Arzthaftung: Sepsis nach Injektionstherapie bei Lumboischialgie nicht nachgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen einer nach orthopädischer Injektionstherapie aufgetretenen Staphylokokkensepsis. Streitentscheidend war, ob Behandlungs- oder Aufklärungsfehler sowie die Kausalität der Injektionen für die Sepsis bewiesen sind. Das OLG wies die Berufung zurück: Orale Medikation und Injektionen seien indiziert und standardgerecht; ein Hygiene- oder Diagnosefehler sei nicht bewiesen. Zudem lasse sich die Sepsis nicht auf die Injektionen zurückführen, sodass ein etwaiges Aufklärungsdefizit nicht haftungsbegründend wirke; ein Obergutachten sei nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Nachweises von Fehler und Kausalität zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast für einen Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Gesundheitsschaden.
Ein Obergutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO ist nicht einzuholen, wenn das gerichtliche Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und kompetent erstattet ist und Privatgutachten keine konkreten Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen.
Bestreitet der Patient lediglich pauschal die Einhaltung steriler Kautelen, genügt dies nicht, wenn der Behandler ein standardgemäßes Vorgehen substantiiert darlegt; der Patient muss konkrete Umstände vortragen und beweisen, aus denen sich ein Hygienefehler ergibt.
Eine Pflicht zur weitergehenden Diagnostik (z.B. laborchemische Entzündungsparameter) besteht nur, wenn klinische Befunde oder der Beschwerdeverlauf für ein Infektionsgeschehen hinreichende Anhaltspunkte bieten.
Ein geltend gemachter Aufklärungsfehler führt nicht zur Haftung, wenn sich die Ursächlichkeit des Eingriffs für den eingetretenen Schaden nicht feststellen lässt und es nicht um hypothetisches Alternativverhalten, sondern um Primärkausalität geht.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5 O 206/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Dezember 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
I.
Die am 10.02.1968 geborene Klägerin stellte sich am 29.06.1999 in der von den Beklagten betriebenen orthopädischen Gemeinschaftspraxis vor. Dem Beklagten zu 1) gegenüber berichtete sie über seit dem Vortag bestehende lumbale Schmerzen mit ischialgieformer Ausstrahlung. Aufgrund der erhobenen Anamnese und einer klinischen Untersuchung diagnostizierte der Beklagte zu 1) ein lumbales pseudoradikuläres Syndrom rechts. Er verordnete eine medikamentöse Therapie mit Voltaren resinat Kps. No. 20 N 1 und Musapam Tbl. No. 10 N 1. Am 05.07.1999 stellte sich die Klägerin mit anhaltender Schmerzsymptomatik erneut vor. Der Beklagte zu 1) führte eine erneute orthopädische Untersuchung durch und stellte eine Lumboischialgie mit leichter Ischiasskoliose und muskulärer Abwehrspannung fest. Ferner veranlasste er eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen und bewertete die Symptomatik als Lumboischialgie rechts. Er verordnete nunmehr Musapam Tbl. No. 10 N 1 sowie Ibu KD. 800 Filmtbl. No. 50 N 2. Als die Klägerin die Praxis am 06.07.1999 erneut aufsuchte, war es zu keiner Besserung gekommen. Der Beklagte zu 1) schlug deshalb eine Injektionstherapie vor, der die Klägerin zustimmte. Er führte eine Infiltrationslokalanästhesie mit 1 %iger Meaverinlösung paravertebral lumbal rechts durch. Zusätzlich wurde eine Ampulle Dexa phlogont im. appliziert und als Medikament erneut Voltaren resinat Kps. No. 20 N 1 verordnet. Bei der Wiedervorstellung der Klägerin am 08.07.1999 erfolgte erneut paravertebral lumbal rechts eine Infiltrationslokalanästhesie und die Applizierung von Benfofen im. Weil am 09.07.1999 weiterhin keine durchgreifende Besserung der Beschwerdesymptomatik eingetreten war, erfolgte eine erneute orthopädische Untersuchung. Daraufhin führte der Beklagte zu 1) eine weitere Infiltrationslokalanästhesie paravertebral lumbal rechts und die im.-Applikation von Rheumon durch. Ferner rezeptierte er Valoron N Tropfen No. 20 N 1. Als sich die Klägerin das nächste Mal am 12.07.1999 in der Praxis der Beklagten vorstellte, wurde sie von dem Beklagten zu 2) behandelt, weil sich der Beklagte zu 1) in Urlaub befand. Die klinische Untersuchung ergab vom Rücken ausgehende Schmerzen mit Ausstrahlung in die Hinterseite des rechten Beins. Wegen des Verdachtes auf einen Bandscheibenvorfall überwies der Beklagte zu 2) die Klägerin in die neurochirurgische Abteilung des Klinikums S….
Dort stellte man lumboischialgieforme Schmerzen fest. Die gemessene Temperatur betrug 37,2°. Es wurde eine medikamentöse Therapie mit Tramudin 0-20-20 und eine Infusionstherapie mit NACL 0,9 % 1 x 500 mg mit 10 ml Multibionta (Multivitaminpräparat) und 1 x 10 mg Psyquil begonnen. Am 13.07.1999 wurde eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Hierbei zeigte sich in Höhe L 4/L 5 links lateral eine kleine Bandscheibenprotrosion und bei LWK 5/S 1 rechts eine deutlich verdickte Nervenwurzel. Nach der Feststellung auffälliger Entzündungsparameter (CRP 37,2 MG/DL; Leukozyten 11.500; Blutsenkung über 90 mm) wurde die Klägerin auf die Innere Abteilung des Krankenhauses verlegt. Am 14.07.1999 betrug die Körpertemperatur 39,4°. Aufgrund eines Computertomogramms von Abdomen und kleinem Becken konnten multiple Abszesse gesichert werden. Am 16.07.1999 erfolgte ein MRT der gesamten Wirbelsäule. Eine septische Streuung konnte dabei nicht festgestellt werden. Weil sich der Zustand der Patientin allerdings zunehmend verschlechterte und die neurologische Symptomatik deutlich zunahm, wurde sie auf die neurologische Intensivstation verlegt. Die zwischenzeitlich ausgewerteten Blutkulturen wiesen eine Staphylokokkensepsis nach und es wurde eine entsprechende antibiotische Behandlung eingeleitet. Wegen der Diagnose einer Mitralklappenendocarditis und einer höhergradigen Mitralklappeninsuffizienz wurde die Klägerin am selben Tag in die kardiologische Abteilung des Klinikums W… verlegt.
Die Klägerin macht die Beklagten für die Entwicklung des Krankheitsbildes verantwortlich. Sie hat unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Privatsachverständigen Prof. Dr. R… (GA 63) behauptet, dem Beklagten zu 1) seien seit dem Beginn ihrer Behandlung zahlreiche Fehler unterlaufen. So habe er die Schmerztherapie ohne ausreichende Diagnostik begonnen. Die orale Schmerzmittelgabe sei nicht ausreichend gewesen. Die danach begonnene Injektionsbehandlung sei kontraindiziert gewesen und wegen der Nichtbeachtung des hygienischen Standards fehlerhaft erfolgt. Zu beanstanden sei ferner die Injektion eines kortisonhaltigen Mittels (Dexa phlogont) und die Gabe eines Antirheumatikums. Aufgrund der Injektionstherapie sei es zu einer Infektion mit Staphylococcus aureus Erregern gekommen, die zu der Entwicklung eines septischen Geschehens geführt habe. Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) ferner vorgeworfen, sie nicht über die Risiken einer Injektionsbehandlung aufgeklärt zu haben. Bei Kenntnis der Risiken hätte sie von dieser Behandlung Abstand genommen.
Für den Fall, dass ein der Sepsis zugrundeliegendes Entzündungsgeschehen bereits bei Beginn ihrer Behandlung durch den Beklagten zu 1) vorgelegen haben sollte, hat die Klägerin sich darauf berufen, dass den Beklagten zu 1) ein Diagnoseversäumnis treffe, weil er keine diesbezüglichen Untersuchungen durchgeführt habe.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei infolge des septischen Geschehens und seiner Auswirkungen in schwerster Weise geschädigt worden. Bei ihr seien eine Myelitis/Enzephalitis, eine beinbetonte Tetraparese, septische Abszesse in der Milz, im Musculus Iliacus sowie im Kleinhirn festgestellt worden; ferner habe man knöcherne Entzündungsherde in den Iliosakralgelenken beidseits, im Os parietale rechts sowie eine Hepatosplenomegalie und einen Dünndarmsubileus festgestellt. Wegen der Mitralklappenendokarditis habe bei ihr eine Bioprothese als Herzklappenersatz implantiert werden müssen. Sie leide auch weiterhin an massiven Beeinträchtigungen. Es bestehe eine residuale zerebrale Ataxie. Sie sei berufs- und erwerbsunfähig und leide an massiven Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 204.516 € (= 400.000 DM) nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für künftige immaterielle sowie alle materiellen Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung begehrt.
Die Beklagten sind den Vorwürfen entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Schmerztherapie sei nach entsprechender Untersuchung und Aufklärung der Klägerin indiziert gewesen und sachgerecht erfolgt. Die Injektionstherapie sei sinnvoll gewesen, weil die orale Verabreichung der Medikamente nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt habe. Die Beklagten haben behauptet, die Injektionen seien jeweils nach sorgfältiger Desinfektion der Punktionsstellen erfolgt. Sie haben bestritten, dass die durchgeführten Therapiemaßnahmen ursächlich für die Entwicklung einer Sepsis bei der Klägerin waren und sich darauf berufen, dass ohne bereits bestehende Vorschädigung ein derart massives infektiöses Geschehen innerhalb von einer Woche nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen haben die Beklagten die von der Klägerin dargestellten Folgen der Erkrankung mit Nichtwissen bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens (Prof. Dr. M…), das der Gutachter mehrfach schriftlich ergänzt und der Sachbearbeiter Dr. V… mündlich erläutert hat. Ferner hat die Kammer zur Frage der Patientenaufklärung die Zeugin E… B… vernommen.
Durch das am 12.12.2006 verkündete Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zunächst oral erfolgte Schmerzbehandlung sei nicht zu beanstanden gewesen. Die Injektionstherapie sei angesichts der Wirkungslosigkeit der oralen Behandlung indiziert gewesen. Versäumnisse hierbei seien nicht feststellbar. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) die sterilen Kautelen nicht eingehalten habe. Im übrigen sei nicht feststellbar, dass das septische Geschehen überhaupt auf die Injektionstherapie zurückzuführen sei. Ein mögliches Aufklärungsversäumnis in Bezug auf die Durchführung der Injektionstherapie habe sich deshalb letztlich nicht ausgewirkt.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie beanstandet, dass das Landgericht angesichts der dem Gerichtsgutachter widersprechenden Stellungnahme der Privatsachverständigen Prof. Dr. R… und Dr. I… nicht ein ihres Erachtens erforderliches Obergutachten eingeholt hat, um dessen Einholung sie nunmehr bittet. Vorsorglich beantragt sie die Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. V…. Im übrigen wiederholt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ihre Darstellung zu einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten zu 1) und zu ihres Erachtens bestehenden Aufklärungsversäumnissen. Sie macht geltend, der Beklagte zu 1) hätte sie (auch) über die Möglichkeit einer oralen Medikamentengabe als Alternative zur Injektionstherapie aufklären müssen. Aufgrund des Unterbleibens ergebe sich bereits die Haftung der Beklagten. Von einer Kausalität der Injektionstherapie für die Entwicklung der Sepsis sei auszugehen. Denn nicht ihr (der Klägerin), sondern den Beklagten obliege der Beweis dafür, dass sie den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen ärztlichen Handeln erlitten hätte. Im übrigen verweist sie auf eine ergänzend eingeholte Stellungnahme des Privatgutachters Dr. I….
Die Klägerin beantragt,
unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 12.12.2006 nach den in erster Instanz von ihr zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen wegen der streitgegenständlichen Behandlung Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden nicht zu (§§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB; pVV).
Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (vgl. BGH, NJW 1995, 1618; ständige Rechtsprechung). Diesen Beweis hat das Landgericht aufgrund der erstinstanzlichen Beweiserhebung als nicht geführt angesehen. Hieran ist der Senat gemäߧ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Privatgutachten liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das Landgericht hat, wenn es sich in den Entscheidungsgründen auch nicht ausdrücklich mit den Ausführungen der Privatsachverständigen auseinandersetzt, den medizinischen Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Die
Auffassung der Klägerin, angesichts der unterschiedlichen Bewertung maßgebender medizinischer Aspekte durch die Gerichtsgutachter und die von ihr beauftragten Privatsachverständigen hätte das Landgericht ein Obergutachten einholen müssen, ist nicht berechtigt. Der von dem Landgericht mit der schriftlichen Begutachtung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. M… und der mit der mündlichen Gutachtenerstattung betraute Sachverständige Dr. V…, die – als Chefarzt bzw. als 1. Oberarzt einer orthopädischen Klinik – über umfassende Kompetenz zur Beurteilung der streitgegenständlichen medizinischen Fragen verfügen, haben sich ausführlich mit den Stellungnahmen der Privatgutachter Prof. Dr. R… und Dr. I… befasst und sind deren abweichender Sichtweise nachhaltig und überzeugend entgegengetreten. Unter diesen Umständen hat das Landgericht zu Recht von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen; die Voraussetzungen hierfür liegen auch jetzt nicht vor, § 412 Abs. 1 ZPO (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Seite 308 f.). Unter diesen Umständen kommt auch eine von der Klägerin erbetene ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. V… nicht in Betracht.
1.
Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass die Verordnung einer oralen Schmerzmedikation bei der Vorstellung der Klägerin am 29. Juni und am 5. Juli 1999 nicht zu beanstanden war. Prof. Dr. M… und Dr. V… haben hierzu erläutert, dass aufgrund des von dem Beklagten zu 1) erhobenen klinischen Befundes, der Anamnese und den subjektiven Beschwerden der Klägerin die Diagnose eines lumbalen pseudoradikulären Syndroms rechts, von dem auch die Ärzte bei der stationären Aufnahme der Klägerin am 12. Juli 1999 in der Neurochirurgischen Abteilung des Klinikums S… ausgingen, nahe lag und – aus damaliger Sicht - als der wahrscheinlichste Grund für die geklagten Beschwerden anzusehen war. Unter diesen Umständen war, so die Gutachter, die als symptomatisch und nicht etwa als ungezielt zu bewertende medikamentöse Behandlung, die eine in der Orthopädie seit vielen Jahren bewährte Methode darstellt, zur Schmerzminderung sachgerecht.
Dass die Dosierung der verordneten Tabletten unzureichend war, wie es der Privatgutachter Prof. Dr. R… vermutet, lässt sich nicht feststellen. Ein Indiz hierfür ergibt sich nicht etwa daraus, dass trotz dieser Schmerzmittelgabe keine Beschwerdebesserung eintrat; denn auch nach der anschließenden wiederholten Durchführung der Injektionstherapie hielten die Schmerzen an. Im übrigen haben Prof. Dr. M… und Dr. V… deutlich gemacht, dass angesichts der Anzahl der verordneten Tabletten (Voltaren Resinat Kps. No. 20 N 1 und Musapam Tbl. No. 10 N 1) von einer Unterdosierung nicht ausgegangen werden kann. Alleine der fehlende Hinweis auf eine Therapieanweisung in der Behandlungsdokumentation ist nicht geeignet, von entsprechenden Versäumnissen des Beklagten zu 1) auszugehen.
2.
Die von dem Beklagten zu 1) am 6. Juli, 8. Juli und 9. Juli 1999 durchgeführten Injektionsbehandlungen sind weder im Hinblick auf ihre Indikation noch wegen des jeweiligen Vorgehens des Beklagten zu 1) zu beanstanden. Die Gerichtsgutachter haben hierzu deutlich gemacht, dass sowohl die therapeutische Lokalanästhesie als auch – am 6. Juli 1999 – die intramuskuläre, das Kortisonderivat „Dexa phlogont i.m.“ enthaltende Injektion in Anbetracht der anhaltenden und ausgeprägten Schmerzsymptomatik sachgerecht waren. Die Gutachter haben sich ausführlich mit der verabreichten Medikation befasst und sind den abweichenden Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. R… nachhaltig entgegengetreten:
Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Erläuterungen von Prof. Dr. M… und Dr. V… war die Indikation zur Durchführung der Injektionsbehandlung bereits aufgrund des ausgebliebenen Erfolges der oralen Therapie anzunehmen. Beide Gutachter haben deutlich gemacht, dass trotz insoweit unterschiedlicher Lehrmeinungen zur Frage des Erfolges einer Applikation von „Dexa phlogont“ die Injektion dieses Mittels und der im übrigen verabreichten Medikamente nicht zu beanstanden war. Sie haben hierzu u.a. ausgeführt:
„... Bei Resistenz auf die bisherige Therapie steht also noch eine Skala weiterer spezieller Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung unter denen
in erster Linie die lokalen Injektionen zu erwähnen sind. Durch die Applikation anästhesierender, entzündungshemmender und entquellender Mittel an den Ort des Geschehens versucht man einen direkten Einfluss auf die Form und Funktionsstörungen im lumbalen Bewegungssegment zu gewinnen. Aufgrund der anatomischen Gegebenheiten im Bereich der unteren Lendenwirbelsäulen bieten sich verschiedene Applikationsmöglichkeiten an. In der konkreten Situation wurde das Lokalanästhetikum in die Muskulatur neben die Wirbelsäule injiziert. Es betrifft hier also eine Behandlungsmethode, die in allen orthopädischen Lehrbüchern für derartige Krankheitsbilder Anerkennung findet.“
Die abweichende Stellungnahme von Prof. Dr. R… ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner offenbaren (bisherigen) Tätigkeit als Chirurg sind die Ausführungen des Privatgutachters bereits nicht ausreichend zuverlässig, um den hier maßgeblichen Behandlungsstandard auf orthopädischem Fachgebiet zu beurteilen. Im übrigen weist Prof. Dr. R… selbst darauf hin, dass Injektionsbehandlungen - wie sie hier in Rede stehen - von Orthopäden besonders propagiert und oft durchgeführt werden (GA 270). Dass er dem aus chirurgischer Sicht nicht beipflichtet, rechtfertigt nicht die Annahme eines fehlerhaften Vorgehens. Soweit er im übrigen das Fehlen bildgebender Untersuchungen durch den Beklagten zu 1) vor Beginn der Injektionstherapie beanstandet, übersieht er, dass am 5. Juli 1999 eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen stattgefunden hat.
3.
Der Vorwurf des Privatgutachters Prof. Dr. R…, der Beklagte zu 1) hätte eine labortechnische Untersuchung zum Nachweis entzündlicher Befunde durchführen müssen, ist unberechtigt. Die Gerichtsgutachter haben hierzu überzeugend dargelegt, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der beschriebenen Beschwerdesymptomatik und nach Durchführung einer umfassenden klinischen Untersuchung der Klägerin, keinen Anlass zur Annahme eines Infektionsgeschehens und damit zur Durchführung diesbezüglicher
Diagnosemaßnahmen haben musste. Sie führen hierzu u.a. aus:
„Bei den geklagten subjektiven Beschwerden ist es logisch, dass primär an eine Wirbelsäulenerkrankung gedacht wird und eine entsprechende Behandlung durchgeführt wird. Daher wurde Frau St… auch in die Neurochirurgie eingewiesen, als nach 1½ wöchiger Behandlung keinerlei Besserung eintrat und die Beschwerden sich sogar verschlechterten, wodurch die Behandlung ambulant nicht mehr zu führen war. Auch in der Neurochirurgie wurde das Krankheitsbild als von der Wirbelsäule ausgehend klassifiziert. Am 13.07.1999 zeigte die Computertomografie der lumbalen Wirbelsäule keinen die Beschwerden erklärenden Bandscheibenvorfall. Erst nachdem das Routinelabor hochpathologische Werte aufdeckte, wurde Frau St… zur Abklärung eines unklaren massiven Infektes bei einer Lumboischialgie in die allgemeine innere Medizin verlegt. ...“
Unter Berücksichtigung der Beschreibungen in der Behandlungsdokumentation des Beklagten zu 1) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es bei der Vorstellung der Klägerin in seiner Praxis Anzeichen für ein Infektionsgeschehen gab. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführten Untersuchungen durch den Beklagten zu 1) nicht ausreichend sorgfältig erfolgt waren und er deshalb eine Infektion übersehen hat. Entsprechendes wird von der Klägerin weder konkret vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Auch die Gerichtsgutachter haben insoweit keine Versäumnisse festzustellen vermocht.
4.
Dass die von dem Beklagten zu 1) durchgeführten Injektionen selbst fehlerhaft erfolgt waren, weil er dabei die sterilen Kautelen nicht beachtet hat, lässt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht feststellen. Die Beklagten habe im einzelnen dargelegt, welche Desinfektionsmaßnahmen der Beklagte zu 1) vor der Durchführung der einzelnen Injektionen getroffen hatte:
„Hautdesinfektion mittels „Kodan Tinktur forte farblos“;
anschließendes Abreiben der Flüssigkeit im Bereich der vorgesehenen Einstichstellen mit einem sterilen Tupfer;
anschließend direkt nochmals Desinfektion durch Besprühen der vorgesehenen Ariale mittels „Kodan Tinktur forte farblos“;
anschließend nach eigener Händedesinfektion Aufziehen einer Ampulle des zu verabreichenden Medikamentes unter Verwendung einer sterilen Einmalspritze und einer sterilen Einmalkanüle aus einer neu eröffneten Verpackung“.
Es bestehen keine Zweifel daran, dass diese Desinfektionsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind. Die Gerichtssachverständigen haben das von den Beklagten beschriebene Vorgehen nicht beanstandet. Auch die Klägerin selbst stellt nicht in Abrede, dass diese Handhabung dem medizinischen Standard entspricht. Die Klägerin bestreitet indes, dass der Beklagte zu 1) die vorgetragenen Desinfektionsmaßnahmen tatsächlich vorgenommen hat. Das Bestreiten des regelhaften Vorgehens rechtfertigt allerdings nicht bereits die Annahme entsprechender Versäumnisse durch den Beklagten zu 1). Wenn die Beklagten, wie hier, im einzelnen die nach ihrer Darstellung getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung steriler Bedingungen bei der Injektionsbehandlung der Klägerin vortragen, ist es deren Sache als Anspruchstellerin, den entsprechenden substantiierten Vortrag der Beklagten zu widerlegen und den Nachweis zu erbringen, dass bei der Desinfektion Fehler unterlaufen sind. An einem solchen unter Beweis gestellten substantiierten Vortrag der Klägerin fehlt es.
5.
Der Gesichtspunkt einer ungenügenden Patientenaufklärung ist ebenfalls nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Die Klägerin wendet ein, sie sei nicht in der erforderlichen Weise über die mit der Injektionsbehandlung verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Das Landgericht sieht demgegenüber eine allgemeine Aufklärung über die mit der Injektionsbehandlung verbundenen Risiken aufgrund der Vernehmung der Zeugin E… B… als bewiesen an und lässt offen, ob insbesondere im Hinblick auf besondere Risiken bei der Klägerin aufgrund von Vorerkrankungen eine weitergehende spezielle Aufklärung erforderlich war.
Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Landgericht eine für erforderlich gehaltene Risikoaufklärung bereits aufgrund der Aussage der Zeugin B…, die nur allgemeine Angaben zu den Gepflogenheiten in der Praxis der Beklagten machen konnte, sich aber an die Behandlung der Klägerin selbst nicht erinnern konnte, für bewiesen ansehen durfte, oder ob es erforderlich gewesen wäre, den Beklagten zu 1) hierzu gemäß § 448 ZPO zu vernehmen. Dahinstehen kann ferner, ob und ggf. in welchem Umfang eine Patientenaufklärung überhaupt erfolgen musste. Es ist anerkannt, dass über intramuskuläre Injektionen grundsätzlich nicht aufgeklärt werden muss, weil davon auszugehen ist, dass einem Patienten bewusst ist, dass jeder Eingriff in die körperliche Integrität gewisse Risiken mit sich bringen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich auch die Gerichtsgutachter dafür ausgesprochen haben, über die „Substanz und Wirkung“ des Kortison enthaltenen Präparates „Dexa phlogont“ aufzuklären. Der Privatgutachter Dr. I… sieht (ferner) eine Aufklärung im Hinblick auf die Vorerkrankungen der Klägerin für erforderlich an.
Auf die Frage eines Aufklärungsversäumnisses und auf die Behauptung der Klägerin, sie hätte in Kenntnis der mit den Injektionen verbundenen Risiken von einer entsprechenden Behandlung abgesehen, kommt es deshalb nicht an, weil sich nicht feststellen lässt, dass die bei der Klägerin eingetretene Infektion überhaupt auf die von dem Beklagten zu 1) vorgenommene Injektionsbehandlung zurückzuführen ist. Die Gerichtsgutachter haben hierzu ausgeführt:
„Die Ursache der Sepsis und der hieraus resultierenden Krankheitsbilder lässt sich ... nicht eruieren. Die intramuskulären Injektionen ... lassen sich, nach Würdigung der gesamten vorliegenden Akte und allen durch das Gericht vorgelegten medizinischen Daten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache der Sepsis und Eintrittspforte der Staphylokokken ausschließen. ... Keine der behandelnden Ärzte ... haben im Laufe der Behandlung entzündliche Veränderungen (Hautrötung, Überwärmung, Schwellung) im Bereich der Injektionsstellen, weder paravertebral noch im Glutealbereich, festgestellt. Die unauffälligen klinischen Befunde wurden durch die apparativen diagnostischen Verfahren bestätigt. Das CT
des gesamten Abdomens und des kleinen Beckens vom 14.07.1999 zeigte keine Einschmelzungen im Bereich der Glutealmuskulatur. Somit können entzündliche Veränderungen im Bereich der Injektionsstellen des Dexa phlogont, Benfofen und Rheumon, die intramuskulär im Bereich der Glutealmuskulatur appliziert wurden, ausgeschlossen werden. Die Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 13.07.1999 und die Kernspintomographie (MRT) der gesamten Wirbelsäule bis S2 ergab keinen Hinweis auf eine septische Streuung. Hiermit wird belegt, dass keine entzündlichen Herde oder Abszesse im Bereich der paravertebral applizierten lokalanästhetischen Injektionen vorlagen. Sollten die Injektionen ... die Ursache der Sepsis gewesen sein, müssten zumindest im Bereich dieser Applikationsstellen entzündliche Herde vorgelegen haben. ...“
Die abweichende Beurteilung von Prof. Dr. R… ist nicht geeignet, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Soweit er meint, es sei auszuschließen, dass bei der Klägerin eine Infektion vor dem 29. Juni 1999 vorlag, weil der Beklagte zu 1) sie dann hätte erkennen müssen, berücksichtigt er nicht, dass Entzündungszeichen nicht immer äußerlich erkennbar sind und deshalb im Rahmen einer klinischen Untersuchung nicht in jedem Fall erkannt werden können. Auch der Privatgutachter Dr. I… geht einschränkend (nur) davon aus, dass ein Infektionsgeschehen vor der stationären Aufnahme der Klägerin in der Neurochirurgischen Klinik am 12. Juli 1999 vorgelegen haben muss. Er schließt damit ausdrücklich nicht aus, dass eine Infektion bereits vor Beginn der Behandlung durch den Beklagten zu 1) vorlag. Die Gerichtsgutachter haben im Übrigen überzeugend deutlich gemacht, dass wesentliche Aspekte gegen eine durch die Injektionen verursachte Infektion sprechen: So fehlten entzündliche Veränderungen im Bereich der Injektionsstellen, die nahegelegen hätten, wenn eine Injektion Auslöser für die Entzündung gewesen wäre. Prof. Dr. R… hat nach einer Auswertung der Computertomogramme vom 14. Oktober 1999 zwar ausgeführt, dass im Bereich der linken oberen Glutealmuskulatur (doch) Auffälligkeiten zu erkennen seien, die am ehesten einer Nekrose entsprechen dürften. Daraus will er den Schluss ziehen, dass für diesen Befund die Injektionsbehandlung verantwortlich gewesen sein müsse. Dr. V… hat anhand der Computertomographien demgegenüber keine entsprechenden Auffälligkeiten festzustellen vermocht. Auch der Privatgutachter Dr. I… hat nach einer
von ihm veranlassten Auswertung der Computertomographien durch einen Radiologen deutlich gemacht, dass es sich bei den von Prof. Dr. R… beschriebenen Erscheinungen nicht um typische Zeichen eines sich entwickelnden Abszesses handelt. Im Übrigen sind die Überlegungen von Prof. Dr. R… auch aus folgendem Grund nicht geeignet, für eine injektionsbedingt herbeigeführte Infektion zu sprechen: Nach Darstellung der Beklagten waren sämtliche Injektionen rechtsseitig erfolgt und betrafen damit nicht den von Prof. Dr. R… als auffällig beschriebenen linksseitigen Bereich. Dies entspricht den Eintragungen in der Behandlungskartei zu den verabreichten Infiltrationslokalanästhesien. Der Umstand, dass es hinsichtlich der intramuskulären Injektionen keinen entsprechenden Eintrag gibt, entbindet die Klägerin als Anspruchstellerin nicht davon, den Fehlernachweis zu führen. Es wäre deshalb ihre Sache, die Darstellung der Beklagten zu widerlegen, dass sämtliche Injektionen rechtsseitig erfolgt sind. Ein entsprechender Nachweis ist nicht geführt.
Die Beurteilung der Gerichtsgutachter, wonach die Ursächlichkeit der Injektionsbehandlung für die bei der Klägerin aufgetretene Injektion nicht feststellbar ist, ist auch aufgrund der Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. I… nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar gelangt Dr. I… in seinem Gutachten letztlich zu der Erkenntnis, dass „kein einziger Gesichtspunkt ersichtlich“ ist, „der das Auftreten der Sepsis aus anderen Gründen als aus iatrogener Ursache auch nur im Ansatz erklären könnte“. Aus diesen Gründen – so der Privatgutachter – sei in Abwägung des Für und Wider die Schlussfolgerung zwingend, das die überwältigende Mehrzahl aller Gesichtspunkte eindeutig für die Verursachung der Sepsis durch die Infiltrations- bzw. Injektionsbehandlung seitens des Beklagten zu 1) spreche. Dagegen werde aus den Aktenunterlagen kein einziger logisch begründbarer Gesichtspunkt ersichtlich, der gegen diese gutachterliche Bewertung sprechen könnte.
Diese wertende Beurteilung des Privatgutachters verdeckt allerdings, dass auch nach seinen eigenen Ausführungen eine Verursachung der Injektion durch die Spritzenbehandlung nicht als gesichert angesehen werden kann. In seinem Gutachten (GA 524) weist er selbst darauf hin, dass drei Ursachen für die Entstehung der Sepsis denkbar sind:
„1. der Abszess im Becken bzw. die Sepsis bestand schon vor der Erstvorstellung bei dem Beklagten zu 1);
2. Auslösung der Sepsis durch die intramuskulären Injektionen,
3. Auslösung der Sepsis durch die paravertebrale Infiltrationstherapie.“
Die umfassenden allgemeinen Ausführungen des Gutachters zu Vorerkrankungen der Klägerin und zur Entwicklung einer Staphylococcus aureus Erkrankung geben an keiner Stelle Gewissheit, dass die Infektion nicht bereits vorlag, als sich die Klägerin in die Behandlung des Beklagten zu 1) begab. Dr. I… beschreibt zwar, dass es bei den Injektionen zu einer direkten Keimverschleppung in die Blutbahn ohne äußerlich sichtbare Zeichen kommen konnte und dass dies denkbar bzw. wahrscheinlich ist. Gesicherte Erkenntnisse dazu, was im Falle der Klägerin Auslöser der Entzündung war, lassen sich daraus indes nicht herleiten, zumal Dr. I… dem Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vorstellung bei dem Beklagten zu 1) an heftigsten Schmerzen litt, die erst im Zuge der später eingeleiteten antibiotischen Behandlung beherrscht werden konnten, nicht ausdrücklich Rechnung trägt.
Die mit der Berufungsbegründung eingereichte ergänzende Stellungnahme von Dr. I… vom 15. Februar 2007 enthält keinen weiteren Gesichtspunkte, die beweisend für eine Ursächlichkeit der Injektionstherapie für die Sepsis sprechen könnten. Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme hierzu war deshalb nicht erforderlich.
6.
Zu Unrecht macht die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend, dass nicht sie beweispflichtig sei für ein Kausalzusammenhang zwischen der Injektionsbehandlung und dem aufgetretenem Infektionsgeschehen. Sie macht geltend, den Beklagten obliege der Beweis dafür, dass sie – die Klägerin – den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen (und fehlerfreien) ärztlichen Handeln erlitten hätte. Vorliegend geht es allerdings nicht um den Fall eines hypothetischen Alternativverhaltens. Hier ist es Sache der Klägerin, konkret nachzuweisen, dass der entsprechend ihrer Behauptung mangels ausreichender Aufklärung rechtswidrig und fehlerhaft erfolgte Eingriff zu den geklagten Folgen geführt hat (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rdnr. 147). Diesen Beweis hat die Klägerin, wie dargestellt worden ist, nicht zu führen vermocht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000 €.
Streitwert: 254.516 €