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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 41/02·12.02.2003

Arzthaftung: Aufklärungsfehler bei Radiusfraktur; Assistenzarzt haftet nur für Reposition ohne Narkose

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer distalen Radiusfraktur machte die Klägerin Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden wegen konservativer Behandlung und fehlender Aufklärung geltend. Das OLG verneinte eine Haftung des Assistenzarztes für Methodenwahl und Aufklärung, bejahte aber einen Behandlungsfehler wegen Reposition ohne Betäubung (250 EUR). Gegen den nachbehandelnden Arzt wurde ein Haftungsgrund mangels Pflicht zur sofortigen OP-Empfehlung bei 10°-Abkippung verneint. Die Krankenhausträgerin haftet dem Grunde nach auf Ersatz materieller Schäden wegen unterlassener Aufklärung über die OP als Methode der Wahl.

Ausgang: Berufung des Assistenzarztes überwiegend erfolgreich; Schmerzensgeld auf 250 EUR reduziert, Feststellung nur gegen Krankenhausträgerin, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Assistenzarzt, der eine vom ausbildenden Facharzt vorgegebene Behandlung durchführt, darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der fachärztlichen Methodenentscheidung vertrauen; eine Pflicht zum Widerspruch besteht nur bei sich aufdrängenden Bedenken nach dem eigenen Kenntnisstand.

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Für ein Aufklärungsversäumnis über Diagnose, Behandlungsalternativen sowie Chancen und Risiken haftet derjenige, der die Diagnostik und Therapieentscheidung selbst trifft und verantwortet; der nachgeordnet tätige Arzt haftet hierfür grundsätzlich nicht.

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Sind mehrere Behandlungsmethoden medizinisch vertretbar und ist eine Methode als „Methode der Wahl“ mit besseren Erfolgsaussichten bei spezifischen Risiken anzusehen, ist der Patient vor Durchführung über die wesentlichen Alternativen und deren Chancen/Risiken aufzuklären.

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Unterbleibt eine gebotene Alternativenaufklärung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Patient sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung aufklärungsrichtig entschieden hätte; die Behandlerseite trägt die Beweislast für ein abweichendes hypothetisches Einverständnis.

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Bei (sekundärer) Fehlstellung nach konservativer Versorgung kann ein abwartendes Vorgehen mit zeitnaher Kontrolle und Überweisung an spezialisiertes Krankenhaus ärztlich vertretbar sein und begründet nicht ohne Weiteres eine Pflicht, sofort eine Operation zu empfehlen.

Relevante Normen
§ 611, 242, 249 ff BGB a.F.§ 823 BGB a.F.§ 91, 92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1, 100 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Tenor

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht

S.-B.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und unter Zurückweisung der Berufun-gen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1) wird das am 6. Februar 2002 ver-kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 250 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Januar 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung vom 2. Juli 1998 zu er-setzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten in beiden Instanzen werden zu 70% der Klägerin und zu 30% der Beklagten zu 1) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 2) und 3) in beiden Instanzen trägt die Klägerin; die Beklagte zu 1) trägt 30% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 18. November 1943 geborene Klägerin verletzte sich anlässlich eines häuslichen Unfalles am 2. Juli 1998 das linke Handgelenk. Sie begab sich als Kassenpatientin in das St. J. Krankenhaus in M., dessen Träger die Beklagte zu 1) ist und wurde in der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie untersucht. Aufgrund einer Röntgenaufnahme des linken Handgelenkes in zwei Ebenen wurde eine distale nach streckseitig dislozierte Radiusbasisfraktur diagnostiziert. Der Beklagte zu 2), der damals als Assistentarzt in der Klinik der Beklagten zu 1) tätig war, erörterte die Röntgenbilder mit dem Chefarzt der unfallchirurgischen Abteilung, Dr. W., und leitete gemäß der Entscheidung des Chefarztes eine konservative Therapie ein. Zunächst wurde der Arm der Patientin in einem sogenannten Mädchenfänger ausgehängt; danach erfolgte eine geschlossene Reposition unter Röntgendurchleuchtung; diese Reposition gelang erst nach mehreren Versuchen und wurde ohne Anästhesie durchgeführt. Die Patientin wurde mit einem zirkulären Unterarmgips zur Ruhigstellung versorgt und dann aus ärztlicher Betreuung entlassen. Im Arztbrief vom 3. Juli 1998 an den Orthopäden Dr. Rausch bat Dr. W. um engmaschige Röntgenuntersuchungen zur Kontrolle des Repositionsergebnisses, des weiteren heißt es dort: "Bei eintretender Sekundär-Dislozierung bitten wir um entsprechende erneute Korrektur, gegebenenfalls operative Versorgung angezeigt". Die Klägerin begab sich in die Behandlung des Beklagten zu 3) der am 7., 13. und 17. Juli Röntgenkontrollen durchführte; bei der letztgenannten Untersuchung stellte er ausweislich seiner Dokumentation eine Verschiebung des distalen Fragmentes von 100 fest. Er überwies die Patientin zu weiteren Kontrolluntersuchungen unter Übergabe der bisher von ihm gefertigten Röntgenaufnahmen in die Klinik der Beklagten zu 1), wo diese sich am 23. Juli 1998 bei Dr. W. vorstellte, der eine Dorsalabkippung des Gelenkwinkels seitlich um 150 diagnostizierte. Man entschloss sich zu einem weiteren konservativen Vorgehen und versorgte die Klägerin mit einem neuen Kunststoffgips. Anlässlich der nächsten Untersuchung im St. J. Krankenhaus zeigte sich auf der angefertigten Röntgenaufnahme nach der Dokumentation der Beklagten zu 1) eine Dorsalabkippung um 20 %. Anfang August fuhr die Klägerin in Urlaub und ließ im Kreiskrankenhaus N./O. am

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12. August 1998 eine erneute Röntgenkontrolle vornehmen; diese ergab nach dem Bericht der Klinik vom selben Tage eine Abkippung des distalen Radiusfragmentes um 300 nach dorsal.

4

Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat vorgetragen, die konservative Versorgung des Bruches durch den Beklagten zu 2) sei fehlerhaft gewesen; da auch ein Abriss der Spitze des Griffelfortsatzes der Elle vorgelegen habe - was ärztlicherseits verkannt worden sei - ,sei eine operative Einrichtung des Bruches indiziert gewesen. Überdies sei es dem Beklagten zu 2) als Fehler anzulasten, dass er die viermaligen Repositionsversuche ohne Betäubung durchgeführt und ihr, der Patientin, dadurch erheblichste Schmerzen zugefügt habe. Des weiteren hat die Klägerin sich auf ein Aufklärungsversäumnis berufen und geltend gemacht, man hätte sie bereits am 2. Juli 1999 über die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Therapien informieren und ihr mitteilen müssen, dass die Operation die Therapie der Wahl mit einer geringeren Risikobelastung und die konservative Behandlung lediglich relativ indiziert gewesen sei; sie hätte sich sodann zu einem Eingriff entschlossen. Dem Beklagten zu 3) sei vorzuwerfen, dass er sie am 17. Juli 1999 nicht auf die angesichts der auf dem Röntgenbild ersichtlichen Redislokation nunmehr erforderliche operative Einrichtung des Bruches hingewiesen und ihr diese empfohlen habe. Angesichts des weiteren Fortschreitens der Dislokation habe Dr. W. sie, die Patientin, am 23. Juli 1998 darauf hinweisen müssen, dass von einem weiteren konservativen Vorgehen keinerlei Verbesserungen zu erwarten seien, und ihr den nunmehr dringend indizierten Eingriff empfehlen müssen. Aufgrund der Versäumnisse der Beklagten sei der Bruch endgültig in einer Fehlstellung verheilt; es sei eine Verschmächtigung der Muskulatur des linken Ober- und Unterarmes, eine geringe Verdickung der Umrisszeichnungen des linken Handgelenkes, eine Sensibilitätsstörung am linken Zeigefinger sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit der Unterarmdrehung und des linken Handgelenkes und des Daumens verblieben. Sie leide unter ständigen Schmerzen im Handgelenk; die grobe Kraft der linken Hand sei vermindert; ihre Fähigkeit zur Haushaltsführung sei deswegen eingeschränkt. Zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen sei eine immaterielle Entschädigung von 12.000 DM angemessen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen Schaden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 2. Juli 1998 (Beklagte zu 1) und 2)) und 3. bis 17. Juli 1998 (Beklagter zu 3) zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei.

  1. die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen materiellen Schaden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 2. Juli 1998 (Beklagte zu 1) und 2)) und 3. bis 17. Juli 1998 (Beklagter zu 3) zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei.
7

Die Beklagten haben beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagten zu 1) und 2) haben geltend gemacht, Methode der Wahl sei die konservative Behandlung gewesen; eine Indikation zu einer Operation habe nicht vorgelegen; wegen der vorhandenen Weichteilschwellung habe sie auch keine echte Alternative zur geschlossenen Reposition dargestellt. Einer diesbezüglichen Aufklärung der Patientin habe es deswegen nicht bedurft. Auf eine Bruchspaltenanästhesie sei bewusst und sachgemäß wegen der hämatombedingten Schwellung und der Gefahr einer von außen gesetzten Infektion verzichtet worden; eine Arm-Plexus-Anästhesie habe deswegen nicht vorgenommen werden können, weil zum Zeitpunkt der Behandlung eine Nüchternheit der Klägerin nicht habe festgestellt werden können. Am 23. Juli 1998 sei die Klägerin von Dr. W. über die Fehlstellung und Möglichkeit einer operativen Korrektur informiert worden, sie habe auf diese Erläuterungen hin jedoch keinen Eingriff gewünscht. Die von der Patientin vorgetragenen körperlichen Beeinträchtigungen seien ausschließlich Folgen des Bruches selbst; sie hätten auch bei einer frühzeitigen operativen Versorgung nicht vermieden werden können.

10

Der Beklagte zu 3) hat geltend gemacht, die Dislokation habe sich erstmals in der Röntgenaufnahme vom 17. Juli 1998 gezeigt; da es sich lediglich um eine Fehlstellung von 10 0 gehandelt habe, sei ein operativer Eingriff nicht indiziert gewesen, so dass kein Anlass bestanden habe, der Patientin hierzu zu raten.

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Das Landgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben, den Beklagten zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.150 EUR verurteilt sowie die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) für materielle Schäden der Klägerin festgestellt. Im übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.

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In den Gründen hat sie ausgeführt, dem Beklagten zu 2) sei es als Behandlungsfehler zur Last zu legen, dass er den Bruch nicht operativ eingerichtet habe; ärztliche Versäumnisse des Beklagten zu 3) seien hingegen nicht festzustellen.

13

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2).

14

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihr Klagebegehren gegenüber dem Beklagten zu 3) weiter und wirft ihm erneut vor, er habe sie nicht über die gebotene Korrekturoperation informiert.

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Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner neben den beiden anderen Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.150 EUR zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 2000.

17

Der Beklagte zu 3) beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

19

Die Beklagten zu 1) und 2) wenden sich im Rahmen ihrer Berufung gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers - mit Ausnahme der Reposition ohne Narkose, wofür sie einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 250 EUR akzeptieren - und rügen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie machen geltend, der in erster Instanz eingeschaltete Prof. Dr. K. habe auch eine Indikation zu einer konservativen Behandlung für gegeben erachtet und ausdrücklich erklärt, dass die geschlossene Reposition keinen Behandlungsfehler darstelle. Soweit der Sachverständige bekundet habe, er hätte einer operativen Versorgung den Vorzug gegeben, sei dies auf seine Sicht als Orthopäde zurückzuführen; aus unfallchirurgischer Sicht sei die konservative Behandlung frischer Frakturen mit ganz erheblichen Risiken belastet und ziehe erfahrungsgemäß häufig Komplikationen nach sich. Eine Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen habe nicht bestanden, weil die konservative Versorgung unter den gegebenen Umständen die Methode der Wahl mit dem günstigsten Chance/Risiko-Verhältnis gewesen sei; zudem hätte die Klägerin sich auch bei Vorliegen gleichwertiger Alternativen für die konservative Behandlung entschieden; dies bestätige ihr Verhalten nach dem Abrutschen der Fraktur. Schließlich habe die Patientin nicht bewiesen, dass durch einen chirurgischen Eingriff ein besserer Heilerfolg herbeigeführt worden wäre; nach den Erläuterungen des Sachverständigen könne auch eine Operation dies nicht garantieren.

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Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage mit Ausnahme eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 250 EUR insgesamt abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt unter Vertiefung ihres Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts zur Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

A.

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Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist begründet; die Rechtsmittel der Klägerin und der Beklagten zu 1) haben in der Sache keinen Erfolg.

29

I.

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Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 2) ein über den Betrag von 250 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld nicht zu:

31

1.)

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Eine Haftung des Beklagten zu 2) - der am 2. Juli 1998 unstreitig noch Assistenzarzt war - aus dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers wegen einer nicht sachgerechten Methodenwahl entfällt unabhängig davon, ob das Vorgehen am Unfalltag sachgemäß war, deswegen, weil der Beklagte zu 2) mit der Wahl der Therapie nicht befasst war und sie nicht zu verantworten hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin wurde die Entscheidung, konservativ vorzugehen, nicht von ihm, sondern durch den Chefarzt Dr. W. nach Begutachtung und Erörterung der Röntgenbilder getroffen; dem Beklagten zu 2) wurde lediglich die Durchführung der geschlossenen Reposition übertragen.

33

Der Assistenzarzt, der von dem ihn ausbildenden Facharzt angewiesen wird, eine bestimmte Behandlungsmethode durchzuführen, hat dieser Anweisung in der Regel Folge zu leisten und darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der von dem Facharzt getroffenen Entscheidung verlassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich nach den bei ihm vorauszusetzenden Fähigkeiten und Kenntnissen Bedenken gegen die Sachgemäßheit dieser Entscheidung aufdrängen müssen; für eine solche Situation liegen indes keinerlei Anhaltspunkte vor:

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Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. K. und der Privatgutachter Prof. Dr. M. haben in ihren Stellungnahmen beide deutlich gemacht, dass im Falle eines Bruches, wie ihn die Klägerin erlitten hatte, sowohl eine operative Behandlung der Fraktur als auch eine geschlossene Reposition in Betracht kamen und mit diesen Therapieformen jeweils unterschiedliche Chancen und Risiken verbunden waren mit der Folge, dass es bei der Wahl der im individuellen Fall angebrachten Methode einer Abwägung dieser Umstände bedurfte, die fachärztliches Wissen und praktische Erfahrung erforderte. Mit Blick hierauf konnte von dem Beklagten zu 2) als Assistenzarzt nicht erwartet werden, dass er die Entscheidung des Leiters der unfallchirurgischen Abteilung in Zweifel zog, zumal er sich nach dem eigenen Vorbringungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18. September 2000 noch am Anfang seiner Facharztausbildung befand.

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2.)

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Ein Versäumnis bei der Patientenaufklärung kann dem Beklagten zu 2) ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Da Dr. W. die Diagnostik bezüglich der Fraktur sowie die Entscheidung über die anzuwendende Heilungsmethode selbst übernommen hatte, oblag ihm auch die gebotene vorherige Belehrung der Klägerin über das Krankheitsbild und seine Behandlung.

37

3.)

38

Allerdings ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beklagten zu 2) deswegen ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, weil er die Reposition am 2. Juli 1998 ohne Betäubung durchgeführt hat. Insoweit haben die Beklagten ein Schmerzensgeld von 250 EUR "anerkannt"; dieser Betrag erscheint zum Ausgleich der Schmerzen, die die Klägerin aufgrund der fehlenden Narkose hat erdulden müssen, angemessen aber auch ausreichend.

39

4.)

40

An der späteren Nachbehandlung der Patientin im St. J. Krankenhaus ab dem

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23. Juli 1998 hat der Beklagte zu 2) nicht mitgewirkt, so dass ihm eventuelle Fehler oder Aufklärungsversäumnisse im Rahmen dieser von Dr. W. durchgeführten Behandlung nicht zur Last gelegt werden können.

42

II.

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Einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Beklagten zu 3) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint; der Vorwurf der Klägerin, er habe es fehlerhaft unterlassen, sie über die Redislokation zu belehren und ihr zu einem Korrektureingriff zu raten, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt:

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Zwar hatte sich bei der Röntgenuntersuchung vom 17. Juli 1998 eine Abkippung der Fraktur um 10° gezeigt; dabei handelte es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. allerdings noch nicht um eine derart negative Entwicklung, dass der Beklagte zu 3) der Patientin nunmehr eine sofortige chirurgische Einrichtung und Fixierung des Bruches hätte empfehlen müssen. Vielmehr durfte der weitere Heilungsprozess nach seiner Einschätzung noch eine gewisse Zeit beobachtet werden, zumal eine Korrektur auch zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte vorgenommen werden können. Wie Prof. Dr. K. zum Ausdruck gebracht hat, hätte er selbst der Patientin zunächst zum Abwarten geraten.

45

Prof. Dr. M. hat demgegenüber angeführt, dass angesichts der auf der Röntgenaufnahme vom 17. Juli 1998 sichtbaren Redislokation ohne operative Reposition und Stabilisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ungünstiges Ausheilungsergebnis zu erwarten gewesen sei, und hat die Auffassung vertreten, dass deswegen eine Indikation zu einer sekundären chirurgischen Intervention vorgelegen habe.

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Welcher der sachverständigen Stellungnahmen zu diesem Punkt zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung; vor dem Hintergrund der Ausführungen von Prof. Dr. K. zur Sachgemäßheit einer weiterhin abwartendenden Haltung und mit Blick darauf, dass sich den Erläuterungen von Prof. Dr. M. in seinem Privatgutachten nicht entnehmen lässt, dass der von ihm für indiziert erachtete Eingriff kurzfristig nach dem Befund vom 17. Juli 1998 hätte stattfinden müssen, kann es dem Beklagten nicht als Versäumnis zur Last gelegt werden, dass er der Klägerin an diesem Tag nicht unter Hinweis auf die Fehlstellung eine Operation empfohlen hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass er der Patientin eine zeitnahe weitere Röntgenkontrolle nach Ablauf einer Woche angeraten hat und sie hierzu in die Klinik der Beklagten zu 1) überwiesen hat. Der Beklagte zu 3) durfte davon ausgehen, dass seitens der vorbehandelnden Ärzte der unfallchirugischen Abteilung - als für ein sekundäres operatives Vorgehen berufene Spezialisten - mit der Patientin sowohl der Heilungsverlauf als auch die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens einschließlich der Indikation zu einer chirurgischen Korrektur der Fehlstellung erörtert werden würde.

47

III.

48

Die Feststellungsklage ist begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Wie die Kammer zu Recht festgestellt hat, haftet die Trägerin des St. C. Hospitals der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages (§§ 611, 242, 249 ff BGB a.F) sowie aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB a.F.) auf Ersatz der materiellen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Fraktur am 2. Juli 1998 nicht operativ versorgt wurde.

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1.)

50

Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Chefarztes der chirurgischen Abteilung, den Bruch konservativ zu versorgen, fehlerhaft war. Auch wenn man dies verneint, muss Dr. W. nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedenfalls ein Aufklärungsversäumnis zur Last gelegt werden:

51

Gemäß den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. und des Privatgutachter Prof. Dr. M. kamen nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie zur Korrektur der Fraktur grundsätzlich sowohl die konservative Behandlung als auch die chirurgische Versorgung in Betracht; wegen der Instabilität des Bruches und der damit einhergehenden Gefahr einer Redislokation bot jedoch die Operation - die allerdings mit dem Risiko einer Entzündung verbunden war - die bestmöglichen Chancen zur Wiederherstellung, so dass nach der Beurteilung beider Gutachter für ein konservatives Vorgehen nur eine relative Indikation bestand. Beide Sachverständige haben keinen Zweifel daran gelassen, dass es vor diesem Hintergrund unerlässlich war, die unterschiedlichen Therapiemöglichkeiten sowie die Chancen und Risiken der jeweiligen Versorgung vor der Behandlung mit der Patientin zu erörtern und ihr vor Augen zu führen, dass die operative Einrichtung der Fraktur die Methode der Wahl darstellte, um das Repositionsergebnis zu sichern und der Gefahr einer Abkippung des Bruches entgegen zu wirken. Diese - erforderliche - Belehrung hat unstreitig vor der geschlossenen Reposition vom 2. Juli 1998 nicht stattgefunden; die Beklagten haben selbst keine diesbezügliche Information der Klägerin behauptet.

52

2.)

53

Es ist davon auszugehen, dass die Patientin sich bei Erteilung der entsprechenden

54

Hinweise aufklärungsrichtig verhalten und sich für eine chirurgische Versorgung der Fraktur entschieden hätte. Die Beweislast für das Gegenteil trägt die Beklagte zu 1); sie hat für ihre Behauptung, die Klägerin hätte den Eingriff verweigert, jedoch keinen Beweis angeboten. Dass die Patientin sich später anlässlich der von Dr. W. vorgenommenen Nachuntersuchungen nicht zu einer Operation entschlossen hat, lässt mit Blick darauf, dass die Klägerin sich bereits einer längeren mit Behinderungen und Unannehmlichkeiten verbundenen konservativen Behandlung unterzogen hatte und bei einer nachträglichen chirurgischen Intervention nunmehr mit einer weiteren Verlängerung des Heilungsverlaufs rechnen musste, nicht den Schluss zu, dass sie sich auch einem anfänglichen Rat zu einer Operation verschlossen hätte.

55

3.)

56

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Fehlstellung bei einer operativen Behandlung des Bruches vermieden worden wäre. Gemäß den Ausführungen der Sachverständigen dient die chirurgische Therapie gerade der Sicherung und Stabilisierung des Repositionsergebnisses einer Fraktur in anatomischer Stellung, dieses Ergebnis wird bei einem sachgemäßen operativen Vorgehen auch in aller Regel erreicht.

57

4.

58

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist nicht gerechtfertigt. Er hat aus den oben angeführten Gründen lediglich für die mangelnde Betäubung anlässlich der geschlossenen Reposition einzustehen; es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin hieraus resultierende materielle Schäden entstanden sind oder noch entstehen werden.

59

B.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91;92 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1, 100 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

61

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.

62

Die Beschwer jeder der Parteien liegt unter 20.000 EUR.

63

B.S.S.-B.