Geburtshilfe: Unterlassene fachärztliche Untersuchung ohne haftungsbegründende Kausalität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von Krankenhausträger und Stationsärztin Schmerzensgeld wegen unterlassener fachärztlicher Untersuchung und fehlender Überwachung vor einer Uterusruptur mit Totgeburt. Das OLG bejahte zwar Versäumnisse (keine fachärztliche Untersuchung, keine weitere Kreißsaalüberwachung), sah aber nicht bewiesen, dass dadurch Ruptur oder Schäden vermeidbar gewesen wären. Beweiserleichterungen wegen groben Behandlungs- oder Befunderhebungsfehlers lehnte es ab. Ein Schmerzensgeld allein wegen Angst- und Verlassenheitsgefühlen ohne Krankheitswert wurde verneint; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Schmerzensgeld aufgehoben und Klage insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient trägt die Beweislast für einen (zumindest fahrlässigen) Behandlungsfehler und dafür, dass dieser die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht hat.
Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr setzen einen groben Behandlungsfehler voraus; eine unterlassene ärztliche Untersuchung und Überwachung ist nicht grob fehlerhaft, wenn die gewählte Vorgehensweise aus damaliger Sicht medizinisch vertretbar erscheint.
Ein Befunderhebungsfehler führt nur dann zu Beweiserleichterungen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der gebotene Befund erhoben worden wäre und ein reaktionspflichtiger Befund vorgelegen hätte; bloße Möglichkeit genügt nicht.
Ein Schmerzensgeld wegen psychischer Beeinträchtigungen setzt grundsätzlich eine Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert voraus; Angst- und Hilflosigkeitsgefühle ohne pathologischen Zustand genügen nicht.
Eine Sectio ist nicht indiziert, wenn bei unauffälligem CTG und Frühgeburtlichkeit aus fachlicher Sicht keine ausreichenden Hinweise auf eine akute geburtshilfliche Gefährdung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4 O 321/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 12.04.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
A.
Die am 25.12.1984 geborene Klägerin ist mit einem Cousin ersten Grades verheiratet. Sie war im Jahre 2004 erstmals schwanger und erlitt in der 20. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt. Im Jahre 2005 war sie erneut schwanger. Da es wieder zu Frühgeburtsbestrebungen kam, begab sie sich in die geburtshilfliche Abteilung der W… Kliniken D…, deren Trägerin die Beklagte ist. Man bemühte sich darum, die Gravidität durch eine intravenöse Tokolyse und eine Cerclage zu erhalten, konnte aber einen spontanen vorzeitigen Blasensprung in der 23. Schwangerschaftswoche nicht verhindern. Am folgenden Tag musste ein Kaiserschnitt durchgeführt werden, den der Chefarzt der Abteilung unter Assistenz der Ärztin Dr. K… in Form einer Längsinzision vornahm; das Kind wurde am 3.1.2006 tot geboren. Am 6.3.2007 begab sich die erneut schwangere Klägerin mit einer vorzeitigen Wehentätigkeit und starken Unterbauchschmerzen wieder in die geburtshilfliche Klinik der Beklagten. Da sie eine Cerclage bei dieser Gelegenheit ablehnte, begnügte man sich mit einer wehenhemmenden Medikation; bei wiederholten Ultraschalluntersuchungen stellte man starke Verwachsungen des Darms mit der Gebärmutter fest, welche schmerzhafte Passagestörungen zur Folge hatten; zur Linderung dieser Beschwerden erhielt die Patientin das krampflösende Mittel Buscopan. Am 12.4.2007 wurde die Klägerin von der Beklagten zu 2) als Stationsärztin betreut. Sie befand sich gegen 21.45 Uhr im Kreißsaal und litt unter starken Unterbauchschmerzen. Ein abgeleitetes Cardiotokogramm ergab keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anzeichen für eine Wehentätigkeit; man verabreichte deshalb intravenös das Medikament Buscopan. Die Beklagte zu 2) wurde telefonisch über die Situation informiert; sie ordnete die Verlegung der Patientin auf eine Normalstation an mit der Maßgabe, bei einer Zunahme der Schmerzen sofort das diensthabende Personal zu verständigen. Am 13.7.2007 wurde die Patientin gegen 1.40 Uhr auf der Normalstation vor ihrem Bett liegend aufgefunden; ihr Kreislauf wurde durch Hochlagerung der Beine und medikamentös stabilisiert; gegen 1.50 Uhr verlegte man sie in den Kreißsaal, wo man eine Ultraschalluntersuchung durchführte und ein Cardiotokogramm ableitete. Um 2.00 Uhr erschien die Beklagte zu 2), die bei der Auswertung der Befunde zu dem Ergebnis gelangte, dass das Kind tot sei. Man informierte den Chefarzt der Abteilung, der um 2.30 Uhr die Durchführung eines Kaiserschnitts anordnete. Bei der Sectio stellte sich heraus, dass es zu einer Ruptur des Uterus entlang des im Jahre 2006 vorgenommenen Längsschnitts gekommen war. Die Darmschlingen waren in starkem Umfang mit der Gebärmutter verwachsen und wurden gelöst; das Kind war intrauterin verstorben. Die Klägerin erhielt wegen eines erheblichen Blutverlustes mehrere Blutkonserven; sie wurde am 20.4.2007 aus der stationären Behandlung entlassen. Bei einer weiteren im Jahre 2008 aufgetretenen Schwangerschaft kam es erneut zu einer Uterusruptur und einer Totgeburt.
Die Klägerin macht im Anschluss an ein Verfahren bei der hiesigen Gutachterkommission (Gutachten Prof. Dr. P… vom 24.8.08, 68 ff GA; Bescheid Prof. Dr. W… vom 17.3.09, 118 ff GA; Bescheid der Gesamtkommission vom 25.6.09, 128 ff GA) Ersatzansprüche geltend. Sie hat im Rahmen eines auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens zunächst auch den Chefarzt der Klinik und die Ärztin Dr. K… wegen angeblicher Versäumnisse bei dem stationären Aufenthalt in den Jahren 2005/2006 in Anspruch genommen, diese Forderung aber nach der Verweigerung von Prozesskostenhilfe nicht weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, die Beklagte zu 2) hätte in Kenntnis der Vorgeschichte bereits am Abend des 12.4.2007 eine Entbindung durch Kaiserschnitt vornehmen müssen; auf diese Weise wäre die Uterusruptur vermieden worden und das Kind hätte eine realistische Überlebenschance gehabt. Keinesfalls hätte sich die Stationsärztin mit der telefonischen Anweisung, die Patientin auf eine Normalstation zu verlegen, begnügen dürfen; richtigerweise hätte sie selbst eine Untersuchung durchführen und sodann eine kontinuierliche Überwachung im Kreißsaal veranlassen müssen. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihr ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 20.000 € zuzubilligen; außerdem seien die Beklagten zu 1) und 2) zum Ersatz aller künftig eintretenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet. Die Beklagte zu 3), die am 12.4.2007 als Hebamme im Kreißsaal tätig gewesen sei, schulde ihr ein weiteres Schmerzensgeld, da sie gegen 21.45 Uhr fest gegen den geblähten Bauch geklopft und dadurch unnötige Schmerzen verursacht habe.
Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten. Die Beklagte zu 2) habe keine Veranlassung gehabt, an eine drohende Uterusruptur zu denken; aus damaliger Sicht sei es naheliegend gewesen, die geäußerten Schmerzen auf die bekannten Verwachsungen zurückzuführen und mit Buscopan behandeln zu lassen. Die Beklagte zu 3) habe die Patientin sorgfältig untersucht und dabei auch den Bauch abtasten müssen; unnötige Schmerzen habe sie dabei nicht hervorgerufen.
Die 4. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg hat die Parteien angehört (325 ff, 335 GA), durch Vernehmung von Zeugen (329 ff GA), durch Einholung schriftlicher Gutachten (11.7.11, 288 ff GA; 28.11.11, 404 ff GA) sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. E… (336 ff GA) Beweis erhoben und sodann die Beklagten zu 1) und 2) durch Urteil vom 12.4.2012 (428 ff GA) unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 € verpflichtet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1) und 2), mit welcher sie die vollständige Abweisung der Klage begehren. Man habe die Beschwerden der Patientin am Abend des 12.4.2007 sachgerecht behandelt; ein Anlass, eine vorzeitige Wehentätigkeit anzunehmen oder gar eine Uterusruptur zu vermuten, habe nicht bestanden; es sei deshalb sachgerecht gewesen, die seit mehreren Wochen unter ähnlichen Beschwerden leidende Patientin mit dem bewährten Mittel Buscopan zu behandeln und auf eine Normalstation zu verlegen. Unabhängig davon habe sich das Unterlassen einer ärztlichen Untersuchung am Abend des 12.4.2007 nicht ausgewirkt; es könne nämlich nicht unterstellt werden, dass durch eine solche Maßnahme die Uterusruptur vermieden worden wäre und sich der weitere Verlauf weniger belastend dargestellt hätte. Die Erwägung des Landgerichts, man hätte der Patientin „zusätzliche Sorgen und das Gefühl der nicht ausreichend gründlichen Behandlung ersparen“ können, sei als Grundlage des Schmerzensgeldbegehrens nicht tragfähig.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 12.04.2012, zugestellt per Telefax am 13.04.2012 (4 O 321/09, LG Duisburg) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Unter Berücksichtigung ihrer besonderen Vorgeschichte habe man sie nicht sachgerecht behandelt; man hätte sie im Kreißsaal überwachen und von einem Facharzt untersuchen lassen müssen. Eine Uterus-Ruptur habe die mit der Betreuung befasste Hebamme überhaupt nicht in Betracht gezogen. Auch sei ihr keine geeignete Schmerzmedikation verabreicht worden; das angeblich gegebene Analgetikum Buscopan sei nach den Ausführungen des Gutachters nicht hinreichend wirksam gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1) und 2) keine Schadensersatzansprüche aus der geburtshilflichen Behandlung vom 12./13.04.2007 zu.
Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diesen Nachweis hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erbracht.
1.
Zwar sind den Beklagten zu 1) und 2) nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E… Versäumnisse dahingehend zur Last zu legen, dass anlässlich der Verlegung der Klägerin in den Kreißsaal am 12.04.2007 um 21.45 Uhr eine fachärztliche Untersuchung durch die Beklagte zu 2) unterblieben ist. Zudem hätte es angesichts der Vorgeschichte der Klägerin einer weiteren Überwachung im Kreißsaal bedurft.
Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dadurch die Uterusruptur und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin vermieden worden wären, mithin dass die Klägerin aufgrund der Versäumnisse eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hat.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E… wäre die Uterusruptur durch eine ärztliche Untersuchung oder durch die Anlage eines Dauer-CTG nicht mit Sicherheit zu vermeiden gewesen. Insoweit können der Klägerin auch keine Beweiserleichterungen zugute kommen, da die unterbliebene ärztliche Untersuchung sowie die unterbliebene Überwachung im Kreißsaal nicht als grob fehlerhaft bewertet werden können. Angesichts der dokumentierten Besserung des Zustandes der Klägerin unter der Gabe einer Buscopaninfusion und des unauffälligen CTG’s war nach den Ausführungen des Sachverständigen die Annahme, dass es sich bei den Beschwerden der Klägerin um Verdauungsstörungen handelte, die von Verwachsungen im Darmbereich herrührten, und nicht um eine beginnende Uterusruptur, nachvollziehbar. Grund hierfür ist, dass Buscopan u.a. im Verdauungstrakt krampflösend wirkt und nicht dazu dient, Schmerzen, wie sie von einer Uterusruptur herrühren können, zu überdecken.
Beweiserleichterungen kommen auch unter dem Aspekt eines Befunderhebungsfehlers nicht in Betracht.
Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass eine Uterusruptur bereits gegen 22.00 Uhr eingetreten war und dass diese bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden wäre. Eine vollständige Uterusruptur hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen u.a. extrem starke Schmerzen und einen Wehensturm, der im CTG zu erkennen gewesen wäre, zur Folge gehabt. Dagegen war das CTG vorliegend unauffällig und die Schmerzsymptomatik hatte sich unter der Gabe von Buscopan gebessert. Eine beginnende Uterusruptur wäre dagegen im CTG nicht und im Ultraschall nicht mit Sicherheit erkennbar gewesen. Dass diese bereits im Zeitpunkt der gebotenen ärztlichen Untersuchung vorlag, lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Dagegen spricht auch, dass sich die Schmerzsymptomatik bei der Klägerin unter der Gabe von Buscopan gebessert hatte.
Auch die Dauerüberwachung per CTG, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ertan ohnehin nicht nach dem medizinischen Standard geboten ist, hätte die Uterusruptur nicht verhindern können. Möglich gewesen wäre lediglich eine schnellere Reaktion, die jedoch weder die Uterusruptur selbst noch die anschließende Operation der Klägerin verhindert hätte.
Soweit das Landgericht als Folge der Versäumnisse ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € als Ausgleich dafür, dass die Klägerin sich in ihrem Schmerz und ihrer Angst nach schon zwei verlorenen Kindern nicht ernst genommen und verlassen fühlte, zugesprochen hat, liegt eine Schädigung der Klägerin, die die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Die vom Landgericht angenommenen psychischen Beeinträchtigungen lassen nicht den Schluss auf einen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes erforderlichen pathologischen Zustand der Klägerin zu. Die Klägerin wurde im Kreißsaal von zwei Hebammen betreut. Sie hatte Besuch von Angehörigen. Auch auf der Station war es ihr möglich, Hilfe vom Pflegepersonal zu erhalten, wovon sie ausweislich der Dokumentation auch Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn die unterbliebene ärztliche Untersuchung und Überwachung im Kreißsaal angesichts der bereits erlittenen Fehl- bzw. Totgeburt bei der Klägerin Gefühle der Angst und der Hilflosigkeit ausgelöst haben mögen, können diese angesichts der tatsächlich erfolgten Betreuung nicht als psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert angesehen werden.
2.
Ein Versäumnis der Beklagten liegt dagegen nicht darin, dass am Abend des 12.04.2007 keine Sectio durchgeführt worden ist. Diese war, auch wenn das Risiko einer Uterusruptur bei der Klägerin erhöht war, angesichts des unauffälligen CTG’s und der Frühgeburtlichkeit des Kindes nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E… am Abend des 12.04.2007 nicht indiziert.
3.
Schließlich lässt sich auch ein Versäumnis der Beklagten dahingehend, dass eine ausreichende Schmerzmedikation unterblieben ist, nicht feststellen. Dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz, sie könne sich an die Gabe von Buscopan nicht erinnern, stehen die Dokumentation sowie der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin entgegen. Die Gabe von Buscopan war aber ausreichend. Als Spasmolytikum wirkt Buscopan nach den Angaben des Sachverständigen Dr. Ertan krampflösend und bei durch Krämpfe ausgelösten Schmerzen damit auch schmerzstillend. Es erfolgte ausweislich der Dokumentation auch nach der Gabe des Buscopan eine Verbesserung der Symptomatik. Dass dagegen eine weitergehende Schmerzmedikation angezeigt gewesen wäre, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E… noch auch aus den Ausführungen der Gutachterkommission. Insbesondere ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar, dass die Gabe von Analgetika aufgrund einer beginnenden Uterusruptur angezeigt gewesen wäre.
C.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.500,00 €
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt den Betrag von 20.000,00 € nicht.