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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 48/11·23.05.2012

Tierarzthaftung: Gelenkinjektion beim Sportpferd und Aufklärung über Infektionsrisiko

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümer eines Dressurpferdes verlangten nach einer Gelenkinjektion und nachfolgender Infektion Schadensersatz wegen Euthanasie; der Tierarzt klagte widerklagend auf Behandlungskosten. Das OLG verneinte Behandlungsfehler bei Diagnostik, Injektionen und Hygienemaßnahmen; eine vorherige Rasur sei nicht zwingender Standard. Zwar sei die Risikoaufklärung über die Möglichkeit einer Gelenkinfektion nicht ausreichend gewesen, es fehle aber am Nachweis, dass der Eingriff bei ordnungsgemäßer Aufklärung unterblieben wäre. Neuer Vortrag (Dopingaufklärung; Fehler der Infektionsbehandlung) wurde teils nach §§ 531, 533 ZPO nicht zugelassen; die Berufung wurde insgesamt zurückgewiesen und die Widerklage bestätigt.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil und stattgebende Widerklage vollständig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die intraartikuläre Injektionsbehandlung eines Pferdegelenks kann bei aufgrund klinischer Untersuchung und Leitungsanästhesien begründetem Verdacht auf eine Gelenkbeteiligung tiermedizinisch vertretbar sein, auch wenn eine zusätzliche diagnostische Gelenkanästhesie unterbleibt.

2

Ein Behandlungsfehler wegen unterlassener Rasur der Injektionsstelle liegt nicht vor, wenn nach dem maßgeblichen fachlichen Standard eine Rasur nicht erforderlich ist und sogar infektionsfördernde Hautreizungen verursachen kann.

3

Ein Tierarzt muss den Tierhalter vor einer intraartikulären Injektion über das Risiko einer Gelenkinfektion und über vorhandene Behandlungsalternativen beraten; eine bloße Unterstellung besonderer Sachkunde des Halters ersetzt eine Aufklärung nicht ohne Vergewisserung über dessen Kenntnisstand.

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Eine Haftung wegen Aufklärungsversäumnisses setzt im tierärztlichen Behandlungsvertrag voraus, dass der Tierhalter darlegt und beweist, bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff nicht eingewilligt zu haben.

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Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz zu weiteren Aufklärungspflichten oder zu erstmals behaupteten Behandlungsfehlern ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 531 Abs. 2, 533 ZPO zuzulassen; andernfalls bleibt es unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 533 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2 O 178/10

Tenor

Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 06.04.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Drittwiderbeklagte trägt – insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Kläger – 4 % der Gerichtskosten und der dem Beklagten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die weitergehenden Kosten hat der Kläger zu tragen.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

2

A.

3

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte sind Eheleute. Sie waren gemeinsam Züchter und Eigentümer des am 4.6.2001 geborenen Dressurpferdes „Umpire“. Am 16.2.2007 stellte die Drittwiderbeklagte das Tier in der seinerzeit von den beiden Beklagten betriebenen Tierklinik K… vor, weil sie bei einer Übung eine Empfindlichkeit im Bereich der rechten vorderen Extremität bemerkt hatte. Die Beklagte zu 2) untersuchte das Pferd, dem zum Abschluss eine Injektion in das vordere rechte Fesselgelenk verabreicht wurde. Vereinbarungsgemäß erschien die Drittwiderbeklagte am 9.3.2007 erneut mit dem Pferd in der Klinik. Bei dieser Gelegenheit stellte der Beklagte zu 1) eine geringgradige Lahmheit vorne rechts fest, die nur bei Bewegung mit Reiter auftrat; er injizierte deshalb wieder ein Corticosteroid in das betroffene Gelenk. Im Laufe des folgenden Tages verstärkte sich die Einschränkung der Beweglichkeit. Der Beklagte zu 1) suchte angesichts dieser Entwicklung am 11.3.2007 das Tier im Stall der Eigentümer auf; er entnahm dem Gelenk Flüssigkeit und empfahl eine stationäre Therapie. Das Pferd wurde deshalb in die Klinik gebracht und dort bis zum 2.4.2007 behandelt. Nach einer vorübergehenden Entlassung wurde es am 7.4.2007 wieder aufgenommen. In der Folge gelang es nicht, die vorhandene Entzündung in den Griff zu bekommen. Man riet den Eigentümern wegen der aussichtlosen Prognose wiederholt zu einer Euthanasie, die letztlich im Juni 2007 erfolgte. Der Beklagte zu 1) erteilte über die von der Klinik erbrachten Leistungen unter dem 12.9.2007 drei Rechnungen über insgesamt 8.086,96 € (62 ff GA), die nicht beglichen wurden.

4

Der Kläger macht – teils aus eigenem Recht, teils im Anschluss an eine Abtretungsvereinbarung vom 21.4.2010 (123 GA) – Ersatzansprüche der Eigentümer geltend. Er hat behauptet, das Pferd sei am 16.2.2007 zur Abklärung einer bei einem bestimmten Bewegungsablauf aufgetretenen, kaum wahrnehmbaren Empfindsamkeit in der Tierklinik vorgestellt worden. Die Beklagte zu 2) habe eine klinische Untersuchung, eine Sonographie und eine Röntgenkontrolle vorgenommen, ohne einen konkreten pathologischen Befund zu erheben; sie habe anschließend empfohlen, dem Tier Ruhe zu geben, es im Schritt zu führen und die weitere Entwicklung abzuwarten. Als sie das beabsichtigte Vorgehen mit dem Beklagten zu 1) besprochen habe, habe dieser ohne ergänzende Untersuchung den Standpunkt vertreten, es sei eine intraartikuläre Injektion zwingend erforderlich; er habe deshalb eine entsprechende Behandlung vorgenommen, ohne die Einstichstelle zu reinigen, zu rasieren und zu desinfizieren; auch habe er die Drittwiderbeklagte nicht über die mit der Maßnahme verbundenen Vor- und Nachteile informiert. Bei der Wiedervorstellung am 9.3.2007 habe der Beklagte zu 1) ohne vorherige Untersuchung und unter Missachtung der sterilen Kautelen eine weitere Injektion mit einem Corticosteroid verabreicht. Am folgenden Tag sei das Pferd stocklahm gewesen. Am 11.3.2007 sei der Tierarzt unerwartet auf dem Hof der Eigentümer erschienen und habe das Gelenk – erneut ohne jegliche Desinfektion - punktiert, um die dabei entnommene Flüssigkeit in einem Labor untersuchen zu lassen; gleichzeitig habe er eine stationäre Unterbringung empfohlen. Als das Pferd am 2.4.2007 entlassen worden sei, habe es weiter gelahmt, so dass man es am 7.4.2007 erneut in die Klinik habe bringen müssen; bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte zu 1) zugesagt, die Behandlung auf seine Kosten vornehmen zu wollen. Letztlich habe sich eine nicht beherrschbare Infektion ausgebreitet, welche die Euthanisierung des Tieres unumgänglich gemacht habe. Diese Entwicklung sei auf grobe Versäumnisse in der Klinik zurückzuführen. Das Pferd habe mit großem Erfolg an Dressurwettbewerben teilgenommen und sei 200.000 € wert gewesen. Neben der Zahlung dieses Betrages seien die Beklagten verpflichtet, die Röntgenaufnahmen sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchung herauszugeben; schließlich seien vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.428,48 € (vgl. 14 GA) zu erstatten.

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Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten. Sie haben geltend gemacht, man habe bereits bei der ersten Untersuchung am 16.2.2007 eine deutliche Stützbeinlahmheit vorne rechts festgestellt. Bei der Röntgenkontrolle habe sich kein eindeutiger Befund ergeben; die Sonographie habe eine geringgradig gefüllte Sehnenscheide gezeigt. Zur weiteren Abklärung seien eine tiefe palmare Nervenanästhesie (TPA), sodann eine mittlere palmare Nervenanästhesie (MPA) und schließlich eine Interosseusanästhesie durchgeführt worden; da nach der letzten Untersuchung keine Lahmheit mehr zu erkennen gewesen sei, habe man zutreffend die Ursache der Lahmheit im Bereich des Fesselgelenks vermutet. Man habe das Ergebnis der Diagnostik mit der Drittwiderbeklagten besprochen und ihr zur weiteren Abklärung eine Fesselgelenksanästhesie empfohlen, die am folgenden Tag vorgenommen werden solle. Dies habe die Eigentümerin abgelehnt und auf einer sofortigen Behandlung des Gelenks bestanden. Angesichts dessen habe man mit ihr die beiden Möglichkeiten einer systemischen medikamentösen Behandlung oder einer – mit einem gewissen Infektionsrisiko verbundenen – Injektion in das Gelenk erörtert. Die Drittwiderbeklagte habe sich für die Spritze entschieden, da sie sich hiervon einen schnelleren Heilungsverlauf versprochen habe. Sodann habe die – an diesem Tag allein mit der Behandlung befasste – Beklagte zu 2) nach vorheriger Reinigung und Desinfektion der Einstichstelle 3 ml HY 50 appliziert. Bei der Wiedervorstellung vom 9.3.2007 habe eine klinische Untersuchung ergeben, dass das Pferd unter dem Reiter in der Linkstraversale weiter vorne rechts unter einer geringgradigen Lahmheit litt; die Drittwiderbeklagte habe daraufhin eine Wiederholung der Injektionsbehandlung gewünscht; diese sei sodann unter sterilen Bedingungen durchgeführt worden. Als man ihm eine Verschlechterung des Zustands mitgeteilt habe, sei der Beklagte zu 1) am 11.3.2007 auf dem Hof des Klägers erschienen und habe das Gelenk unter Beachtung der einschlägigen Hygienebestimmungen punktiert; die Untersuchung der entnommenen Flüssigkeit in dem klinikeigenen Labor habe eine deutliche Erhöhung der Leukozytenzahl ergeben. Sodann sei das Tier mit Erfolg stationär antibiotisch behandelt worden; bei der Entlassung vom 2.4.2007 sei der Zustand deutlich gebessert und das rechte Vorderbein gut belastbar gewesen. Als das Pferd am 7.4.2007 erneut vorgestellt worden sei, habe man eine Verschlechterung festgestellt. Eine Computertomographie habe am 14.5.2007 einen cystoiden Defekt am MC III ergeben; dieser sei Grund für die Lahmheit und das Entzündungsgeschehen gewesen; wegen der ungünstigen Prognose habe der Beklagte zu 1) bereits am 19.5.2007 die Euthanasierung empfohlen.

6

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte zu 1) die Begleichung der offenstehenden Rechnungen in Höhe von insgesamt 8.086,96 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 603,70 € verlangt.

7

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte sind diesem Begehren entgegen getreten. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und zudem den Grund des Vergütungsanspruchs bestritten. Die Behandlung sei nicht indiziert gewesen und ohne die erforderliche Einwilligung  fehlerhaft durchgeführt worden.

8

Die 2. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Kleve hat die Parteien angehört (235 ff, 239 f GA), durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens (212 ff GA), durch Vernehmung von Zeugen (237 ff GA) sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. Schüle (239 R ff GA) Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 6.4.2011 (302 ff GA) der Widerklage unter Abweisung der Klage stattgegeben.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgen. Sie beanstanden die Unvollständigkeit der von der Beklagten zu 2) am 16.2.2007 vorgenommenen Diagnostik; sie habe sich ohne zuverlässigen Befund für die denkbar gefährlichste Behandlungsvariante entschieden. Am 9.3.2007 habe der Beklagte zu 1) das Pferd nur traben lassen und die Ursache der geringradigen Lahmheit nicht erforscht; seine Entscheidung für eine erneute intraartikuläre Injektion habe deshalb keine tragfähige Grundlage gehabt; eine solche Maßnahme wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nur bei einer – lediglich denkbaren, nicht aber nachgewiesenen – Arthritis angebracht gewesen, wobei die Erfolglosigkeit der Spritze vom 16.2.2007 zu einem zurückhaltenden Verhalten hätte Anlass geben müssen. Den Beklagten sei außerdem eine Verletzung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht vorzuwerfen. Der Sachverständige habe deutlich gemacht, dass die intraartikuläre Injektion die riskanteste therapeutische Maßnahme gewesen sei; wesentlich ungefährlicher wären eine orale Medikation oder eine Applikation über Umschläge gewesen; auch hätte am 16.2.2007 die Verordnung von Ruhe ausgereicht. Eine Aufklärung über diese Alternativen oder über die Gefährlichkeit der invasiven Injektion habe nicht stattgefunden; das Fehlen einer diesbezüglichen Dokumentation spreche dafür, dass die erforderlichen Informationen nicht erteilt worden seien; zu Unrecht werde bei Sportreitern die Kenntnis der Risikosituation unterstellt. Angesichts der Geringfügigkeit der Lahmheit wäre es im Falle einer umfassenden Aufklärung nicht zu einer Einwilligung in die bedrohliche Maßnahme gekommen. Vorzuwerfen sei den Beklagten ferner, dass man das Fesselgelenk vor der Verabreichung der Spritzen nicht rasiert habe; auch sei weder vor den Injektionen noch vor der späteren Punktion des Gelenks eine Desinfektion der Einstichstelle vorgenommen worden. Schließlich sei ausweislich des Privatgutachtens des Tierarztes Dr. H… die Behandlung nach Feststellung der aggressiven Infektion unzulänglich gewesen. Ein Vergütungsanspruch stehe dem Beklagten zu 1) nicht zu; er habe am 11.3.2007 ausdrücklich erklärt, er werde den Zustand des Pferdes bessern und die mit der Behandlung verbundenen Kosten selbst tragen; folgerichtig habe er die Vergütung erst im Laufe des Prozesses geltend gemacht, um die Drittwiderbeklagte als Beweismittel auszuschalten.

10

Der Kläger  beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 06.04.2011,

12

1.

13

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 200.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.07.2007 zu zahlen;

14

2.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.428,48 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.

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Gemeinsam mit der Drittwiderbeklagten beantragt der Kläger ferner,

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                      unter entsprechender Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, die

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                      Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Den Vortrag zu behaupteten Versäumnissen bei der Behandlung der eingetretenen Infektion sehen sie als verspätet und damit unbeachtlich an (GA 436)

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Der Senat hat durch Anhörung des Sachverständigen Dr. E… Sch… ergänzend Beweis erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 02.04.2012 (GA 497-510) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

24

B.

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Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

26

I.

27

Die auf die Zahlung von Schadenersatz wegen der Euthanasierung des Pferdes „Umpire“ gerichtete Klage ist unbegründet. Auch die ergänzende Erörterung der für die Entscheidung wesentlichen veterinärmedizinischen Aspekte mit dem Sachverständigen Dr. Sch… rechtfertigt nicht die Annahme tierärztlicher Versäumnisse der Beklagten bei der Behandlung des Pferdes. Eine Haftung der Beklagten kommt auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über die mit der durchgeführten Injektionsbehandlung verbundenen Risiken sowie über mögliche Behandlungsalternativen in Betracht.

28

1.

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Das tierärztliche Vorgehen der Beklagten zur Behandlung der bei dem Pferd festge-stellten Lahmheitserscheinungen war nach der Beurteilung des SachverständigenDr. Sch… sachgerecht und vertretbar: Zur Feststellung der Ursache der als geringgradig angesehenen Lahmheit im Bereich des rechten Vorderbeins erfolgte am 16.02.2007 durch die Beklagte zu 2) eine in entsprechenden Fällen übliche klinische und bildgebende Untersuchung. In Verbindung mit dem Ergebnis der darüber hinaus durchgeführten Leitungsanästhesien zur örtlichen Schmerzausschaltung war auf eine Beeinträchtigung im unmittelbaren Bereich des Fesselgelenks zu schließen. Diese Verdachtsdiagnose rechtfertigte - so der Sachverständige – die unmittelbar am 16.02.2007 durchgeführte und am 09.03.2007 wiederholte intraartikuläre Injektionsbehandlung. Zwar wäre zur Absicherung des Befundes noch eine intraartikulären Anästhesie des Fesselgelenks möglich gewesen; Dr. Sch… hat allerdings deutlich gemacht, dass es aus tiermedizinischer Sicht vertretbar war, von einer solchen, der Befundeingrenzung dienenden weiteren Diagnosemaßnahme abzusehen: Diese hätte eine weitere risikobehaftete Punktion bedeutet und wäre für die letztlich durchzuführende Behandlung nicht entscheidend gewesen. Der Sachverständige hat dies anschaulich damit erläutert, dass nicht nur bei einem positiven Ergebnis der Fesselgelenksanästhesie, das eindeutig für eine Pathologie des Gelenkes gesprochen hätte, sondern auch im Falle eines negativen Verlaufs die intraartikuläre Injektionsbehandlung sinnvoll gewesen wäre, weil hierdurch nicht nur das Gelenk selbst, sondern auch der eventuell betroffene Weichteilbereich medikamentös behandelt werden konnte. Dr. Sch… hat im Übrigen keinen Zweifel daran gelassen, dass bei Feststellung entsprechender Lahmheitserscheinungen eines Pferdes die Behandlung mit intraartikulären Injektionen die wirksamste und die auch am weitesten verbreitete Behandlungsmethode darstellt. Er hat zwar als alternativ mögliche Maßnahmen auch auf die Möglichkeit einer Ruhigstellung des Tieres sowie auf eine Salben- bzw. Tablettenbehandlung hingewiesen, jedoch deutlich gemacht, dass hierdurch – sofern überhaupt – eine zeitnahe Heilung in keinem Fall hätte erreicht werden können. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf den von der Drittwiderbeklagten bei ihrer Anhörung bestätigten bereits für den 17.03.2007 vorgesehenen erneuten Sporteinsatz des Pferdes bei den niederländischen Meisterschaften hat der Sachverständige es als nachvollziehbar angesehen, dass andere Behandlungsalternativen letztlich nicht ernsthaft erwogen wurden.

30

2.

31

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass sich Versäumnisse bei der Durchführung der Injektionsbehandlung nicht feststellen lassen:

32

a)

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Der von dem Kläger erhobene Vorwurf der Nichteinhaltung steriler Kautelen bei den durchgeführten Injektionen ist bereits aufgrund der Einlassung der Drittwiderbeklagten bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht (Sitzungsniederschrift v. 17.02.2011, Seite 3 bis 6 = GA 235, 236R) widerlegt: Die Drittwiderbeklagte hat dabei beschrieben, dass die Beklagte zu 2) vor der von ihr am 16.02.2007 durchgeführten Injektion die Einstichstelle gesäubert und desinfiziert hatte. Zwar hat sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei der von ihm am 09.03.2007 durchgeführten erneuten Injektionsbehandlung dem Säubern und der Desinfektion weniger Aufmerksamkeit geschenkt, diese Maßnahmen seien nicht so sorgfältig erfolgt, wie es am 16.02.2007 der Fall war; diese nicht durch Beweismittel bestätigte Wertung rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass die Desinfektion insgesamt unzureichend war, zumal der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung vor dem Landgericht auf die Einhaltung des hausinternen Standards bei der Vorbereitung entsprechender Injektionen, der eine Säuberung der Punktionsstelle mit Alkohol und eine Desinfektion mit Jod beinhalte, bestanden hat (a.a.O., Seite 11, 12 = GA 239, 239R).

34

b)

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Auch das weitere Vorgehen bei der Durchführung der Injektionen durch die Beklagten entsprach nach Darstellung des Sachverständigen dem tiermedizinischen Standard. In seinem schriftlichen Gutachten vom 14.01.2011 (GA 212 ff.) hat der Sachverständige Dr. Sch… unter Hinweis auf die Entwicklung des intraartikuläre Injektionen betreffenden Behandlungsstandards überzeugend deutlich gemacht, dass eine vorhergehende Rasur des Punktionsbereichs nicht erforderlich und ihr Unterbleiben deshalb nicht fehlerhaft war. Die Erläuterungen in der von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten mit Schriftsatz vom 17.04.2012 vorgelegten Kurzabhandlung zur „orthopädischen Erstversorgung beim Pferd“ stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Dort wird zwar ohne nähere Erläuterung darauf hingewiesen, dass bei Gelenkanästhesien u.a. ein Rasieren bzw. ein Scheren der Injektionsstelle zu empfehlen ist; dies besagt aber nicht, dass das Unterbleiben einer solchen Maßnahme im Einzelfall als Behandlungsfehler anzusehen ist. Dr. Sch… beschreibt in seinem Gutachten ausführlich, dass die Rasur der Injektionsstelle in der Vergangenheit tatsächlich als erforderlich angesehen wurde; von einer solchen Maßnahme wurde – so der Sachverständige – im Laufe der Zeit allerdings überwiegend abgesehen, nachdem Untersuchungen gezeigt hatten, dass es hierdurch zu das Infektionsrisiko erhöhenden Hautreizungen kommen kann.

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c)

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Nicht bewiesen haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte ferner, dass der Beklagte zu 1) bei der von ihm am 11.03.2007 durchgeführten Punktion zur Entnahme von Gelenkflüssigkeit die hierbei erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen unterlassen hatte. Der - nicht durch Beweismittel bestätigten - entsprechenden Darstellung der Drittwiderbeklagten haben die Beklagten ausdrücklich widersprochen.

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Ungeachtet dessen ist die Frage der ausreichenden Desinfektion der Punktionsstelle am 11.03.2007 für die Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung: Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es, wie das von dem Beklagten zu 1) als geschwollen beschriebene Fesselgelenk und die weitere Entwicklung belegen, zu diesem Zeitpunkt bereits zu einer Infektion gekommen war, die sich in der Folgezeit weiter ausbreitete; Anhaltspunkte dafür, dass sich das Krankheitsbild aufgrund der am 11.03.2007 vorgenommenen Punktion verschlimmert hatte, liegen nicht vor.

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3.

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Schadenersatzansprüche stehen dem Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsversäumnisses zu:

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Nach gefestigter Rechtsprechung muss ein Tierarzt, der es seinem Auftraggeber gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln, diesen über die Behandlungsmethoden und ihre Risiken sowie die Erfolgsaussichten der Therapie beraten. Gibt es mehrere Behandlungsmethoden der Wahl, müssen auch die Alternativen Gegenstand der Erörterung sein, weil der Auftraggeber nur dann abwägen kann, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen wünschenswert ist und in welche Art von Eingriff er einwilligen will. Verletzt der Tierarzt diese Pflichten schuldhaft, entstehen gegen ihn vertragliche Schadenersatzansprüche seines Auftraggebers (BGH NJW 1980, 1904).

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Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten wegen einer Aufklärungspflichtverletzung in erster Linie mit der Begründung verneint, der auch insoweit beweispflichtige Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass die zu fordernde Belehrung nicht erfolgt war. Dieser Beurteilung kann angesichts der Einlassung der Beklagten zu 2) bei ihrer Anhörung vor dem Senat allerdings nicht gefolgt werden:

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch… handelt es sich bei der Durchführung intraartikulärer Injektionen zur Behandlung von Lahmheitserscheinungen zwar um eine gängige und in der Tiermedizin anerkannte Therapiemaßnahme, in die der Halter des Pferdes allerdings nur wirksam einwilligen kann, wenn er zuvor insbesondere über das damit verbundene Risiko der Gelenkinfektion und deren Folgen aufgeklärt wurde. Diesen Anforderungen an eine Aufklärung hat die Beklagte zu 2) ihrer eigenen Darstellung zufolge nicht genügt: Danach will sie der Drittwiderbeklagten aufgrund der hohen Qualität des Pferdes und des kurzfristig vorgesehenen weiteren Sporteinsatzes als einzigen sinnvollen Therapieansatz die Injektionsbehandlung empfohlen haben, ohne ausführlich auf die damit möglicherweise verbundenen nachteiligen Konsequenzen hinzuweisen. Ihrer eigenen Darstellung zufolge wurde die Frage möglicher Risiken im Rahmen der Untersuchung des Pferdes als untergeordnet dargestellt; zwar habe sie möglicherweise kurz auf entsprechende Risiken hingewiesen, aus ihrer Sicht sei die Drittwiderbeklagte als Züchterin allerdings ausreichend kompetent gewesen, um die Situation selbst zutreffend einschätzen zu können. Dass letzteres tatsächlich der Fall war, und dass eine weitergehende Aufklärung deshalb entbehrlich war, lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen. Dafür mag zwar die Darstellung der Beklagten sprechen, wonach die Drittwiderbeklagte Pferde national und international in der Dressur auf höchstem Niveau vorstellt und trainiert sowie selbst Pferde züchtet und bewertet. Ferner mag dafür die von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten bestrittene Darstellung sprechen, wonach das Pferd „Umpire“ im Jahr 2005 in der Klinik der Beklagten bereits mittels intraartikulärer Gelenkinjektion behandelt worden sei. Dennoch belegen diese Umstände nicht zwingend, dass der Drittwiderbeklagten sämtliche mit einer intraartikulären Injektion verbundenen Risiken tatsächlich bewusst waren. Dass sie sich über einen entsprechenden Kenntnisstand der Drittwiderbeklagten vergewissert hatte, lässt sich den Ausführungen der Beklagten zu 2) nicht entnehmen.

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Das danach anzunehmende Aufklärungsversäumnis der Beklagten zu 2) rechtfertigt dennoch weder ihre noch die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1). Eine Haftung wegen einer unzureichenden Aufklärung im tierärztlichen Bereich kommt nach herrschender Rechtsprechung nämlich nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber darlegt und beweist, dass der vorgenommene Eingriff bei sachgemäßer Belehrung unterblieben wäre. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt.

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Der Sachverständige Dr. Sch… hat – wie bereits dargestellt - mehrfach deutlich gemacht, dass es sich bei der durchgeführten Injektionstherapie um eine zur Behandlung von Lahmheitserscheinungen bei Sportpferden gängige und um die insoweit wirksamste Therapie handelt, die wegen der Infektionsgefahr zwar ein höheres Risiko als die bloße Ruhigstellung des Pferdes oder die Tablettengabe beinhaltet, dass Komplikationen bei regelgerechtem Vorgehen allerdings eher selten vorkommen. Alleine bei Durchführung einer intraartikulären Injektionsbehandlung konnte ferner mit einer kurzfristigen Wiederherstellung des Pferdes zu der geplanten Teilnahme an den am 17.03.2007 stattfindenden niederländischen Meisterschaften gerechnet werden. Unter diesen Umständen liegt die Annahme eher fern, die Drittwiderbeklagte hätte durch den bloßen Hinweis auf die Möglichkeit nicht auszuschließender, aber doch selten vorkommender Komplikationen nach der Durchführung intraartikulärer Injektionen auf diese Behandlungsmethode verzichtet. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass sie dem Beklagten zu 1) hinsichtlich seiner tierärztlichen Fähigkeiten nach eigenen Angaben ein absolutes Vertrauen entgegenbrachte, weshalb sie auch sogleich nach dem Auftreten der Beschwerdesymptomatik dessen Klinik und nicht einen in den Niederlanden ansässigen Tierarzt aufsuchte. Die von der Drittwiderbeklagten angenommene hohe Kompetenz der Klinik und das dem Beklagten zu 1) gegenüber entgegengebrachte hohe Vertrauen rechtfertigt die Annahme, dass sie nach entsprechender Aufklärung einer Empfehlung zur Durchführung der in Fällen von Lahmheitserscheinungen üblichen Injektionstherapie auch in Kenntnis des damit verbundenen Risikospektrums gefolgt wäre.

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Der erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 17.04.2012 vorgebrachte Einwand des Klägers und der Drittwiderbeklagten, es hätte vor der Durchführung der Injektionsbehandlung auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass die injizierten Medikamente „Hyaluronsäure“ und „Metacam“ den Bestimmungen zum Dopingverbot unterlagen und ihre Verabreichung deshalb einer Teilnahme an dem für den 19.03.2007 vorgesehenen Turnier entgegengestanden hätten, ist neu und deshalb nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen nämlich nicht vor, dass der diesem Berufungsangriff zugrundeliegende Sachvortrag in erster Instanz ohne Nachlässigkeit unterblieben war (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Bereits mit der Klageerwiderung hat der Beklagte zu 1) vorgetragen, die Drittwiderbeklagte habe eine sofortige Behandlung des Fesselgelenks deshalb gewünscht, weil sie möglichst schnell mit dem Pferd wieder starten wollte. Damit wurde die Frage einer kurzfristigen Turnierteilnahme bereits erstinstanzlich thematisiert. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte geben keine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum unter diesen Umständen nicht bereits in erster Instanz zur Frage einer etwaigen Kontraindikation einer Injektionsbehandlung wegen eines sich daraus ergebenden Dopingverdachtes vorgetragen wurde.

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Im Übrigen gibt der neue Vortrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten auch sachlich keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Sachverständige Dr. Sch… hat deutlich gemacht, dass die Karenzzeit zum Abbau der dopingwirksamen Wirkstoffe 7 Tage beträgt, so dass weder die am 16.02. noch die am 09.03.2007 erfolgte Behandlung einer Teilnahme an dem Turnier zwingend entgegengestanden hätte. Die abweichende Behauptung, die Karenzzeit betrage 4 Wochen (Seite 2 des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Dr. F… v. 17.04.2012) stellt bloßen Parteivortrag dar und rechtfertigt aufgrund der eindeutigen Stellungnahme von Dr. Sch… keine ergänzende Begutachtung.

48

4.

49

Soweit der Kläger und die Drittwiderbeklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten des niederländischen Tierarztes Dr. H… (GA 395 ff) erstmals mit der Berufung geltend machen, die Behandlung der eingetretenen Infektion sei durch den Beklagten zu 1) fehlerhaft erfolgt, ist ihr Vorbringen ebenfalls gemäß § 533 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen: Erstinstanzlich wurde den Beklagten lediglich vorgeworfen, für den Eintritt der Infektion verantwortlich zu sein. Durch die Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. H… wird nunmehr ein gänzlich neuer medizinischer Sachverhalt thematisiert, der sich erstmals mit den einzelnen Behandlungsmaßnahmen zur Beherrschung des Infektionsgeschehens befasst. Den entsprechenden Sachverhalt hätten der Kläger und die Drittwiderbeklagte bereits in erster Instanz vortragen können. Die zunächst in niederländischer Sprache gefertigte erste Fassung des Gutachtens lag ihnen bereits im Juni 2007 vor (Darstellung des Klägervertreters gemäß Schriftsatz v. 20.07.2011, GA 394). Danach wussten sie bereits zu dieser Zeit von den durch Dr. H… beanstandeten Therapiemaßnahmen. Dann aber ist es als nachlässig anzusehen, wenn das Gutachten erstmals im Berufungsverfahren vorgelegt wird.

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II.

51

Der Widerklage, mit der der Beklagte zu 1) die unter dem 12.09.2007 mit 8.086,96 € in Rechnung gestellten Kosten zur Behandlung des Pferdes „Umpire“ in dem Zeitraum vom 11.03. bis 09.07.2007 geltend macht, hat das Landgericht zu Recht stattgegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Hinsichtlich ihrer Verurteilung wenden sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte mit der Berufung alleine gegen die Annahme des Landgerichts, sie hätten den von ihnen behaupteten Verzicht des Beklagten zu 1) auf die Geltendmachung der entsprechenden Forderung nicht bewiesen. Dieser Einwand ist nicht berechtigt; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden: Zwar hat die Zeugin C… van B… - Schwester der Drittwiderbeklagten - ausgesagt, der Beklagte zu 1) habe ihr bei ihrer telefonischen Nachfrage nach dem Gesundheitszustand des Pferdes „Umpire“ mitgeteilt, er werde die weiteren Kosten der Behandlung übernehmen. In nicht zu beanstandender Weise geht das Landgericht allerdings davon aus, dass diese Aussage nicht hinreichend verlässlich ist, um die Entscheidung alleine auf sie zu stützen. Dabei stellt die Kammer zu Recht darauf ab, dass es – auch von Seiten der Zeugin - keine plausible Erklärung dafür gibt, warum der Beklagte zu 1) auf ihre alleinige Frage nach dem Gesundheitszustand des Pferdes von sich aus auf die Behandlungskosten und deren Übernahme durch ihn persönlich zu sprechen gekommen sein soll. Hinzu kommt, dass die Zeugin keine genaue Erinnerung mehr an das Gespräch hatte und nicht einmal mitteilen konnte, wann es stattgefunden hatte.

52

C.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

56

Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000,- €;

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die Beschwer der Drittwiderbeklagten liegt und 20.000,- €.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:

59

-          Berufung des Klägers:                     208.086,96 €

60

-          Berufung der Drittwiderbeklagten:       8.086,96 €