Berufung zu Aufklärungspflicht bei Brustwarzenkorrektur: Schmerzensgeld und Schadensersatz teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Brustwarzenkorrektur vom 20.09.2000. Streitgegenstand war, ob sie wirksam in den Eingriff eingewilligt wurde und ob der Beklagte ausreichend über Risiken, insbesondere das Misserfolgsrisiko, aufgeklärt hat. Der Senat sprach Schmerzensgeld von €2.500 und Schadensersatz von €1.500 zu und stellte die künftige Ersatzpflicht fest, weil der Beklagte die ordnungsgemäße Aufklärung nicht beweisen konnte.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld von €2.500 und Schadensersatz €1.500 zugesprochen; weitergehende Klage abgewiesen; Feststellung künftiger Ersatzpflicht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztlicher Eingriff ohne wirksame Einwilligung stellt eine rechtswidrige Körperverletzung und begründet Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach den deliktischen Vorschriften des BGB.
Die Einwilligung des Patienten ist nur wirksam, wenn über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken einschließlich des Misserfolgsrisikos hinreichend und patientengerecht aufgeklärt worden ist.
Der behandelnde Arzt trägt die Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist; gelingt ihm der Nachweis nicht, ist von fehlender Einwilligung auszugehen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art, Dauer und Schwere der Beeinträchtigung sowie Vergleichsentscheidungen zu berücksichtigen; vorübergehende Schmerzen ohne dauerhafte Entstellung können zu einem gemäßigten Betrag führen.
Bestehen nach dem Eingriff weiterhin gesundheitliche Beeinträchtigungen oder das Risiko künftiger Schäden, besteht ein Feststellungsinteresse, das die Feststellung künftiger Ersatzpflichten rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 366/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.03.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 01.08.2001 sowie weitere € 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 21.03.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus der Brustwarzenoperation vom 22.09.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und der Beklagte zu 23 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagte ist der Klägerin gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB (a.F.) zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet, weil die von ihm am 20.09.2000 vorgenommene Brustwarzenkorrektur rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin hat in diesen Eingriff nicht wirksam eingewilligt, weil sie von dem Beklagten über die Risiken des Eingriffs – insbesondere über das Misserfolgsrisiko – nicht hinreichend aufgeklärt worden ist. Davon ist nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen, denn der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht erbracht.
Wie der Sachverständige Prof. Sp… in seinem für das Landgericht erstatteten Gutachten vom 03.06.2002 ausgeführt hat, ist das erneute Einziehen der Brustwarze durch partiellen Narbenzug, was bei der Klägerin vorliegt, eine häufig zu beobachtende Komplikation der durchgeführten Schlupfwarzenkorrektur. Hierüber musste die Klägerin aufgeklärt werden. Es ist nämlich anerkannt, dass der Patient vor Schönheitsoperationen besonders eindringlich über die mit dem Eingriff als solchem verbundenen Gefahren wie auch das Misserfolgsrisiko aufgeklärt werden muss, damit er realistisch abwägen kann, ob er seine Gesundheit für eine zweifelhafte Verbesserung seines Aussehens aufs Spiel setzen will (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 115). Anderenfalls ist seine Einwilligungserklärung nicht wirksam.
Aus den vom Beklagten eingereichten Behandlungsunterlagen ergibt sich eine diesen Anforderungen gerecht werdende Risikoaufklärung der Klägerin nicht. Auch die Beweisaufnahme hat eine ausreichende Aufklärung der Klägerin nicht ergeben. Die Zeugin W… hat zwar bestätigt, dass der Beklagte mit der Klägerin vor der geplanten Brustvergrößerung ein längeres Gespräch geführt hat, in dem es auch um die Brustwarzenkorrektur ging. Dabei seien auch Risiken – wie Infektion und Schmerzen sowie Probleme mit dem Stillen – angesprochen worden. Die Zeugin hat aber auch gesagt, der Beklagte habe es so dargestellt, als sei das angestrebte Ergebnis der Brustwarzenkorrektur sicher, weil er diesen Eingriff bereits viele Male durchgeführt habe. Diese Erklärung ist schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten unzutreffend, weil es auch ein „kleine“ Version des Eingriffs gibt, die es der Patientin ermöglicht, weiter Kinder zu stillen, aber ein Zurückziehen der Brustwarzen nicht ganz verhindert. Darüber hinaus ist auch dem Gutachten des Sachverständige Prof. Sp… zu entnehmen, dass der Eingriff keineswegs immer zu dem gewünschten Erfolg führt.
Dass der Beklagte – wie er vorträgt – dies mit der Klägerin erörtert hat und diese sich bewusst für den „kleineren“ Eingriff entschieden hat, ist nicht bewiesen. Die Zeugin W… konnte sich nicht daran erinnern, dass in ihrer Gegenwart mehrere Methoden der Brustwarzenkorrektur erläutert worden sind; was ihr der Beklagte nachträglich über ein weiteres Aufklärungsgespräch vor der Operation gesagt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, denn an diesem Gespräch hat die Zeugin nicht teilgenommen und die kann daher aus eigener Anschauung auch nichts zu dessen Inhalt bekunden. Allerdings hat der Zeuge K… bekundet, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Brustwarzenkorrektur gesagt habe, wenn er es 100 %ig machen solle, könne die Klägerin nicht mehr stillen, ansonsten müsse er es anders machen; die Klägerin habe jedoch gesagt, dass sie nicht mehr stillen wolle. Auch dem Zeugen K… war nicht erinnerlich, dass in diesem Zusammenhang über das Risiko des Fehlschlagens des Eingriffs gesprochen wurde. Dies geht zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Beklagten.
Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat auch plausibel dargelegt, dass sie sich in Kenntnis eines etwaigen Misserfolgsrisikos den Eingriff an den Brustwarzen noch einmal überlegt hätte, was zur Bejahung eines Entscheidungskonflikts ausreicht.
Der ohne wirksame Einwilligung vorgenommene Eingriff stellt eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Schon aus diesem Grunde kommt es nicht auf die Darlegungen eines vermeintlich optimalen Resultats in dem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schreiben des Beklagten persönlich vom 26.09.2003 an. Die rechtswidrige Körperverletzung rechtfertigt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, das der Senat hier unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen mit € 2.500 als ausreichend bemessen ansieht. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Eingriff im Wesentlichen nur zu einem vorübergehenden (3 Monate) Zustand stärkerer Schmerzen geführt hat, jedoch nicht mit einer negativen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Klägerin verbunden war. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, bestand überhaupt keine Veränderung zur vorherigen Situation. Ferner ist eine nach wie vor bestehende Druckempfindlichkeit der Brustwarzen der Klägerin zu berücksichtigen. Dies alles rechtfertigt nach Ansicht des Senats kein höheres Schmerzensgeld als € 2.500. Darauf, ob entsprechende Beschwerden – wie der Beklagte behauptet – auch bei einem fachgerechten (gemeint ist wohl: erfolgreichen) Eingriff entstanden wären, kommt es nicht an, weil der Eingriff an sich bereits rechtswidrig war.
Die Klägerin kann ferner Ersatz ihres materiellen Schadens verlangen, wobei der Senat davon ausgeht, dass auch allein die – rechtmäßig – vorgenommene Brustvergrößerung die Klägerin zeitweise gehindert hätte, ihr kleines Kind umfassend zu betreuen. Es ist in keiner Weise nachzuvollziehen, dass die Einschränkungen, denen sie nach dem Eingriff unterworfen war, allein durch die erfolglose Brustwarzenkorrektur hervorgerufen worden ist. Insoweit schätzt der Senat den Schaden der Klägerin gemäß § 287 ZPO auf € 1.500.
Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 284, 286 BGB in der ab dem 01.05.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB).
Da unstreitig nach wie vor eine Druckempfindlichkeit an den operierten Brustwarzen besteht, sind Zukunftsschäden nicht ausgeschlossen, weshalb ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für solche Schäden besteht. Dabei war im Tenor klarzustellen, dass sich dies nur auf die am 22.09.2000 durchgeführte Brustwarzenkorrektur bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt (bis zu) € 19.000.
Die Beschwer beider Parteien liegt unter € 20.000.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.