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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 58/10·10.08.2010

Berufung in Arzthaftung nach Schlaganfall nach Herzkatheter; Rückweisung nach §522 ZPO

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines nach einer Herzkatheteruntersuchung aufgetretenen Schlaganfalls und rügt Versäumnisse des Beklagten bei Diagnose und Entlassung. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Das OLG hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Begründet wird dies damit, dass die Embolie eine typische Komplikation ist und eine Lysetherapie bei den nur leichten Symptomen nach Leitlinien kontraindiziert war, sodass kein kausaler Ersatzanspruch besteht.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Rechtsmittel ohne Erfolgsaussicht).

Abstrakte Rechtssätze

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Das bloße Eintreten einer für einen medizinischen Eingriff typischen Komplikation begründet keine Haftung; aus dem Risikoeintritt lässt sich nicht ohne Weiteres auf ein fahrlässiges Verhalten des Arztes schließen.

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Ein Behandlungsfehler rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch nur, wenn der Fehler kausal für den eingetretenen Schaden war; liegt überzeugend fest, dass eine rechtzeitige Diagnose oder Behandlung den weiteren Krankheitsverlauf nicht verändert hätte, besteht kein Ersatzanspruch.

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Bei geringfügigen neurologischen Ausfallerscheinungen (niedriger NIHSS-Wert) ist eine Lysetherapie nach einschlägigen Leitlinien und Zulassungskriterien häufig kontraindiziert; das Unterlassen einer Lysebehandlung ist daher nicht automatisch haftungsbegründend.

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Die gerichtliche Würdigung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens kann abweichende Privatgutachten entkräften, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige die abweichenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend widerlegt.

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Das Berufungsgericht kann das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5 O 200/08

Tenor

Die Klägerin und Berufungsklägerin wird darauf

                            hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht

                            auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt  deshalb, die

                            Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

                            Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis

                            bis zum 10.9.2010 Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

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Die am 14.3.1938 geborene Klägerin wurde am 27.11.2003 erstmals in der kardiologischen Gemeinschaftspraxis des in S… niedergelassenen Beklagten von der Ärztin Dr. M… untersucht, weil sie nach einer Bronchitis unter einer auffallenden Dyspnoe litt. Bei einer Echokardiographie stellte sich eine hämodynamisch bedeutsame Mitralinsuffizienz heraus; dieser Befund wurde am 4.12.2003 durch eine transoesophagiale Echokardiographie sowie am 1.3.2004 durch eine Einschwemmkatheteruntersuchung mit Oximetrie bestätigt. Am 17.3.2004 führte der Beklagte zur ergänzenden Diagnostik eine Linksherzkatheteruntersuchung durch, zu welcher die Klägerin am 12.3.2004 ihre Zustimmung erteilt hatte; dabei konnten ein Mitralklappenprolaps nachgewiesen und eine stenosierende koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden; der Beklagte empfahl eine Mitralklappenrekonstruktion, welche in der Universitätsklinik Düsseldorf  vorgenommen werden sollte. Während und nach der Untersuchung, die von 9.19 Uhr bis 9.37 Uhr dauerte, bemerkte die Klägerin ein Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte; sie wurde deshalb auf die Überwachungsstation gebracht, wo sie weiter über eine entsprechende Symptomatik berichtete. Der Beklagte untersuchte sie gegen 12.00 Uhr, ohne weitergehende Anordnungen zu treffen. Um 13.30 Uhr wurde die Patientin von ihrem Ehemann mit dem PKW abgeholt und nach Hause gebracht. Am Spätnachmittag wurde dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass die linksseitigen Missempfindungen anhielten; der Beklagte empfahl deshalb eine Vorstellung in der Neurologie des Universitätsklinikums Düsseldorf; dort traf die Klägerin gegen 20.30 Uhr ein. Bei der stationären Aufnahme zeigte sich „eine sensomotorische Hemisymptomatik mit Hemihypästhesie links und einer Feinmotorikstörung der linken Hand sowie links betonten Muskeleigenreflexen. Das initial durchgeführte CCT zeigte keine Anzeichen eines frischen Infarktes oder einer Blutung, in der Kernspintomographie ergab sich eine lakunäre Diffusionsstörung im Bereich des rechten Thalamus als Nachweis einer frischen emboligenen Ischämie“; da die „Patientin außerhalb des Lysefensters von 3 Stunden war, ergab sich keine Indikation mehr für eine Lysetherapie“; vielmehr begann man eine Infusionsbehandlung mit Magnesium und Tutofusin sowie eine Thrombozyten-Aggregationshemmung mit Acetylsalicylsäure 300 mg täglich.

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Die Klägerin, die zunächst ein Verfahren bei der hiesigen Gutachterkommission durchgeführt hat, macht im Anschluss an zwei für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung erstattete Gutachten des Kardiologen Dr. L… Ersatzansprüche geltend. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, einen im Rahmen der Herzkatheteruntersuchung aufgetretenen Schlaganfall nicht erkannt und deshalb die gebotenen unverzüglichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen versäumt zu haben. Hätte er die Halbseitensymptomatik zutreffend eingeordnet, hätte man die nachteiligen Folgen durch eine sofortige Lysetherapie verhindern können. Aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers sei sie in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000 € zuzubilligen. Außerdem sei sie kaum noch imstande, eigene Beiträge zur Führung des ehelichen Haushalts zu leisten; die diesbezügliche Reduzierung ihrer Fähigkeiten sei mit einem monatlichen Schaden von 350 € verbunden, so dass ihr für die Zeit von April 2004 bis einschließlich Juli 2008 ein Betrag von (52 Monate x 350 € =) 18.200 € zustehe. Ferner seien vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.028,35 € zu erstatten. Schließlich müsse der Beklagte alle weitergehenden Schäden ersetzen.

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Der Beklagte hat Versäumnisse bestritten. Die nach der Herzkatheteruntersuchung aufgetretenen Symptome hätten nicht auf einen Schlaganfall hingedeutet. Abgesehen davon seien keine nennenswerten Defizite verblieben, so dass die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu beanstanden sei.

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Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. T… Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 16.3.2010 abgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie beanstandet, dass sich das Landgericht nicht mit den Privatgutachten des Kardiologen Dr. L… auseinander gesetzt habe. Es habe zudem verkannt, dass das Fehlverhalten des Beklagten insgesamt als grobe Vernachlässigung der ärztlichen Pflichten anzusehen sei; angesichts des persistierenden Taubheitsgefühls hätte er zwingend die Möglichkeit eines Schlaganfalls in Betracht ziehen müssen; dass man sie – die Klägerin - trotz einer anhaltenden Symptomatik ohne ärztliche Abschlussuntersuchung aus der stationären Behandlung entlassen habe, sei als ein völlig unverständliches Vorgehen zu werten. Aus diesem Grund seien ihr hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem ärztlichen Fehler Beweiserleichterungen zuzubilligen; insoweit sei es naheliegend, dass ein Schlaganfall zu Irritationen, Lähmungen, Krämpfen und vielfältigen körperlichen Missempfindungen führen könne; auf derartige Spätschäden habe sie der Sachverständige nicht untersucht.

8

II.

9

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme mit Recht und aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Da die Sache ferner keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, ist  beabsichtigt, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen :

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1)      Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Herzkatheteruntersuchung vom 17.3.2004 aus medizinischer Sicht dringend indiziert war; die Klägerin litt seinerzeit unter einer besorgniserregenden Dyspnoe, welche der diagnostischen Abklärung bedurfte; tatsächlich wurde durch die Untersuchung ein Mitralklappenprolaps nachgewiesen, der später erfolgreich behandelt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Eingriff nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht durchgeführt wurde, haben weder der gerichtlich beauftragte Sachverständige noch der Privatgutachter Dr. L… oder die hiesige Gutachterkommission gefunden. Die emboligene cerebrale Ischämie, die sich bei der Klägerin entwickelt hat, ist als eine zwar seltene, aber für die Maßnahme typische Komplikation zu werten, deren Eintritt sich nicht immer vermeiden lässt; aus der Verwirklichung des Risikos lässt sich nicht mit der für eine Haftung erforderlichen Sicherheit auf ein fahrlässiges Versäumnis des handelnden Arztes schließen.

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2)      Auch das zunächst abwartende Verhalten des Beklagten dürfte einwandfrei gewesen sein; es lag nämlich nahe, dass das Taubheitsgefühl lagerungsbedingt war und deshalb nach einer gewissen Zeit von selbst wieder verschwinden werde. Zu beanstanden ist allerdings, dass der Beklagte noch nach Ablauf mehrerer Stunden der Auffassung war, die aufgetretene Symptomatik werde sich spontan bessern. Vor der Entlassung der Patientin hätte er angesichts des persistierenden Taubheitsgefühls entweder selbst die Möglichkeit eines Schlaganfalls in Betracht ziehen oder aber einen Neurologen mit einer ergänzenden Untersuchung beauftragen müssen.

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3)      Dieses Versäumnis, welches auch von dem Privatgutachter Dr. L… nicht als grobes Fehlverhalten eingeschätzt wird, ist indes nicht geeignet, einen Ersatzanspruch zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch das abwartende Verhalten des Beklagten das für eine Lysebehandlung zur Verfügung stehende zeitliche Fenster überschritten wurde; der Sachverständige Dr. T… hat nämlich überzeugend deutlich gemacht, dass sich an dem weiteren Krankheitsverlauf nichts geändert hätte, wenn der Beklagte den Schlaganfall frühzeitig erkannt und eine sofortige stationäre Einweisung der Patientin veranlasst hätte. Der Gutachter hat keinen Zweifel daran gelassen, dass aufgrund der nur leichten Symptome – auf der Schlaganfall-Schweregrad-Skala NIHSS wurde nur einer von zweiundvierzig Punkten erreicht – eine Lysetherapie nicht angebracht, sondern nach der einschlägigen Literatur absolut kontraindiziert war; bei nur geringfügigen neurologischen Ausfallerscheinungen ist eine aktive medikamentöse Behandlung der von der Klägerin in dem Rechtstreit geforderten Art nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und nach den Zulassungskriterien des hierfür eingesetzten Mittels Acilyse nicht zu empfehlen, da Nutzen und Risiko in einem ungünstigen Verhältnis stehen. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat sich im Rahmen seiner Beurteilung auch mit dem abweichenden Standpunkt des Privatgutachters Dr. L… überzeugend auseinander gesetzt und in einer nachvollziehbaren Art die Fehlerhaftigkeit von dessen Schlussfolgerungen aufgezeigt. Einen ergänzenden Klärungsbedarf sieht der Senat nicht.

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Düsseldorf, 11. August 2010