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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 52/05·25.10.2006

Arzthaftung nach Brustimplantatwechsel: keine Behandlungsfehler, Aufklärung ausreichend

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Operations- und Aufklärungsfehler nach einem Implantatwechsel mit späterer Revisionsoperation. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Behandlungsfehler und Versäumnisse in der Nachsorge seien nach sachverständiger Begutachtung nicht feststellbar; Asymmetrie, Prolaps und Kapselfibrose beruhten anlagebedingt bzw. auf typischen Risiken. Auch eine unwirksame Einwilligung wegen unzureichender oder verspäteter Aufklärung liege nicht vor, da eine ausreichende Risikoaufklärung dokumentiert und bestätigt sei und substantiierter Vortrag zur behaupteten „Überrumpelung“ fehle.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen fehlender Behandlungs- und Aufklärungsfehler zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Arzthaftung wegen Behandlungsfehlern setzt voraus, dass ein Verstoß gegen den fachärztlichen Standard und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden feststellbar sind.

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Komplikationen, die auf anlagebedingten Besonderheiten des Patienten beruhen oder ein typisches Eingriffsrisiko verwirklichen, begründen ohne feststellbares Behandlungsversäumnis keine Haftung des behandelnden Arztes.

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Bei medizinisch indizierten Eingriffen genügt zur Wirksamkeit der Einwilligung eine Aufklärung, die dem Patienten im Großen und Ganzen eine allgemeine Vorstellung von Erforderlichkeit, Umfang und wesentlichen Risiken vermittelt; eine schonungslose Darstellung jeder denkbaren Komplikation ist nicht erforderlich.

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Eine behauptete verspätete Aufklärung macht die Einwilligung nicht ohne Weiteres unwirksam; der Patient muss substantiiert darlegen, dass die Zeitnähe die freie Entscheidung konkret beeinträchtigt hat.

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Die konkrete operative Ausführung (z.B. Implantatlage) gehört grundsätzlich zur ärztlichen Therapieentscheidung und bedarf nicht in jedem Detail einer gesonderten präoperativen Erörterung mit dem Patienten, solange keine abweichende, aufklärungsbedürftige Behandlungsalternative entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ 1 Diskontüberleitungsgesetz§ 529 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3 O 196/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Die 1971 geborene Klägerin leidet unter einer angeborenen Brustdeformität mit einer links deutlich kleineren Brust als rechts. Aus diesem Grunde hatte sie sich im September 1989 einer von dem Beklagten zu 2) als Chefarzt der in Trägerschaft der Beklagten zu 1) stehenden Klinik für plastische Chirurgie des F… N… Krankenhauses in D… - K… durchgeführten Brustoperation mit der Einlage kochsalzhaltiger Implantate unterzogen.

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Am 4. Juli 2000 stellte sich die Klägerin wegen eines deutlichen Volumendefektes der linken Brust erneut in der Klinik vor. Weil das linke Implantat sonographisch nicht mehr nachweisbar war, entschloss man sich zu einer Korrekturoperation.

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Der Eingriff wurde am 19. September 2000 von dem Beklagten zu 2) vorgenommen. Dabei zeigte sich (auch) ein Defekt des rechten Implantates. Der Beklagte zu 2) tauschte beide Implantate gegen Silikonimplantate mit einer Füllmenge von 280 ml rechts und 320 ml links aus.

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Die Klägerin konnte am 1. Oktober 2000 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Die ambulante Nachsorge erfolgte am 4. und am 11. Oktober sowie am 6. und 28. November 2000. Dabei zeigte sich nach Darstellung der Klägerin bereits ein Form- und Größenunterschied der Brüste. Die Klägerin suchte die Klinik der Beklagten noch einmal am 18. Januar 2001 auf. Danach stellte sich am 19. Februar 2001 in der Klinik für plastische Chirurgie des St. J…-Krankenhauses K… in E… vor. Der sie dort behandelnde Arzt Dr. B… diagnostizierte eine beidseitige deutliche Kapselfibrose mit einer cranio-lateralen Dislokation beider Implantate und einem Absinken der Drüsenkörper über die Implantate. Dr. B… hielt eine Kapselresektion sowie eine Implantatkorrektur für erforderlich. Den entsprechenden mit einem weiteren Implantatwechsel verbundenen Eingriff nahm er am 17. Mai 2001 vor. Nunmehr wurden Prothesen mit einem Inhalt von 360 ml rechts und 390 ml links implantiert. Postoperativ ergab sich das Erfordernis der Vornahme eines Revisionseingriffs zur Implantatkorrektur, der am 4. Juni 2001 erfolgte.

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Die Klägerin hat dem Beklagten zu 2) Fehler bei dem am 19. September 2000 erfolgten Implantatwechsel vorgeworfen. Sie hat geltend gemacht, dass eine falsche Operationstechnik und die Wahl von bereits wegen ihres Größenunterschiedes „inadäquaten“ Prothesen zu einem nicht akzeptablen Operationsergebnis geführt hätten. Alleine deshalb sei die Folgeoperation erforderlich geworden. Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, dass die sich ihrer Darstellung zufolge unmittelbar nach der Operation gebildete Kapselfibrose fehlerhaft nicht erkannt worden sei. Sie hat ferner eingewandt, nicht ausreichend über Risiken und Chancen des Eingriffs aufgeklärt worden zu sein. Das Aufklärungsgespräch sei erst am Vorabend der Operation und damit verspätet erfolgt, weil es ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, eigenverantwortlich über die Durchführung des Eingriffs zu entscheiden. Bei sachgerechter und rechtzeitiger Aufklärung hätte sie sich dem Eingriff nicht sofort unterzogen.

9

Mit der Klage hat die Klägerin neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die aus der Operation entstandenen (weiteren) Schäden die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 DM (= 7.669,38 €) verlangt.

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Die Beklagten sind den Vorwürfen entgegengetreten und haben vorgetragen, die indizierte Operation sei lege artis durchgeführt worden. Nach einem postoperativ komplikationslosen Verlauf habe die Klägerin am 1. Oktober 2000 bei reizlosen Wundverhältnissen aus der stationären Behandlung entlassen werden können. Die sich am 18. Januar 2001 abzeichnend Asymmetrie der Brüste sei auf die angeborene Brustmissbildung zurückzuführen und nicht als Folge des Eingriffs anzusehen.

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Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung eines von dem Sachverständigen ergänzten ergänzten plastisch-chirurgischen Gutachtens; ferner hat das Landgericht den Sachverständigen mündlich angehört. Durch das am 3. März 2005 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie auf der Grundlage der Begutachtung ausgeführt, dass die Revisionsoperation nicht aufgrund von Fehlern bei der von dem Beklagten zu 2) durchgeführten Operation oder aufgrund sonstiger Versäumnisse erforderlich geworden sei, sondern Folge der angeborenen Bindegewebsschwäche bei der Klägerin war. Defizite bei der präoperativen Patientenaufklärung hat das Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen verneint.

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Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach das Ziel des am 19. September 2000 vorgenommenen Eingriffs nicht erreicht wurde, was ihres Erachtens alleine mit einer falschen Wahl der Implantatgröße, einer fehlerhaften Einbringung der Implantate oder einer fehlerhaften Hautstraffung erklärbar sei. Sie beanstandet, dass während ihres stationären Aufenthaltes erkennbaren Entzündungszeichen nicht hinreichend nachgegangen worden sei, weshalb die sich entwickelnde Kapselfibrose nicht rechtzeitig erkannt worden sei. Ferner macht die Klägerin geltend, nicht ausreichend über die Chancen und Risiken der Operation aufgeklärt worden zu sein. Sie beanstandet erneut, dass die – ihres Erachtens unzureichende – Aufklärung erst am Vorabend des Eingriffs erfolgt war und beruft sich darauf, dass sie Falle einer sachgerechten Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

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1.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu zahlen und

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2.

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festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr auch den weiteren Schaden aus der Operation vom 19.09.2000 einschließlich Nachsorge zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht aufDritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts und behaupten, die Klägerin sei über sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Chancen hinreichend aufgeklärt worden.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. H… H… und Dr. R… Sch… sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. D… R….

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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1.Zutreffend und für den Senat bindend (§ 529 ZPO) geht das Landgericht davon aus, dass ärztliche Fehler im Zusammenhang mit dem am 19. September 2000 erfolgten Wechsel der Brustimplantate und der postoperativen Behandlung der Klägerin nicht feststellbar sind. Die zugrunde liegenden Feststellungen der Kammer beruhen auf den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P…, Dr. N… und Dr. H…, die sämtliche von der Klägerin erhobenen Vorwürfe als nicht gerechtfertigt beurteilen:

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a)Die Indikation zur Vornahme des von dem Beklagten zu 2) durchgeführten Eingriffs, bei dem die vorhandenen Implantate beider Brüste gewechselt und eine Hautstraffung (nach Benelli) um den Brustwarzenhof erfolgte, war aufgrund des präoperativen Volumenverlustes des linkes Implantates und dem bei der Operation festgestellten Defekt des rechten Implantates zweifellos gegeben. Gegen diese Beurteilung erhebt die Klägerin mit der Berufung auch keine Einwände, so dass es zu diesem Punkt keiner weiteren Ausführungen bedarf.

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b)Die von der Klägerin beanstandete postoperativ verbliebene – nach Darstellung der Gutachter: geringe – Asymmetrie und die im weiteren Verlauf erfolgte Verformung der Brüste ist nicht auf Versäumnisse bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Operation zurückzuführen: Die Gutachter haben keinen Zweifel daran gelassen, dass die von der Klägerin beanstandete Wahl der Implantate nach Form und Größe einwandfrei war und zu einem unmittelbar postoperativ angemessenen ästhetischen Ergebnis geführt hat (Foto GA 151). Der weitere Verlauf war – so die Sachverständigen – durch einen Prolaps des Drüsengewebes über die Implantate gekennzeichnet, was wegen des Absackens der Brust zu einem nicht mehr harmonischen Brustbild führte. Die Sachverständigen haben erläutert, dass diese Entwicklung nicht auf das Operationsverfahren oder Versäumnisse, sondern alleine auf die mit einer anlagebedingten Bindegewebsschwäche verbundene tubuläre Brust der Klägerin zurückzuführen war. Sie haben in ihren Gutachten mehrfach betont, dass der Beklagte zu 2) diese Problematik durch die sachgerechte Wahl der Implantatform berücksichtigt hat und dass die dennoch eingetretene negative Entwicklung alleine als anlagebedingt und damit als schicksalhaft anzusehen ist.

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c)Auch die Entstehung der von Dr. B… am 19. Februar 2001 diagnostizierten beidseitigen Kapselfibrose ist nicht auf Versäumnisse bei der Behandlung der Klägerin zurückzuführen: Die Gutachter haben deutlich gemacht, dass ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung einer pathologischen Kapselfibrose (Grad 4) insbesondere durch die Einlage von Redondrainagen ergriffen worden sind. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige Dr. H… darauf hingewiesen, dass es keinerlei Anzeichen für eine behandlungsbedürftige Infektion der Implantate gab. Nach der überzeugenden Darstellung aller Gutachter ist die eingetretene Kapselfibrose (ebenfalls) als schicksalhaft zu bewerten und stellt sich als Verwirklichung eines mit einem Eingriff typischerweise verbundenen Risikos dar.

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2.Nach dem Ergebnis der vor dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme kann die Klägerin ihr Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf ein die Unwirksamkeit der Operationseinwilligung bewirkendes Versäumnis bei der gebotenen Patientenaufklärung stützen. Der Zeuge Dr. Sch… hat bei seiner Vernehmung keinen Zweifel daran gelassen, die Klägerin am Tage vor der Operation in einem ausführlichen Gespräch über Inhalt und Risiken des Eingriffs informiert zu haben. Obwohl der Zeuge aufgrund seiner zahlreichen Behandlungsfälle und des zwischenzeitlichen Zeitablaufs keine konkrete Erinnerung an den damaligen Gesprächsablauf hatte, war er nach Einsicht in die von ihm unterzeichnete und handschriftlich ergänzte Dokumentation über die Patientenaufklärung und die Einwilligung der Klägerin sicher, ein entsprechendes Gespräch geführt zu haben, bei dem er die Klägerin in verständlicher Ausdrucksweise u.a. darauf hinwies, dass es auch unter Berücksichtigung des angestrebten Ziels einer Befundbesserung in Einzelfällen zu einer Verschlechterung kommen kann. Dabei hat der Zeuge deutlich gemacht, dass er aufgrund seiner üblichen Handhabung sicher ist, die Klägerin  angesichts der sich wegen ihrer tubulären Brust ergebenden besonderen Probleme auch auf die Möglichkeit eines postoperativen Absinkens der Brüste bzw. einer Schieflage mit der Notwendigkeit einer Revisionsoperation hingewiesen zu haben.

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Diese von dem Zeugen beschriebene Aufklärung der Patientin war ausreichend, um ihr einen ausreichenden Eindruck von der Erforderlichkeit, dem Umfang und den Risiken der Operation zu vermitteln. Der Sachverständige Dr. R… hat hierzu deutlich gemacht, dass der Zeuge, ausgehend von seiner Darstellung, über sämtliche relevanten Operationsrisiken aufgeklärt hat. Einer noch plastischeren und schonungsloseren Darstellung möglicher Komplikationen bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, weil es sich hier – so Dr. R… - nicht um eine rein kosmetische Operation, sondern um einen angesichts des Vorbefundes medizinisch indizierten Eingriff handelte, bei dem es ausreicht, der Patientin „im großen und ganzen“ eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß und den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln (BGH NJW 1992, 2351 f). 

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Der Senat hat auch keine Bedenken, den Bekundungen des Zeugen zu folgen. Zwar konnte er sich an die konkrete Situation des mit der Klägerin geführten Aufklärungsgesprächs nicht mehr sicher erinnern. Er hat allerdings keinen Zweifel daran gelassen, dass er entsprechende Unterredungen stets nach einem bestimmten Standard vornimmt und auch seinerzeit vornahm, von dem er im Falle der Klägerin mit Gewißheit nicht abgewichen ist. Dies wird belegt durch die von dem Zeugen gefertigten handschriftlichen Eintragungen individueller Risiken wie u.a. einer hypertrophen Narbenbildung, Folgeoperationen und Kapselfibrose in der von der Klägerin und von ihm unterzeichneten Einwilligungserklärung. 

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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufklärung durchDr. Sch… sei erst am Abend vor der Operation erfolgt und deshalb verspätet gewesen. Dabei bedarf es letztlich keiner konkreten Feststellungen dazu, zu welcher Uhrzeit die von Dr. Sch… durchgeführte Unterredung stattfand. Soweit sich die Klägerin darauf berufen will, dass ihre Entscheidungsfreiheit angesichts der Zeitnähe der Aufklärung zu der am Folgetag vorgenommenen Operation nicht mehr gewahrt war, obliegt es ihr, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die diese Behauptung stützen (BGH a.a.O.). Ein entsprechender Vortrag der Klägerin fehlt allerdings. Es scheint auch lebensfremd anzunehmen, dass sich die Klägerin angesichts des eingetretenen Implantatschadens bei einer zeitlich früheren Aufklärung gegen den Eingriff entschieden hätte, zumal nach Darstellung der Zeugen Dr. Sch… und Dr. H… davon auszugehen ist, dass bereits im Rahmen der ambulanten Vorbehandlung Gespräche über den Ablauf und mögliche Folgen der Operation mit der Klägerin geführt worden sind.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass die endgültige Lage der Implantate (subpectoral) präoperativ mit ihr nicht besprochen worden ist. Die Frage der Implantatlage betrifft die Art und Weise des operativen Vorgehens, das grundsätzlich dem Arzt vorbehalten ist. Nichts anderes lässt sich daraus herleiten, dass in der Ambulanzkarte der Hinweis auf eine Fachkorrektur von subpectoral nach epipectoral vermerkt ist. Dr. Richter hat erläuternd darauf hingewiesen, dass es sich hierbei ersichtlich um Vorüberlegungen handelte, die keinen abschließenden Hinweis auf das operative Vorgehen darstellten, weil die Positionierung der Implantate maßgebend von dem Befund abhängt, der sich intraoperativ zeigt und der vorher nicht sicher beurteilt werden kann. Dabei hat Dr. R… deutlich gemacht, dass die von dem Beklagten zu 2) gewählte Lage der Implantate die zu empfehlende war.

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III.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

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Die Beschwer der Kläger liegt unter 20.000 €.