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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 46/04·15.09.2004

Berufung wegen Aufklärungsmangel nach Karpaltunnel-Operation zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung vor zwei Karpaltunnel-Operationen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Das OLG hält die Behauptung eines plausiblen Entscheidungskonflikts für nicht überzeugend; Einverständniserklärung und Gutachten sprechen für eine ordnungsgemäße Aufklärung. Verfahrensfehler des LG führten nicht zum Erfolg der Berufung.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen nicht plausibel dargelegtem Entscheidungskonflikt zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsfehlers muss der Patient substantiiert darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Eingriff Abstand genommen hätte (Entscheidungskonflikt).

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Hingegen sind nachträgliche Angaben des Geschädigten, die von den späteren Beschwerden geprägt sind, für die Glaubhaftmachung eines hypothetischen Ablehnungsentscheids ohne weitere Indizien nicht ausreichend.

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Ein von der Klägerin unterzeichnetes Aufklärungsformular mit einer hinreichenden Risikoaufzählung, das durch ein sachverständiges Gutachten als ordnungsgemäß bewertet wird, begründet eine gewisse Wahrscheinlichkeit ordnungsgemäßer Aufklärung und entkräftet die Darlegungs- und Beweislast des Klägers.

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Wenn die schriftliche und die im Verfahren vorliegenden Beweisergebnisse zur Überzeugungsbildung nicht ausreichen, hat das Gericht bei Bedarf die Möglichkeit, eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO in Betracht zu ziehen; ein Verfahrensfehler kann die Anwendbarkeit des Ausschlusses nach § 531 Abs. 2 ZPO beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 531 Abs. 2 ZPO§ 448 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., die Richterin am Oberlandesgericht S.-B. und den Richter am Oberlandesgericht T.

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das 02.03.2004 verkün-dete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Zustands nach einer operativen Carpaltunntelspaltung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, sie sei über den durchgeführten Eingriff unzureichend aufgeklärt gewesen. Wäre ihr bewusst gewesen, dass der Eingriff kaum geeignet gewesen sei, ihr Beschwerdebild zu verbessern, hätte sie mit Sicherheit von der Durchführung einer Operation abgesehen und sich für die Fortsetzung der konservativen Therapie entschieden.

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Nachdem das Landgericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 dazu angehört hatte, wie sie sich verhalten hätte, wenn sie vor der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, hat der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.02.2004 geltend gemacht, die Angaben der Klägerin im Hinblick auf diese Frage seien nicht plausibel, da nicht zu übersehen gewesen sei, dass die Klägerin in ihren Ausführungen deutlich von dem nunmehr eingetretenen Schaden geprägt gewesen sei.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung schon nicht plausibel dargelegt habe. Darüber hinaus habe sie nicht den Nachweis geführt, dass die durch den Beklagten durchgeführte Behandlung zu einer Verschlechterung ihres Beschwerdebildes geführt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie eine Rechtsverletzung des Landgerichts rügt.

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Die Klägerin beantragt,

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teilweise abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gericht gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 4.601,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal zur weiteren Verhandlung über den in der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz gestellten Klageantrag zu Ziff. 1 zurückzuverweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich darauf, die der Klägerin erteilte Aufklärung sei hinreichend gewesen; außerdem sei ein Entscheidungskonflikt nicht nachvollziehbar, da für den Fall des Unterbleibens der Operation gravierende Folgen zu erwarten gewesen seien.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten für die Folgen der am 18.11.1999 und 26.01.2000 vorgenommenen Eingriffe im Ergebnis zu Recht verneint.

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In zweiter Instanz geht es nur noch um eine Haftung des Beklagten für einen etwaigen Aufklärungsmangel gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB (a.F.). Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts zwar nicht rechtsfehlerfrei. Da der Beklagte sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht auf eine hypothetische Einwilligung berufen hatte, durfte das Landgericht die Haftung ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mit der Begründung ablehnen, die Klägerin habe einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt.

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Dies verhilft der Berufung indessen nicht zum Erfolg, da der Beklagte sich in zweiter Instanz ausdrücklich darauf berufen hat, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin von dem Eingriff bei zutreffender Aufklärung Abstand genommen hätte. Mit diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da das Vorgehen des Landgerichts verfahrensfehlerhaft war. Da sich der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht auf eine hypothetische Einwilligung berufen hatte, hätte das Landgericht die Frage der hinreichenden Aufklärung nicht offen lassen dürfen. Da das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.02.2003 für die Überzeugungsbildung insoweit nicht ausreichte, weil die Angaben der Zeugin weitgehend unergiebig waren, hätte Anlass bestanden, eine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen gemäß § 448 ZPO in Betracht zu ziehen. Auf der Rückseite der von der Klägerin unterschriebenen Einverständniserklärung vom 11.06.1999 befinden sich unter der Überschrift "mündlich erklärten Risiken" u.a. Hinweise auf Wundinfekte, Nervschäden, Morbus Sudek sowie darauf, dass die Nervstörung durch Zucker (Diabetes) verursacht worden sein könne. Diese Risikoaufzählung hat der Sachverständige Dr. S. in seinem schriftlichen Gutachten als ausreichend und ordnungsgemäß angesehen. Angesichts dessen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist, so dass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen vorgelegen haben. Zu diesem Zweck hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, mit der Folge, dass dann auch das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 13.02.2004 zu berücksichtigen gewesen wäre.

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In der Sache hat das Landgericht zutreffend das Vorliegen eines plausiblen Entscheidungskonflikts verneint. Die protokollierten Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 10.02.2004 zeigen, dass ihre Ablehnung des Eingriffs durch die nunmehr bestehenden Beschwerden geprägt ist. Dort hat die Klägerin nämlich angegeben, sie hätte sich auf keinen Fall operieren lassen, insbesondere wenn sie gewusst hätte, was später daraus wird. Andererseits hat sie bekundet, wenn man ihr im Vorfeld gesagt hätte, es würde auf jeden Fall zur Heilung kommen, hätte sie den Eingriff durchführen lassen. Wie der Sachverständige Dr. S. ausgeführt hat, besteht bei der Operation eine günstige Nutzen-Risiko-Konstellation und vor der Operation war auch nicht zu erwarten, dass durch den Eingriff eine Verschlechterung eintreten würde. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass es bei einem Verzicht auf die Operation zu irreversiblen Schäden kommen kann, ist nicht rational nachvollziehbar, dass die Klägerin den Eingriff abgelehnt hätte. Auch die Berufungsbegründung enthält hierfür keine plausible Begründung.

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Da der Rechtsstreit nunmehr entscheidungsreif ist, kommt die von der Klägerin hilfsweise beantragte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nicht in Betracht.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000 EUR.

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Streitwert: EUR 4.601,63.