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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 57/10·24.11.2010

Arzthaftung: Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen bei TVT-Band

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach TVT-Operation bei gemischter Inkontinenz Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung. Das OLG bejahte eine Haftung von Krankenhausträger und Chefarzt, weil weder die Risikoaufklärung zur Verschlechterung der Dranginkontinenz noch der Hinweis auf eine konservative Therapie als Behandlungsalternative bewiesen war. Die Berufung der Klägerin hatte nur hinsichtlich weiterer materieller Schäden (Zweibettzimmer, Besuchsfahrten) Erfolg; das Schmerzensgeld von 10.000 € blieb. Zinsen wurden nur ab Rechtshängigkeit zugesprochen; Zuzahlungen wurden wegen ersparter Verpflegung nicht ersetzt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich (weiterer materieller Schaden); Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Behandler trägt die Beweislast dafür, dass vor einem operativen Eingriff eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung erfolgt ist; pauschale Hinweise auf ein „übliches Vorgehen“ ohne konkrete Erinnerung genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Bei einer Behandlung mit erheblichem Komplikationsrisiko ist der Patient auch über eine ernsthaft in Betracht kommende, weniger invasive Behandlungsalternative aufzuklären, wenn deren Erfolgsaussichten beachtlich sind.

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Unterbleibt eine gebotene Risiko- oder Alternativenaufklärung, ist die Einwilligung unwirksam; der Eingriff ist dann rechtswidrig und kann vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche auslösen.

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Aufwendungen für eine medizinisch nachvollziehbare Wahlleistung (z.B. störungsärmere Unterbringung) können als ersatzfähiger Folgeschaden erstattungsfähig sein, wenn sie der Stabilisierung und Förderung des Heilverlaufs dienen.

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Krankenhauszuzahlungen sind nicht ersatzfähig, soweit ihnen ersparte Eigenaufwendungen (insbesondere Verpflegung) in entsprechender Höhe gegenüberstehen.

Relevante Normen
§ 611, 280 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2 O 202/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.3.2010 verkündete

                            Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung

                            des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt

                            neu gefasst :

                                          Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

                                          an die Klägerin 10.000 € Schmerzensgeld, weitere

631,50 € zum Ausgleich des materiellen Schadens

und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 837,52 €

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

                            Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die

                            Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Bei der am 14.5.1952 geborenen Klägerin wurde im Jahre 2002 wegen eines Uterus myomatosus eine abdominale Hysterektomie durchgeführt. Im  Jahre 2006 wandte sie sich an ihren Gynäkologen, weil sie unter einem gewissen Harnverlust litt. Der Frauenarzt überwies sie zur weiteren Abklärung in die gynäkologische Klinik des S... in G…, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist; Chefarzt der Abteilung ist der Beklagte zu 2). Die Patientin wurde am 19.10.2006 unter der Diagnose einer Stressinkontinenz zweiten Grades stationär aufgenommen. Der Beklagte zu 2) führte die erste Untersuchung durch und stellte dabei neben einer Stress- auch eine Dranginkontinenz mit einer mäßiggradigen Rectocele sowie einer minimalen Cystocele  fest; er empfahl die operative Einlage eines Netzbands (TVT) in Verbindung mit einer hinteren Kolporrhaphie. Über das geplante Vorgehen wurde die Klägerin von dem Zeugen Dr. P… informiert; der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig; jedenfalls unterzeichnete die Patientin eine Einwilligungserklärung. Am folgenden Tag führte der Beklagte zu 2) die vorgesehene Operation durch. Der anschließende Heilungsprozess verlief unauffällig, so dass die Klägerin am 24.10.2006 aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte. Am 8.2.2007 begab sie sich wegen einer neurogenen Blasenentleerungsstörung in die urologische Klinik des S… in K…; dort verordnete man zur medikamentösen Einstellung ein Anticholinergikum. Am 2.4.2007 wurde die Patientin erneut in der urologischen Klinik stationär aufgenommen; wegen einer anhaltenden Beschwerdesymptomatik führte man transvaginal eine partielle Resektion des TVT-Bandes durch.

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Die Klägerin macht im Anschluss an ein Verfahren vor der hiesigen Gutachterkommission Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, die Einlage eines TVT-Bandes sei angesichts der bei ihr diagnostizierten Dranginkontinenz kontraindiziert gewesen. Zudem sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass sich die Symptomatik durch die Operation verschlechtern könne; bei einer einwandfreien Belehrung hätte sie sich gegen das Vorgehen entschieden. Nach dem Eingriff habe sie häufig unter starkem Harndrang gelitten; auch hätten sich Entzündungen gebildet, die man medikamentös habe behandeln müssen. Erst durch die Operation im S… habe sich die Symptomatik gebessert; gewisse Beschwerden seien aber weiterhin vorhanden. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 € zuzubilligen; auch seien die Beklagten verpflichtet, den aus Zuzahlungen und Fahrtkosten bestehenden materiellen Schaden in Höhe von 854,40 € zu ersetzen; schließlich seien außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € zu erstatten.

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Die Beklagten haben behauptet, das TVT-Band sei aus medizinischer Sicht indiziert gewesen, da bei der Patientin auch eine Stressinkontinenz vorgelegen habe; über das Risiko, dass es infolge des Eingriffs zu einer Verschlechterung der Dranginkontinenz kommen könne, sei sie ausdrücklich belehrt worden. Abgesehen davon seien die Kosten für die stationären Aufenthalte wegen der ersparten Verpflegungsaufwendungen nicht zu ersetzen.

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Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve hat die Klägerin angehört, einen Zeugen sowie den Beklagten zu 2) als Partei vernommen und ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B… eingeholt; anschließend hat die Kammer der Klägerin durch Urteil vom 24.3.2010 unter Abweisung der weitergehenden Klage ein Schmerzensgeld von 10.000 €, einen materiellen Schaden von 32,40 € und außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € zuerkannt.

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Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Parteien.

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Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf materiellen Schadensersatz und ein höheres Schmerzensgeld in vollem Umfang weiter. Der zuerkannte Betrag von 10.000 € werde den in der ersten Instanz geschilderten immateriellen Beeinträchtigungen nicht gerecht. Zu Unrecht habe die Kammer ferner ohne vorherigen Hinweis die Erstattung von Kosten für Besuchsfahrten ihres Ehemanns als medizinisch  nicht notwendig abgelehnt; auch seien die Aufwendungen für ein Zweibettzimmer zu ersetzen, da sie diese Wahlleistung nicht im Hinblick auf eine mögliche Regressforderung, sondern wegen ihres krankheitsbedingten Ruhebedürfnisses in Anspruch genommen habe.

8

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

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                            in Erweiterung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 24.3.2010

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                            die Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld von mehr

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                            als 10.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

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4.7.2009         sowie weitere 822 € nebst 5 % Zinsen über dem

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Basiszins seit dem 4.7.2009 zu zahlen.

14

In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre das Schmerzensgeld betreffende Klage hinsichtlich des Zeitpunktes der Verzinsung erweitert und außerdem die vorgerichtlichen Kosten in dem ursprünglich geltend gemachten Umfang verlangt. Sie beantragt mithin,

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                            in Erweiterung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 24.3.2010                                          die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein

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                            Schmerzensgeld von mehr als 10.000 € nebst 5 % Zinsen über dem

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                            Basiszins der EZB seit dem 28.5.2008 zu zahlen und die Kosten der

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                            außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 899,40 € nebst 5 % Zinsen

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                            über dem Basiszinssatz der EZM seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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                            die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an sie

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                            weitere 822 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit

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                            dem 4.7.2009 zu zahlen.

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Die Beklagten stellen den Antrag,

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                            die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und

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                            das Urteil des Landgerichts Kleve abzuändern und die Klage

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                            insgesamt abzuweisen.

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Sie beanstanden die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Der Aussage des Zeugen Dr. P… sei nämlich zu entnehmen, dass er die Patientin über das Risiko einer Verschlechterung der Dranginkontinenz aufgeklärt habe; auch wenn er sich an Einzelheiten des Gesprächs verständlicherweise nicht habe erinnern können, habe er doch bestätigt, eine entsprechende Belehrung stets – gleichsam automatisch – vorzunehmen; mit dieser Erklärung sei er der den Beklagten obliegenden Beweislast nachgekommen. Hinzukomme, dass der Beklagte zu 2) die Richtigkeit dieser Darstellung im Rahmen seiner Parteivernehmung bekräftigt habe. Keinesfalls könne die Klägerin ein höheres Schmerzensgeld als das vom Landgericht zuerkannte verlangen; auch habe die Zivilkammer weitere Schadenspositionen mit Recht zurückgewiesen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerweiterung sei unzulässig.

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Die Klägerin beantragt,

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                            die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet; das Rechtsmittel der Beklagten hat demgegenüber keinen Erfolg.

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I.

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Mit Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten der Klägerin  sowohl aus Vertrag nach den §§ 611, 280 Abs. 1 BGB als auch nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB schadensersatzpflichtig sind. Krankenhausträger und behandelnder Arzt haben nach dem Ergebnis der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme für ein schuldhaftes Aufklärungsversäumnis einzustehen :

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1)                  Die Beklagten haben den nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen ihnen obliegenden Beweis, dass die Patientin vor dem operativen Eingriff in der gebotenen Weise über die mit dem Vorgehen verbundenen Risiken informiert wurde, nicht erbracht. Der seinerzeit mit dem Aufklärungsgespräch befasste Zeuge Dr. P… konnte sich wegen des Zeitablaufs verständlicherweise an die Einzelheiten der Unterredung nicht mehr erinnern. Zwar hat er anlässlich seiner erstinstanzlichen Vernehmung erklärt, er werde die Patientin – seinem üblichen Vorgehen entsprechend – auch über das Risiko eines erhöhten Harndrangs belehrt haben; diese – in dem entscheidenden Punkt vage und spekulative - Schilderung ist aber nicht geeignet, eine entsprechende Aufklärung zu beweisen. Dr. P… hat nämlich ergänzend eingeräumt, diese – auch aus seiner Sicht wesentliche – Komplikation regelmäßig handschriftlich in das Einwilligungsformular einzufügen; da ein entsprechender Vermerk in der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung fehlt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass das Gespräch tatsächlich in der üblichen Weise abgelaufen ist. Abgesehen davon spricht vieles dafür, dass der Klägerin kein zutreffendes Bild von der Komplikationshäufigkeit vermittelt wurde : Die Gutachterkommission hat in ihrem Bescheid den Standpunkt vertreten,  bei bereits bestehender Dranginkontinenz solle vor der Einlage eines TVT-Bandes gewarnt werden, da mit dem Vorgehen häufig eine Verschlechterung der Harnblasenfunktion verbunden sei. Prof. Dr. S… hat darauf hingewiesen, dass in der Literatur die Gefahr einer postoperativen Urge-Inkontinenz auf bis zu 38,9 % veranschlagt werde; ähnlich hat sich Prof. Dr. B… im Rahmen seiner Anhörung geäußert. Aus diesen Stellungnahmen ist zu schließen, dass die Einlage eines TVT-Bandes verhältnismäßig häufig zu unangenehmen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt, wenn – wie bei der Klägerin – bereits eine Dranginkontinenz vorliegt. Diesem Risikoausmaß wird die von dem Beklagten zu 2) selbst bei seiner Parteivernehmung dargestellte Komplikationsdichte von 10 bis 15 % nicht gerecht.

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2)                  Abgesehen davon war es nach den überzeugenden Feststellungen der mit der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes befassten Gutachter präoperativ geboten, die Patientin auf die vorhandene Behandlungsalternative hinzuweisen. Bereits Prof. Dr. S… hat in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, dass vorrangig der Versuch unternommen werden sollte, die bestehende Dranginkontinenz durch eine medikamentöse Therapie unter Kontrolle zu bringen. Auch Prof. Dr. B… hat eine solche Maßnahme als sinnvoll bezeichnet und bei seiner Anhörung betont, dass auf diese Weise zu 60 % eine Besserung der Dranginkontinenz zu erreichen sei und in etwa 20 % sogar mit einer vollständigen Heilung gerechnet werden könne. Angesichts dieser Erfolgsaussichten einerseits und der Komplikationsträchtigkeit des operativen Vorgehens andererseits ist nicht daran zu zweifeln, dass das deutlich weniger invasive medikamentöse Vorgehen als ernsthafte Alternative in Betracht zu ziehen ist; an der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen ist eine Patientin deshalb unbedingt zu beteiligen. Dass insoweit eine den zu stellenden Anforderungen genügende Belehrung stattgefunden hat, kann nach dem Ergebnis der von dem Landgericht durchgeführten Anhörung der Beteiligten ausgeschlossen werden : Der Beklagte zu 2) hat die Notwendigkeit eines solchen Hinweises ausdrücklich bestritten, da die medikamentöse Behandlung der Dranginkontinenz aus seiner Sicht nicht besonders erfolgversprechend sei; es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine Information über ein konservatives Vorgehen stattgefunden hat.

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3)                  Wegen der Unzulänglichkeit der präoperativen Aufklärung hat die Klägerin in das ihr empfohlene operative Vorgehen nicht wirksam eingewilligt, so dass der Eingriff ohne rechtfertigenden Grund durchgeführt wurde. Auf den Gesichtspunkt einer hypothetischen Zustimmung haben sich die Beklagten in der zweiten Instanz nicht – mehr – berufen; abgesehen davon ist es unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen geschilderten Ausgangssituation naheliegend, dass sich die Patientin in Kenntnis der Gesamtumstände gegen die Einlage eines TVT-Bandes entschieden hätte.

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II.

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Der Höhe nach sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen  nur teilweise berechtigt :

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1)                  Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist den sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen des Landgerichts zu folgen. Der zuerkannte Betrag von 10.000 € erscheint bei der gebotenen Abwägung der Gesamtumstände und bei einer vergleichenden Betrachtung ähnlich gelagerter Fälle auch dem Senat angemessen; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge ihrer schicksalhaften Grunderkrankung selbst bei einem einwandfreien ärztlichen Vorgehen kein völlig beschwerdefreies Leben hätte führen können.

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2)                  Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers während der Nachbehandlung im S… sind der Klägerin zu erstatten. Zwar hat sie eine solche Wahlleistung während der Behandlung im Krankenhaus des Beklagten zu 1) nicht in Anspruch genommen; auch muss sich ein gesetzlich versicherter Patient grundsätzlich mit den Verhältnissen begnügen, die ihm seine Krankenkasse bietet. Andererseits ist den zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen, dass die Klägerin durch die verhängnisvolle Entwicklung ihrer Erkrankung erheblich beeinträchtigt und  psychisch stark belastet war; ihr für den Heilungsprozess förderliches Bedürfnis nach einer ungestörten Unterbringung ist deshalb haftungsrechtlich zu akzeptieren. In diesem Zusammenhang kann auch darauf verwiesen werden, dass die Patientin die kostenintensive Verpflichtung im Interesse einer alsbaldigen Genesung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in welchem sie noch nicht mit der Kostenübernahme durch einen Dritten rechnen konnte.

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3)                  Auch die Besuche des Ehemanns waren geeignet, den Zustand der Klägerin zu stabilisieren und den Heilungsverlauf auf diese Weise positiv zu beeinflussen. Die hierfür angefallenen Fahrtkosten in Höhe von (10 Besuche x 54 km x 0,30 =) 132 € sind deshalb ebenso zu erstatten wie die vom Landgericht bereits zuerkannten 32,40 €, so dass insgesamt ein materieller Schaden von (437,10 € + 162 € + 32,40 € =) 631,50 € zu ersetzen ist.

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4)                  Die für die Krankenhausaufenthalte angefallenen Zuzahlungen sind den Beklagten demgegenüber  nicht anzulasten, da die Patientin in diesem Umfang eigene Verpflegungsaufwendungen erspart hat.

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5)                  Zinsen kann die Klägerin – in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung – erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Mit Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass dieser Teil der Entscheidung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht angegriffen wurde; ähnliches gilt für die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren.

45

III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf ( 5.822 € Berufung der Klägerin + 10.032,40 € Berufung der Beklagten =) 15.854,40 € festgesetzt.

49

Die der Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000 €.

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G…                                                        S…                                                                                Richterin am OLG

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                                                                                                                                   S…

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                                                                                                                                   kann wegen Urlaubs

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                                                                                                                                      nicht unterschreiben.

54

                                                                                                                                   G