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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-8 U 37/08·10.12.2008

Arzthaftung: Keine Haftung nach Harnleiterabriss bei Ureteroskopie; hypothetische Einwilligung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach komplikationsreicher endoskopischer Steinentfernung (Harnleiterabriss, Rekonstruktion) Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Das OLG Düsseldorf wies seine Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Ein Behandlungsfehler sei nicht bewiesen; der Harnleiterabriss stelle ein typisches Risiko der Ureteroskopie dar, das auch bei sorgfältigem Vorgehen eintreten könne. Ein Dokumentationsmangel begründe hier keine Beweiserleichterungen. Zwar sei die Aufklärung vor der Endoskopie unzureichend, der Kläger habe aber keinen plausiblen Entscheidungskonflikt dargelegt (hypothetische Einwilligung); über eine Schnittoperation habe nicht aufgeklärt werden müssen, da keine echte Alternative bestand.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung ohne Erfolg zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient grundsätzlich die Beweislast dafür, dass ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen für die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich war.

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Aus dem Eintritt einer typischen, auch bei sorgfältiger Vorgehensweise nicht stets vermeidbaren Operationskomplikation kann nicht ohne Weiteres auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden.

3

Dokumentationsmängel rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers; Beweiserleichterungen kommen nur in Betracht, wenn die fehlende Dokumentation die Beweissituation des Patienten unzumutbar verschlechtert und als Indiz für das Unterbleiben gebotener Befunde oder Maßnahmen taugt.

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Beruft sich der Behandelnde bei unzureichender Aufklärung auf hypothetische Einwilligung, muss der Patient plausibel darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten wäre.

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Über Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, wenn es sich im konkreten Fall um eine echte, medizinisch vertretbare Alternative handelt.

Relevante Normen
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 531 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5 O 231/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

2

A.

3

Der am 31.01.1942 geborene Kläger stellte sich am 22.08.2002 bei seinem Hausarzt, dem Internisten Dr. H…, zu einer Vorsorgeuntersuchung vor. Dieser diagnostizierte eine Harnstauung im Bereich der rechten Niere und überwies den Patienten an den Urologen Dr. Ha…, der eine radiologische Kontrolle durchführen ließ; dabei bemerkte man einen größeren Nierenstein im rechten Harnleiter. Angesichts dieses Befundes wurde der Patient noch am 22.08.2002 in der urologischen Abteilung des Klinikums B…, dessen Träger die Beklagte zu 1) ist, stationär aufgenommen; Chefarzt der Klinik ist der Beklagte zu 2). Man empfahl dem Kläger eine extrakorporale Stoßwellenlithotripsie zur Beseitigung des Steins; in diese Behandlung willigte er nach einem Aufklärungsgespräch ein. Am 23.08.2002 wurde der Kläger vor der geplanten Lithotripsie mit dem Medikament Dormicum sediert. Der Versuch, den Fremdkörper mittels einer Stoßwellentherapie zu zertrümmern, war jedoch nicht erfolgreich, da es weder in Bauch- noch in Rückenlage gelang, den Stein einzustellen. Der Beklagte zu 2) riet dem Kläger daraufhin zu einer endoskopischen Extraktion oder zumindest Reposition des Steins. Bei der Ureteroskopie erwies sich der Stein als nicht reponierbar; deshalb wurde eine partielle Lithotripsie vorgenommen, durch welche einige Fragmente entfernt werden konnten. Bei dem Versuch, ein größeres Bruchstück günstiger zu positionieren, kam es zu einem partiellen Abriss des Harnleiters; weitere Manipulationen an dem Stein führten zu einem kompletten Abriss. Angesichts dieser Entwicklung entschloss sich der Beklagte zu 2) zu einer sofortigen Notoperation, dabei wurde der Harnleiter durch eine Dünndarmschlinge ersetzt. Der Patient wurde bis zum 25.08.2002 auf der Intensivstation beobachtet und anschließend auf die Normalstation verlegt. Die Harnleiterrekonstruktion bereitete keine Probleme, die Darmtätigkeit war demgegenüber mit Komplikationen verbunden; es kam mehrfach zu ileusartigen Symptomen mit schwallartigem Erbrechen. Am 14.09.2002 wurde der Patient aus der stationären Behandlung entlassen. Die für die Beklagten eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung leistete vorprozessual Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.000 €.

4

Der Kläger macht im Anschluss an ein Verfahren vor der hiesigen Gutachterkommission Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, der Versuch einer Stoßwellenlithotripsie sei von vornherein wenig erfolgversprechend gewesen. Der anschließende ureteroskopische Eingriff sei angesichts der durch Röntgenbilder dokumentierten Größe und Lage des Steins nicht indiziert gewesen; vielmehr hätte man sich zu einer Schnittoperation entschließen müssen. Der Harnleiterabriss sei auf eine intraoperative Unachtsamkeit des Beklagten zu 2) zurückzuführen. Ihm sei ferner vorzuwerfen, dass der Stein nicht entfernt, sondern zurückgelassen worden sei und deshalb auf Dauer erneut Probleme bereiten könne. Die postoperativ aufgetretene Störung der Darmtätigkeit hätte durch eine frühzeitige medikamentöse Anregung vermieden werden müssen. Schließlich hat der Kläger seine Forderungen auf ein Aufklärungsversäumnis gestützt: Über die mit der Ureteroskopie verbundenen Risiken sei er erst unter der Einwirkung eines starken Sedativums informiert worden; diese Belehrung sei für ihn deshalb unverständlich gewesen. Keinesfalls habe die Notwendigkeit bestanden, den endoskopischen Eingriff unmittelbar nach dem erfolglosen Versuch der Lithotripsie durchzuführen; man hätte die Behandlung abbrechen und ihn über die zur Verfügung stehenden Alternativen belehren müssen. Infolge der ärztlichen Versäumnisse leide er unter einer Bauchdeckenhernie, die nur durch eine weitere Operation beseitigt werden könne; auch sei seine physische und psychische Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Aufgrund dieser anhaltenden Beschwerden habe er seine Arbeitsstelle verloren, so dass die Beklagten zum Ausgleich des beträchtlichen Verdienstausfalls verpflichtet seien. Daneben stehe ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 € zu, auf welches die von den Beklagten vorprozessual geleistete Zahlung anzurechnen sei.

5

Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten. Angesichts der adipösen Konstitution des Klägers habe zu der endoskopischen Steinsanierung keine ernsthafte Alternative bestanden. Die eingetretenen Komplikationen seien auch bei äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen. Schließlich hätte der Patient dem endoskopischen Vorgehen auch dann zugestimmt, wenn er bei der Aufklärung nicht unter der Einwirkung eines Sedativums gestanden hätte.

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Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat den Kläger persönlich angehört und durch Vernehmung einer Zeugin, Einholung medizinischer Sachverständigengutacht sowie durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. K… und Prof. Dr. J… Beweis erhoben; anschließend hat die Kammer die Klage durch Urteil vom 31.01.2008 abgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er beanstandet, dass das Landgericht zu Unrecht von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen sei: Er habe im Rahmen seiner Anhörung deutlich gemacht, dass er seine Ehefrau an der Entscheidung beteiligt und auf ihren Rat hin den Versuch unternommen hätte, den Stein durch eine vermehrte Flüssigkeitszufuhr zu beseitigen; durch dieses Vorbringen habe er einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht, zumal der Stein seinerzeit asymptomatisch gewesen sei, also keine Beschwerden verursacht habe.  Abgesehen davon habe Prof. Dr. J… im Rahmen seiner zweiten Anhörung in Abweichung von seinem früheren Standpunkt eine Schnittoperation als Alternative zu der durchgeführten Spiegelung bezeichnet, so dass er – der Kläger – hierzu erneut hätte angehört werden müssen. Darüber hinaus sei den Beklagten eine Dokumentationslücke anzulasten: Aus den Unterlagen ergebe sich nämlich nicht, wie es zum Abriss des Harnleiters gekommen sei; das Landgericht habe seiner diesbezüglichen Bewertung zu Unrecht ein Gedächtnisprotokoll des Beklagten zu 2)  zugrunde gelegt, welches dieser erst 5 Jahre nach dem Vorfall angefertigt habe.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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1 an ihn 142.932,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2 an ihn einen Betrag in Höhe von 192.674.70 € (Verdienstausfallschaden) für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 6.422,49 € für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2007 jeweils ab dem 4. Werktag eines jeden Monats zu zahlen;

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3 an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 3.319,35 € (Verdienstausfallschaden) für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 30.04.2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 221,29 € für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 30.04.2008 jeweils ab dem 2. eines jeden Monats zu zahlen;

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4 an ihn ab dem 01.05.2008 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 221,29 € jeweils im Voraus zum 01.01, 01.04., 01.07 und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen;

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5 an ihn ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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6 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die in Zukunft aus der Fehlbehandlung entstünden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen.

17

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung und machen geltend: Der von dem Sachverständigen aufgezeigte Dokumentationsmangel rechtfertige keine eigenständige Anspruchsgrundlage; zudem werde in dem Operationsbericht die Tatsache des Harnleiterabrisses erwähnt; Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Versäumnis seien nicht ersichtlich. Eine Haftung wegen eines Aufklärungsmangels scheide aus. Da die Möglichkeiten der konservativen Behandlung ausgeschöpft gewesen seien, könne ein Entscheidungskonflikt nicht auf die Notwendigkeit einer Denkpause gestützt werden; ein weiteres Abwarten hätte nämlich die Gefahr eines Nierenverlusts mit sich gebracht.; eine Therapie durch vermehrte Flüssigkeitsaufnahme hätte keinerlei Erfolgsaussicht gehabt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

21

B.

22

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Ersatz materieller Schäden gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

23

I.

24

Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen obliegt es der klagenden Partei im Rahmen des Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt bzw. Krankenhausträger ein für eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung ursächlicher Behandlungsfehler anzulasten ist. Diese tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten hat das Landgericht verneint, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz Fehler bei der Behandlung des Klägers nicht festzustellen seien.

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Hieran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der dieser Beurteilung zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten.

26

1.

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Die – auf den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F…, Prof. Dr. B…, Prof. Dr. Sch…, Prof. Dr. K… und Prof. Dr. J… beruhende – Würdigung der Kammer, dass den Beklagten keine Versäumnisse bei der Versorgung des Klägers anzulasten seien, hat dieser mit Ausnahme der Frage eines unsachgemäßen Vorgehens bei der Ureteroskospie nicht angegriffen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren bezüglich der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers nur noch darum, ob der Beklagte zu 2) – dessen Stellung als damaliger Operateur nunmehr unstreitig ist – den Abriss des Harnleiters durch fehlerhafte Manipulationen verursacht hat.

28

2.

29

Dies lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen:

30

Prof. Dr. J… als Sachverständiger für das urologische Fachgebiet hat keinen Zweifel daran gelassen, dass aus einer Harnleiterverletzung nicht der Schluss auf ein unsachgemäßes Vorgehen des Operateurs gezogen werden kann, weil eine derartige Komplikation auf einer erschwerten Zertrümmerung des Steins und seiner Fixierung im Steinbett beruhen kann. Wie Prof. Dr. J… betont hat, handelt es sich bei der Harnleiterverletzung um ein typisches Risiko einer endoskopischen Steinentfernung, dessen Eintritt sich je nach Art, Größe und Lage des Steines sowie seiner Fixierung im Steinbett auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht immer vermeiden lässt.

31

3.

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Beweiserleichterungen für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers wegen einer mangelhaften Dokumentation können dem Kläger nicht zugebilligt werden:

33

a)

34

Es ist bereits fraglich, ob die Dokumentation des endoskopischen Eingriffs unvollständig ist. Aufzeichnungspflichtig sind – nur – die aus medizinischer Sicht für die ärztliche Diagnose und Therapie wesentlichen medizinischen Fakten einschließlich eventueller Komplikationen. Die Dokumentation dient nicht der forensischen Beweissicherung; ihr Zweck ist vielmehr, die sachgerechte Weiterbehandlung des Patienten zu gewährleisten.

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Hiervon ausgehend war es zweifellos erforderlich, Art und Umfang der Harnleiterverletzung zu vermerken; dies ist entgegen der Auffassung des Klägers auch geschehen. In dem Operationsbericht vom 23.08.2002 werden der Versuch der Stoßwellentherapie und die Endoskopie beschrieben; dort heißt es u.a.:

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„... Der Stein war nicht reponierbar, deshalb unter Zuhilfenahme des Lithoclasten partielle Lithotripsie und Entfernung einiger Fragmente. Beim Versuch, ein größeres Fragment günstiger zu positionieren, kam es zum partiellen Harnleiterabriss, der bei der weiteren Steinmanipulation in einen kompletten Harnleiterabriss überging.“

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Damit ist sowohl der Eintritt der Komplikation selbst vermerkt als auch die Manipulation, bei der es zum Abriss des Harnleiters kam (Manipulationen bei dem Versuch zur günstigeren Positionierung).

38

b)

39

Selbst wenn man aber mit der Kammer davon ausgeht, dass die Endoskopie – nur – unter Hinzunahme des nachträglichen „Operationsberichtes“ des Beklagten zu 2) vom 23.05.2007 hinreichend dokumentiert ist, ergeben sich jedenfalls aus dem von dem Beklagten zu 2) beschriebenen Ablauf des Eingriffs keine Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Operationstechnik:

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Prof. Dr. J… hat das von dem Beklagten zu 2) geschilderte Vorgehen nicht beanstandet und einen Abbruch des Eingriffs – für den Fall, dass der Gleitdraht entgegen der Röntgendokumentation nicht an dem Stein vorbeigeführt werden konnte – nicht für erforderlich erachtet. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Harnleiterabriss nicht den Schluss auf eine fehlerhafte Manipulation zulasse, weil eine derartige Komplikation aufgrund der bei einer Zertrümmerung eintretenden Scharfkantigkeit des Fragmentes eintreten kann.

41

Der hiergegen gerichtete Angriff des Klägers, möglicherweise sei der Einriss des Harnleiters vor einer Zertrümmerung eingetreten, geht fehl; aus dem Operationsbericht vom 23.08.2002 ergibt sich nämlich eindeutig, dass zunächst eine partielle Lithotripsie erfolgte; danach wurden einige Fragmente entfernt und der Harnleiterabriss trat erst bei dem nachfolgenden Versuch, ein größeres Fragment günstig zu positionieren, ein.

42

c)

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Orientiert man sich nicht an dem nachträglichen Bericht des Beklagten zu 2), sondern folgt stattdessen der Auffassung des Klägers, dass dieser verspätete „Operationsbericht“ keine Berücksichtigung finden dürfe, und unterstellt zugunsten des Patienten, dass der Bericht vom 23.08.2002 mangels einer genaueren Beschreibung der Ursache des Harnleiterabrisses unvollständig ist, führt auch dies letztlich nicht zum Erfolg:

44

Dokumentationsmängel rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers. Das pflichtwidrige Unterbleiben oder widersprüchliche Angaben zu dokumentationsbedürftigen Befunden oder Behandlungsmaßnahmen können zwar dann, wenn sich daraus eine unzumutbare Verschlechterung der Beweissituation des Patienten ergibt, als Indiz dafür dienen, dass gebotene Behandlungen oder Befunderhebungen unterblieben sind; eine solche Situation liegt aber im Streitfall nicht vor. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass durch den Beklagte zu 2) Befunderhebungen oder Maßnahmen zur Herbeiführung einer sicheren Entnahme des Steines unterlassen worden sind. Für seine Behauptung eines fehlerhaften Vorgehens – bei dem Versuch der besseren Positionierung des Steines – stellt die Tatsache, dass der Vorgang des Abrisses des Harnleiters nicht in allen Einzelheiten beschrieben ist, kein Indiz dar, das zu Beweiserleichterungen führen könnte.

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II.

46

Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer mangelnden Patientenaufklärung vor Durchführung der Endoskopie:

47

1.

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Dass eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht stattgefunden hat, haben die Beklagten selbst eingeräumt; sie haben sich aber auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten berufen. Ein derartiger Vortrag zwingt den Patienten dazu, plausibel darzulegen, dass er bei Vornahme der von ihm vermissten Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Dies ist dem Kläger, der von dem Landgericht persönlich angehört worden ist, nicht gelungen:

49

a)

50

Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J… hätte bei sachgerechtem Vorgehen nach der fehlgeschlagenen Stoßwellentherapie der Versuch, den Stein zu entfernen, zunächst abgebrochen und mit dem Kläger– nach Abklingen der Wirkungen des Sedativums – das weitere Vorgehen erörtert werden müssen. In diesem Rahmen hätte der Patient nicht nur über die Indikation und die Risiken einer endoskopischen Entfernung des Steins belehrt, sondern auch darauf hingewiesen werden müssen, dass die Entnahme zwingend erforderlich war – weil die rechte Niere bereits geschädigt war und ein Verlust des Organs drohte -, und dass die Entfernung des Steins mittels eines Eingriffs die einzige Behandlungsmöglichkeit zur Sanierung der Nierenstauung darstellte.

51

Hiervon ausgehend erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei entsprechender sachgemäßer Information in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre; er hat bei seiner Anhörung nämlich selbst ausdrücklich betont, dass er in keinem Fall bereit gewesen wäre, das Risiko eines Nierenverlustes einzugehen. Genau damit musste er aber rechnen, wenn er von einer Entfernung des Steines mittels eines Eingriffes abgesehen und sich auf den – nach Erläuterung des Sachverständigen völlig untauglichen – Versuch einer Ausschwemmung des Steins eingelassen hätte.

52

Der Vorwurf des Klägers, das Landgericht habe bei seiner Würdigung zum Vorliegen eines Entscheidungskonfliktes fälschlicherweise nicht seine, sondern eine ärztliche Sicht zugrunde gelegt, geht fehl. Er übersieht, dass für die Klärung der Frage, ob ein Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in seinem Entschluss zur Vornahme des Eingriffs schwankend geworden wäre, zwar nicht auf den „vernünftigen“ Patienten abgestellt werden darf, dieser einen Entscheidungskonflikt aber gleichwohl plausibel machen muss. Eine solche Plausibilität ist dann nicht mehr gegeben, wenn ein Patient einerseits ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass er einen Nierenverlust unter allen Umständen habe vermeiden wollen, gleichzeitig aber glauben machen will, dass er genau dieses Risiko eingegangen wäre und sich nicht dem Rat seiner Ärzte gebeugt, sondern auf Anraten seiner Frau untaugliche Versuche der Steinausschwemmung unternommen hätte.

53

b)

54

Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung, er hätte jedenfalls für kürzere Zeit auf die Operation verzichtet, um den Ratschlag seiner Frau – Aus-schwemmung – aus ärztlicher Sicht überprüfen zu lassen und sich in Ruhe und gegebenenfalls nach Beratung durch einen anderen Arzt über seine Einwilligung in den Eingriff schlüssig zu werden, ist neu und mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 531 ZPO nicht zuzulassen. Ungeachtet dessen ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung, die auch die Dringlichkeit des Eingriffs hätte umfassen müssen, zunächst abgewartet hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J… war es nämlich erforderlich, alsbald tätig zu werden, weil die Niere minderdurchblutet war und ein zunehmender Funktionsverlust drohte. Eine solche Verschlechterung wollte der Patient ausweislich seiner eigenen Erklärungen aber gerade vermeiden.

55

2.

56

Über die Möglichkeit einer Schnittoperation musste der Kläger vor der Endoskopie nicht belehrt werden, weil es sich bei dieser Methode in seinem konkreten Krankheitsfall nicht um eine echte Alternative handelte:

57

Prof. Dr. J… hat in seinem schriftlichen Gutachten hervorgehoben, dass nach einem fehlgeschlagenen Versuch der Lithotripsie die endoskopische Entfernung des Steins den nächsten sinnvollen und angebrachten therapeutischen Schritt darstellt. Eine Schnittoperation mit Darstellung und Eröffnung des Harnleiters sowie Entfernung des Steins mit Zange oder Knopfsonde ist dagegen an strenge Indikationen gebunden; sie ist nur dann angezeigt, wenn die anderen Verfahren (Stoßwellentherapie oder Endoskopie) versagen oder eine Harnleiterstriktur durch einen Tumor oder andere Raumforderungen vorliegen. Derartige Umstände waren bei dem Kläger jedoch nicht gegeben. Mit Blick hierauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen des Übergewichtes des Patienten Risiken hinsichtlich der Wundheilung und der Rekonvaleszenz bestanden, ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Schnittoperation in der damaligen Krankheitssituation des Patienten fehlerhaft gewesen wäre. Anlässlich seiner Anhörung am 17.04.2007 hat Prof. Dr. J… erneut betont, dass die Schnittoperation nach dem medizinischen Standard, wie er im Jahre 2002 herrschte, keine Alternative zu der endoskopischen Entfernung des Steines darstellte. Von dieser Beurteilung ist der Sachverständige entgegen der Auffassung des Klägers später auch nicht abgerückt. Zwar hat er am Ende seiner weiteren Anhörung vom 10.01.2008 erwähnt, dass „als Alternative“ die Schnittoperation möglich gewesen sei, diese Äußerung bezieht sich aber nur auf die grundsätzliche Möglichkeit, den Stein auch auf diese Weise zu entfernen, wenn die anderen Verfahren versagen. Dass die Schnittoperation im Falle des Klägers trotz der strengen und nur für andere Fälle geltenden Indikation sowie unter Berücksichtigung der Adipositas und der damit verbundenen Risiken gleichwohl eine „echte“ Behandlungsalternative zu dem endoskopischen Eingriff darstellte, lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen vom 10.01.2008 hingegen nicht entnehmen. Gegen eine derartige Interpretation spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass Prof. Dr. J… noch einmal ausdrücklich hervorgehoben hat, in der damaligen Situation sei das endoskopische Vorgehen die Methode der Wahl gewesen. Auch die Kammer hat den Gutachter in dem oben genannten Sinne verstanden. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, in denen es ausdrücklich heißt: „... Damit gab es, nachdem der erste Versuch der Zertrümmerung des Steines gescheitert war, zu der Spiegelung keine Alternative.“

58

Mangels eines Aufklärungsversäumnisses über die Alternative der Schnittoperation bestand kein Anlass zu einer erneuten Anhörung des Klägers zu einem Entscheidungskonflikt.

59

C.

60

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

61

Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.

62

Streitwert:              (bis zu) 400.000 €.