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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 6/05·06.07.2005

Berufung wegen unterlassener Parodontalbehandlung: Abweisung mangels Kausalität

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen unterlassener systematischer Parodontalbehandlung und Berufung gegen Abweisung vor dem LG. Das OLG bestätigt die Entscheidung: das Sachverständigengutachten zeigt keine gesicherte Kausalität zwischen Behandlung und Zahnverlust. Die Prognose war schlecht und die Klägerin kooperierte unzureichend; Beweiserleichterungen sind nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung setzt den Nachweis der ursächlichen Kausalität zwischen dem behaupteten Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden voraus.

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Die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang trägt grundsätzlich der Kläger; bloße Vermutungen genügen nicht, wenn ein sachverständiges Gutachten eine unsichere oder negative Kausalitätsbewertung ergibt.

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Beweiserleichterungen hinsichtlich des Kausalverlaufs sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen groben Behandlungsfehler zu gewähren; das Unterlassen zusätzlicher Diagnostik rechtfertigt Beweiserleichterungen nur, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die erweiterte Diagnostik einen entscheidungserheblichen Befund erbracht hätte.

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Die isolierte Äußerung eines nachbehandelnden Arztes kann ein umfassendes, auf dem Gesamtverlauf beruhendes Sachverständigengutachten nicht ohne Weiteres widerlegen, wenn das Gutachten den Verlauf und weitere Behandlungsversuche berücksichtigt.

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Mangelnde Mitwirkung der Patientin (z. B. Abbruch von Behandlungsabschnitten, unzureichende Mundhygiene) kann dazu führen, dass eine systematische Parodontalbehandlung nicht indiziert ist und dadurch eine Haftung des Behandlers entfällt.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB (a.F.)§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3 O 578/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Die Klägerin, die von dem Beklagten zwischen 1985 und 2001 zahnärztlich behandelt wurde, begehrt Schmerzensgeld (mindestens € 4.000) und Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaft unterlassenen Parodontosebehandlung, worauf sie den Verlust mehrerer Zähne zurückführt. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, dass eine systematische Parodontaltherapie den Verlust der Zähne oder sonstige Beeinträchtigungen der Klägerin verhindert hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung vom 25. November 2004 verwiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft ihre unter Beweis gestellte Behauptung übergangen, dass der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. L… ihr gesagt habe, sie hätte ihre Zähne behalten, wenn sie nur zwei Jahre früher zu ihm gekommen wäre, wodurch die Ausführungen des Sachverständigen widerlegt seien. Im Übrigen habe das Landgericht ihr – der Klägerin – nicht mangelnde Kooperation vorwerfen dürfen, weil sie vom Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden sei, welche Verhaltensweisen beim Vorliegen einer Parodontitis erforderlich seien.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 25.11.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf

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1 den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2002 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,

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2 den Beklagten zu verurteilen, ihr € 823,62 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 323,62 seit dem 01.11.2002 und aus weiteren € 500,00 seit dem 23.01.2003 zu zahlen,

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3.              festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Parodontosebehandlung zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, angesichts der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. W… bei der Klägerin trotz zuvor durchgeführter Parodontalbehandlung eine aktive Parodontitis vorgelegen habe, sei es reine Spekulation, dass durch eine frühere Behandlung die Zähne der Klägerin hätten erhalten werden können.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche weder aus deliktischer Haftung gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB (a.F.) noch – bezüglich materieller Schäden – unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (pVV) zu. Das Landgericht ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W… zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Ursächlichkeit zwischen der Behandlung durch den Beklagten und der Schädigung des Gebisses der Klägerin nicht feststellen lässt. Konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Tatsachenermittlung durch das Landgericht liegen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht vor:

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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme war die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten allerdings nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei. Zwar kann ihm nicht vorgeworfen worden, er habe die bei der Klägerin vorliegende Parodontitis nicht erkannt. Auch wenn die Diagnose „Parodontitis marginalis“ in den Behandlungsunterlagen des Beklagten nicht ausdrücklich vermerkt ist, lässt doch die Art und Weise der durchgeführten Behandlung nach Auffassung des Sachverständigen Dr. W… den Schluss zu, dass der Beklagte die Parodontose erkannt hat. Denn er hat in der Zeit, in der er die Klägerin behandelt hat, diverse parodontose-typische Behandlungen durchgeführt, wobei es sich um Einzelbehandlungen beim Auftreten von Problemen handelte. Eine ursächliche Behandlung der Parodontitis im Sinne einer systematischen Parodontalbehandlung hat der Beklagte hingegen nicht durchgeführt. Der Sachverständige hat dies vor dem Hintergrund der schlechten Prognose bei der Klägerin und deren mangelnder Mitarbeit letztlich als nicht fehlerhaft angesehen. Insoweit hat er mit Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Beklagten ausweislich der Behandlungsdokumentation überwiegend nur aufsuchte, wenn sie akut Schmerzen hatte und den jeweiligen Behandlungsabschnitt – was sie im Übrigen selbst einräumt – regelmäßig abgebrochen hat, sobald die Schmerzen beseitigt waren, ohne dass jedoch die Behandlung zu Ende geführt werden konnte. Ist jedoch eine überdurchschnittlich gute Mundhygiene und die Wahrnehmung regelmäßiger Nachbetreuung nicht gewährleistet, dann ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Parodontalbehandlung nicht indiziert.

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Ob dies im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Klägerin – zumindest nach deren Behauptung – nicht über die notwendigen Mitwirkungshandlungen und Verhaltensmaßnahmen aufgeklärt hat, geeignet ist, eine Fehlerhaftigkeit der Behandlung auszuschließen, kann letztlich dahin stehen. Denn es kann – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls nicht festgestellt werden, dass etwaige Versäumnisse des Beklagten sich auf den Zustand der Zähne der Klägerin ausgewirkt hätten. Nach der von dem Sachverständigen durchgeführten Untersuchung ist die Prognose der parodontalen Erkrankung der Klägerin als schlecht einzuschätzen. Obwohl der nachbehandelnde Zahnarzt eine Parodontalbehandlung durchgeführt hat und drei Monate vor der Untersuchung durch den Sachverständigen eine professionelle Zahnreinigung stattgefunden hatte, zeigten sich bei der Klägerin Zeichen einer aktiven Parodontitis. Generell ist der Verlauf einer Parodontose und der Erfolg einer Parodontalbehandlung schwer vorauszusehen. Hier kommt hinzu, dass nach Dr. W… aufgrund des Röntgenbefundes davon auszugehen ist, dass die Krankheit bei der Klägerin einen aggressiven Verlauf hat, weil bereits im jungen Alter ein stark ausgeprägter horizontaler Knochenabbau vorliegt. Es ist deshalb nach Einschätzung des Sachverständigen zweifelhaft, ob eine systematische Parodontalbehandlung zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, jedenfalls lässt dies sich nicht positiv feststellen. Die von der Klägerin beantragte Zeugenvernehmung des nachbehandelnden Zahnarztes Dr. L… kommt nicht in Betracht, da sie nicht geeignet ist, das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung durch Dr. W… in Frage zu stellen. Dessen Beurteilung basiert – anders als die behauptete Äußerung von Dr. L… zu Beginn der Behandlung durch ihn - auf dem Gesamtverlauf der Behandlung, wobei auch die letztlich erfolglose Parodontalbehandlung durch Dr. L… eine Rolle spielt.

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Beweiserleichterungen hinsichtlich des Kausalverlaufs kommen der Klägerin nicht zugute, denn es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen groben Behandlungsfehler vor. Auch die Tatsache, dass der Beklagte angesichts des am 11.04.1994 erhobenen Röntgenbefundes weder eine weitergehende Röntgendiagnostik veranlasst hat, was erforderlich war, um eine zuverlässige Aussage über den Zustand des Gebisses und über eine eventuell notwendige Parodontalbehandlung machen zu können, noch einen Parodontalstatus als Grundlage für eine Parodontalbehandlung erhoben hat, rechtfertigt keine Beweiserleichterungen. Denn nach dem Sachverständigengutachten von Dr. W… lässt sich nicht feststellen, dass bei der erforderlichen erweiterten Diagnostik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher Befund festgestellt worden wäre, dass angesichts dessen das Unterlassen einer systematischen Parodontalbehandlung ein völlig unverständliches zahnärztliches Fehlverhalten gewesen wäre.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

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Die Beschwer der Klägerin liegt unter € 20.000.