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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 40/03·14.01.2004

Berufung: Aufhebung des Grundurteils bei unzulässigem Teil-Grundurteil (Geburtsschaden)

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Schadensersatz und Feststellung nach einer bei der Geburt erlittenen Plexusverletzung geltend. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach bejaht; die Beklagten erhoben Berufung. Das Oberlandesgericht hebt das Grundurteil auf und verweist die Sache zurück, weil ein Vorab-Grundurteil unzulässig war, solange unbezifferte Feststellungsanträge nicht entschieden oder ausdrücklich vorbehalten wurden.

Ausgang: Berufung der Beklagten stattgegeben; Grundurteil aufgehoben und Sache wegen prozessual unzulässigem Teil-Grundurteil an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grundurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn der Anspruch auf Zahlung oder auf vertretbare, in der Höhe bestimmbare Sachen gerichtet ist; unbezifferte Feststellungsanträge schließen ein umfassendes Grundurteil aus.

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Ein Gericht darf nicht lediglich ein Grundurteil erlassen, wenn gleichzeitig unbestimmte Feststellungsbegehren verfolgt werden; für Feststellungsanträge ist ein Feststellungsausspruch erforderlich oder es muss eindeutig ersichtlich sein, dass diese dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.

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Die Bindungswirkung eines Grundurteils (§ 318 ZPO) erstreckt sich nur auf die Anträge, über die tatsächlich entschieden worden ist; werden Feststellungsanträge nicht entschieden, besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und das Teil-Grundurteil ist unzulässig.

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Über den Grund eines Anspruchs kann nur vorab entschieden werden, wenn sämtliche zum Haftungsgrund gehörenden Fragen erschöpfend behandelt sind oder im Urteil klar ausgewiesen ist, welche Fragen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.

Relevante Normen
§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 ZPO§ 304 Abs. 1 ZPO§ 318 ZPO§ 8 Abs. 1 GKG§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5 O 141/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) – 3) wird das am 25. März 2003 verkündete Grund- und Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal aufgehoben, soweit durch Grundurteil über die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Klage entschieden worden ist.

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz – soweit sie das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) bis 3) betreffen – und des aufgehobenen Urteils – soweit über die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klage entschieden worden ist – werden niedergeschlagen.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Kosten- und Verlustigkeitsbeschlusses vom 15. Januar 2003 – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Die Klägerin wurde am 31. März 1998 in der Klinik der Beklagten zu 1) mit einem Gewicht von 5.390 g und einer Länge von 53 cm geboren. Während der vaginalen Entbindung, die von der früheren Beklagten zu 4) als Hebamme, der Beklagten zu 3) als Stationsärztin, dem Beklagten zu 2) als Leiter der Gynäkologischen Abteilung sowie dem Oberarzt Dr. M… betreut wurde, kam es zu einer Schulterdystokie; die Klägerin erlitt eine vollständige Ruptur der Nervenwurzeln im Bereich C 5, C 6 sowie eine Avulsionsverletzung im Bereich C 7. Es verblieb eine Plexusparese des rechten Armes, für deren Entstehung die Klägerin die Geburtshelfer verantwortlich macht.

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Sie hat den Beklagten Fehler bei der Geburtsleitung – unzutreffende Befundung der Sonographieuntersuchung und Verkennung der Größe der Leibesfrucht, mangelnde Betreuung durch einen Facharzt sowie unsachgemäße Manipulationen beim Versuch der Lösung der Schulter – zur Last gelegt und des weiteren geltend gemacht, angesichts der aus der kindlichen Makrosomie herrührenden erheblichen Risiken bei einer vaginalen Entbindung hätte ihre Mutter frühzeitig über die sich anbietende Alternative einer primären Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen. Die Klägerin hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe sie mit mindestens 51.129,19 € bemessen hat, Ersatz rückständiger Beträge für behinderungsbedingten Mehraufwand in Höhe von 64.422,78 €, Zahlung einer Mehrbedarfsrente in Höhe von 1.789,52 € pro Monat sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige immaterielle und materielle Schäden begehrt.

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Die Beklagten haben ein fehlerhaftes Geburtsmanagement in Abrede gestellt und vorgetragen, einer Erörterung der Möglichkeit einer Sectio habe es nicht bedurft, da eine relative Indikation für einen Kaiserschnitt nicht vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Klage gegen die Beklagte zu 4) hat die Kammer abgewiesen. In den Gründen hat sie ausgeführt, die Beklagten zu 1) bis 3) hätten für den unter der Geburt entstandenen Gesundheitsschaden der Klägerin wegen eines Versäumnisses bei der Patientenaufklärung einzustehen, weil die Kindesmutter nicht über die Möglichkeit einer Entbindung durch einen Kaiserschnitt belehrt worden sei.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend machen, das Landgericht habe seine Entscheidung nicht auf die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. H… stützen dürfen, weil dessen Ausführungen zur Aufklärungspflicht gegenüber der Mutter über die Möglichkeit einer Sectio widersprüchlich seien. In seinem zweiten Gutachten, in dem der Sachverständige– anders als im selbständigen Beweisverfahren – eine Belehrungspflicht bejaht habe, habe er Risikofaktoren „konstruiert“, die tatsächlich nicht vorgelegen hätten.

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Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin, die ihre Berufung gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 4) gerichteten Klage zurückgenommen hat, beantragt,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts zum Aufklärungsversäumnis und beruft sich erneut auf Fehler der Geburtsleitung. Hierzu macht sie ergänzend geltend, die über Stunden durchgeführte Oxytocin-Infusion sei angesichts des protrahierten Geburtsverlaufes fehlerhaft gewesen, weil sie den Eintritt einer Schulterdystokie begünstige. Nach Feststellung der Einklemmung der Schulter hätte die Infusion abgestellt und eine Tokolyse eingeleitet werden müssen, um zu verhindern, dass der Druck der Schulter auf die Symphyse durch Presswehen erhöht wurde. Da entsprechende Maßnahmen nicht dokumentiert seien, sei davon auszugehen, dass sie unterlassen worden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht(§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 ZPO), weil der Erlass des die Beklagten zu 1) bis 3) betreffenden Grundurteils prozessual unzulässig war:

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1.Gemäß § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Diese Trennung in ein Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist. Wird – wie im Streitfall – mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden verbunden, kann demgemäß kein umfassendes „Grundurteil“ ergehen, weil ein Grundurteil über einen unbestimmten Feststellungsantrag bereits wesensgemäß ausscheidet (BGH NJW 2000, 1572). Vielmehr bedarf es zur Vermeidung eines unzulässigen Teilurteils hinsichtlich der Feststellungsanträge einer zusätzlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren, die durch einen Feststellungsausspruch zu treffen ist. Hat das Gericht nur ein Grundurteil erlassen, so liegt darin in der Regel nicht zugleich ein stattgebendes Feststellungsurteil; eine dahingehende Auslegung ist nur möglich, wenn sich ein entsprechender Wille des Gerichts aus dem Urteil ergibt. Daran fehlt es im Streitfall:

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Die Kammer hat nicht über das gesamte gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Klagebegehren dem Grunde nach befunden; eine Entscheidung auch über die Feststellungsanträge lässt sich nicht feststellen. Sie lässt sich weder dem Tenor des angefochtenen Urteils ersehen, noch ergibt sie sich aus den Entscheidungsgründen. Ausdrücklich hat sich das Landgericht darin an keiner Stelle mit dem Feststellungsbegehren befasst; auch eine konkludente Entscheidung über die Klageanträge zu 2. und 5. lässt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen:Soweit die Kammer im Eingang der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, die Beklagten zu 1) bis 3) hafteten „auf Schadensersatz wegen der Schadensfolgen, die sich für die Klägerin aus den Körperschäden, die sie anlässlich ihrer Geburt davongetragen hat, ergeben haben bzw. noch ergeben werden“, könnte dies zwar darauf hindeuten, dass das Gericht auch das unbezifferte Feststellungsbegehren betreffend die Ersatzpflicht für zukünftig entstehende immaterielle und materielle Schäden in seine Entscheidung einbeziehen wollte. Eine diesbezügliche – zweifelsfreie – Zuordnung scheitert allerdings daran, dass auch der Klageantrag zu 4., mit dem die Zahlung einer – bezifferten – dauernden monatlichen Mehrbedarfsrente geltend gemacht wird, Schäden betrifft, die jedenfalls teilweise erst in der Zukunft entstehen. Angesichts dessen müssen sich die eingangs zitierten Ausführungen des Landgerichts keineswegs auf die – unbezifferten – Feststellungsanträge beziehen; sie können statt dessen auch die sich zukünftig noch ergebenden Mehrbedarfsschäden betreffen.Hinzu kommt, dass eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren eine Prüfung dahingehend erfordert, ob die Möglichkeit des Eintritts weiterer immaterieller und materieller Schäden besteht; hierzu hat sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht geäußert. Angesichts dieser Gesamtumstände kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kammer auch den Feststellungsanträgen stattgeben wollte.

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2.Das Grundurteil stellt sich damit als Teilurteil dar, das bereits wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässig ist. Über die bei den Zahlungsansprüchen geprüften Fragen ist bei den Feststellungsanträgen hinsichtlich der Erstattungspflicht aller weiteren Schäden noch einmal zu befinden. Da das Grundurteil eine Bindung gemäß § 318 ZPO nur hinsichtlich der Anträge, über die es ergangen ist, entfaltet, besteht die Gefahr, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund neuen Vortrags oder aufgrund geänderter Rechtsauffassung hinsichtlich der Feststellungsanträge zu einer anderen Einschätzung als hinsichtlich der durch Teil-Grundurteil bereits entschiedenen Leistungsanträge gelangt (vgl. BGH NJW 2000, 1405; 2001, 155).

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3.Eine Vorabentscheidung über den Grund erfordert überdies, dass sämtliche zum Grund der Haftung gehörenden Fragen, das heißt alle Anspruchsgrundlagen und Klagegründe erschöpfend erledigt werden. Zwar können ausnahmsweise einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen im Grundurteil ausgeklammert werden und ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden; dies setzt mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Grundurteils jedoch voraus, dass dem Urteilstenor oder jedenfalls den Urteilsgründen klar zu entnehmen ist, welche Punkte, die den Grund des Anspruchs betreffen, dem Betragsverfahren vorbehalten sein sollen (BGH WM 2003, 1919). Auch daran fehlt es:

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Im Streitfall stützt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren nicht lediglich auf das von der Kammer festgestellte Aufklärungsversäumnis sondern gleichzeitig auf eine nicht sachgemäße Geburtsleitung seitens der Beklagten zu 1) – 3). Mit diesem zum Grund der Haftung gehörenden Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung hat das Landgericht sich in dem angefochtenen Grundurteil bisher weder befasst, noch geht daraus hervor, ob die Entscheidung über diesen Klagegrund – dessen Vorliegen im Einzelfall die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen kann – dem Betragsverfahren überlassen bleiben soll.

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III.

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Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und des aufgehobenen Urteils – soweit es die Beklagten zu 1) bis 3) betrifft – sind gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, da sie bei einer richtigen Sachbehandlung nicht entstanden wären. Über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht im Rahmen des fortzusetzenden erstinstanzlichen Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Kosten- und Verlustigkeitsbeschlusses vom 15. Januar 2004 zu befinden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Beschwer jeder der Parteien liegt über 20.000 €.