. R… – der als Direktor einer Universitätsklinik für Unfallchirurgie über umfassende wissenschaftliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts verfügt – hat allerdings anhand der Kopie einer Röntgenaufnahme des Universitätsklinikums M… erläutert, dass das Vorliegen einer Malgaigne-Fraktur (einseitige vordere und hintere Beckenringfraktur) bei Röntgenuntersuchungen nicht in jedem Fall zu erkennen ist. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung des in erster Instanz tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. D…, der in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen hat, dass unfallbedingte Beckenringfrakturen auf Übersichtsaufnahmen oft von Darmgas überlagert und deswegen nicht immer eindeutig erkennbar sind.
Die CT-Aufnahmen vom 10.08.1999 konnten von den Gutachtern mangels Vorlageebenfalls nicht ausgewertet werden; nach dem schriftlichen Befund der von der Beklagten beauftragten radiologischen Gemeinschaftspraxis – auf dessen Richtigkeit die Chirurgen der Beklagten sich grundsätzlich verlassen durften – wurde gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R… bei dieser CT-Untersuchung lediglich die vordere Beckenringfraktur diagnostiziert, im hinteren Bereich aber keine knöchernde Verletzung festgestellt.
b)
Beweiserleichterungen für den Nachweis eines Diagnosefehlers (Nichterkennen des Ausmaßes der Beckenfrakturen) wegen einer Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflicht zur Sicherung medizinischer Befunde können dem Kläger nicht zugebilligt werden:
Allerdings ist der Krankenhausträger grundsätzlich dazu verpflichtet, Befundträger bildgebender Verfahren so zu sichern, dass sie für das weitere Behandlungsgeschehen zur Verfügung stehen und auch Klarheit über das Ergebnis der Befunderhebung schaffen können. Verletzt der Krankenhausträger diese Pflicht, ist der Patient des Beweises, dass der von ihm behauptete Befund aufgrund der – fehlenden – Unterlagen erkennbar war, enthoben, wenn diese Unterlagen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein „positives“ Befundergebnis erbracht hätten (BGH NJW 1996, 1589-1591). Letzteres lässt sich jedoch nicht feststellen:
Prof. Dr. R… hat erläutert, dass die CT-Untersuchung die klassische und beste Darstellungsmöglichkeit für Beckenringbrüche ist, und deswegen eine bereits vorhandene Fraktur auch im Bereich des hinteren Beckenringes – wie sie später in H… befundetwurde – im CT „auf jeden Fall“ diagnostiziert worden wäre. Eine Vermutung dahingehend, dass ein bereits erkennbarer Spalt am 10.08.1999 übersehen worden sein könnte, hat der Sachverständige als „völlig abwegig“ bezeichnet und ist mit Blick hierauf zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt der CT-Untersuchung lediglich ein nicht erkennbarer unverschobener Haarriss vorlag.
2.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorwurf des Klägers, die craniale Verschiebung der Fraktur sei auf die in der Klinik der Beklagten durchgeführte Mobilisation zurückzuführen, nicht gerechtfertigt:
Da die diesbezügliche Therapie bereits vor dem 10.08.1999 stattgefunden hatte, bei der CT-Untersuchung an diesem Tag aber kein Spalt im Bereich des hinteren Beckenringes festgestellt wurde, kann die später in H… vorgefundene Dislokation nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. R… schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht
durch die zeitweilige Mobilisation verursacht worden sein; diese wurde nämlich bereits am 09.08.1999 beendet.
Dass dem Kläger ab dem 09.08.1999 strenge Bettruhe verordnet worden war, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Wie Prof. Dr. R… ergänzend hervorgehoben hat, kann eine Veränderung und Verschiebung eines zunächst nicht erkennbaren Haarrisses nicht nur bei einer Mobilisierung, sondern auch bei strenger Bettruhe des Patienten allein aufgrund des Muskelzuges eintreten. Darauf hat auch Prof. Dr. D… in seinem für das Landgericht erstatteten Gutachten hingewiesen.
3.
Die Behandlung des Klägers ab dem 09.08.1999 – strenge Bettruhe – ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. Wie Prof. Dr. R… ausgeführt hat, ist eine konservative Behandlung bei unverschobenen Beckenringbrüchen sachgemäß und allseits anerkannt; dies gilt nach den Erläuterungen beider Gutachter auch im Falle einer Malgaigne-Fraktur; eine Indikation für eine operative Versorgung ergibt sich erst im Falle einer Dislokation der Fraktur.
4.
Dass die Entstehung einer solchen Dislokation nach dem 10.08.1999 in der Zeit bis zur Verlegung nach H… von dem ärztlichen Personal der Beklagten fehlerhaft verkannt und deswegen eine gebotene operative Versorgung unterblieben ist, lässt sich nicht feststellen:
a)
Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. R…, hätte angesichts der Tatsache, dass am 10.08.1999 eine vordere Beckenringfraktur diagnostiziert worden und war und auch bei einer Immobilisierung des Patienten Frakturverschiebungen entstehen können, allerdings Anlass bestanden, den Kläger anlässlich des Abschlusses der Behandlung in der Klinik der Beklagten einer erneuten Röntgenuntersuchung zu unterziehen, um vor der Verlegung nach Hanau einen abschließenden Befund über den Zustand des Beckens zu erheben. Das Unterbleiben dieser Kontrolle hat Prof.Dr. R… als „etwas großzügig“ bezeichnet.
Ob der Beklagten wegen des Verzichts auf diese zusätzliche Diagnostik ein – „einfacher“ – Befunderhebungsfehler anzulasten ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Vornahme einer weiteren Röntgenuntersuchung ein reaktionspflichtiges Ergebnis – nämlich den Nachweis einer dislozierten Fraktur – ergeben hätte:
Prof. Dr. R… hat betont, dass die Frakturverschiebung auch erst während des Transportes des Klägers anlässlich der Verlegung nach H… stattgefunden haben kann, und keinen Zweifel daran gelassen, dass über den Zeitpunkt der Entstehung der Dislokation allenfalls spekuliert werden kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass in der Zeit nach dem 10.08. bis zum 18.08. bereits eine craniale Verschiebung stattgefunden hatte und man dies auf einem vor der Verlegung angefertigten Röntgenbild gesehen hätte, hat er als ebenso groß bezeichnet wie diejenige, dass die Veränderung erst auf dem Transport nach Hanau eintrat und deswegen eine vorherige Kontrolle völlig unauffällig gewesen wäre.
Eine schwerwiegende Pflichtverletzung mit der Folge möglicher Beweiserleichterungen kann der Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Prof. Dr. R… hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf eine erneute Röntgenkontrolle vor dem Abschluss der Behandlung nicht als grober Behandlungsfehler bewertet werden kann.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (bis zu) 89.000 € festgesetzt.