Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 5/03·30.11.2005

Arzthaftung: Grober Befunderhebungsfehler bei unterlassenem CT nach Paresen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten nach dem Tod einer Patientin im Krankenhaus Schmerzensgeld aus ererbtem Recht, Beerdigungskosten sowie Unterhaltsrenten. Streitpunkt war, ob die unterlassene unverzügliche CT-Diagnostik nach hochgradigen Lähmungserscheinungen einen groben Behandlungsfehler darstellt und welche Folgen dies für den Kausalitätsnachweis hat. Das OLG bejahte einen groben Befunderhebungsfehler des neurologischen Konsiliararztes und nahm eine Beweislastumkehr zur Kausalität an. Es sprach dem Ehemann anteiliges Schmerzensgeld und Beerdigungskosten sowie dem Sohn anteiliges Schmerzensgeld, Unterhaltsrente und Feststellung weiterer Unterhaltsschäden zu; weitergehende Ansprüche wurden teils als unzulässig, im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verurteilung zu anteiligem Schmerzensgeld, Beerdigungskosten und Unterhaltsrente; im Übrigen Klage abgewiesen (teilweise unzulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt ein hinzugezogener Facharzt trotz hochgradig asymmetrischer Paresen die unverzüglich gebotene Abklärung zentralnervöser Ursachen durch CT, liegt ein Befunderhebungsfehler vor.

2

Ist die unterlassene Befunderhebung aus medizinischer Sicht zweifelsfrei geboten und das Zuwarten objektiv nicht mehr verständlich, kann der Befunderhebungsfehler als grob einzustufen sein.

3

Bei einem groben Befunderhebungsfehler kehrt sich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und eingetretenem Gesundheitsschaden zulasten des Behandlers/Hausträgers um; diese haben zu beweisen, dass der Schaden auch bei fehlerfreiem Vorgehen eingetreten wäre.

4

Die Verweigerung einer Obduktion durch Angehörige aus religiösen Gründen stellt regelmäßig keinen Verstoß gegen eine Mitwirkungsobliegenheit dar und hindert die Annahme einer Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers nicht.

5

Ein aus dem Nachlass stammender Schmerzensgeldanspruch kann von Miterben grundsätzlich nur in Höhe des jeweiligen Erbteils geltend gemacht werden, wenn das anwendbare Erbrecht keine Prozessstandschaft für Miterben vorsieht.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 844 Abs. 1 BGB§ 844 Abs. 2 BGB§ 847 BGB a.F.§ 831 BGB a.F.§ 254 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5 O 410/00

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26. November 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a)an den Kläger zu 1) 10.000 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.2000  zu zahlen;

b)an den Kläger zu 2) 14.592,33 € nebst 4 % Zinsen aus 2.333,33 € (Schmerzensgeld) seit dem 24.11.2000 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.110 € (Rente von 6/98 bis 11/00) seit dem 24.11.2000

sowie

eine monatliche Geldrente in Höhe von 140 € beginnend am 01.11.2005, ab Januar 2006 jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, bis zum 19.11.2011

zu zahlen.

2.

Darüberhinaus wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger zu 2) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.562 € (Rente von 6/98 bis 7/00) vom 01.08.2000 bis 23.11.2000 zu zahlen.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) sämtlichen weiteren in der Zukunft entstehenden Unterhaltschaden im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter am 11.11.1997 zu ersetzen.

4.

Die weitergehende Klage der Kläger zu 1) und 2) wird abgewiesen und zwar hinsichtlich eines in Höhe von 666,67 € geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld als unzulässig und im übrigen als unbegründet.

5.Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a) Kosten der 1. Instanz:

Die Kläger haben die dem Beklagten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Kläger zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 85 %, die Gerichtskosten zu 55 % und die den Beklagten zu 1) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 50 %.

Der Kläger zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 70 %, die Gerichtskosten zu 30 % und die den Beklagten zu 1) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 25 %.

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 15 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu 30 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 25 %.

b) Kosten der 2. Instanz:

Der Kläger zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 80 % und die Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 1) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 50 %.

Der Kläger zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 65 % und die Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 1) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 25 %.

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 20 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu 35 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die am 27. April 1963 geborene iranische Staatsangehörige K… F…

3

– Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter des Klägers zu 2) – wurde nach Einweisung durch ihren Hausarzt ab dem 23. Oktober 1997 wegen einer chronisch rezidivierenden Colitis ulcerosa (entzündliche Darmerkrankung mit häufigen Durchfällen, Übelkeit und Erbrechen) in der von dem Beklagten zu 2) geleiteten medizinischen Klinik des F…-S…-Klinikums in W…, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist, stationär behandelt. Nach umfangreichen Diagnosemaßnahmen (Coloskopie mit Biopsie und histologischer Aufarbeitung des entnommenen Gewebes sowie gastroenterologische Diagnostik) wurde eine medikamentöse Therapie unter anderem durch die Gabe von Kortison eingeleitet. Danach kam es zunächst zu einer Beschwerdebesserung. Als die Patientin am 4. November 1997 über starke Kopf- und Nackenschmerzen klagte und man einen Anstieg der Leukozyten von 21.000 auf 23.000 nl und einen Abfall der Thrombozyten von 519 auf 99 feststellte, wurde eine weitergehende Kortisontherapie eingeleitet. Nach der am 5. November erfolgten Oberarztvisite, bei der sich (noch) keine neurologischen Ausfallsymptome fanden, wurde die Kortisondosis erhöht (von 100 auf 150 mg/Tag). Die Patientin klagte am Nachmittag des 5. November erneut über Übelkeit, Kopfschmerzen und abdominelle Krämpfe und berichtete von Kribbelparästhesien in allen Extremitäten. In der Nacht zum 6. November 1997 stürzte sie bei niedrigem Blutdruck (90/70) auf dem Weg zur Toilette, wobei die anschließende Untersuchung keine neurologischen Auffälligkeiten zeigten. Bei der um 8.00 Uhr durchgeführten erneuten Untersuchung ergaben sich nunmehr ein Harnverhalt sowie eine Kraftminderung des rechten Armes und des rechten Beines (Kraftgrad III). Die Patientin wurde in der um 8.30 Uhr stattfindenden medizinischen Besprechung vorgestellt und anschließend auf die Intensivstation der Klinik verlegt, wo sie um 13.30 Uhr übernommen wurde. Dort wurde wegen der Lähmungserscheinung ein neurologisches Konsil durch den Beklagten zu 3) veranlasst, der die Patientin um 16.00 Uhr untersuchte (vgl. Bericht GA 81/82). Als Ursache der von ihm festgestellten Paresen des rechten Arms und des rechten Beins (KG 0-1) sowie des linken Beines (KG 4) erwog der Beklagte zu 3) ausweislich der von ihm verfassten schriftlichen Stellungnahme am ehesten eine hypokaliämische Lähmung; gleichwohl zog er differentialdiagnostisch auch die Möglichkeit einer akuten Polyneuritis, einer psychogenen Lähmung sowie einer cerebralen Vaskulitis in seine Überlegungen mit ein (Bericht GA 83). Der Beklagte zu 3) empfahl zunächst eine Kalium-Substitution und eine Beobachtung der Entwicklung. Die Fertigung eines Computertomogramms – ein dafür erforderliches Gerät war seinerzeit in der Klinik nicht vorhanden – erschien ihm auch unter Berücksichtigung des Risikos eines dazu erforderlichen Transportes der Patientin nicht vordringlich. Am Abend des 7. November 1997 stellte sich bei der Patientin  eine Temperaturerhöhung auf bis zu 40 0 C, verbunden mit einer Bewusstseinsstörung ein. Weil die Patientin jetzt dehydrierte, wurde eine intravenöse Infusionsbehandlung eingeleitet. Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem diensthabenden Oberarzt der neurologischen Klinik B… fasste man den Entschluss, ein cerebrales Computertomogramm anfertigen zu lassen und die Patientin anschließend einer weiteren neurologischen Untersuchung zuzuführen. Unmittelbar vor dem dafür erforderlichen Transport der Patientin diagnostizierte die diensthabende Ärztin eine Lichtstarre und weite Pupillen mit erloschenen Lidreflexen. Die bereits komatöse Patientin wurde intubiert und mit stabilen Vitalfunktionen zur Fertigung des Computertomogramms in das Klinikum B… überführt. Ausweislich des dort noch am 7. November erhobenen CT-Befundes wurde ein ausgeprägtes linksbetontes Hirnödem mit Mittellinienverlagerung nach rechts festgestellt. Am 9. November 1997 zeigte sich bei einem weiteren neurologischen Konsil der Ausfall aller Hirnfunktionen. Am 10. November 1997 wurde der klinische Hirntod der Patientin seit über 24 Stunden festgestellt; sie verstarb am 11. November 1997 um 16.16 Uhr.

4

Die Kläger machen Ersatzansprüche geltend. Sie haben den die Patientin behandelnden Ärzten des F…-S…-Klinikums für den Tod der Patientin ursächliche Behandlungsfehler vorgeworfen. Unter Bezugnahme auf das in dem von dem Kläger zu 1) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren (5 OH 19/98 LG Wuppertal) eingeholte Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. L… haben die Kläger behauptet, es sei ein schweres Versäumnis gewesen, dass nicht bereits am 6. November 1997 beim Auftreten der ersten Lähmungserscheinungen ein Computertomogramm gefertigt und Heparin gegeben worden sei. Ein schwerer Fehler sei es auch gewesen, dass das neurologische Konsil erst um 16.00 Uhr am 6. November stattgefunden habe. Dem Beklagten zu 3) sei als schwerer Diagnosefehler vorzuwerfen, dass er von einer hypokaliämischen Lähmung ausgegangen sei, ohne das Vorliegen einer Sinusvenenthrombose, einer Hirnblutung oder eines Hirninfarktes auszuschließen. In jedem Falle hätte es der unverzüglichen Fertigung eines Computertomogramms bedurft. Im Falle einer rechtzeitigen Diagnosestellung hätte eine zügige Heparintherapie und gegebenenfalls eine Hirnödembehandlung eingeleitet werden können, wonach mit großer Wahrscheinlichkeit der tödliche Ausgang hätte verhindert werden können. Die Kläger haben wegen ihres Erachtens vorliegenden groben Behandlungsfehlern Beweiserleichterungen für sich in Anspruch genommen.

5

Mit der Klage haben sie unter Berufung auf ihre Erbenstellung die Zahlung eines der Patientin zu Lebzeiten zustehenden Schmerzensgeldes (mindestens 15.000 DM) verlangt. Der Kläger zu 1) hat darüber hinaus den Ersatz der im Zusammenhang mit der Bestattung der Patientin im Iran angefallenen Kosten geltend gemacht. Ferner haben beide Kläger wegen des Verlustes von Unterhaltsansprüchen gegenüber der verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter die Zahlung monatlicher Geldrenten verlangt. Wegen der Berechnung der Ansprüche im einzelnen wird auf die Klageschrift (GA 10 ff) sowie den Schriftsatz vom 23.02.2001 (GA 59 ff) verwiesen.

6

Die Kläger haben beantragt,

7

I.

8

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein ange-

9

    messenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu

10

    zahlen;

11

2. hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klä-               ger und Frau B… N… F… (3. M…-Str. 10, H…,

12

    P…, T…, Iran) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 %

13

   Zinsen hieraus seit Zustellung des Schriftsatzes vom 23. Februar 2001               zu zahlen; 

14

II.

15

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1)    einen Betrag von 10.941,65 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu    zahlen;

16

III.

17

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1)              eine monatliche Geldrente in Höhe von 409,03 €, beginnend am              1.10.2000, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und              1.10. eines jeden Jahres, bis zum 21.4.2038 zu zahlen; 

18

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1)

19

    weitere 14.725,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über              dem  Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 

20

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

21

    dem Kläger zu 1) jeden weiteren, über die Anträge III. 1. und 2. hinaus-

22

    gehenden Unterhaltsschaden im Zusammenhang mit dem Tod seiner

23

    Ehefrau am 11.11.1997 zu ersetzen; 

24

IV.

25

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2)               eine monatliche Geldrente in Höhe von 357,90 €, beginnend am               1.10.2000, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und               1.10. eines jeden Jahres, bis zum 19.11.2011 zu zahlen; 

26

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2)

27

    weitere 12.884,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über              dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 

28

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

29

    dem Kläger zu 2) sämtlichen weiteren über die Anträge IV. 1. und 2.

30

    hinausgehenden Unterhaltsschaden im Zusammenhang mit dem Tod               seiner Mutter am 11.11.1997 zu ersetzen; 

31

V.

32

    die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an dem

33

    Kläger zu 1) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

34

    satz aus 21.408,81 € für die Zeit vom 1.8.2000 bis Rechtshängigkeit zu

35

    zahlen;

36

VI.

37

    die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den

38

    Kläger zu 2) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

39

    satz aus 11.452,94 € für die Zeit vom 1.8.2000 bis Rechtshängigkeit zu

40

    zahlen.

41

Die Beklagten haben beantragt,

42

    die Klage abzuweisen.

43

Die Beklagten haben bestritten, dass die Kläger Erben der verstorbenen Patientin sind und diese ihnen gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war. In der Sache sind sie den Vorwürfen der Kläger entgegengetreten und haben behauptet, die Behandlung der Patientin sei dem medizinischen Standard entsprechend erfolgt. Sie haben geltend gemacht, angesichts des klinischen Befundes bei den neurologischen Untersuchungen der Patientin durch den Beklagten zu 3) am 6. November 1997 sei – aus der Sicht ex ante – ein akuter cerebraler Prozess auszuschließen gewesen. Dabei haben sie insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Bewusstseinstrübung nicht festzustellen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei es daher nicht fehlerhaft gewesen, die Fertigung eines Computertomogramms zurückzustellen und den Erfolg der begonnenen Kaliumsubstitution abzuwarten. Im übrigen haben sich die Beklagten darauf berufen, dass die tatsächliche Todesursache aufgrund der Weigerung des Klägers zu 1), eine Obduktion vornehmen zu lassen, nicht feststellbar sei. Sie haben bestritten, dass eine anderweitige Behandlung den tödlichen Verlauf der Erkrankung hätte verhindern können. Schließlich sind die Beklagten der Schadenberechnung der Kläger entgegengetreten.

44

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. L… eingeholt und ihn mündlich angehört. Durch das am 26. November 2002 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kläger hätten nicht nachzuweisen vermocht, dass der Tod von Frau F… durch eine andere - indizierte – Behandlung hätte verhindert werden können. Beweiserleichterungen kämen den Klägern nicht zu gute, weil nicht davon auszugehen sei, dass die von dem Sachverständigen dokumentierten Versäumnisse grobe Behandlungsfehler darstellten.

45

Gegen die Entscheidung wenden sich die Kläger, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) abgewiesen worden ist, mit der Berufung. Sie beanstanden die Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Landgericht, soweit es die Bewertung festgestellter Versäumnisse betrifft. Die Kläger sind der Auffassung, das Landgericht hätte bei zutreffender Würdigung von einem grob fehlerhaften ärztlichen Verhalten des Beklagten zu 3), welches der Beklagten zu 1) haftungsrechtlich zurechenbar sei, ausgehen und daher hinsichtlich der Kausalitätsfrage eine Beweislastumkehr zu ihren Gunsten annehmen müssen.

46

Die Kläger beantragen,

47

I.

48

1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein  

49

    angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit 

50

    zu zahlen;

51

2. hilfsweise die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen,    

52

    an sie und Frau B… N… F… (3. M…-Str. 10, H…,

53

    P…, T…, Iran) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 %

54

    Zinsen hieraus seit Zustellung des Schriftsatzes vom 23. Februar 2001               zu zahlen; 

55

II.

56

    die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den

57

    Kläger zu 1) einen Betrag von 10.941,65 € nebst 4 % Zinsen seit Rechts-

58

    hängigkeit zu zahlen;

59

III.

60

1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den

61

    Kläger zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 409,03 €, beginnend 

62

    am 1.10.2000, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und               1.10. eines jeden Jahres, bis zum 21.4.2038 zu zahlen; 

63

2. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den

64

    Kläger zu 1) weitere 14.725,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

65

    punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 

66

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner ver-

67

    pflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden weiteren, über die Anträge III.

68

    1.und 2. hinausgehenden Unterhaltsschaden im Zusammenhang mit

69

    dem Tod seiner Ehefrau am 11.11.1997 zu ersetzen; 

70

IV.

71

1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den

72

    Kläger zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 357,90 €, beginnend

73

    am 1.10.2000, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und               1.10. eines jeden Jahres, bis zum 19.11.2011 zu zahlen; 

74

2. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den .

75

    Kläger zu 2) weitere 12.884,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-           

76

    punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 

77

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner ver-

78

    pflichtet sind, dem Kläger zu 2) sämtlichen weiteren über die Anträge IV.

79

    1. und 2.hinausgehenden Unterhaltsschaden im Zusammenhang mit

80

    dem Tod seiner Mutter am 11.11.1997 zu ersetzen; 

81

V.

82

    die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 4 % Jahreszin-    sen aus 8.319,74 € und aus 11.861,97 € sowie Jahreszinsen in Höhe von    5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 1.227,10 € jeweils    für die Zeit vom 1.8.2000 bis Rechtshängigkeit zu zahlen;

83

VI.

84

    die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 4 % Jahreszinsen

85

    aus 10.379,23 € sowie Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweili-    gen Basiszinssatz aus weiteren 1.073,71 € jeweils für die Zeit vom    1.8.2000 bis Rechtshängigkeit zu zahlen;

86

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,

87

    die Berufung zurückzuweisen.

88

Die Beklagten zu 1) und 3) wiederholen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages ihre bisherige Darstellung, wonach dem Beklagten zu 3) jedenfalls kein schwerwiegender Diagnose- oder Behandlungsfehler zur Last falle. Im übrigen machen sie geltend, dass eine Umkehr der Beweislast für den Kausalitätsnachweis zugunsten der Kläger auch deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger zu 1) eine genaue Aufklärung der Todesursache durch Verweigerung der Obduktion seiner verstorbenen Ehefrau vereitelt habe.

89

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren jetzt mündlich erstatteten Gutachtens des leitenden Arztes der Klinik für Neurologie des Klinikums L… Priv.-Doz. Dr. L… sowie durch Anhörung des Chefarztes der medizinischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses M… a… d… R…, Prof. Dr. F… . Darüber hinaus hat der Senat ein Rechtsgutachten des Direktors des Institutes für Internationales Wirtschaftsrecht der W… W…-Universität M…, Prof. Dr. D… eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 8. Dezember 2003 (GA 317 ff.) und vom 26. Oktober 2004 (GA 442 ff.) sowie auf das Rechtsgutachten vom 19. Juni 2005 (GA 473 ff.) verwiesen.

90

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

91

A.

92

Die zulässige Berufung, mit der die Kläger ihre Ansprüche unter Hinnahme der Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) gegen die Beklagten zu 1) und 3) weiterverfolgen, ist teilweise begründet: Die Beklagten zu 1) und 3) schulden gemäß §§ 823, 844 Abs. 1, 2 BGB, § 847 BGB a.F. neben dem Ersatz eines dem Kläger zu 2) entstandenen Unterhaltsschadens (bis Dezember 2003 monatlich 137 €; ab Januar 2004 monatlich 140 €) die Erstattung der angefallenen Beerdigungskosten in Höhe eines Betrages von 9.000 € sowie – aus ererbtem Recht der verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter - die Zahlung eines Schmerzensgeldes, welches der Kläger zu 1) in Höhe von 1.000 € und der Kläger zu 2) in Höhe von 2.333,33 € geltend machen kann. Die von den Klägern mit der Klage weiter verfolgten Ansprüche sind nicht gerechtfertigt.

93

I.

94

1.Nach dem Ergebnis der in erster Instanz begonnenen und vor dem Senat fortgesetzten Beweisaufnahme ist dem Beklagten zu 3) als dem zur Untersuchung der Patientin am 6. November 1997 hinzugezogenen neurologischen Konsiliararzt ein ärztliches Fehlverhalten vorzuwerfen, weil er trotz der um 16.00 Uhr festgestellten Lähmungserscheinungen eine dringend erforderliche weitergehende Diagnostik durch die Anfertigung eines Computertomogramms unterließ.

95

Der Sachverständige Dr. L… hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, dass die Patientin nach den Beschreibungen in der Behandlungsdokumentation der Klinik und auch nach dem Inhalt des von dem Beklagten zu 3) verfassten Befundberichtes eine hochgradige Halbseitenlähmung aufwies, als deren Ursache schwerwiegende Befunde wie eine Sinusvenenthrombose, eine Hirnblutung oder ein Hirninfarkt nahe lagen und der dringenden diagnostischen Abklärung bedurften, was in erster Linie durch die unverzügliche Anfertigung eines CT zu erfolgen hatte. Demgegenüber war – so der Sachverständige – eine von dem Beklagten zu 3) erwogene hypokaliämische Lähmung angesichts der asymmetrischen Lähmungserscheinungen eher fernliegend und durfte jedenfalls nicht zu einer Verzögerung der wegen der Gefahr eines Vorliegens besonders schwerwiegender Befunde dringend erforderlichen Diagnostik führen. Dr. L… hat dabei mehrfach darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen in jedem Fall zunächst den differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehenden schwerwiegenden Verdachtsdiagnosen nachzugehen war. Dass dies unterblieben ist, hat er bereits in seinem in dem selbstständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten als schweren Behandlungs- bzw. Diagnosefehler bewertet (GA 141).

96

2.Es ist für die zu treffende Entscheidung davon auszugehen, dass im Falle rechtzeitig angestellter differenzialdiognostischer Überlegungen und der Vornahme der erforderlichen weiterführenden Untersuchungen zur Abklärung des Beschwerdebildes eine Therapie notwendig geworden wäre, bei deren unmittelbarer Einleitung realistische Chancen bestanden hätten, das Leben der Patientin zu retten.

97

Zwar kann auch nach der ergänzenden Erörterung mit dem Sachverständigen nicht im Sinne eines eindeutigen Beweises festgestellt werden, welcher Befund als Ursache der eingetretenen Komplikationen aufgrund einer Computertomographie oder einer Angiographie festgestellt worden wäre und in welcher Weise und mit welchem Erfolg eine Behandlung hätte stattfinden können. Als ursächlich für die neurologischen Ausfälle kamen außer einem Hirninfarkt auch eine sog. metastatische Herdenzephalitis oder eine Sinusvenenthrombose in Betracht. Auf jedes der Krankheitsbilder hätte mit unterschiedlichen Maßnahmen (Hirnödemtherapie bei einem Hirninfarkt, u.U. eine Heparinisierung bei einer Sinusvenenthrombose, eine Antibiotikatherapie bei einer Herdenzephalitis) reagiert werden müssen, wobei allerdings die Effizienz einer Behandlung nicht sicher zu beurteilen ist. Andererseits hat Dr. L… deutlich gemacht, dass die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen tödlichen Verlaufs geringer gewesen wäre, wenn man die Diagnose frühzeitig hätte stellen und eine dann erforderliche Behandlung hätte einleiten können. Es lässt sich unter diesen Umständen nicht mit Gewissheit feststellen, dass ohne die Verzögerung der erforderliche Diagnosemaßnahmen der Tod der Patientin hätte verhindert werden können. Die verbleibende Unsicherheit hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und den dargestellten Folgen wirken sich prozessual indes nicht zum Nachteil der grundsätzlich beweisbelasteten Kläger aus. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die durch den Beklagten unterbliebene indizierte Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, weil sie aus medizinischen Gründen zweifelsfrei geboten war und der Beklagte zu 3) durch die Unterlassung eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstieß und damit einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dr. L… hat bei seiner Anhörung deutlich gemacht, dass angesichts der bei der Hinzuziehung des Beklagten zu 3) festgestellten Symptome die Verdachtsdiagnose einer hypokaliämischen Lähmung oder einer akuten Polyneuritis von vorn herein unwahrscheinlich waren und ernsthaft nur eine zentrale Ursache in Betracht kam, die – wie dargestellt – der unverzüglichen Abklärung durch die Fertigung eines Computertomogramms bedurfte.

98

Dabei musste – so der Sachverständige – angesichts der hochgradig asymmetrischen Lähmungssymptomatik dem Beklagten zu 3) als Neurologen bewusst sein, dass nicht weiter zugewartet werden konnte, sondern dass der Ursache der Beschwerdesymptomatik unverzüglich nachzugehen war.

99

Dass der Beklagte zu 3) unter diesen Umständen nicht unverzüglich die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen einleitete, kann gerade aufgrund der sich abzeichnenden Schwere des Befundes und der Notwendigkeit, unverzügliche Maßnahmen einzuleiten, nur als völlig unverständlich bewertet werden. Dabei lässt der Umstand, dass er lediglich als neurologischer Konsiliarius hinzugezogen worden war und dass die Patientin, weil ein Computertomograph in der Klinik nicht zur Verfügung stand, zur Durchführung der Untersuchung hätte transportiert werden müssen, den gegenüber dem Beklagten zu 3) zu erhebenden Fehlervorwurf nicht in einem milderen Licht erscheinen. Denn der Beklagte zu 3) war zuständig für die Beurteilung des neurologischen Befundes und hätte, gerade wenn die erforderlichen Geräte vor Ort nicht zur Verfügung standen, wegen der Dringlichkeit einer Abklärung die notwendigen Maßnahmen unverzüglich einleiten müssen, um nicht weiter an Zeit zu verlieren.

100

Angesichts dieser Umstände kehrt sich die Beweislast für den Kausalitätsverlauf zugunsten der Kläger um. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VersR 1998, 457) anerkannt, dass Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden dann gerechtfertigt sind, wenn – wie hier – die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben Fehler darstellt. Es hätte daher nunmehr der Beklagten zu 1), die nach § 831 BGB a.F. für die Versäumnisse des Beklagten zu 3) einzustehen hat, sowie dem Beklagten zu 3) oblegen, den Beweis dafür zu führen, dass der Tod der Patientin auch bei fehlerfreier Behandlung nicht hätte verhindert werden können.

101

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) die Obduktion des Leichnams seiner verstorbenen Frau verweigert hat. Es steht – soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen - in der regelmäßig zu respektierenden persönlichen Entscheidung der Angehörigen, ob der Leichnam eines Verstorbenen zu Untersuchungszwecken freigegeben wird. Hier haben die Kläger darüberhinaus plausibel dargelegt (Schriftsatz vom 27.06.2003, S. 3, 4 = GA 283, 284), dass die Verweigerung der Obduktion alleine aus religiösen Gründen und um eine Beisetzung nach islamischem Brauch zu ermöglichen, erfolgte. Unter diesen Umständen stellt das Verhalten des Klägers zu 1) – das sich ohnehin nicht zu Lasten seines Sohnes auswirken würde - weder einen Verstoß gegen die Obliegenheit, an der Aufklärung der Schadenursache mitzuwirken dar, noch lässt es die Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Kausalitätsnachweises als unbillig erscheinen.

102

II.

103

1.Der Kläger zu 1) kann als Miterbe gemäß § 844 Abs. 1 BGB Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten für die Beisetzung seiner verstobenen Ehefrau in ihrem Heimatland Iran in Höhe eines Betrages von 9.000 € verlangen.

104

Die insgesamt mit der Beerdigung angefallenen Kosten werden von dem Kläger zu 1) wie folgt dargestellt:

105

- Überführung des Leichnams in den Iran     3.400 DM (= 1.738,39 €)- Begleitung des Leichnams durch den  Bruder des Klägers zu 1)                                                 1.770 DM (= 904,99 €)

106

- Organisationskosten                                                  1.770 DM (= 904,99 €)

107

- Begräbnis- und Trauerfeiern                                 10.900 DM (= 5.573,08 €)

108

- Reisekosten der Kläger                                                 1.715 DM (= 876,87 €)

109

- Unterbringung in Teheran                                   1.845 DM (= 943,33 €).

110

Der Kläger zu 1) hat den Ersatz der dargestellten Gesamtkosten in Höhe von21.400 DM (= 10.941,65 €) verlangt.

111

Nach § 844 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige im Falle der Tötung die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt,

112

diese Kosten zu tragen. Dies war hier der Kläger zu 1), weil er als Miterbe nach seiner Ehefrau die Kosten der Beisetzung selbst aufgewendet hat. Der Umfang der angefallenen Kosten erfordert entgegen der Auffassung der Beklagten lediglich geringe Abstriche. Wenngleich den Geschädigten die Verpflichtung trifft, den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB), stellt es keine Obliegenheitsverletzung dar, dass der Kläger zu 1) die Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau nicht in Deutschland vorgenommen hat, sondern – unter Aufwendung nicht unerheblicher Kosten - im Iran, wo ein weiterer Teil ihrer Familie lebt. Diese in dem Kulturkreis der Kläger und der Verstorbenen verankerte Tradition rechtfertigt den hierdurch entstandenen Aufwand und ist von dem Ersatzverpflichteten hinzunehmen.

113

Dennoch sind als nicht im vollen Umfang erstattungsfähig anzusehen die Kosten für einen zweiwöchigen Aufenthalt der Kläger im Iran sowie die Auslagen für die Organisation des Begräbnisses. Insoweit wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein entsprechend langer Aufenthalt alleine zur Beiwohnung bei der Bestattung erforderlich war. Wie sich der für die Organisation geltend gemachte Betrag von 1.770 DM zusammensetzt, bleibt unklar. Unter diesen Umständen schätzt der Senat den erstattungsfähigen Anteil der Bestattungskosten auf insgesamt 9.000 €.

114

2.Beide Kläger haben aus übergegangenem Recht der verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen der von der Patientin in Folge der Fehlbehandlung bis zu ihrem Tode erlittenen Beeinträchtigungen ihrer Befindlichkeit. Den nach § 847 BGB a.F. in ihrer Person entstandenen Anspruch bemisst der Senat auf insgesamt 4.000 €. Dabei sind folgende Überlegungen maßgebend:

115

Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtliche Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen und ge-

116

sundheitlichen Schädigungen selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu ertragen hat, die Dauer des Schadens und verletzungsbedingte Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich – wenn sie gestört oder negativ betroffen werden – ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken.

117

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, dass das Unterbleiben der indizierten Diagnostik und Behandlung zu einer dramatischen und für den Tod der Patientin verantwortlichen Entwicklung geführt hat. Nicht außer Betracht bleiben kann allerdings, dass die von der Patientin wahrgenommenen Leiden, die zunächst maßgeblich auf die von dem Fehlverhalten des Beklagten zu 3) unabhängigen Komplikationen ihrer Erkrankung zurückzuführen waren, nur einen vergleichsweise kurzen Zeitraum andauerten: Nachdem es am Morgen des 06.11.1997 zu ersten Lähmungserscheinungen gekommen war und sich die Befundlage in der Folge verschlimmerte, kam es bereits am 09.11.1997 zum Ausfall der Hirnfunktionen und am 10.11.1997 zum Hirntod, bevor die Patientin am 11.11.1997 verstarb. Angesichts dieses Verlaufs ist bei der Schmerzensgeldbemessung in erster Linie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagten zu 1) und 3) für ein besonders folgenschweres Geschehen, das zum Ableben der Patientin geführt hat, verantwortlich sind. Der Senat erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € als erforderlich aber auch als ausreichend, um eine billige Entschädigung für die von der Patientin bis zu ihrem Tode erlittenen Beeinträchtigungen aufgrund des Unterbleibens der notwendigen Behandlung zu gewähren.

118

Die Kläger sind allerdings nur berechtigt, den in Höhe von insgesamt 3.333,33 € auf sie als Miterben entfallenden Anteil des Schmerzensgeldes geltend zu machen; die auf Zahlung des vollen Schmerzensgeldbetrages gerichtete Klage ist unzulässig:

119

Nach dem von dem Senat eingeholten Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D… beurteilt sich die Erbfolge im Hinblick darauf, dass die Patientin zum Zeitpunkt ihres Todes ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besaß

120

gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Deutsch-Persischen Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 in Verbindung mit dem dazu vereinbarten Schlussprotokoll (BGBl 1955 II 829 und RGBl 1930 II 1006) nach iranischem Recht und dabei angesichts der schiitischen Glaubensrichtung der Verstorbenen nach Art. 861 ff. iran. ZGB. Davon ausgehend sind gemäß Art. 896 iran. ZGB der Kläger zu 1) als Ehemann und die Mutter der Verstorbenen sog. Quotenerben und der Kläger zu 2) Resterbe, wobei auf den Kläger zu 1) 3/12, die Mutter der Verstorbenen 2/12 und den Kläger zu 2) 7/12 Erbanteile entfallen. Angesichts des der verstorbenen Patientin insgesamt zustehenden Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 4.000 € entfallen damit auf den Kläger zu 1) ein Anteil von 1.000 € und auf den Kläger zu 2) ein Anteil in Höhe von 2.333,33 €.

121

Die Kläger sind nicht berechtigt, den Erbanteil der Mutter der Verstorbenen (666,67 €) klageweise einzufordern. Prof. Dr. D… hat in seinem Gutachten deutlich gemacht, dass in dem auch insoweit anzuwendenden iranischem Recht eine dem deutschen Recht vergleichbare Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche von Miterben im Wege der Prozeßstandschaft nicht vorgesehen ist. Demnach kann jeder Erbe – auch beide Kläger – nur den jeweils auf ihn entfallenden Erbanteil verlangen.

122

3.Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) gemäß § 844 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung einer Geldrente in Höhe von monatlich 137 € für die Zeit von Juni 1998 bis Dezember 2003 und von 140 € für die Zeit ab Januar 2004 bis 19. November 2011, weil ihm durch den Tod seiner Mutter in dieser Höhe Unterhaltsleistungen entzogen worden sind bzw. entzogen werden. Die von ihm im weiteren Umfang geltend gemachten Rentenansprüche sind unbegründet.

123

Dem Kläger zu 1) stehen Ansprüche auf Zahlung einer Rente wegen entgangenen Unterhalts nicht zu.

124

a)Die verstorbene Frau K… F… war dem Kläger zu 2) als ihrem Sohn zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung be-

125

stimmte sich, nachdem der Kläger zu 2) am 07.04.2000 neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, nach deutschem Recht (§§ 1601 ff. BGB). Es entspricht einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens mit dem hierzu ergangenen Schlussprotokoll, wonach die Anwendung der „heimischen“ Gesetzesvorschriften vorgesehen ist, auf die – hier vorliegende – deutsch/iranische Doppelstaatsangehörigkeit keine Anwendung findet (Schotten, Das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen im Familien- und Erbrecht, FamRZ 1995, 264). Vielmehr kommt nach dem anzuwendenden Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Art. 1 Abs. 1) deutsches Recht zur Anwendung.

126

Für den vor dem 07.04.2000 liegenden Zeitraum finden angesichts seiner damals alleine iranischen Staatsangehörigkeit dem gegenüber die iranischen Rechtsnormen als Heimatrecht des Klägers zu 2) Anwendung, was inhaltlich allerdings keine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt. Nach § 1199 iran. ZGB ist der Unterhalt der Kinder zwar Pflicht des Vaters, was aber der Verpflichtung der Mutter, durch ihre Mitarbeit im Haushalt zum Unterhalt des Kindes beizutragen, nicht entgegensteht. Insoweit schulden daher sowohl Vater als auch Mutter ihren ehelichen Kindern Unterhalt (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Iran, 158. Lieferung, S. 102)

127

b)Die von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Unterhaltsansprüche bestimmen sich nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am 27.12.2000 gemäß Art. 18 EGBGB ebenfalls nach deutschem Recht (§ 1360 BGB), wonach die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Lediglich für die davor liegende Zeit verbleibt

128

es wegen der seinerzeit alleine iranischen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten bei der Anwendung von iranischem Recht (Art. 8 Abs. 3 deutsch/iranisches Niederlassungsabkommen; Schotten a.a.O.). Auch danach hatte der Kläger zu 1) gegenüber seiner Frau Anspruch auf Mitarbeit im Haushalt; Art. 1104 iran. ZGB spricht von einer gegenseitigen Hilfe der Ehegatten bei der Festigung von Familie und Kindererziehung.

129

c)Bei der Frage nach der Zuerkennung und der Bewertung entgangener Unterhaltsleistungen ist maßgebend darauf abzustellen, dass den Klägern als Anspruchstellern (nur) der von der Verstorbenen geschuldete Unterhalt, den sie ohne das schädigende Ereignis – hier also den zu ihrem Tod führenden Behandlungsfehler – hätte leisten können, im Wege des Schadensersatzes nach § 844 Abs. 2 BGB zusteht. Dabei ist anerkannt, den Unterhaltschaden nach dem Zeitbedarf der rechtlich geschuldeten Leistung für die Führung des konkreten Haushaltes zu bewerten, wobei der Lohn einer vergleichbaren Ersatzkraft anzusetzen ist. Der sich danach ergebende Anspruch vermindert sich um den auf die Eigenversorgung der Haushaltsführenden entfallenden Anteil und die etwaige Mitarbeitspflicht des Anspruchstellers (BGH NJW 1979, 1501).

130

Die Kläger gehen bei der Berechnung des von ihnen geltend gemachten Unterhaltsschadens von den Einkünften einer Ersatzkraft aus, die sie nach den von Schulz-Borck/Hofmann (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) erstellten Tabellen ermitteln. Gegen diese Berechnungsweise bestehen dem Grunde nach keine Bedenken, weil sie zutreffend auf den wirtschaftlichen Wert der ausgefallenen Leistungen abstellt.

131

Vorliegend ist in zeitlicher Hinsicht allerdings zunächst davon auszugehen, dass die verstorbene Patientin auch dann, wenn sie bei sachgerechter Behandlung trotz der schwerwiegenden Komplikationen nicht verstorben wäre, keinesfalls bereits ab Dezember 1997 – von da an machen die Kläger einen Unterhaltsausfall geltend – in der Lage gewesen wäre, ihnen zugute kommende Haushaltsleistungen zu erbringen. Alleine wegen des seinerzeit akuten Krankheitsbildes – die Patientin

132

befand sich ab 23.10.1997 wegen einer chronisch rezidivierenden Colitis ulcerosa in stationärer Behandlung; am 06.11.1997 stellte sich die gravierende neurologische Symptomatik ein – hätte es einer weiteren Krankenhausbehandlung und einer anschließenden Rehabilitation bedurft.

133

Ferner muss aufgrund des Beweisergebnisses dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Patientin wegen ihrer – nicht von den Beklagten zu 1) und 3) zu

134

vertretenden – neurologischen Problematik und wegen ihrer Grunderkrankung keinesfalls in dem von den Klägern angenommenen Umfang weiterhin im Haushalt einsatzfähig gewesen wäre:

135

Dr. L… hat unter Berücksichtigung der möglichen für die damaligen Lähmungserscheinungen verantwortlichen Befunde ein Überleben der Patientin bei schneller und sachgerechter Behandlung zwar nicht auszuschließen vermocht; seine Ausführungen zeigen allerdings, dass mit einer völligen Wiederherstellung der Gesundheit der Patientin in keinem Fall zu rechnen war und dass sie erhebliche (körperliche und/oder intellektuelle) Schäden behalten hätte. Selbst die von dem Sachverständigen bei Unterstellung eines – nach sachgerechter Diagnostik und sich anschließender Behandlung - besonders günstigen Verlaufs als möglich angesehen Wiederherstellung einer „weitestgehenden Alltagstauglichkeit“ bei der Patientin bedeutet, wie seine Ausführungen über die lediglich in den Auswirkungen nicht sicher zu beurteilenden Hirnschäden zeigen, dass damit nicht eine volle Wiederherstellung der zuvor vorhandenen Leistungsfähigkeit gemeint ist. Nach dem Befund des am 7.11.1997 gefertigten Computertomogramms, wonach ein ausgeprägtes Hirnödem mit Mittellinienverlagerung sowie teilweise konfluierenden Arealen und Einblutungen vorlag, war nämlich – der Sachverständige spricht von einem mit multiplen Embolien oder einer Sinusvenenthrombose vereinbaren Befund - davon auszugehen, dass in jedem Fall bei der Patientin erhebliche neurologische Beeinträchtigungen verblieben wären.

136

Hinzu kommt, dass die Patientin neben der neurologischen Problematik in nicht unerheblichem Umfang aufgrund der zur stationären Einweisung führenden

137

Grunderkrankung (chronisch rezidivierende Colitis ulcerosa), die in ihrer üblichen Erscheinungsform in regelmäßigen Krankheitsschüben auftritt, beeinträchtigt gewesen wäre. Prof. Dr. F… hat bei seiner Anhörung vor dem Senat zu diesem Punkt zusammenfassend ausgeführt, dass unabhängig von statistischen Erhebungen davon auszugehen ist, dass die mit krankheitsbedingten Ausfallzeiten verbundene Lebensführung eines an Colitis ulcerosa erkrankten Patienten in jedem Fall stark beeinträchtigt ist, weil er letztlich dauernd mit der Erkrankung zu tun hat und sie eine dramatische Einschränkung seiner persönlichen Entfaltungsmöglichkeit darstellt.

138

Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht der Senat in der vorzunehmenden Gesamtschau davon aus, dass die Patientin hausfrauliche Tätigkeiten angesichts der im Falle einer erfolgreichen Therapie erforderlichen Behandlungs- und Rehabilitationszeit erst ab Juni 1998 hätte aufnehmen können. Ein Ausfall von Unterhaltsleistungen kommt daher überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an in Betracht. Angesichts der dann anzunehmenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Patientin schätzt der Senat den Umfang der ihr bei einem Überleben möglichen Tätigkeit in Haushalt und Familie auf 30 % der zuvor ausgeübten Arbeitstätigkeit.

139

Bei der danach vorzunehmenden Berechnung des wegen eines Unterhaltsausfalls geschuldeten Rentenbetrages legt der Senat den Verdienst einer Haushaltshilfe anhand der im Jahre 2000 aktualisierten Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann(6. Aufl.) unter Berücksichtigung einer angemessenen Erhöhung um 2 % ab Januar 2004 zugrunde. Danach errechnet sich unter Berücksichtigung eines (wegen der vorgenommenen Abzüge) nicht reduzierten Drei-Personen-Haushaltes (Anspruchsstufe II: 45,6 Wochenstunden) bei Zugrundelegung eines - nach den bei dem Familienzuschnitt anfallenden Arbeiten angemessenen - Einkommens nach BAT VII (Wirtschafterin) ein monatliches Nettoeinkommen für eine Ersatzkraft in Höhe von 2.682,46 DM (ab Januar 2004: 2.736,11 DM). Nach der vorzunehmenden Kürzung auf 30 % ergibt sich ein Betrag von 804,74 DM (ab Januar 2004: 820,83 DM) als auf beide Kläger entfallender Unterhaltsanteil, der unter Anwendung der von Schulz-Borck/Hofmann vorgenommenen Rentenberechnung zu 2/3 auf den Ehemann (Kläger zu 1) und zu 1/3 auf das Kind (Kläger zu 2) entfällt. Diese quotenmäßige Verteilung erscheint unter Berücksichtigung des einen langen Zeitraum betreffenden Rentenanspruchs auch unter dem Aspekt, dass

140

der Kläger zu 2) mit zunehmendem Alter weniger Hilfe benötigt, gerechtfertigt. Zugunsten des Klägers zu 1) ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von 536,49 DM = 274,30 € (ab Januar 2004: 547,22 DM = 279,79 €) und für den Kläger zu 2) ein Betrag in Höhe von 268,25 DM = 137,15 € (ab Januar 2004: 273,61 DM = 139,89 €).

141

Für den Kläger zu 1) verbleibt danach kein eigenständiger Rentenanspruch, weil der rechnerisch auf ihn entfallende Unterhaltsanteil um den entfallenen Barunterhaltsbeitrag zu kürzen ist, den er ohne das Schadenereignis als Ehemann seiner verstorbenen Ehefrau hätte leisten müssen und der angesichts der von ihm beschriebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mindestens in gleicher Höhe anzunehmen ist. Dabei kann sich der Kläger zu 1) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er zwischenzeitlich Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezieht und damit wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Abzustellen ist bei der vorzunehmenden – fiktiven – Berechnung auf die ehelichen Lebensverhältnisse, wie sie beim Zusammenleben der Eheleute vorlagen bzw. wie sie vorliegen würden, wenn die Ehefrau des Klägers zu 1) nicht verstorben wäre. Insoweit ist in erster Linie als eheprägend von Bedeutung, dass der Kläger zu 1) bis 1995 als angestellter Dipl.-Ing. arbeitete und sich Ende 1995 durch Gründung eines eigenen Ingenieurbüros selbständig machte und dabei für 1996 einen Gewinn von 86.923,56 DM erwirtschaftete. Die in der Folge eingetretene Einkommensverschlechterung wegen der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und den Verlust der später angetretene Arbeitsstelle führt der Kläger letztlich auf den Tod seiner Ehefrau und damit auf einen Umstand zurück, der – wie dargestellt – bei der Bemessung des von ihm geschuldeten Unterhalts im Falle des Überlebens seiner Ehefrau nicht berücksichtigungsfähig ist. Im übrigen hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargetan, sich nach dem Verlust seiner letzten Anstellung als Dipl.-Ing., bei der er monatlich brutto 6.500 DM verdiente, ausreichend um eine neue Anstellung bemüht zu haben. Aufgrund dieser Umstände ist es gerechtfertigt, den von ihm für seine Ehefrau anzusetzenden Barunterhalt in mindestens der Höhe des auf ihn entfallenden Unterhaltsausfalls von 536,49 DM = 274,30 € (ab Januar 2004: 547,22 DM = 279,79 €) anzunehmen.

142

Der danach alleine dem Kläger zu 2) zustehende Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen des Wegfalls von Unterhalt errechnet sich bis einschließlich Oktober 2005 (letzte mündliche Verhandlung) wie folgt:

143

Juni 1998 bis Dezember 2003 = 5 Jahre 7 Monate x rd.137 € =                9.179 €Januar 2004 bis Oktober 2005 = 1 Jahr 10 Monate x rd.140 € =                3.080 €                                                                                                                                            12.259 €.

144

III.

145

Nachdem zuvor Dargestellten schulden die Beklagten zu 1) und 3) den Klägern folgende Zahlbeträge:

146

Dem Kläger zu 1)- Schmerzensgeld                                                                                                                1.000,00 €- Bestattungskosten                                                                                                                9.000,00 €

147

Dem Kläger zu 2)- Schmerzensgeld                                                                                                                2.333,33 €- Unterhaltsrente  Juni 1998 bis Oktober 2005                                                                               12.259,00 € 

148

  ab November 2005 bis 19. November 2011 monatlich                             140,00 €.

149

IV.

150

Der nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers zu 2) ist begründet. Es ist nicht auszuschließen, dass ihm auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres weitere Unterhaltsansprüche gegen seine verstorbene Mutter zugestanden hätten, die aufgrund

151

der von den Beklagten zu 1) und 3) zu vertretenden Fehlbehandlung entfallen und wertmäßig zu ersetzen sind.

152

B.

153

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 1 BGB a. F., § 288 BGB.

154

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

155

Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

156

Die Beschwer der Kläger liegt über 20.000 €.

157

Die Beschwer der Beklagten liegt in Bezug auf den Kläger zu 1) unter und in Bezug auf den Kläger zu 2) über 20.000 €.