Arzthaftung: Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nimmt einen Hautarzt und eine angestellte Fachärztin wegen behauptet verspäteter Melanomdiagnose auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter ab. Das OLG hob Urteil und Verfahren auf und verwies zurück, weil bei streitiger Glaubwürdigkeit die Vernehmung von Parteien und Zeugen vor der entscheidenden Kammer erforderlich gewesen wäre (§ 355 ZPO). Der Verfahrensmangel war nicht nach § 295 ZPO geheilt; es sei zudem eine erneute, umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich.
Ausgang: Auf die Berufung wurde das klageabweisende Urteil wegen wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) ist verletzt, wenn bei streitiger Tatsachenbasis und entscheidender Bedeutung des persönlichen Eindrucks Parteien und Zeugen nicht vor der erkennenden Kammer, sondern vor einem beauftragten Richter vernommen werden.
Eine Übertragung der Vernehmung auf den beauftragten Richter ist jedenfalls dann ungeeignet, wenn die Beweiswürdigung maßgeblich an die Glaubwürdigkeit der Parteien und Zeugen anknüpft und die Kammer gleichwohl ohne eigenen Eindruck entscheidet.
Ein Verstoß gegen § 355 ZPO wird nicht nach § 295 ZPO geheilt, wenn die Partei den Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht rügen konnte, weil sie die entscheidungserhebliche Bedeutung des Fehlers für die spätere Urteilsfindung nicht erkennen musste.
Liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und macht dieser eine umfangreiche oder aufwändige erneute Beweisaufnahme erforderlich, ist die Sache auf Antrag gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Bei komplexer Beweisaufnahme kann es sachgerecht sein, Zeugen zeitnah und in Anwesenheit des Sachverständigen zu vernehmen, um dessen fachliche Bewertung des festzustellenden Tatsachenzustands zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 179/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das am 26.04.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
A.
Die am 26.4.1965 geborene Klägerin begab sich wegen einer Hautveränderung mit Juckreiz im Gesicht am 7.11.2006 zur Durchführung eines Allergietests erstmals in die dermatologische Behandlung des Beklagten zu 1), der in Düsseldorf als Hautarzt niedergelassen ist. Sie wurde bei dieser Gelegenheit von der Beklagten zu 2), einer in der Praxis angestellten Fachärztin (vgl. Prüfungsurkunde vom 18.10.06, 108 GA), betreut. Diese besprach am 10.11.2006 mit der Patientin das Ergebnis des Epikutantests. Bei dieser Gelegenheit nahm sie auch eine dermatoskopische Untersuchung zur Früherkennung eines eventuell aufgetretenen Hautkrebses vor.
Die Klägerin macht im Anschluss an ein Verfahren bei der hiesigen Gutachterkommission Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, sie habe die untersuchende Ärztin auf ein ihres Erachtens auffälliges Muttermal auf ihrer Kopfhaut hingewiesen; auf diese – etwa einen halben Fingernagel große - Besonderheit sei sie von einer in ihrer Steuerberaterpraxis tätigen Mitarbeiterin, welche ihr als gelernte Friseurin regelmäßig die Haare schneide, aufmerksam gemacht worden. Die Beklagte zu 2) habe die Hautveränderung nach einer Inspektion mit bloßem Auge als harmlos eingestuft und von der Anordnung ergänzender Kontrolluntersuchungen abgesehen. Da sich das Muttermal in der Folge weiter verändert und beim Kämmen oder Waschen sogar mehrmals geblutet habe, habe sie die Auffälligkeit am 18.6.2007 in einer chirurgischen Praxis entfernen lassen. Die histologische Untersuchung des entnommenen Gewebes habe den Nachweis eines malignen Melanoms erbracht. Angesichts dieses Krankheitsbildes habe sie sich am 20.7.2007 in der Fachklinik Hornheide einer Nachexcision mit einem Sicherheitsabstand und einer Defektdeckung mittels Rotationslappenplastik sowie einer mit einer auffälligen Narbenbildung verbundenen Lymphknotenausräumung des lateralen Halsdreiecks (neck dissection) unterziehen müssen. Infolge dieses Eingriffs sei es zu einer Kombinationsstörung einzelner Nerven im Kopf-Hals-Schulterbereich gekommen; neben Sensibilitätsstörungen sei eine dauerhafte Plexusschädigung aufgetreten, die mit einer linksseitigen Armheberparese verbunden sei. Bei einem einwandfreien Vorgehen in der hautärztlichen Praxis des Beklagten zu 1) wäre das Melanom frühzeitig erkannt und auf minimal-invasive Art entfernt worden. Durch die Verzögerung der gebotenen Therapie um ein halbes Jahr habe sich die Prognose deutlich verschlechtert. Tatsächlich seien bei einer im Februar 2009 vorgenommenen Blutuntersuchung positive Tumormarker festgestellt worden, die eine Ausweitung der Krebserkrankung befürchten ließen. Zweifel an dem erforderlichen Kausalzusammenhang gingen zu Lasten der Beklagten, da der Verstoß gegen die einschlägigen Richtlinien als grober Fehler einzustufen sei. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 € zuzubilligen; außerdem seien die Beklagten zum Ersatz des entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 169.329,24 €, zur Zahlung einer vierteljährlichen Rente von 904,02 €, zur Erstattung aller künftig eintretenden Schäden sowie zur Übernahme vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.128,50 € verpflichtet.
Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten. Bei dem ersten Besuch der Patientin in der Praxis habe eine periorale Dermatitis vorgelegen, die zu einem Allergietest Veranlassung gegeben habe (vgl. Karteikarte, 128 ff GA; Abrechnung, 225 GA). Nach der Besprechung des dabei ermittelten Untersuchungsergebnisses am 10.11.2006 habe die Beklagte zu 2) mit Hilfe eines Auflichtmikroskops eine dermatoskopische Ganzkörperuntersuchung vorgenommen, ohne einen auffälligen Befund festzustellen. Auf eine bemerkenswerte Veränderung eines Muttermals im Bereich der Kopfhaut habe die Patientin nicht hingewiesen. Es sei davon auszugehen, dass sich das später diagnostizierte Melanom erst nach der Untersuchung vom November 2006 entwickelt habe. Selbst wenn die maligne Besonderheit bereits bei der Erstuntersuchung vorhanden gewesen wäre, hätte sich an dem weiteren therapeutischen Verlauf nichts geändert. Vorsorglich haben die Beklagten Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche beanstandet.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Vernehmung von Zeugen (314 ff GA) durch Einholung schriftlicher Gutachten (21.6.10, 235 ff GA; 30.11.11, 274 ff GA) sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. K… (352 ff GA) Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 26.4.2012 (381 ff GA) abgewiesen.
Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie beanstandet das prozessuale Vorgehen des Landgerichts, welches die Beweiserhebung – trotz einer diesbezüglichen Beanstandung (193 GA) - weitgehend dem beauftragten oder Einzelrichter übertragen habe. Auch habe es sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt, da ihrem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Bestimmung des letzten Verhandlungstermins mitgeteilt worden sei, man beabsichtige, ein Grund- und Teilurteil zu erlassen. Zudem habe sich die Kammer nicht mit den verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen befasst; beide Sachverständige seien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zu 2) bei ihrer Untersuchung eine auffällige Pigmentveränderung übersehen habe. Zudem hätte sie die Klägerin auf die Notwendigkeit engmaschiger Kontrollen hinweisen müssen. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Beweislastumkehr mit der Erwägung abgelehnt, ein grob fahrlässiges ärztliches Fehlverhalten sei nicht festzustellen. Die vernommenen Zeugen hätten – wenn auch aus laienhafter Sicht – bestätigt, dass das Muttermal auf der Kopfhaut nicht unauffällig, sondern bemerkenswert gewesen sei. Angesichts dessen hätte die Kammer nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, die Beklagte zu 2) habe den Befund mit der gebotenen Sorgfalt inspiziert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, verkündet am 26.04.2012, Aktenzeichen 3 O 179/09, zugestellt am 26.04.2012, aufzuheben und nach den Schlussanträgen in I. Instanz zu entscheiden,
hilfsweise
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die prozessualen Rügen seien im Ergebnis unbeachtlich: Dass die Beweisaufnahme von einem beauftragten Richter durchgeführt wurde, sei nicht rechtzeitig beanstandet worden; außerdem habe die Klägerin diesen Aspekt in der letzten mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Zivilkammer nicht gerügt. Eine verbindliche telefonische Zusage des Landgerichts, ein Grund- und Teilurteil erlassen zu wollen, habe es im Zusammenhang mit der Terminierung nicht gegeben, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei dieser Gelegenheit mit dem gesamten Spruchkörper gesprochen habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe sich die erstinstanzliche Kammer erschöpfend mit den vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen auseinander gesetzt. Selbst wenn man zu Lasten der Beklagten zu 2) unterstelle, dass ihr ein Fehler im Rahmen der Diagnostik vorzuwerfen sei, komme eine Haftung im Ergebnis nicht in Betracht, da es sich lediglich um eine entschuldbare Fehlinterpretation, nicht aber um ein – Beweiserleichterungen rechtfertigendes - grobes Versäumnis handele. Dass die Klägerin frühzeitig auf eine bemerkenswerte Veränderung des auf der Kopfhaut vorhandenen Muttermals hingewiesen habe, sei von den hierzu vernommenen Zeugen nicht bestätigt worden. Vorsorglich beanstanden die Beklagten den Umfang der geltend gemachten Ansprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
B.
Die Sache ist auf Antrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist.
1.
Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor, § 355 ZPO. Die Vernehmung der Klägerin und der Beklagten zu 2) als Partei sowie die Vernehmung der Zeugen ist nicht durch die erkennende Kammer, sondern durch den beauftragten Richter erfolgt, obwohl absehbar war, dass es aufgrund des streitigen Parteivorbringens auf den unmittelbaren Eindruck der Parteien bzw. Zeugen ankommen würde und seitens der Klägerin auch die Durchführung einer Beweisaufnahme vor der Kammer beantragt wurde. Auf die Glaubwürdigkeit der Parteien und Zeugen, und somit auf den persönlichen Eindruck, kam es bei der Urteilsfindung auch an. Nur dieser konnte letztlich dafür entscheidend sein, ob das Gericht der Darstellung der Klägerin und den von ihr benannten Zeugen oder der Darstellung der Beklagten zu 2) folgt. Dagegen ist das vom Landgericht angeführte Argument, dass eine Fachärztin einen pathologischen Naevus erkannt und dokumentiert hätte, wenn er schon vorhanden gewesen wäre, entgegen der Auffassung der Kammer allein nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Zeugen in Frage zu stellen. Es verbleibt stets die Möglichkeit, dass ein Facharzt trotz seiner Fachkompetenz einen auch auffälligen Befund übersieht und damit pflichtwidrig handelt. Ob dies im konkreten Einzelfall geschehen ist, konnte nur durch die Vernehmung der Parteien bzw. der Zeugen geklärt werden, so dass es entscheidend auf deren Aussagen ankam. Diese hätten aber nur sachgerecht beurteilt werden können, wenn die Vernehmung vor der entscheidenden Kammer erfolgt wäre, was vorliegend, obwohl die Kammer mit der Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Zeugin W… argumentiert, unterblieben ist.
Der Verstoß gegen § 355 ZPO ist auch nicht gemäß § 295 ZPO geheilt worden. Zwar handelt es sich bei § 355 ZPO um eine verzichtbare Norm im Sinne von § 295 ZPO. Eine Rüge seitens der Klägerin ist anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auch nicht erfolgt. Diese war jedoch entbehrlich, da vorliegend ein Fehler bei der Urteilsfällung vorliegt, von dem die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis haben konnte. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass ein klageabweisendes Urteil ergehen würde, bei dem die Kammer von der mangelnden Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Zeugin W… ausgehen würde. Seitens des Berichterstatters war vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein Vergleichsvorschlag in sechsstelliger Höhe gemacht worden. Nach der – im einzelnen streitigen - Darstellung beider Parteien hatte auch die Kammer jedenfalls nicht angekündigt, dass die Klage abgewiesen werden würde. Die Klägerin ging nach ihren Angaben von einem stattgebenden Grund- und Teilurteil aus, während nach der Darstellung der Beklagten das Ergebnis offen war und dringend ein Vergleich angeregt wurde. Angesichts dessen war für die Klägerin nicht absehbar, dass es auf die Würdigung der Aussagen der Zeugen und Parteien ankommen würde, vielmehr spricht auch die Anregung eines Vergleichs eher dafür, dass für die Kammer die Annahme eines Versäumnisses nahe lag.
2.
Der Senat hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, da umfangreiche Beweiserhebungen sowohl zum Grund als auch gegebenenfalls zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs erforderlich sind. Dabei wird die Kammer zu berücksichtigen haben, dass deren Verfahrensweise, Parteien, Zeugen und Sachverständige in getrennten, zeitlich weit auseinander liegenden Terminen durch den beauftragten Richter vernehmen zu lassen, jedenfalls im vorliegenden Fall kaum dazu geeignet ist, einen unmittelbaren und umfassenden Eindruck vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu gewinnen. Dazu bedarf es vielmehr einer Beweiserhebung in einem oder mehreren zeitnahen Terminen, die jedenfalls dann, wenn, wie hier, das tatsächliche Vorbringen streitig ist und es entscheidend auf den persönlichen Eindruck der Parteien bzw. Zeugen ankommt, vor der Kammer durchgeführt werden sollte. Dabei dürfte es vorliegend auch angezeigt sein, dem Sachverständigen eine Befragung der Zeugen zum Zustand des Muttermals/Naevus im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Untersuchung, gegebenenfalls unter Vorhalt der später gefertigten Lichtbilder, zu ermöglichen.
C.
Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 257.409,64 €.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.