Berufung wegen unterlassener Operation bei Fraktur des 5. Mittelfußknochens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden, weil der beklagte Chirurg eine operative Versorgung der Fraktur des 5. Mittelfußknochens nicht vorgenommen bzw. nicht als Alternative angeboten haben soll. Streitpunkt war, ob eine Operation indiziert und aufzuzählen gewesen wäre. OLG und Vorinstanz wiesen die Klage ab: die konservative Behandlung entsprach dem medizinischen Standard, eine Operationspflicht bzw. Aufklärungspflicht über eine nicht indizierte Alternative bestand nicht; die Beweislast traf den Kläger und Gutachten stützten die Entscheidung.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung seiner Arzthaftungsklage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein haftungsbegründender Behandlungsfehler vorliegt.
Kann aus klinischer und röntgenologischer Befundlage geschlossen werden, dass ein Bruchfragment klein ist und die Sehnenfunktion weitgehend erhalten ist, kann eine konservative Therapie dem ärztlichen Standard entsprechen; eine operative Versorgung ist nicht zwingend indiziert.
Die Pflicht, eine operative Behandlung als Behandlungsalternative anzubieten bzw. aufzuklären, besteht nur, wenn die operative Maßnahme zu dem Zeitpunkt eine ernsthaft indizierte und damit echte Behandlungsalternative darstellt.
Übereinstimmende sachverständige Gutachten und ein negativer Bescheid einer ärztlichen Gutachterkommission begründen regelmäßig eine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass keine ärztliche Pflichtverletzung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 119/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.04.2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der
Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Gründe
A.
Der Kläger erlitt bei einem Sportunfall am 27.12.1999 eine Fraktur der Basis des rechten fünften Mittelfußknochens. Die Erstbehandlung erfolgte im E… Krankenhaus R… und zwar konservativ mit Ruhigstellung durch eine Unterschenkelschiene. Röntgenologisch zeigte sich eine proximale Absprengung eines ca. 1 cm großen Fragments mit 1 – 2 mm breitem Bruchspalt ohne Verschiebung. Der Therapievorschlag für den nachbehandelnden Arzt lautete: nach Abschwellen Gehgips für 6 Wochen; Fragment zu klein für osteosynthetische Versorgung.
Diesen Therapievorschlag erhielt der Beklagte, ein niedergelassener Chirurg und Unfallchirurg, der die Weiterbehandlung am 29.12.1999 übernahm. Am 06.01.2000 entfernte der Beklagte die Schiene und röntgte den Fuß. Die Fraktur stellte sich wie am Unfalltag dar und zeigte sich auch im Rahmen von Röntgenkontrollen am 17. und 24.01.2000 im wesentlichen unverändert. Am 24.01.2000 gab der Kläger eine deutliche Beschwerdebesserung an. Am 31.01.2000 sah der Beklagte die Behandlung mit Arbeitsfähigkeit ab dem 05.02.2000 als abgeschlossen an. Bei einer weiteren Konsultation berichtete der Kläger am 14.03.2000 über zeitweilige Schmerzen und Druckgefühl beim Auftreten. Das Röntgenbild ließ weiter einen Bruchspalt, der jetzt etwa 3 mm breit war, ohne seitliche Verschiebung erkennen. Eine letzte Röntgenuntersuchung durch den Beklagten erfolgte am 02.05.2000. Der Kläger gab an diesem Tag Schmerzen bei Belastung an und berichtete ausweislich der Eintragung in der Karteikarte, er habe vor etwa 3 – 4 Wochen wieder mit dem Fußballspielen begonnen. Der Beklagte verordnete eine Knöchelbandage.
Nachfolgend begab sich der Kläger in die Behandlung eines Orthopäden, der zu einer Operation des Bruches riet. Am 16.05.2000 wurde in der Chirurgischen Klinik des D… Krankenhauses K… eine Zuggurtungsosteosynthese vorgenommen. Dabei wurde die Basis des fünften Mittelfußknochens freipräpariert. Es zeigte sich, daß der größte Teil der Sehne intakt war und am distalen Fragment bzw. an der Hauptportion der Mittelfußknochenbasis ansetzte und fixiert war.
Am 19.05.2000 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. In der Zeit vom 28. bis zum 30.08.2000 wurde das Osteosynthesematerial im Rahmen erneuter stationärer Behandlung entfernt.
Im Mai 2000 hatte sich der Kläger über seine Anwälte an die Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein gewandt und den Vorwurf erhoben, der Beklagte habe die Fehlentwicklung des Heilungsverlaufs verkannt. Der Bruch hätte von vornherein operiert werden müssen. Mit Bescheid vom 16.08.2001 verneinte die Gutachterkommission durch ein stellvertretendes geschäftsführendes Mitglied einen Behandlungsfehler des Beklagten.
Mit der nachfolgend erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 18.449,61 € zum Ausgleich materieller Schäden, vor allem eines Verdienstausfallschadens, begehrt.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eine orthopädischen Gutachtens (Bl. 99 – 117), das der Sachverständige schriftlich ergänzt hat (Bl. 135 - 137), abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und wiederholt sein früheres Vorbringen. Er macht nunmehr auch geltend, der Beklagte hätte ihm spätestens anläßlich der Konsultation am 14.03.2000 die operative Behandlung des Bruches als Alternative anbieten müssen. Hätte der Beklagte dies getan, so hätte er sich für die Operation entschieden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu
verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, und weitere 18.449,61 €
zu zahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit Eintritt der Rechtshängigkeit.
Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Chirurg und Unfallchirurg Prof. Dr. P… ein mündliches Gutachten erstattet. Insoweit wird auf den Vermerk Bl. 243-246 Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel des Klägers aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend. Dies hat die ergänzende Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bestätigt. Nach deren Ergebnis lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen der in Betracht zu ziehenden vertraglichen und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§§ 611,276,242,249,823, 847 BGB a.F.) nicht feststellen.
I.
Der Kläger, den nach den allgemeinen prozessualen Regeln, die auch im Arzthaftungsprozeß gelten, die Beweislast trifft (vgl. BGHZ 99,391,398 = NJW 1987,1482; BGH NJW 1995, 1618), hat einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler des Beklagten nicht nachzuweisen vermocht.
Das mündliche Gutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen Prof. P… stimmt mit der gutachterlichen Beurteilung des Vorgehens des Beklagten durch den Orthopäden Prof. E… überein und entspricht auch dem Bescheid der Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein.
1.
Bereits im Rahmen der Erstversorgung der Fraktur im E… Krankenhaus R… war die Indikation zu einer operativen Behandlung angesichts des Röntgenbefunds verneint worden. Prof. P… hat die Richtigkeit dieser Entscheidung, die von dem Beklagten übernommen worden war, gut nachvollziehbar begründet: Aufgrund des Röntgenbefunds konnte davon ausgegangen werden, daß die Peronaealsehne mit ihren wesentlichen Anteilen unverletzt und in ihrer Funktion erhalten geblieben war. Tatsächlich hafteten dem kleinen abgesprengten Bruchfragment nur ganz wenige Fasern der Sehne an, wie sich bei der Operation im D… Krankenhaus K… gezeigt hat. Diese geringe Beteiligung der Sehne rechtfertigte die Annahme, daß mit einer konservativen Behandlung eine gute Heilung des Bruches zu erreichen war. Prof. P… hat in diesem Zusammenhang betont, daß eine operative Versorgung einer derartigen Fraktur selbst dann nicht zwingend indiziert ist, wenn sich der Bruchspalt zunehmend erweitert oder wenn von vornherein ein sehr breiter Bruchspalt zu sehen ist. Tatsächlich war der Bruchspalt sehr schmal und hat sich, wenn überhaupt, im weiteren Verlauf nur um höchstens 1 mm verbreitert.
Bei dieser Sachlage kann ohne weiteres den gutachterlichen Äußerungen gefolgt und nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, daß die Entscheidung des Beklagten, die im E… Krankenhaus R… begonnene konservative Therapie fortzusetzen, dem zu beachtenden medizinischen Standard nicht widersprach.
2.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Beklagte in der Zeit bis zum 02.05.2000 die Therapie verändern, nämlich eine osteosythetische Versorgung des Bruches vornehmen oder veranlassen mußte. Ausweislich der Dokumentation hatte sich bis zum 24.01.2000 eine deutliche Besserung der Beschwerden eingestellt, die es erlaubte, die Behandlung als abgeschlossen anzusehen und Arbeitsfähigkeit des Klägers festzustellen. Auch die Beschwerden, die der Kläger nachfolgend bei der Konsultation am 14.03.2000 angab und das Ergebnis der klinischen und der röntgenologischen Untersuchung mußten den Beklagten nicht veranlassen, zu einer operativen Behandlung des Bruches überzugehen. Der Senat hat keine Bedenken, auch insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. P… zu folgen. Dieser hat betont, daß Mitte März 2000 der denkbar ungünstigste Zeitpunkt für eine Operation gewesen wäre. Der Röntgenbefund, der keine wesentliche Veränderung des Bruchspalts erkennen ließ, gab ohnehin keinen Anlaß, nunmehr eine Operation des Bruches vorzunehmen.
3.
Am 02.05.2000 war seit dem Trauma ein Zeitraum verstrichen, der es kaum rechtfertigte, bereits von einer Pseudarthrose zu sprechen, die im D… Krankenhaus K… angenommen worden ist. Prof. P… hat jedenfalls auch für diesen Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Operation eindeutig verneint.
II.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe es versäumt, ihm die operative Versorgung des Bruches als Behandlungsalternative anzubieten, überhaupt zuzulassen ist (§ 531 ZPO). Es braucht auch nicht geklärt zu werden, ob der Beklagte nicht jedenfalls am 14.03.2000 mit dem Kläger über eine Operation gesprochen hat, wenn auch in dem Sinne, daß eine Operation nur bei weiteren Schmerzen indiziert sei. Eine Haftpflicht des Beklagten kann auch dann nicht bejaht werden, wenn das Vorbringen des Klägers zugelassen und der Entscheidung zugrunde gelegt wird:
Die Operation stellte schon im Zeitpunkt der Übernahme der Behandlung durch den Beklagten keine echte Behandlungsalternative dar, über die der Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen. Dies hat die Erörterung des Behandlungsgeschehens mit dem Sachverständigen Prof. P… ergeben. Entgegen der Ansicht des Klägers mußte der Beklagte ihm nicht jedenfalls am 14.03.2000 eine operative Versorgung der Fraktur anbieten. Dies wäre nämlich für eine
Operation der denkbar ungünstigste Zeitpunkt gewesen, wie Prof. P… deutlich gemacht hat.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Beschwer für den Kläger: 23.449,61 € (= 5000 + 18.449,61).